Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

logo

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften

Fassung vom 31. August 2022 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präliminarien
  2. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Bestimmungen für alle gewählten Organe
      4. § 4 Beschlussfassung der Organe
      5. § 5 Protokoll
      6. § 6 Ausscheiden, Ausschluss und Rücktritt von Mitgliedern
  3. Die Fachschaftsvertretung
      1. § 7 Rechtsstellung und Zusammensetzung
      2. § 8 Wahl
      3. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      4. § 10 Abwahl, Rücktritt
      5. § 11 Sitzungen der FSV
      6. § 12 Ausschüsse der FSV
  4. Der Fachschaftsrat
      1. § 13 Rechtsstellung
      2. § 14 Zusammensetzung
      3. § 15 Wahl
      4. § 16 Abwahl, Rücktritt
      5. § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten
      6. § 18 Sitzungen
  5. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 19 Rechtsstellung und Zusammensetzung
      2. §20 Sitzungen der FSVV
  6. Die Studienfachvollversammung (SfVV)
      1. §21 Rechtsstellung des SfVV
      2. § 22 Aufgaben der SfVV
      3. § 23 Einberufung und Durchführung der SfVV
  7. Der Fachausschuss (FA)
      1. §24 Rechtsstellung des FA
      2. §25 Zusammensetzung des FA
      3. §26 Wahl des FA
      4. § 27 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA
      5. § 28 Organisation des FA
  8. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 29 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 30 Haushaltsplan
      3. § 31 Ausgabenvollmacht
      4. § 32 Einnahmeverpflichtung
      5. § 33 Kassenprüfung und -abschluss
  9. Schlussbestimmungen
      1. § 34 Abweichende Reglungen für Fachschaften ohne FSV
      2. § 35 Satzungsänderungen
      3. § 36 Inkrafttreten

Präliminarien

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Agrarwissenschaften die folgende Satzung gegeben.
Im Interesse der deutschen Sprache verwendet diese Satzung bei allen Personenbezeichnungen die geschlechtsneutrale Form.

Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Agrarwissenschaften setzt sich aus der Gesamtheit der Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, die gemäß der Satzung der Bonner Studierendenschaft der Fachschaft Agrarwissenschaften zuzuordnen sind, zusammen.

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange von Studierenden, die in Studiengänge eingeschrieben sind, die durch die Fachschaft Agrarwissenschaften vertreten sind oder die Veranstaltungen dieser Studiengänge besuchen.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft (FS) äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Beschlussfassende Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschafstvertretung (FSV)*,
  2. der Fachschaftsrat (FSR)*,
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
  4. die Fachausschüsse (FA)*
  5. die Stuidienfachvollversammlung (SfVV)

Die mit einem Stern gekennzeichneten sind gewählte Organe.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben sie kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Bestimmungen für alle gewählten Organe

(1) Die Organe FSV, FSR und FA wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(2) FSR, FSV und FA können – soweit rechtlich zulässig – durch gewöhnlichen Beschluss, Mitglieder der Fachschaft mit der Durchführung der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben betrauen.

(3) Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

(4) Für alle Organe gelten die §§ 1 – 6.

§ 4 Beschlussfassung der Organe

(1) Rede- und Antragsrecht in den Sitzungen der FSV haben alle Mitglieder der Fachschaft, Stimmrecht nur Mitglieder des FSV. Rede- Antragsrecht in den Sitzungen des FSR haben alle Mitglieder des FSR und der FSV, Stimmrecht nur die Mitglieder des FSR. Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der FSVV haben alle Mitglieder der Fachschaft. Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der SfVV haben alle Mitglieder des jeweiligen Studienfachs. Rede- und Antragsrecht in den Sitzungen des FA haben alle Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und die Mitglieder der FSV, Stimmrecht nur die gewählten Mitglieder des FA.

(2) Drei Mitglieder eines Organs können verlangen, dass auf seiner nächsten Sitzung ein gewähltes Mitglied eines anderen Organs anwesend zu sein hat (Zitierrecht). Die Sitzungsleitung darf das Verlangen wegen fehlender Begründung zurückweisen.

