Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Code of Conduct der Fachschaftenkonferenz

Fassung vom 13. März 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
      1. § 1 Ziel dieser Leitlinie
      2. § 2 Anwendungsbereich
      3. § 3 Begriff der sexualisierten Diskriminierung und Gewalt sowie des übergriffigen und herabwürdigenden Verhaltens
      4. § 4 Allgemeines Verbot der sexualisierten Diskriminierung und Gewalt an der Universität Bonn
      5. § 5 Verfahrensgrundsätze
      6. § 6 Untersuchungsausschuss
      7. § 7 Sanktionen
      8. § 8 Schlussbestimmungen

Präambel

Die Fachschaften der Universität Bonn tolerieren keine sexualisierte, rassistische sowie sonstige Formen von Diskriminierung und Gewalt, insbesondere in ihren Zuständigkeitsbereichen und ihren Veranstaltungen. Stattdessen sprechen sie sich für einen respektvollen und diskriminierungsfreien Umgang unter den Mitgliedern der jeweiligen Fachschaften sowie aller Teilnehmer*innen ihrer Veranstaltungen aus. Die Fachschaften verpflichten sich dazu, auf ihren Veranstaltungen den Schutz vor übergriffigem Verhalten und vor einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der teilnehmenden Studierenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gewährleisten.

§ 1 Ziel dieser Leitlinie

(1) Diese Leitlinie hat das Ziel, das Bewusstsein und die Awareness der Fachschaften/Mitglieder der Fachschaften der Universität Bonn für Formen von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie herabwürdigendem und übergriffigem Verhalten zu schärfen und diese als solche zu erkennen. Gleichzeitig soll sie der Fachschaftenkonferenz die Möglichkeit geben, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße von Fachschaften zu ahnden und diese zu sanktionieren.

(2) Sie soll die Fachschaften bei Prävention sowie Aufklärung unterstützen und anleiten.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Leitlinie/Dieser Code of Conduct gilt für alle Fachschaften der Universität Bonn.

(2) Diese Richtlinie/Dieser Code of Conduct gilt bei allen Veranstaltungen der Organe der Fachschaften der Universität Bonn. Sie schließt das gesamte Gelände der Universität Bonn ein und geht auch darüber hinaus, z.B. Fachschaftspartys, Kneipentouren sowie Fahrten und Exkursionen. Ebenfalls erfasst sind digitale Räume, die durch die Organe der Fachschaften betreut werden, wie beispielsweise Videokonferenzen, digitale Plattformen und Chatgruppen.

(3) Diese Richtlinie stellt keinen Ersatz zur Richtlinie zum Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt der Universität sowie weiterer Richtlinien und Ordnungen der Universität dar und schränkt ihren Anwendungsbereich nicht ein.

§ 3 Begriff der sexualisierten Diskriminierung und Gewalt sowie des übergriffigen und herabwürdigenden Verhaltens

(1) Der Begriff der sexualisierten Diskriminierung und Gewalt umfasst in dieser Leitlinie/Code of Conduct alle Handlungen, die eine sexuelle Belästigung, eine Herabwürdigung oder Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität zur Folge haben. Dies schließt sowohl strafbare Handlungen als auch niederschwellig herabwürdigende Handlungen ein. Eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes liegt dabei vor, wenn ein sexuell bestimmtes verbales oder nonverbales Verhalten bezweckt oder bewirkt wird, das die Würde der betreffenden Person verletzt, was insbesondere der Fall ist, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(2) Zu den Formen sexualisierter Diskriminierung und Gewalt gehören stets oder nach den Umständen des Einzelfalls :

  1. sexuell herabwürdigender Sprachgebrauch und verbale sexuelle Belästigung durch übergriffige, sexuell aufgeladene Kommentare (beispielsweise in Form von anzüglichen Witzen und Kommentaren, Bemerkungen über das Aussehen oder die Verwendung ungewollter Kosenamen),
  2. unangemessene Fragen zur Privat- oder Intimsphäre,
  3. belästigendes Anstarren oder Nachpfeifen,
  4. unangebrachte körperliche Nähe sowie unerwünschte Berührungen, auch wenn diese scheinbar zufällig geschehen,
  5. Aufforderung zu sexuellen Handlungen,
  6. Stalking, einschließlich Cyber-Stalking,
  7. Kopieren, Anwenden oder Nutzen sexuell herabwürdigender Inhalte auf dienstlichen Geräten,
  8. Verbreiten sexistischer Texte und Bilder (z.B. Poster, Kalender, Bildschirmschoner, E- Mailanhänge, Schmierereien),
  9. sexualisierte Aufnahmerituale an der Universität (z.B. sogenannte Kleiderketten mit Entblößung),
  10. Werbung für Veranstaltungen mittels sexistischer Inhalte,
  11. unbefugtes Fotografieren oder Filmen von Intimbereichen wie beispielsweise Upskirting (unbefugte Bildaufnahme unter den Rock einer Person) oder Downblousing (unbefugte Bildaufnahme in den Ausschnitt einer Person) sowie Verbreitung entsprechender Aufnahmen,
  12. sexuelle Belästigung in Form einer ungewollten, sexuell bestimmten körperlichen Berührung, beispielsweise aufgedrängte Küsse oder Berührungen der körperlichen Intimsphäre,
  13. Verbreitung strafrechtlich relevanter pornographischer Inhalte,
  14. sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.

