Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften

Fassung vom 2. Februar 2026 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. PRÄLIMINARIEN
  2. A. FACHSCHAFT
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der FSV und FSR
      4. § 4 Stimmrecht
      5. § 5 Öffentlichkeit
      6. § 6 Antrags- und Rederecht
      7. § 7 Beschlussfähigkeit der Organe
      8. § 8 Beschlussfassung der Organe
      9. § 9 Protokoll
      10. § 10 Ausscheiden, Ausschluss und Rücktritt von Mitgliedern
  3. B. DIE ORGANE DER FACHSCHAFT
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 11 Rechtsstellung und Zusammensetzung
      2. § 12 Wahl
      3. § 13 Das Präsidium der FSV und dessen Aufgaben
      4. § 14 Sitzungen der FSV
      5. § 15 Beschlussfassung der FSV
      6. § 16 Ausschüsse der FSV
      7. § 17 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 18 Rechtsstellung des Fachschaftsrats
      2. § 19 Zusammensetzung
      3. § 20 Wahl
      4. § 21 Abwahl, Rücktritt
      5. § 22 Aufgaben und Zuständigkeiten
      6. § 23 Sitzungen des FSR
      7. § 24 Beschlussfassung des FSRs
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 26 Rechtsstellung und Zusammensetzung
      2. § 27 Sitzungen der FSVV
    4. IV. Die Studienfachvollversammung (SfVV)
      1. § 28 Rechtsstellung des SfVV
  4. C. HAUSHALTS- UND WIRTSCHAFTSFÜHRUNG
      1. § 29 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 30 Haushaltsplan
      3. § 31 Ausgabenvollmacht
      4. § 32 Einnahmeverpflichtung
      5. § 33 Kassenprüfung und -abschluss
  5. D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
      1. § 34 Satzungsänderungen
      2. § 35 Inkrafttreten
      3. § 36 Geltungsdauer
      4. § 37 Übergangsbestimmungen

PRÄLIMINARIEN

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Agrarwissenschaften die folgende Satzung gegeben.

Soweit Bezeichnungen in einer geschlechtsspezifischen und/oder allgemeinen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen selbstverständlich für alle Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität.

A. FACHSCHAFT

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Agrarwissenschaften – nachfolgend bezeichnet als »Fachschaft« und/oder »FS« – setzt sich aus der Gesamtheit der Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zusammen, die der Fachschaft Agrarwissenschaften zuzuordnen sind. Die Zuordnung erfolgt nach Maßgabe der SdS. (§ 22 SdS).

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange von Studierenden, die in Studiengänge eingeschrieben sind, die durch die Fachschaft Agrarwissenschaften vertreten sind oder die Veranstaltungen dieser Studiengänge besuchen.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Beschlussfassende Organe der Fachschaft sind:

(b) die Fachschaftsvertretung (FSV)*, (c) der Fachschaftsrat (FSR)*, (d) die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),

(3) Die gewählten Organe sind in §2 Absatz 2 mit einem Stern gekennzeichnet.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben sie kommissarisch im Amt.

(5) Trifft diese Satzung Aussagen zu Mitgliederzahlen der gewählten Organe, so gelten diese nur vorbehaltlich Veränderungen, die sich nach der Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte des Studierendenparlamentes der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn aus Veränderungen in der Zahl der Fachschaftsmitglieder ergeben.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der FSV und FSR

(1) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(3) Die Organe FSV und FSR vertreten die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und beziehen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

(4) Die Organe FSV und FSR sind mitverantwortlich für die Organisation von Veranstaltungen zur Einführung und Vernetzung der von ihr vertretenen Studierendenschaft.

(5) Mitglieder der gewählten Organe sind grundsätzlich verpflichtet, an Sitzungen des entsprechenden Organs teilzunehmen. Ein etwaiges Fehlen ist dem*der Vorsitzenden des Organs im Vorfeld anzuzeigen. Mehrfaches nicht angezeigtes Fehlen gewählter Mitglieder eines Organs ist durch den*die Vorsitzende*n des Organs öffentlich zu rügen.

(6) Drei Mitglieder eines Organs können verlangen, dass auf seiner nächsten Sitzung ein gewähltes Mitglied eines anderen Organs anwesend zu sein hat (Zitierrecht). Die Sitzungsleitung darf das Verlangen wegen fehlender Begründung zurückweisen.

§ 4 Stimmrecht

(1) Stimmrecht haben nur die Mitglieder des Organs selbst, soweit diese Satzung für den speziellen Fall nichts Gegenteiliges bestimmt.