(3) Die FSV ist mit der Hälfte ihrer satzungsgemäßen, der FSR und der FA mit der Hälfte seiner gewählten Mitglieder beschlussfähig. Die FSVV und die StVV sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% ihrer Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Organe gelten solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines Mitglieds durch den Sitzungsleiter das Gegenteil festgestellt wurde. Ihm ist unverzüglich Folge zu leisten; er wird durch den Sitzungsleiter durch namentlichen Aufruf umgesetzt.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(6) Ein Beschluss ist rechtskräftig zustande gekommen (gewöhnlicher Beschluss), wenn

  1. das Organ beschlussfähig war und
  2. er die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat, soweit diese Satzung für den speziellen Fall nichts Gegenteiliges bestimmt.

(7) Beschlüsse über Personalentscheidungen finden als Wahlen statt. Hierbei ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen aller Stimmberechtigten erforderlich. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Wird auch hier die notwendige Stimmzahl nicht erreicht, gilt ab dem dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit als ausreichend. Auf Wunsch eines Organmitgliedes findet eine Wahl geheim statt. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.
Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht und für mehrere Posten nicht mehr Kandidaten als Posten zur Wahl stehen, können die Wahlen en bloc durchgeführt werden.

(8) Sofern dem Sitzungsleiter oder dem Organvorsitzenden eine schriftliche Erklärung vorliegt, kann bei FSV-, FA- und FSR-Sitzungen die Stimme eines nicht-anwesenden Stimmberechtigten bei einem Beschluss gezählt werden, sofern seine Abwesenheit begründet ist. Hierbei reicht die digitale Form der Erklärung aus.

(9) Für die Sitzungen der Organe gilt, soweit anwendbar und solange sie sich keine eigene Geschäftsordnung geben, die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, sofern diese in den entsprechenden Punkten nicht den Bestimmungen dieser Satzung widersprechen.

§ 5 Protokoll

(1) Die Sitzungsleitung des Organs sorgt für die Erstellung eines Protokolls einschließlich Anwesenheitsliste. Die Sitzungsleitung gibt das Protokoll eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form an den FSR-Vorsitzenden und die Organmitglieder weiter. Protokolle der FSV, der FSVV, der FA und der SfVV müssen für die Mitglieder der Fachschaft eineinhalb Jahre lang einsehbar sein.

(2) Sämtliche Aushänge der Fachschaft erfolgen am Fachschaftsraum.

(3) Solang auf der nächsten Sitzung keine Beanstandungen zu dem Protokoll der letzten Sitzung aufgeführt werden, gilt das Protokoll als angenommen.

§ 6 Ausscheiden, Ausschluss und Rücktritt von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus den gewählten Organen aus

  1. durch Niederlegung seines Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft,
  3. wenn alle anderen Mitglieder des Organes für das Ausscheiden stimmen.

(2) Das ausscheidende Mitglied muss hierüber den Organvorsitzenden informieren.

(3) Nach einem Rücktritt ist eine kommissarische Amtsführung nur erforderlich, wenn die Weiterführung der Amtsgeschäfte durch den gewählten Stellvertreter nicht möglich oder kein Stellvertreter gewählt ist. Die Fachschaftvertretung darf durch einfachen Beschluss einem Fachschaftsmitglied die kommissarische Amtsführung antragen. Auf Antrag eines FSV- Mitglieds ist eine Neuwahl des Postens durchzuführen.

(4) Die in dieser Satzung genannten gegenseitigen Ausschlusskriterien verschiedener Ämter hindern eine Wahl nicht, sofern die Ämterkonkurrenz noch in der gleichen Organsitzung aufgehoben wird.

Die Fachschaftsvertretung

§ 7 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Die Anzahl der Mitglieder der FSV ergibt sich durch die Satzung der Studierendenschaft.

(2) Sie trifft sich wöchentlich zu dem an Anfang des Semesters veröffentlichten Termin, während der Vorlesungszeiten. Der Termin wird am Aushang bekannt gegeben. Mitglieder müssen nicht explizit eingeladen werden. Die FSV kann eine Verlegung der Sitzung beschließen. Diese Änderung wird am Aushang bekannt gegeben. Alle Mitglieder der FS dürfen an den FSV-Sitzungen teilnehmen.

(3) Die FSV wird vom FSR geleitet.

§ 8 Wahl

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung von einem Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie bis zur Wahl eines FSV-Vorsitzenden.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR.

(2) Sie wählt den Kassenprüfungs- und den Wahlausschuss.

