Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Verfahrensrichtlinie zur Handhabung der Semesterticket-Satzung

Fassung vom 27. Januar 2021 (?)

Inhaltsverzeichnis

      1. § 1 Gegenstand
      2. § 2 Eingang und Überprüfung der Anträge
      3. § 3 Bearbeitungsreihenfolge
      4. § 4 Berechnung bei Bedürftigkeit (§ 4 SST)
      5. § 5 Entscheidung über Anträge
      6. § 6 Änderungen der Verfahrensrichtlinie

§ 1 Gegenstand

Diese Verfahrensrichtlinie konkretisiert die Semesterticket-Satzung (SST) in der Bearbeitung der Anträge. Sie ist der Satzung gegenüber nachrangig und wird vom Semesterticketausschuss (STA) selbst gesetzt.

§ 2 Eingang und Überprüfung der Anträge

(1) Die Anträge werden vom STA auf ihre Vollständigkeit überprüft. Für unvollständige und/oder fehlerhafte Anträge setzt der STA einmalig eine Frist zur Vervollständigung und/oder Nachbesserung (Nachbesserungsfrist) von 30 Tagen. Bei Unzulänglichkeit der nachgereichten Unterlagen kann eine erneute Nachbesserungsfrist von 14 Tagen gesetzt werden.

(2) Im Falle der Unvollständigkeit ist eine Nachbesserungsfrist nur zu setzen, wenn nicht die Unbegründetheit des Antrags bereits erkennbar ist. Hat ein Antrag erkennbar keine Aussicht auf Erfolg, kann der STA die Umstellung des Antrags anregen und geeignete Nachweise innerhalb der Frist nach Absatz 1 nachfordern.

(3) Anträge, die nicht fristgerecht gestellt wurden, und fristgerechte Anträge, die bis zum Ablauf der gesetzten Nachbesserungsfrist nicht vervollständigt worden sind, sind abzulehnen.

§ 3 Bearbeitungsreihenfolge

(1) Die Bearbeitungsreihenfolge legt die Bürokraft in Benehmen mit dem Ausschuss fest.

(2) Anträge wegen Bedürftigkeit (§ 4 SST) sollen vor anderen Anträgen und in der Reihenfolge der Dringlichkeit berücksichtigt werden. Diese kann sich insbesondere aus der finanziellen, sozialen oder persönlichen Situation des Antragstellers ergeben.

§ 4 Berechnung bei Bedürftigkeit (§ 4 SST)

(1) Als Einkommen sind alle Einkünfte mit dem Nettobetrag anzusetzen. Zahlungen auf Grund des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (vermögenswirksamen Leistungen) und des elften Abschnitts des Einkommenssteuergesetzes (Altersvorsorgezulage) gelten nicht als Einkommen. Auszahlungen von Krediten, insbesondere Studienkrediten, gelten nicht als Einkommen.

(2) Das Vermögen wird für das Semester als Einkommen angesetzt. Eine Rücklage von bis zu 1500 EUR bleibt unberücksichtigt. Bei einer Bedarfsgemeinschaft vervielfacht sich der Freibetrag um die Anzahl der Personen.

(3) Bei Studentinnen, die keine EU/EWR-BürgerInnen oder Schweizer Bürgerinnen sind, bleibt ein Betrag von bis zu 3000 EUR unberücksichtigt. Studentinnen, die keine EU- Bürgerinnen sind und die zwecks Aufnahme oder Fortführung ihres Studiums an der RFWU Bonn gegenüber der Deutschen Botschaft oder einer anderen Deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber den Besitz eines Vermögens in Form eines Sperrkontos oder etwas vergleichbarem nachweisen mussten, wird die verlangte Nachweissumme nicht als Vermögen im Sinne dieser Satzung angerechnet. Sie haben einen Kontoauszug des Sperrkontos oder vergleichbarem einzureichen sowie falls aus diesem nicht hervorgeht, dass das Sperrkonto oder vergleichbares Voraussetzung für ihr Studium an der RFWU Bonn ist, einen Nachweis darüber von staatlicher Seite.

(4) Als Aufwendungen sind die Ausgaben mit dem Bruttobetrag anzusetzen. Anrechenbar sind

Nicht anrechenbar sind

(5) Lebt die antragstellende Person mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, so sind zur Berechnung der Einkünfte alle Einnahmen und Vermögenspositionen zu addieren und anschließend durch die Personenanzahl zu dividieren. Für die Kinder wird der Bedarf eines Erwachsenen angerechnet.

§ 5 Entscheidung über Anträge

(1) Der STA entscheidet über die vorliegenden Anträge. Die Entscheidungen sind zu begründen.

(2) Der Bescheid ist der Antragstellerin unverzüglich nach Ausfertigung zuzuleiten. Ein Doppel des Bescheids ist zu den Antragsunterlagen zu nehmen.

(3) Für die Bürokraft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit diese nach § 2 Absatz 2 der SST zur Entscheidung über den Antrag befugt ist.

§ 6 Änderungen der Verfahrensrichtlinie

Änderungen treten grundsätzlich mit Beginn des nächsten Semesters nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Tritt eine Änderung abweichend von Satz 1 im laufenden Semester in Kraft, so sind an Anträge die jeweils milderen Anforderungen zu stellen.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Verfahrensordnung Semesterticket-Ausschuss
Beschlussorgan Semsterticketausschuss
Beschlussdatum 28. Mai 2019
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 3. September 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-27.pdf
Titel Verfahrensrichtlinie zur Handhabung der Semesterticket-Satzung
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 17. Dezember 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 27. Januar 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-09.pdf