§ 5 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Organe finden grundsätzlich öffentlich statt.

(2) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder eines Organs kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte von der Sitzung ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Weitere Personen können mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs zur Beratung hinzugezogen werden. Über den Inhalt nicht-öffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu wahren und kein Protokoll zu führen.

§ 6 Antrags- und Rederecht

(1) Antrags- und Rederecht auf den Sitzungen eines Organs haben alle Mitglieder der Fachschaft und Mitglieder der in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen.

§ 7 Beschlussfähigkeit der Organe

(1) Die FSV ist mit der Hälfte ihrer satzungsgemäßen, der FSR mit der Hälfte seiner gewählten Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Organe gelten so lange als beschlussfähig, bis das Gegenteil festgestellt wurde. Zu Beginn einer jeden Sitzung sowie bei jeder Veränderung der Anwesenheit sollte die Beschlussfähigkeit überprüft werden.

(3) Wurde ein Organ als beschlussunfähig festgestellt, so hat binnen 17 Tagen eine weitere Sitzung mit der verbleibenden Tagesordnung stattzufinden (vertagte Sitzung). Die Ladungsfristen des Organs sind zu wahren. Vertagte Sitzungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Ein Mitglied kann verlangen, die Beschlussfähigkeit zu prüfen. Dem Verlangen ist unverzüglich Folge zu leisten; es wird durch die Sitzungsleitung durch namentlichen Aufruf umgesetzt.

§ 8 Beschlussfassung der Organe

(1) Ein Beschluss ist rechtskräftig zustande gekommen (gewöhnlicher Beschluss), wenn das Organ beschlussfähig war und, soweit diese Satzung für den speziellen Fall nichts Gegenteiliges bestimmt,

  1. der Beschluss auf einer nicht-vertagten Sitzung im Falle der FSV die Zustimmung der Mehrheit aller Stimmberechtigten bzw. im Fall von anderen Organen die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat bzw.;
  2. der Beschluss auf einer vertagten Sitzung die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und im Falle der FSV zudem die Zustimmung von mehr als einem Drittel aller Stimmberechtigten erhalten hat.

(2) Jedes Organmitglied ist berechtigt, bei nicht einstimmigen Abstimmungen dem Protokoll ein Sondervotum hinzuzufügen. Dieses wird Bestandteil des Protokolls; bei Bezugnahme auf den Beschluss ist das Sondervotum stets anzugeben.

(3) Beschlüsse über Personalentscheidungen finden als Wahlen statt. Im ersten und zweiten Wahlgang ist die notwendige Stimmenanzahl, die ein*e Kandidat*in braucht, um gewählt zu sein, die eines gewöhnlichen Beschlusses. Erreicht im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die notwendige Stimmenanzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch hier kein*e Kandidat*in die notwendige Stimmenanzahl, so gilt im dritten Wahlgang der*die Kandidat*in als gewählt, der*die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Auf Wunsch eines Organmitglieds findet eine Wahl geheim statt. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidierende nur vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht und für mehrere Posten nicht mehr Kandidierende als Posten zur Wahl stehen, können die Wahlen en bloc durchgeführt werden.

(4) Für die Sitzungen der Organe gilt, soweit anwendbar und solange sie sich keine eigene Geschäftsordnung geben, die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

§ 9 Protokoll

(1) Die Sitzungsleitung des Organs sorgt für die Erstellung eines Protokolls einschließlich Anwesenheitsliste. Die Sitzungsleitung gibt das Protokoll in digitaler Form an den*die FSR- Vorsitzende*n und die Organmitglieder weiter; dies soll innerhalb einer Woche nach der Sitzung geschehen.

(2) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des vorherigen Protokolls wird zu Beginn einer Organsitzung durch gewöhnlichen Beschluss abgestimmt. Danach hat jedes Organmitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für Mitglieder der Fachschaft und Mitglieder der Gruppen in § 1 Absatz 2, die zu dem betreffenden Punkt das Wort erhoben haben.

(3) Jedes Organmitglied darf die Aufnahme einer Sondermeinung in das Protokoll verlangen. Gehen der Sitzungsleitung vor Sitzungsende fernmündliche oder schriftliche Stellungnahmen abwesender Organmitglieder zu, so sind diese auf Wunsch dieses Organmitglieds in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Das beschlossene Protokoll ist der Fachschaft für mindestens vierzehn Tage oder fünf Vorlesungstage durch Aushang und mindestens für anderthalb Jahre im Internet bekanntzugeben.

