Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung des Ausschusses für den Rechtshilfefonds

Fassung vom 5. Juni 2015 (?)

Inhaltsverzeichnis

      1. § 1 Allgemeines, Zweck
      2. § 2 Aufgaben
      3. § 3 Organisation
      4. § 4 Sitzungen, Protokolle
      5. § 5 Außerordentliche Sitzungen; Willensbildung unter Abwesenden
      6. § 6 Anträge
      7. § 7 Beratung des Ausschusses
      8. § 8 Entscheidungen des Ausschusses
      9. § 9 Gewährte Mittel
      10. § 10 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines, Zweck

(I) Diese Satzung regelt die Aufgaben und Verfahrensweise des Ausschusses für den Rechtshilfefonds des Studierendenparlaments der Universität Bonn

(II) Sofern in dieser Satzung das Femininum oder das Maskulinum zur Bezeichnung von Personen verwendet wird, so geschieht das nur zur sprachlichen Vereinfachung und enthält keine Wertungen. Die Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 2 Aufgaben

(I) Der Ausschuss kann Studierenden der Universität Bonn in Rechtsstreitigkeiten mit engem Bezug zum Studium an der Rheinischen- Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn auf Antrag Mittel zur Rechtsdurchsetzung gewähren.

(II) Rechtsstreitigkeiten mit engem Bezug zum Studium sind insbesondere solche

  1. über die Bewilligung oder Rückzahlung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder einer anderen staatlichen Ausbildungsförderung zum Studium an der Universität Bonn,
  2. über die Zulassung zu Prüfungen oder Studiengängen, sofern die oder der Studierende bereits an der Universität Bonn immatrikuliert ist und ein begründetes Interesse an der Zulassung nachweisen kann,
  3. über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie die von Prüfungsleistungen an der Universität Bonn oder einem staatlichen Prüfungsamt,
  4. mit dem Studentenwerk oder anderer mit der Universität Bonn verbundenen Einrichtungen, sofern die Streitigkeit ihre universitären oder studienbezogenen Aufgaben betrifft.

(III) Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 2 durch den Ausschuss ist ausgeschlossen, soweit Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung gewährt wurde.

(IV) Darüber hinaus kann der Ausschuss Studierenden Mittel für Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung stellen, an deren Klärung die Studierendenschaft ein besonderes Interesse hat.

§ 3 Organisation

(I) Mindestens ein Mitglied des Ausschusses soll Studentin oder Student der Rechtswissenschaft im Hauptfachstudiengang sein und die Zwischenprüfung im Fach Rechtswissenschaft bereits erfolgreich abgelegt haben.

(II) Ist ein Mitglied des Ausschusses zugleich Antragsteller, ist es von Beratungen und Abstimmungen des Ausschusses ausgeschlossen. An seine Stelle tritt sein gewählter Vertreter.

(III) Der oder die Vorsitzende ist zur ordnungsgemäßen Buchführung über die vergebenen Mittel verpflichtet.

§ 4 Sitzungen, Protokolle

(I) Über die Ausschusssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

(II) Der Ausschuss wählt zu Beginn jeder Sitzung eine/n Protokollführer/in. Sie oder er führt die Protokolle nach bestem Wissen und Gewissen. Die Protokolle sind zu unterschreiben.

(III) Die Einberufung des Ausschusses erfolgt spätestens am sechsten Kalendertag vor dem Sitzungstag schriftlich durch die oder den Vorsitzende/n unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die elektronische Zusendung ist zulässig.

(IV) Der Einberufung soll das Protokoll der vorangegangenen Sitzung beiliegen. Protokolle sind vom Ausschuss zu genehmigen.

§ 5 Außerordentliche Sitzungen; Willensbildung unter Abwesenden

(I) Ist eine ordentlich geladene Sitzung nicht beschlussfähig, kann der oder die Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(II) Der oder die Vorsitzende kann in dringenden, keinen Aufschub duldenden Angelegenheiten eine Willensbildung unter Abwesenden einleiten. Eine Angelegenheit duldet insbesondere dann keinen Aufschub, wenn zu besorgen ist, dass einem Antragsteller ohne Beschluss des Ausschusses empfindliche Nachteile entstehen.

(III) Die Willensbildung unter Abwesenden kann unter Nutzung elektronischer oder fernmündlicher Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail oder Telefax) ohne physisches Zusammentreffen erfolgen.

(IV) Alle Ausschussmitglieder haben für die Teilnahme an der Willensbildung unter Abwesenden ihre Erreichbarkeiten und das gewünschte Kommunikationsmittel im Sinne des Absatz 3 anzugeben.

(V) Eingehende Äußerungen (Stellungnahmen, Widersprüche oder Änderungsanträge) hat der oder die Vorsitzende unverzüglich bei Abstimmungen an alle Stimmberechtigten weiterzuleiten. Dies gilt nicht für die Stimmabgabe.

