Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft VWL

Fassung vom 28. Mai 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

    1. Präambel
  1. A. Fachschaft Volkswirtschaftslehre
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
  2. B. Erläuterung der Fachschaftsorgane
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
      9. § 12 Vorlesungsfreie Zeit
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 13 Rechtsstellung des FSR
      2. § 14 Zusammensetzung des FSR
      3. § 15 Wahl des FSR
      4. § 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
      5. § 17 Fachschaftsschlüssel
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 18 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 19 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 20 Beschlüsse der FSVV
      4. § 21 Verstöße
  3. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 22 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsordnung
  4. D. Schlussbestimmungen
      1. § 23 Satzungsänderungen
      2. § 24 Übergangsbestimmungen

Präambel

Als Teil der verfassten Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Universität Bonn) und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Volkswirtschaftslehre (FS VWL) die folgende Satzung gegeben. Die Fachschaft vertritt die Studierenden des wirtschaftlichen Fachbereichs und trägt im Rahmen ihres Mandats zur politischen Willensbildung bei. In der Satzung können Bezeichnungen unterschiedlichen Geschlechts benutzt werden, sie gelten jeweils für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts in gleicher Weise.

A. Fachschaft Volkswirtschaftslehre

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle wahlberechtigten Studierenden des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Bonn bilden die Fachschaft Volkswirtschaftslehre.

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Bonn eingeschriebenen Studierenden, als auch die Belange aller Studierenden, die im Rahmen des Studienangebots des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Bonn eine Veranstaltung belegen.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Die Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV)
  2. der Fachschaftsrat (FSR)
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

(3) Die Amtszeit der unter § 2 II Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden des Fachbereichs gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität Bonn und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

B. Erläuterung der Fachschaftsorgane

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist Beschlussorgan der Studierendenschaft am Fachbereich.

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Anzahl der Mitglieder der FSV ist abhängig von der Anzahl der Mitglieder der FS VWL. Hat die FS VWL

  1. bis zu 1000 Mitglieder, setzt sich die FSV aus 11 Mitgliedern zusammen,
  2. 1001 bis zu 2000 Mitglieder, setzt sich die FSV aus 15 Mitgliedern zusammen,
  3. über 2000 Mitglieder, setzt sich die FSV aus 19 Mitgliedern zusammen.

(2) Sie tritt mindestens dreimal in ihrer Amtszeit zusammen. Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung erfolgt digital. Bei Widerspruch von einem FSV-Mitglied wird postalisch eingeladen.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss (§ 7 I Nr. 3) vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSV

(1) Die FSV

  1. wählt den Fachschaftsrat,
  2. wählt den Kassenprüfungsausschuss,
  3. wählt den Wahlausschuss,
  4. beschließt den Haushaltsplan,
  5. beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die finanzielle Entlastung des FSR-Vorstands (§14 II), sowie die politische Entlastung des gesamten FSR.

(2) Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt und alle zum Zeitpunkt der politischen Entlastung angekündigten AFSG- und BFSG-Anträge der Amtsperiode nach bestem Wissen und Gewissen eingereicht worden sind. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Die finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden. Die politische Entlastung ist getrennt von der finanziellen Entlastung durchzuführen.

(3) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSV die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Protokollanten.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Tritt ein FSR-Mitglied in einer FSV-Sitzung von seinem Amt zurück, kann es während selbiger Sitzung ins Präsidium der FSV gewählt werden, wenn in derselben Sitzung ein Nachfolger in das Amt des FSR-Mitglieds gewählt wird. Ausschließlich in diesem Fall wird der kommissarische Status des rücktretenden FSR-Mitglieds aufgehoben. Falls es sich in diesem Fall um den FSR-Vorsitzenden handelt wird der FSR nicht aufgelöst.

(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenanzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenanzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Präsidiums können nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(6) Der Protokollant ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Weiterhin ist der Protokollant dafür verantwortlich, dass das Protokoll eine Woche nach der Sitzung der FSV zur Verfügung gestellt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der nächsten FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Davor hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben. Wenn das Protokoll abgelehnt wurde, muss das überarbeitete Protokoll binnen einer Woche nachgereicht werden. In der darauffolgenden Sitzung muss erneut darüber abgestimmt werden.

(8) Der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er beruft die FSV ein, wenn

  1. der FSR-Vorsitzende,
  2. die absolute Mehrheit der FSR-Mitglieder,
  3. mindestens ein Fünftel der FSV-Mitglieder,
  4. eine FSVV,
  5. fünf Prozent der Mitglieder der Fachschaft

dies unter Angabe von den zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen. Der Vorsitzende kann auch Sitzungen nach eigenem Ermessen einberufen.