(5) Die Geschäftsordnung des Organs kann Regelungen dazu vorsehen, dass Teile der öffentlichen Sitzung separat protokolliert werden. Diese werden ausschließlich Angehörigen der Fachschaft zugänglich gemacht (Fachschaftsöffentlichkeit).

§ 10 Ausscheiden, Ausschluss und Rücktritt von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Organ aus

(a) durch Niederlegung seines Amtes, (b) durch Ausscheiden aus der Fachschaft, (c) durch Ausscheiden aus den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen.

(2) Das ausscheidende Mitglied muss hierüber den Organvorsitzenden informieren.

(3) Nach einem Rücktritt ist eine kommissarische Amtsführung nur erforderlich, wenn die Weiterführung der Amtsgeschäfte durch den gewählten Stellvertreter nicht möglich oder kein Stellvertreter gewählt ist. Die Fachschaftsvertretung darf durch Beschluss einem Fachschaftsmitglied die kommissarische Amtsführung antragen. Auf Antrag eines FSV-Mitglieds ist eine Neuwahl des Postens durchzuführen.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds der Fachschaft von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

(5) Die in dieser Satzung genannten gegenseitigen Ausschlusskriterien verschiedener Ämter hindern eine Wahl nicht, sofern das konkurrierende Amt noch vor der Annahme der Wahl niedergelegt wird.

B. DIE ORGANE DER FACHSCHAFT

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 11 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft. Die FSV trifft, sollte kein Beschluss der FSVV vorliegen, alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSRs hinausgehen.

(2) Die Anzahl der Mitglieder der FSV ergibt sich durch die Satzung der Studierendenschaft.

(3) Die FSV tritt mindestens dreimal im Semester zusammen.

§ 12 Wahl

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung von einem Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Die Wahlleitung beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie bis zur Wahl eines FSV-Vorsitzes.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 13 Das Präsidium der FSV und dessen Aufgaben

(5) Das FSV-Präsidium besteht aus dem*der Vorsitzenden und seinem*seiner Stellvertreter*in. Sie müssen Mitglieder der FSV sein und dürfen nicht dem FSR der gleichen Wahlperiode angehören.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der FSV einzeln durch gewöhnlichen Beschluss nach Bestimmungen von § 8 Absatz 3 gewählt.

(7) Mitglieder des Präsidiums können durch gewöhnlichen Beschluss vermöge der Wahl einer Nachfolge abberufen werden. Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, so wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge. Das ausgeschiedene Mitglied führt sein Amt kommissarisch bis zur Neuwahl weiter.

(8) Der*Die Vorsitzende beruft die FSV unter Angabe der Tagesordnung ein, leitet die Sitzung, fertigt die Beschlüsse aus und gibt diese an die Betroffenen weiter. Er*Sie wird im Verhinderungsfall oder auf seinen*ihren Wunsch durch seine*ihre Stellvertretung vertreten.

§ 14 Sitzungen der FSV

(1) Die FSV tritt binnen vierzehn Tagen nach ihrer Wahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.

(2) Der*Die Vorsitzende muss die FSV einberufen, wenn dies

  1. der*die Vorsitzende des FSRs,
  2. ein gewöhnlicher Beschluss des FSRs,
  3. ein Fünftel der Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV, oder
  5. 5% aller Mitglieder der Fachschaft unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangt bzw. verlangen.

(3) Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Sie erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Ein FSR-Mitglied oder FSV-Mitglied kann dieser Einladungsform widersprechen; es ist dann postalisch in Schriftform einzuladen. In diesem Fall ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(4) Auf Vorschlag des Vorsitzenden können Sitzungen auch in elektronischer (digital) oder teilelektronischer (hybrid) Form abgehalten werden können.

(5) Über die FSV-Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 15 Beschlussfassung der FSV

(1) Beschlüsse der FSV der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der FSV-Mitglieder aufgehoben werden.

§ 16 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV kann zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit und für Untersuchungen ständige oder nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diese werden von ihr nach Bestimmungen von § 8 Absatz 3 gewählt. Wenn nicht anders geregelt, lädt das FSV-Präsidium zu der konstituierenden Sitzung des Ausschusses ein, auf welcher die Mitglieder die*den Ausschussvorsitzende*n aus ihrer Mitte wählen. Das FSV-Präsidium leitet die Sitzung bis zur Wahl.

(2) Die FSV muss folgende Ausschüsse bestellen:

  1. einen Haushaltsausschuss,
  2. einen Kassenprüfungsausschuss,
  3. einen Wahlausschuss.

