Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Verfahrensrichtlinie zur Handhabung der Semesterticket-Satzung

Fassung vom 16. Mai 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

      1. § 1 Gegenstand
      2. § 2 Eingang und Überprüfung der Anträge
      3. § 3 Bearbeitungsreihenfolge
      4. § 4 Berechnung bei Bedürftigkeit (§4 SST)
      5. § 5 Konkretisierung zum studienbedingten Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebietes
      6. § 6 Konkretisierungen zur Erstattung bei bereits vorhandenem Jobticket
      7. § 7 Konkretisierung zur Anteiligen Erstattung
      8. § 8 Entscheidung über Anträge.
      9. § 9 Änderungen der Verfahrensrichtlinie

§ 1 Gegenstand

Diese Verfahrensrichtlinie konkretisiert die Satzung zur Erstattung des Mobilitätsbeitrags zum Semesterticket (Semesterticket-Satzung - SST) in der Bearbeitung der Anträge. Sie ist der Satzung gegenüber nachrangig. Der Semesterticketausschuss (STA) gibt sich diese Verfahrensrichtlinie nach den Regelungen von §9 dieser Verfahrensrichtlinie selbst.

§ 2 Eingang und Überprüfung der Anträge

(1) Die Anträge werden vom STA auf ihre Vollständigkeit überprüft. Für unvollständige und/oder fehlerhafte Anträge setzt der STA einmalig eine Frist zur Vervollständigung und/oder Nachbesserung (Nachbesserungsfrist) von 30 Tagen. Bei Unzulänglichkeitder nachgereichten Unterlagen kann eine erneute Nachbesserungsfrist von 14 Tagen gesetzt werden.

(2) Im Falle der Unvollständigkeit ist eine Nachbesserungsfrist nur zu setzen, wenn nicht die Unbegründetheit des Antrags bereits erkennbar ist. Hat ein Antrag erkennbar keine Aussicht auf Erfolg, kann der STA die Umstellung des Antrags anregen und geeignete Nachweise innerhalb der Frist nach Absatz 1 nachfordern.

(3) Anträge, die nicht fristgerecht gestellt wurden, und fristgerechte Anträge, die bis zum Ablauf der gesetzten Nachbesserungsfrist nicht vervollständigt worden sind, sind abzulehnen.

§ 3 Bearbeitungsreihenfolge

(1) Die Bearbeitungsreihenfolge legt die Bürokraft in Benehmen mit dem Ausschuss fest.

(2) Anträge wegen Bedürftigkeit (§4 SST) sollen vor anderen Anträgen und in der Reihenfolge der Dringlichkeit berücksichtigt werden. Diese kann sich insbesondere aus der finanziellen, sozialen oder persönlichen Situation des Antragstellers ergeben.

§ 4 Berechnung bei Bedürftigkeit (§4 SST)

(1) Als Einkommen sind alle Einkünfte mit dem Nettobetrag anzusetzen. Zahlungen auf Grund des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (vermögenswirksamen Leistungen) und des elften Abschnitts des Einkommenssteuergesetzes (Altersvorsorgezulage) gelten nicht als Einkommen. Auszahlungen von Krediten, insbesondere Studienkrediten, gelten nicht als Einkommen.

(2) Das Vermögen wird für das Semester als Einkommen angesetzt. Eine Rücklage von bis zu 1500 EUR bleibt unberücksichtigt. Bei einer Bedarfsgemeinschaft vervielfacht sich der Freibetrag um die Anzahl der Personen.

(3) Bei Studentinnen, die keine EU/EWR-BürgerInnen oder Schweizer Bürgerinnen sind, bleibt ein Betrag von bis zu 3000 EUR unberücksichtigt. Studentinnen, die keine EU-Bürgerinnen sind und die zwecks Aufnahme oder Fortführung ihres Studiums an der RFWU Bonn gegenüber der Deutschen Botschaft oder einer anderen Deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber den Besitz eines Vermögens in Form eines Sperrkontos oder etwas vergleichbarem nachweisen mussten, wird die verlangte Nachweissumme nicht als Vermögen im Sinne dieser Satzung angerechnet. Sie haben einen Kontoauszug des Sperrkontos oder vergleichbarem einzureichen sowie falls aus diesem nicht hervorgeht, dass das Sperrkonto oder vergleichbares Voraussetzung für ihr Studium an der RFWU Bonn ist, einen Nachweis darüber von staatlicher Seite.

(4) Als Aufwendungen sind die Ausgaben mit dem Bruttobetrag anzusetzen. Als Aufwendungen im Sinne des §4 der SST gelten insbesondere:

  1. Miet- und Nebenkosten,
  2. Aufwendungen für Familienangehörige, soweit sie aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet werden,
  3. gesetzliche Versicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zu den Sozialversicherungen, nicht aber Zuzahlungen,
  4. Rundfunkbeitrag und
  5. Aufwendungen zum Zwecke eines langfristigen Vermögensaufbaus bis zu einer Höhe von 100 € pro Monat.