(3) Sie entsendet die Vertreter der FS, welche die FS in universitären Gremien und Ausschüssen vertreten.

(4) Sie beschließt über den Haushaltsplan.

(5) Sie beschließt durch gewöhnlichen Beschluss die organisatorische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn eine Überprüfung der Kasse durch den Kassenprüfungsausschuss keine Ungenauigkeiten ergibt. Die organisatorische Entlastung kann nur von einem Mitglied der FSV beantragt werden, finanzielle Entlastung auch von den Kassenprüfern. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV müssen Einzelentlastungen durchgeführt werden.

(6) Der FSV organisiert kulturelle und gesellige Veranstaltungen, die der fachlichen und außerfachlichen Bildung und dem Zusammenhalt innerhalb der Fachschaft dienen.

(7) Der FSV führt Einführungsveranstaltungen für Neumitglieder der Fachschaft durch und steht als Ansprechpartner für alle Studierenden der Fachschaft und der zugehörigen Studiengänge beratend zur Verfügung.

(8) Die Mitglieder der FSV sollen klare Aufgabenbereiche (Referate) besitzen. Sie erstatten dem FSR-Vorsitzenden auf den Sitzungen Bericht über den Stand ihres Referates und legen wesentliche Entscheidungen dem FSV zur gemeinschaftlichen Entscheidung vor.

(9) Die Einweisung der Amtsnachfolger in die Geschäfte ist wesentlicher Teil der übernommenen Aufgabe.

§ 10 Abwahl, Rücktritt

(1) Gewählte Ausschussmitglieder oder gewählte Vertreter für universitäre Gremien können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV entlassen werden.

(2) Gewählte Ausschussmitglieder oder gewählte Vertreter für universitäre Gremien können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte bis zur Bestimmung eines Nachfolgers in ihren Geschäften kommissarisch fortzuführen. Soll es nach Entscheidung der FSV keinen Nachfolger in diesen Geschäften geben, so haben sie diese in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

§ 11 Sitzungen der FSV

(1) Die FSV tritt binnen vierzehn Tagen nach ihrer Wahl zur Wahl des FSR zusammen.

(2) Zu nicht-öffentlichen Punkten der Tagesordnung können Teilnehmer, die nicht der FSV angehören, von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(3) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder vom FSV aufgehoben werden.

(4) Der FSV erstellt nach jeder Sitzung gemeinsam mit dem FSR ein Protokoll.

§ 12 Ausschüsse der FSV

(1) Die nachfolgenden Ausschüsse werden von der FSV gewählt.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter als Vorsitzendem sowie nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung aus zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Er hat die Wahl zur FSV durchzuführen und Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(3) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei FS-Mitgliedern als Kassenprüfern. Sie dürfen nicht dem FSV und FSR angehören.

(4) Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für das sie gewählt wurden, nach Maßgabe des Abschnitts zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und erstatten dem FSV Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Der Fachschaftsrat

§ 13 Rechtsstellung

(1) Der FSR nimmt die alleinige Vertretung der Fachschaft nach außen wahr und führt ihre Geschäfte unter Leitung seines Vorsitzenden.

§ 14 Zusammensetzung

(1) Der Fachschaftsrat besteht aus fünf

  1. dem Vorsitzendem,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. zwei Finanzreferenten und
  4. dem Referenten für Öffentlichkeit/-arbeit.

(2) Die Mitglieder des FSR können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

§ 15 Wahl

(1) Der FSR wird von der FSV auf der ersten Sitzung nach der Neuwahl gewählt.

(2) Mitglieder des FSR müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl der FSV angehören.

§ 16 Abwahl, Rücktritt

(1) Mitglieder des FSR können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV, vermöge der Wahl eines Nachfolgers, abberufen werden.

(2) Mitglieder des FSR können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte bis zur Bestimmung eines Nachfolgers in ihren Geschäften kommissarisch fortzuführen. Soll es nach Entscheidung der FSV keinen Nachfolger in diesen Geschäften geben, so haben sie diese in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

(3) Tritt ein Mitglied des FSR zurück, so wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolger.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt die Verantwortung für diese Arbeit. Innerhalb seiner Richtlinien sind die weiteren Mitglieder sowohl ihm als auch der FSV gegenüber für ihr Aufgabengebiet verantwortlich.