(3) Die Ausschüsse gemäß Nummer 1 und 2 werden auf der konstituierenden Sitzung besetzt.

(4) Die FSV kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Einrichtung weiterer Ausschüsse und ihre Aufgaben beschließen. Die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder sowie ihre Wahl erfolgen mit einfacher Mehrheit auf der Sitzung, auf der die Einrichtung beschlossen wurde. Ein Antrag auf Einrichtung eines Ausschusses kann nur behandelt werden, wenn er bereits mit der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung versandt wurde. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen.

(5) Der Wahlausschuss wird nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung (FSWO) gewählt. Er besteht aus einem*einer Wahlleiter*in als Vorsitzende*n sowie weiteren Mitgliedern gemäß der FSWO. Der Wahlausschuss hat die Wahl zur FSV durchzuführen und Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(6) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern als Kassenprüfende. Diese müssen Angehörige der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sein. Dem Kassenprüfungsausschuss kann nur angehören, wer weder im geprüften Zeitraum noch zum Prüfungszeitpunkt Mitglied des FSRs oder Teil des FSV-Präsidiums war, beziehungsweise ist. Die FSV weist dem Kassenprüfungsausschuss einen zu prüfenden Zeitraum zu. Der Kassenprüfungsausschuss kontrolliert die ordnungsgemäße Kassenführung des ihm zugewiesenen Zeitraums nach Maßgabe des Abschnitts zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, und erstattet der FSV umgehend Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung.

(7) Dem Haushaltsausschuss gehören per Amt der*die Finanzreferent*in oder bei zwei Finanzreferent*innen, beide Finanzreferent*innen und der*die FSR-Vorsitzende an. Weitere Mitglieder müssen Angehörige der Fachschaft sein. Dem Ausschuss steht der*die Finanzreferent*in vor; er*sie leitet die Sitzung und konstituiert den Ausschuss. Der Haushaltsausschuss berät den*die Finanzreferent*in bei der Erstellung des Haushaltsplans und etwaiger Nachtragshaushaltspläne.

(8) Wenn ein Mitglied eines von der FSV gewählten Ausschusses zurücktritt und die Zusammensetzung des Ausschusses nicht mehr den Regelungen dieser Satzung genügt, wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR.

(2) Die FSV beschließt durch gewöhnlichen Beschluss die organisatorische und finanzielle Entlastung des FSRs. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn eine Überprüfung der Kasse durch den Kassenprüfungsausschuss keine Ungenauigkeiten ergibt. Die organisatorische Entlastung kann nur von einem Mitglied der FSV beantragt werden, finanzielle Entlastung auch von einem Mitglied des Kassenprüfungsausschusses. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV müssen Einzelentlastungen durchgeführt werden.

(3) Die FSV wählt Ausschüsse nach § 16.

(4) Die FSV beschließt den Haushaltsplan.

(5) Die FSV legt Termine zur Wahl einer neuen Fachschaft fest.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 18 Rechtsstellung des Fachschaftsrats

(1) Der FSR nimmt die alleinige Vertretung der Fachschaft nach außen wahr und führt ihre Geschäfte unter Leitung seines*seiner Vorsitzenden.

(2) Der FSR ist, im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall, insbesondere Beschlussorgan; im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

§ 19 Zusammensetzung

(1) Der FSR besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus

  1. dem*der Vorsitzenden,
  2. dem*der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem*der Finanzreferent*in,
  4. dem*der stellvertretenden Finanzreferent*in,
  5. dem*der Referent*in für die Öffentlichkeitsarbeit,
  6. sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die genaue Zahl legt die FSV fest.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mitgliedern kann die FSV für jeden Studiengang der Fachschaft gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 zugeordneten Studiengang bis zu zwei zusätzliche Mitglieder in den FSR wählen. Diese müssen dem entsprechenden Studiengang angehören.

§ 20 Wahl

(1) Der FSR-Vorstand wird von der FSV auf der konstituierenden Sitzung der FSV nach den Bestimmungen von § 8 Absatz 3 gewählt. Die weiteren FSR-Mitglieder werden von der FSV ebenfalls nach den Bestimmungen von § 8 Absatz 3 gewählt. Dies geschieht auf Antrag einzeln.

(2) Der*Die FSR-Vorsitzende muss der FSV angehören.

(3) Alle Mitglieder des FSRs müssen Angehörige der Fachschaft sein.

(4) Die FSV kann den*die FSR-Vorsitzenden nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit des*der FSR-Vorsitzenden endet die Amtszeit aller Referent*innen.