(5) Nicht anrechenbar sind sonstige Lebenshaltungskosten, insbesondere:

  1. Beiträge zu nicht-verpflichtenden Versicherungen,
  2. Fahrzeugkosten einschließlich der Beiträge zur Haftpflichtversicherung – der STA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bis zu einem aus der Verwaltungspraxis heraus zu bestimmenden Höchstbetrag machen -
  3. Zahlungen für Schadensersatzpflichten aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen und
  4. sonstige Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kreditrückzahlungen, bei denen davon auszugehen ist, dass diese im Rahmen einer sparsamen Lebensführung nicht angefallen wären. Darüber hinaus entscheidet der Ausschuss im Einzelfall, ob weitere anfallende Zahlungen anrechnungsfähig sind. Er hat die Begründung dafür zu archivieren. Bei gehäuftem Auftreten hat eine Aufnahme in die Verfahrensrichtlinie zu erfolgen.

§ 5 Konkretisierung zum studienbedingten Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebietes

(1) Dieser Paragraph konkretisiert die Grundsätze, welche in §6 SST gefasst sind.

(2) Bei der Anfertigung eine Abschlussarbeit sind dabei nur Gründe zulässig, die einen Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebietes unabdingbar machen, wie etwa ein Auslandssemester oder Anfertigung an einer Universität oder Institution mit Sitz außerhalb des Vertragsgebietes.

§ 6 Konkretisierungen zur Erstattung bei bereits vorhandenem Jobticket

(1) Dieser Paragraph konkretisiert die Grundsätze, welche in §8 SST gefasst sind.

(2) Ein bereits vorhandenes Jobticket ist nur dann zulässig, wenn es bereits vor dem Semesterticket im Besitz der antragstellenden Person war.

(3) Die Möglichkeit für Soldatinnen der Bundeswehr, in Uniform den öffentlichen Personen Nahverkehr kostenlos zu nutzen, gilt nicht als adäquater Ersatz für das Semesterticket.

(4) Andere kostenpflichtige Angebote, welche einen dem Semesterticket ebenbürtigen Vertragsumfang als Teil des Angebots-Umfangs haben, werden nicht als Grund für die Rückerstattung akzeptiert. Hierzu zählen insbesondere die BahnCard 100 oder ein zuvor erworbenes, nicht vergünstigtes Deutschland-Ticket.

§ 7 Konkretisierung zur Anteiligen Erstattung

(1) Dieser Paragraph konkretisiert die Grundsätze, welche in §12 SST gefasst sind.

(2) Ein semesterüberschreitender Antrag nach §12 Absatz 2 muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Semesterübergreifende Anträge, welche in beiden Semestern jeweils mindestens drei Monaten umfasst, sind als getrennte Anträge im jeweiligen Semester zu stellen. Wurden sie dennoch als ein Antrag gestellt und sind alle erforderlichen Unterlagen vorhanden, so ist dem Ausschuss bzw. der Bürokraft freigestellt den Antrag als zwei getrennte Anträge zu betrachten. Ein Nachweis der Immatrikulation durch die Studienbescheinigung ist dann für das zweite Semester zu erbringen. Sollte diese vorliegen kann sofort erneut wie im Semester davor entschieden werden und ein Bescheid ergehen.

(3) Für jedes Semester ist der Betrag anteilig nach Tagen in dem entsprechenden Semester und unter Berücksichtigung des für das jeweilige Semester gültigen Mobilitäts-Beitrags zu ermitteln.

§ 8 Entscheidung über Anträge.

(1) Der STA entscheidet über die vorliegenden Anträge. Die Entscheidungen sind zu begründen.

(2) Der Bescheid ist der Antragstellerin unverzüglich nach Ausfertigung zuzuleiten. Ein Doppel des Bescheids ist zu den Antragsunterlagen zu nehmen.

(3) Für die Bürokraft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit diese nach §2 Absatz 2 der SST zur Entscheidung über den Antrag befugt ist.

§ 9 Änderungen der Verfahrensrichtlinie

(1) Änderungen der Verfahrensordnung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Bonn vorgenommen werden, wenn diese in drei getrennten Lesungen auf mindestens zwei ordentlich eingeladenen Ausschusssitzungen beraten wurden.

(2) Für eine Änderung der Verfahrensordnung reicht eine einfache Mehrheit.

(3) Änderungen treten grundsätzlich mit Beginn des nächsten Semesters nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Tritt eine Änderung abweichend von Satz 1 im laufenden Semester in Kraft, so sind an Anträge die jeweils milderen Anforderungen zu stellen.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Verfahrensordnung Semesterticket-Ausschuss
Beschlussorgan Semsterticketausschuss
Beschlussdatum 28. Mai 2019
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 3. September 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-27.pdf (Lesefassung)
Titel Verfahrensrichtlinie zur Handhabung der Semesterticket-Satzung
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 17. Dezember 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 27. Januar 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-09.pdf (Lesefassung)
Titel Zweite Änderungsordnung der Verfahrensrichtlinie zur Handhabung der Semesterticket-Satzung
Beschlussorgan Ausschuss für das Semesterticket
Beschlussdatum 15. Mai 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 16. Mai 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-27.pdf (Lesefassung)
Titel Verfahrensrichtlinie zur Handhabung der Semesterticket-Satzung
Beschlussorgan Ausschuss für das Semesterticket
Beschlussdatum 15. Mai 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 16. Mai 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-27.pdf (Lesefassung)