(2) Der Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der Fachschaftsorgane zu beanstanden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Er sollte dafür die Hilfe des Fachschaftenreferats in Anspruch nehmen.

(3) Die Einweisung der Amtsnachfolger in die Geschäfte ist wesentlicher Teil der übernommenen Aufgabe.

§ 18 Sitzungen

(1) Der FSR tritt zusammen:

  1. gemeinsam mit der FSV-Sitzung
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf gewöhnlichen Beschluss der FSV,
  4. auf Beschluss eines FA.

FSR-Sitzungen nach den Punkten (b), (c) und (d) werden der FS durch Aushang bekanntgegeben. Es kann keine zusätzliche Sitzung einberufen werden, wenn in den folgenden sieben Tagen satzungsbedingt eine Sitzung ansteht.

(2) Alle Mitglieder der FS dürfen jederzeit an FSR-Sitzungen teilnehmen.

(3) Alle Mitglieder der FSV dürfen jederzeit an FSR-Sitzungen teilnehmen.

(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR Nichtmitglieder von seinen Sitzungen ausschließen. Der Ausschluss kann einzeln oder in Gesamtheit erfolgen.

(5) Die Protokolle werden gemeinsam mit denen des FSV erstellt.

Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 19 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Die FSVV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.

(2) Die FSVV besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Agrarwissenschaften.

§20 Sitzungen der FSVV

(1) Der FSR-Vorsitzende beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der FSV,
  3. auf Beschluss des FSR,
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 15% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag einen Tagesordnungsvorschlag enthält. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung desselben vom FSR-Vorsitzenden bestimmt.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Sie enthält zuwenigst präzise Zeit- und Ortsangabe sowie die Tagesordnung. Die Ankündigung erfolgt per Aushang.

(3) Die Tagesordnung kann während der Sitzung durch gewöhnlichen Beschluss geändert werden. Die Änderungen sind zu protokollieren.

(4) Ein Mitglied des FSR übernimmt die Sitzungsleitung.

(5) Beschlüsse der FSVV können nur durch FSVV-Beschluss aufgehoben werden.

Die Studienfachvollversammung (SfVV)

§21 Rechtsstellung des SfVV

Die SfVV, die aus allen eingeschriebenen Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches.

§ 22 Aufgaben der SfVV

Sie kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschusses für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall wählt sie aus ihren Mitgliedern bis zu 5 Mitglieder für den FA.

§ 23 Einberufung und Durchführung der SfVV

(1) Der Vorsitz des FSR oder der Vorsitz des FA beruft die StVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV
  2. auf Beschluss des FSR
  3. auf Beschluss des FA

(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens:

  1. die genaue Zeit- und Ortsangabe der SfVV
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die StVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung teilt dem FSR-Vorsitz die gewählten Mitglieder des FA mit.

(4) Der FSV ist zu jeder Sitzung des SfVV schriftlich einzuladen.

(5) Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen werden.

Der Fachausschuss (FA)

§24 Rechtsstellung des FA

(1) Der FA vertritt die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs innerhalb des Fachbereiches gegenüber der Professorenschaft und der Universität.

(2) Im Übrigen vertritt der FA die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und führt deren Geschäfte unter der Leitung seines Vorsitzenden, soweit dem FA durch den FSV weitergehende Vertetungd- und Geschäftsführungsbefugnisse erteilt wurden.

§25 Zusammensetzung des FA

(1) Der FA besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern

(2) der FA besteht aus

  1. dem Vorsitz
  2. dem stellvertretenden Vorsitz
  3. und höchsten drei weitern Mitgliedern.

(3) der FA tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal monatlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV

Sitzungstermine sind eine Woche vorher am Aushang bekannt zu geben.

(4) Zu einzelnen Sitzungspunkten kann der FA die Öffentlichkeit ausschließen. Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder des FSV.

(5) Für den FA gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlamentsentsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§26 Wahl des FA

(1) Auf der SfVV werden bis zu fünf Mitglieder für den FA gewählt. Die Kandidaten müssen in dem betreffenden Studienfach zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sein. Zur Wahl bedarf es der einfachen Mehrheit der beschlussfähigen SfVV.

(2) Die auf der SfVV gewählten Mitglieder für den FA werden von der Versammungsleitung umgehend dem FSR-Vorsitz mitgeteilt. Der FA allerspätestens einen Monat nach der Wahl der Mitglieder durch die SfVV zu konstituieren.