(VI) Der oder die Vorsitzende hat alle eingehenden Voten und sonstigen Äußerungen zu dokumentieren und zu archivieren.

(VII) Grundsätzlich dürfen Fristen wegen der Möglichkeit der elektronischen Zusendung nicht verkürzt werden. Werden beim Versand Fristen in Lauf gesetzt, gilt als zugegangen:

  1. bei Absendung bis 16:00 Uhr: 18:00 Uhr des folgenden Werktags
  2. bei Absendung nach 16:00 Uhr: 09:00 Uhr des übernächsten Werktags

(VIII) Alle Ausschussmitglieder sollen hinreichend Möglichkeit zur sachlichen Prüfung der Entscheidungsvorlage, der Formulierung von Änderungsanträgen oder eines Widerspruchs haben. Voraussetzung für eine Willensbildung unter Abwesenden ist insbesondere die Information über

  1. die Tatsache, dass eine Willensbildung unter Abwesenden erfolgt,
  2. den Inhalt des Entscheidungsgegenstands einschließlich der Entscheidungsfrage und
  3. die zu beachtende Abstimmungsfrist, die mindestens 24 Stunden betragen soll.

(IX) An der Willensbildung unter Abwesenden muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder teilnehmen.

(X) Die Ergebnisse der Willensbildung unter Abwesenden, insbesondere das Ergebnis, die Stimmverteilung und die Teilnehmer/innen der Abstimmung, sind den Ausschussmitgliedern anzuzeigen. Sie sind auf der nächsten ordentlichen Sitzung vorzustellen.

§ 6 Anträge

(I) Antragsberechtigt sind die Studierenden der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn. Studierende in diesem Sinne sind auch solche, die den Rechtsweg gegen die Exmatrikulation durch die Universität beschreiten wollen.

(II) Anträge sind schriftlich unter Beifügung aller entscheidungserheblichen Nachweise und Unterlagen zu stellen. Die Höhe der beantragten Mittel muss aus dem Antrag hervorgehen.

(III) Dem Antrag sind mindestens beizufügen

  1. die Erfolgseinschätzung eines Rechtsanwalts und/oder die Stellungnahme der AStA-Rechtsberatung,
  2. die detaillierte Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhalts, aus der der Studienbezug gemäß § 2 Absatz 2 hervorgehen muss,
  3. die Versicherung an Eides statt, dass
    1. keine Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung gewährt wurde,
    2. alle vom Antragsteller gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und er oder sie keine wesentlichen Angaben verschwiegen hat, sowie
  4. die Bankverbindung des Antragstellers.

(IV) Der Antragsteller ist grundsätzlich zur Beratung über den Antrag zu laden.

§ 7 Beratung des Ausschusses

(I) Erscheint der Antragsteller nicht zur Beratung, obwohl er gem. § 6 Absatz 4 geladen wurde, ist der Ausschuss nicht verpflichtet den Antrag zu behandeln. Dies schließt eine erneute Antragstellung nicht aus.

(II) Beratungen und Abstimmungen des Ausschusses über Anträge gemäß § 6 finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 8 Entscheidungen des Ausschusses

(I) Der Ausschuss entscheidet über Anträge unter Ausschluss von Öffentlichkeit und Antragsteller nach pflichtgemäßem Ermessen.

(II) Der Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(III) Der Ausschuss soll bei der Entscheidung die finanziellen und sonstigen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigen.

(IV) Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 9 Gewährte Mittel

(I) Hat der Ausschuss mit seiner Entscheidung Mittel gewährt, so ist der Beschluss schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterschreiben. Dem Präsidium des Studierendenparlaments ist die Gewährung anzuzeigen.

(II) Nach Abschluss des Verfahrens sind dem Ausschuss die tatsächlich angefallenen Kosten, unter Vorlage der erheblichen Unterlagen, vollständig anzuzeigen.

(III) Soweit Mittel gewährt und ausgezahlt wurden und die entsprechenden Kosten nicht oder nicht in der gewährten Höhe angefallen sind, hat der Antragsteller diese Mittel unverzüglich zu erstatten.

(IV) Hat der Antragsteller die Entscheidung des Ausschusses

  1. mittels arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
  2. durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren zu seinen Gunsten beeinflusst, so sind die gewährten Mittel vollständig und unverzüglich zu erstatten.

(V) Die Erstattung und Verzinsung richtet sich nach § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(VI) Der Antragsteller ist schriftlich auf seine Verpflichtung zur Erstattung nach den Absätzen 2 und 3 zu belehren. Er hat den Hinweis zu unterschreiben. Ein unterbliebener Hinweis hindert die Rückforderung nicht.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch das Studierendenparlament am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung des Ausschusses für den Rechtshilfefonds
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 25. September 2013
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 5. Juni 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AKUT-Extra__Rechtshilfefonds-k.pdf