§ 4 Allgemeines Verbot der sexualisierten Diskriminierung und Gewalt an der Universität Bonn

(1) Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt schaffen ein einschüchterndes, belastendes und entwürdigendes Arbeits-, Lehr- und Lernumfeld und verursachen eine massive Störung des Universitätsbetriebs. Sie sind verboten und stellen eine Verletzung arbeitsvertraglicher, dienstrechtlicher und hochschulrechtlicher Pflichten dar.

(2) Fachschaften sind grundsätzlich verpflichtet, bei Meldung von Fällen gemäß § 3 (2) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneutes Vorkommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu verhindern. Sowohl der Fall als auch die ergriffenen Sanktionen sind der Fachschaftenkonferenz unter Wahrung des Datenschutzes zu berichten.

§ 5 Verfahrensgrundsätze

(1) Ist die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht ersichtlich und die Fachschaft nicht bereit, gleichwohl aber in der Lage, wirksame Maßnahmen zu ergreifen oder erlangt die Fachschaftenkonferenz Kenntnis von einem nicht angezeigten Vorfall gemäß § 3 (2) und § 4 (2), so können auf Antrag der Vorsitzenden der Fachschaftenkonferenz, oder auf Antrag von mindestens 3 Fachschaften auf der Fachschaftenkonferenz Sanktionen gemäß §7 gegen eine Fachschaft eingeleitet werden.

(2) Werden auf der Fachschaftenkonferenz Sanktionen gegen eine Fachschaft eingeleitet, so wird auf der nächsten Fachschaftenkonferenz ein geeigneter Tagesordnungspunkt eingerichtet. Die Fachschaftenkonferenz kann nun mit einer Zweidrittelmehrheit Sanktionen gemäß §7 beschließen.

(3) Falls eine genaue Einschätzung der Situation eine nicht geringfügige Arbeitslast darstellt, so kann das Fachschaftenkonferenz mit einer einfachen Mehrheit einen Untersuchungsausschuss gemäß § 6 einsetzen. Dies steht der Einsetzung von Sanktion zu keinem Zeitpunkt entgegen.

§ 6 Untersuchungsausschuss

(1) Ein Untersuchungsausschuss besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern, von denen 4 von der Fachschaftenkonferenz gewählt werden. Dem Gleichstellungsbüro der Universität Bonn wird auf Anfrage ein beratender Sitz gewährt.

(2) Die Vorsitzende der Fachschaftenkonferenz oder ein von ihr beauftragtes Mitglied des Fachschaftenkollektivs ist das 5. stimmberechtigte Mitglied und sitzt dem Untersuchungsausschuss vor.

(3) Jeder Untersuchungsausschuss erhält bei einer Einsetzung einen Ermittlungsauftrag von der Fachschaftenkonferenz.

(4) Das Ziel des Untersuchungsausschusses ist die Aufarbeitung der Sachlage sowie das Berichten dieser in der Fachschaftenkonferenz.

(5) Ein Untersuchungsausschuss kann sich auf Beschluss von mindestens 4 stimmberechtigten Mitgliedern selbst auflösen.

(6) Fachschaften sind gegenüber dem Untersuchungsausschuss grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet, solange das Thema im Bezug zum Auftrag des Untersuchungsausschusses steht.

(7) Der Untersuchungsausschuss tagt öffentlich, kann jedoch auf Beschluss unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen. Die Beratungen über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit finden nicht öffentlich statt, nachdem der anwesenden Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Aussprache gegeben wurde.

(8) Auf Beschluss des Ausschusses können einzelne Personen vom Ausschluss der Öffentlichkeit ausgenommen werden.

(9) Der Untersuchungsausschuss fertigt einen Bericht an und legt diesen der Fachschaftenkonferenz vor.

§ 7 Sanktionen

(1) Sanktionen gegen eine Fachschaft dienen in direkter oder indirekter Weise der Prävention von Vorfällen gemäß § 3 (2).

(2) Sanktionen gegen eine Fachschaft sind nicht von bestrafender Natur.

(3) Sanktionen gegen eine Fachschaft beziehen sich nicht auf bereits von der Fachschaftenkonferenz beschlossene Gelder, selbst wenn diese noch nicht ausgezahlt sind.

(4) Sanktionen gegen eine Fachschaft schränken die Fähigkeit der Fachschaft, studienrelevante Leistungen für ihre Mitglieder zu erbringen oder ihre Aufgaben gemäßt § 23 SdS, maximal kurzzeitig oder geringfügig sowie nur in nach (1) zwingend notwendigen Fällen ein.

(5) Sanktionen können insbesondere sein:

  1. Das Einschränken oder vollständige Einziehen der Auszahlungsfähigkeit für eine festgelegte Zeit, bis bestimmte Bedingungen erfüllt sind oder eine Kombination dieser.
  2. Das Einschränken der Beantragbarkeit von BFSG für festgelegte Ziele, für eine festgelegte Zeit, bis bestimmte Bedingungen erfüllt sind oder eine Kombination dieser.

(6) Bestehende Sanktionen können auf Beschluss der Fachschaftenkonferenz jederzeit verändert oder abgeschafft werden. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

§ 8 Schlussbestimmungen

Dieser Code of Conduct kann auf Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der Fachschaftenkonferenz verändert werden. Die Änderung ist unverzüglich von der Vorsitzenden der Fachschaftenkonferenz auszufertigen und tritt mit der Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft. § 15 der FKGO gilt entsprechend.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Code of Conduct der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 4. März 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 13. März 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-11.pdf (Lesefassung)