(3) Die Mitgliedschaft im FA ist unvereinbar mit Ämtern im FSR und des Kassenprüfungsausschusses.

(4) Der FA wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Das Ergebnis der Wahl ist umgehend dem FSV bekannt zu geben.

§ 27 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA

(1) Der Vorsitz bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FA und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Ausschussmitglied dem Vorsitz für dessen Aufgabengebiet verantwortlich. Der FA-Vorsitz hat auf jeder SfVV, sowie auf Anfrage vom FSV einen Bericht über den derzeitigen Stand der Ausschussarbeit zu halten. Der FA hat zum Ende seiner Amtszeit eine SfVV zur Neuwahl des FA einzuberufen.

(2) Der FA ist im Sinne des §11 des FKGO berechtig, nach Zustimmung durch den FSV, selbständig Allgemeine Fachschaftsgelder (AFsG) und Besondere Fachschaftsgelder (BFsG) zu beantragen.

(3) Alle Mitglieder des FA gelten im Sinne des §10, Abs. 1 Satz 1 der FKGO als Deligierte der FS, auch wenn sie nach §1 Abs. 1 nicht als Teil der FS gelten, und können als solche bei Sitzungen des Fachschaftenkollektivs (FSK) für Themen, die den FA und auch die FS betreffen, abstimmen, sofern kein Mitglied des FSV oder FSR anwesend ist, um dies zu tun.

§ 28 Organisation des FA

(1) Der FA regelt in einem Aufgabenverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach §27 dieser Satzung.

(2) Der Aufgabenverteilungsplan ist dem FSV auf Anfrage vorzulegen.

Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 29 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaft richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW).

(2) Dem Finanzreferenten des FSR obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch.

§ 30 Haushaltsplan

(1) Der Finanzreferent hat einen Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. eines jeden Jahres.

(2) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben haftet der Finanzreferent bis zum Inkrafttreten eines Nachtragshaushaltes persönlich. Dies gilt nicht, soweit sein Handeln der Umsetzung eines Beschlusses der FSV oder des FSR diente und die Ausgaben ohne sein Verschulden unvermutet hoch ausgefallen sind. Er hat in diesem Falle FSR und FSV unverzüglich zu unterrichten. Ein Nachtragshaushaltplan kann nur für das laufende Haushaltsjahr beschlossen werden.

§ 31 Ausgabenvollmacht

Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft ist wenigstens erforderlich:

  1. Unterschrift des Finanzrefernten
  2. Unterschrift des zuständigen FSV-Referenten nach Zustimmung des Vorsitzenden oder Finanzreferenten

§ 32 Einnahmeverpflichtung

Der Finanzreferent ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFSG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFSG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 33 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Der von der FSV gewählte Kassenprüfungsausschuss führt eine Jahresabschlussprüfung durch. Die Prüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. Ist- und Soll-Bestand der Kasse übereinstimmen,
  2. die Buchungen mit der Ordnung des Kassenabschlusses übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen.

Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu führen, in das die Kassenbestände aufzunehmen sind.

(2) Die Abschlussprüfung ist notwendige Voraussetzung einer finanziellen Entlastung des FSR-Vorstandes.

Schlussbestimmungen

§ 34 Abweichende Reglungen für Fachschaften ohne FSV

(1) Hat die Fachschaft gemäß der Satzung der Studierendenschaft keine FSV, so finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung.

(2) Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen dann der Vollversammlung zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über die Vollversammlung im Widerspruch stehen.

§ 35 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann geändert werden:

  1. durch Zweidrittelmehrheit in einer beschlussfähigen FSVV,
  2. durch Zweidrittelmehrheit aller satzungsgemäßen FSV-Mitglieder.

(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur FSVV- Sitzung angekündigt werden. Für eine Satzungsänderung muss eine gesonderte Einladung für den FSV am Aushang bekannt gemacht werden. Der Ankündigung ist der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft. Sie ist unverzüglich der FSt auf einem geeigneten Kommunikationsweg bekanntzugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Landwirtschaft
Beschlussdatum 16. April 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 15. Juli 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-7.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussdatum 8. Juni 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 11. Juni 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-10.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Agrarwissenschaften
Beschlussdatum 1. Juli 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 31. August 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-58.pdf