§ 21 Abwahl, Rücktritt

(1) Mitglieder des FSR-Vorstands können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV vermöge der Wahl einer Nachfolge abberufen werden.

(2) Die Entlassung eines anderen FSR-Mitglieds erfolgt durch Wahl einer Nachfolge — mit nicht zwingend demselben Aufgabengebiet.

(3) Mitglieder des FSRs können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte bis zur Bestimmung einer Nachfolge in ihren Geschäften kommissarisch fortzuführen. Soll es nach Entscheidung der FSV keine Nachfolge in diesen Geschäften geben, so haben sie diese in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

(4) Tritt ein Mitglied des Vorstands zurück, so wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge.

§ 22 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Der FSR organisiert kulturelle und gesellige Veranstaltungen, die insbesondere der (außer)fachlichen Bildung und dem Zusammenhalt unter den Angehörigen der Fachschaft dienen.

(2) Der FSR führt Einführungsveranstaltungen für alle neuen Angehörigen der Fachschaft durch und kann insbesondere zu Studienbeginn ein an alle neuen Angehörigen auszugebendes Informationsheft erstellen, aktualisieren und/oder verteilen.

(3) Der*Die Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSRs und trägt die Verantwortung für diese Arbeit. Die Verantwortung des*der Vorsitzenden für diese Arbeit schließt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Mitglieder des FSRs aus. Innerhalb seiner Richtlinien sind die weiteren Mitglieder ihm*ihr gegenüber für ihr Aufgabengebiet verantwortlich.

(4) Der*Die Vorsitzende hat auf jeder FSV-Sitzung über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu berichten.

(5) Der*Die Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der Fachschaftsorgane zu beanstanden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Er sollte dafür die Hilfe des FSRs in Anspruch nehmen.

(6) Die Vorstandsmitglieder können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

(7) Die weiteren Mitglieder des FSRs sollen klare Aufgabenbereiche (Referate) besitzen. Sie erstatten dem*der FSR-Vorsitzenden auf den Sitzungen Bericht über den Stand ihres Referates und legen wesentliche Entscheidungen dem FSR zur gemeinschaftlichen Entscheidung vor. Die Mitglieder sind mit der Vertretung ihres Studiengangs beauftragt.

(8) Die Einweisung der Nachfolge in die Geschäfte ist wesentlicher Teil der übernommenen Aufgabe.

§ 23 Sitzungen des FSR

(1) Der FSR tritt zusammen

  1. während der Vorlesungszeit im Allgemeinen einmal wöchentlich,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf gewöhnlichen Beschluss der FSV oder
  4. im Eilfall auf Beschluss des FSR-Vorstands.

(2) FSR-Sitzungen nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4 werden der Fachschaft durch Aushang, den FSR-Mitgliedern zusätzlich per E-Mail mindestens zwei Tage im Voraus bekanntgegeben.

(3) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR Personen von seinen Sitzungen ausschließen, die nicht Teil des FSR sind.

(4) Auf Vorschlag des Vorsitzenden können Sitzungen auch in elektronischer (digital) oder teilelektronischer (hybrid) Form abgehalten werden.

§ 24 Beschlussfassung des FSRs

(1) Der FSR entscheidet im Allgemeinen nach dem Konsensprinzip. Wird ein Beschluss nicht einstimmig gefasst, kann ein FSR-Mitglied unmittelbar Veto einlegen.

(2) Alle Angehörigen der Fachschaft sind stimmberechtigt. Ein FSR-Mitglied kann für den aktuellen Tagesordnungspunkt Abstimmungen ausschließlich unter FSR-Mitgliedern beantragen. Der Antrag ist nach Anhörung einer Gegenrede von ausschließlich FSR-Mitgliedern abzustimmen.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 26 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Die FSVV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.

(2) Die FSVV besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Agrarwissenschaften.

§ 27 Sitzungen der FSVV

(1) Der FSR-Vorsitz beruft die FSVV ein:

  1. auf Antrag 30% der Mitglieder der FSV,
  2. auf Beschluss des FSR oder
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung. Sie enthält zuwenigst präzise Zeit- und Ortsangabe sowie die Tagesordnung. Die Ankündigung erfolgt per Aushang.

(3) Die Tagesordnung kann während der Sitzung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die Änderungen sind zu protokollieren.

(4) Ein Mitglied des FSR übernimmt die Sitzungsleitung nach Absprache im FSR.

(5) Beschlüsse der FSVV können nur durch FSVV-Beschluss aufgehoben werden.

IV. Die Studienfachvollversammung (SfVV)

§ 28 Rechtsstellung des SfVV

(1) Die SfVV, die aus allen eingeschriebenen Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches.

C. HAUSHALTS- UND WIRTSCHAFTSFÜHRUNG

§ 29 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaft richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW).

(2) Den Finanzreferent*innen obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie führen über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch.

§ 30 Haushaltsplan

(1) Die Finanzreferent*innen haben einen ausgeglichenen Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vorzulegen.

(2) Das Haushaltsjahr beginnt am 01.04. eines jeden Jahres.

(3) Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten des Nachtragshaushaltes, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

§ 31 Ausgabenvollmacht

(1) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft ist wenigstens erforderlich:

  1. Unterschrift des*der FSR-Vorsitzenden und des*der Finanzreferent*in, oder
  2. Unterschrift beider Finanzreferent*innen, oder
  3. Unterschrift eines*einer zuständigen FSR-Referent*in nach Zustimmung des*der Vorsitzenden und des*der Finanzreferent*in.

(2) Der FSR kann gegen die Stimmen des*der Fachschaftsvorsitzenden und/oder des*der Finanzreferent*in keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen.

(3) Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der*die FSR-Vorsitzende und/oder der*die Finanzreferent*in mit der Mehrheit stimmen.

§ 32 Einnahmeverpflichtung

(1) Die Finanzreferent*innen sind verpflichtet, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFSG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFSG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 33 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Der von der FSV gewählte Kassenprüfungsausschuss führt eine Haushaltsjahresabschlussprüfung durch. Die Prüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. Ist- und Soll-Bestand der Kasse übereinstimmen,
  2. die Buchungen mit der Ordnung des Kassenabschlusses übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontenbestände aufzunehmen sind.

(2) Die FSV muss sicherstellen, dass das gesamte Haushaltsjahr durch, gemäß §16 Absatz 5, zugewiesene Prüfungszeiträume abgedeckt ist.

(3) Nach den gleichen Richtlinien ist die Kasse mindestens einmal jährlich unangekündigt zu prüfen.

(4) Die Kassenprüfer*innen sowie sämtliche etwaige sonstige Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen. Die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit dürfen sie nur der FSV mitteilen. Außerhalb der FSV-Sitzung dürfen keine Auskünfte insbesondere über die Kontoführung sowie die Buchführung der Fachschaft Agrarwissenschaften gegeben werden.

(5) Die Abschlussprüfung ist notwendige Voraussetzung einer finanziellen Entlastung des FSRs.

(6) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des*der FSR-Vorsitzenden und des*der Finanzreferent*in oder die Unterschrift des*der zuständigen Referent*n nach Zustimmung des*der FSR-Vorsitzenden und des*der Finanzreferent*n erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen des*der Fachschaftsvorsitzenden und/oder des*der Finanzreferent*in keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen, wozu insbesondere aber nicht abschließend der Beschluss von Haushalts-Sachen wie insbesondere der Beschluss von Haushaltsplänen sowie Nachträgen zum Haushalt zählen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der*die FSR-Vorsitzende und/oder der*die Finanzreferent*in mit der Mehrheit stimmen.

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 34 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann geändert werden:

  1. durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer beschlussfähigen FSVV,
  2. durch Zweidrittelmehrheit aller satzungsgemäßen FSV-Mitglieder.

(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur FSVV-Sitzung angekündigt werden. Für eine Satzungsänderung muss eine gesonderte Einladung für die FSV bekannt gemacht werden. Der Ankündigung ist der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte des Studierendenparlaments auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft. Sie ist unverzüglich der FS auf einem geeigneten Kommunikationsweg bekanntzugeben.

§ 36 Geltungsdauer

(1) Diese Satzung behält ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer von der Fachschaft beschlossenen neuen Satzung.

§ 37 Übergangsbestimmungen

(1) Das Haushaltsjahr 2026/27 beginnt am 01.04.2026 und endet am 31.03.2027.

(2) Die Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften in der Fassung vom 31.08.2022 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung vom 26.01.2026 außer Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Landwirtschaft
Beschlussdatum 16. April 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 15. Juli 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-7.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussdatum 8. Juni 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 11. Juni 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-10.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussdatum 1. Juli 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 31. August 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-58.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussdatum 26. Januar 2026
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 2. Februar 2026
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2026/vsbonn_bekanntmachung_2026-10.pdf (Lesefassung)