(9) Die Einladung zur FSV-Sitzung muss mindestens 7 Tage vor der geplanten Sitzung erfolgen. Während einer FSV-Sitzung kann die FSV mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Einladung zur nächsten FSV-Sitzung nur mindestens 6 Tage vor der geplanten Sitzung erfolgen muss. Maßgeblich ist das Versanddatum der Einladung im Falle einer digitalen Einladung oder des Poststempels. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(10) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus:

  1. durch Niederlegung seines Mandats,
  2. durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
  3. durch Exmatrikulation,
  4. durch Tod.

(2) Die Geschäftsordnung kann den Ausschluss von Mitgliedern von einzelnen Sitzungen nach wiederholten signifikanten Störungen der Sitzung vorsehen.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können so lange Personen nachrücken, bis die Kandidatenliste der entsprechenden Liste erschöpft ist.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Stimmrecht haben nur Mitglieder der FSV.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV muss ein betreffendes FSR-Mitglied während einer FSV-Sitzung anwesend sein (Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSV beschlussfähig war,
  2. eine Mehrheit der ordentlichen FSV-Mitglieder für den Antrag gestimmt hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Die FSV gilt so lange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitglieds durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der FSV-Mitglieder anwesend sind. Der FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Einladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt mindestens zwei Kassenprüfer als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses. Die Kassenprüfer dürfen weder dem aktuellen FSR angehören noch Mitglieder des vorherigen FSR gewesen sein. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenprüfung und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(2) Die FSV kann zum Behandeln spezifischer Themen Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse sind der FSV berichtspflichtig.

§ 12 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch für die vorlesungsfreie Zeit.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 13 Rechtsstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter der Leitung eines Sprechers.

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus bis zu neun Mitgliedern.

(2) Der FSR besteht aus

  1. dem FSR-Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden FSR-Vorsitzenden,
  3. dem Finanzreferenten als geschäftsführendem Vorstand und höchstens sechs weiteren Mitgliedern.

(3) Der FSR-Vorsitzende kann auf Vorschlag des Referenten entsprechende Beauftragte für ein Referat benennen. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil. Jeder Referent benennt einen dieser Beauftragten als seinen Stellvertreter, sofern vorhanden o.ä.

(4) Die Größe der einzelnen Referate ist wie folgt beschränkt:

  1. Referat Studienorganisation: max. 8 Beauftrage, bei der Aufgabenverteilung innerhalb des Referats sollten die Schwerpunkte Fachschaftsdienst und Getränkelogistik abgedeckt sein
  2. Referat Öffentlichkeitsarbeit: max. 6 Beauftragte, bei der Aufgabenverteilung innerhalb des Referats sollten die Schwerpunkte Internetseite und Fachschaftswiki, sowie Beiträge und Design abgedeckt sein
  3. Referat Master, PhD & Internationales: max. 6 Beauftrage, bei der Aufgabenverteilung innerhalb des Referats sollten die Schwerpunkte Master und Internationales abgedeckt sein
  4. Ersti-Referat: max. 6 Beauftragte, bei der Aufgabenverteilung innerhalb des Referats sollten die Schwerpunkte Awareness und Nachwuchsförderung abgedeckt sein
  5. Event-Referat: max. 6 Beauftragte, bei der Aufgabenverteilung innerhalb des Referats sollten die Schwerpunkte Alumniarbeit und Förderverein, Corporate Events, inhaltliche Veranstaltungen, fachschaftsübergreifende Arbeit und Awareness abgedeckt sein
  6. Party-Referat: max. 6 Beauftragte, bei der Aufgabenverteilung innerhalb des Referats sollte der Schwerpunkt Awareness abgedeckt sein Die FSR-Vorsitzende kann Abweichungen hiervon bestimmen. Diese sind der FSV anzuzeigen.

(5) Der FSR-Vorsitzende kann jeweils einen Sonderbeauftragten mit folgenden Aufgabenbereichen benennen:

  1. Awareness
  2. Sponsoring
  3. Nachhaltigkeit
  4. Satzungen & Ordnungen

Diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil. Sie gehören keinem Referat an.

(6) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in einer öffentlichen Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV.

Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den Sprecher bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.

(7) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(8) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nicht öffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(9) Über die Sitzungen des FSR ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vor ihrer Veröffentlichung auf einer FSR-Sitzung zu beschließen. Vor dem Beschluss ist allen Anwesenden die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

(10) Sofern er sich keine Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Der zu wählende FSR-Vorsitzende muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Der FSR-Sprecher hat das alleinige Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR. Der geschäftsführende Vorstand muss wahlberechtigt für den Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Bonn sein. Sonstige Mitglieder des FSR müssen am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Bonn eingeschrieben sein.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit den Ämtern des Präsidiums in der FSV. Ämter im amtierenden geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern im Kassenprüfungsausschuss nicht vereinbar.

(3) Die FSV kann Mitglieder des FSR nur durch Wahl eines neuen Amtsträgers abwählen.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR und der geschäftsführende Vorstand werden einzeln und geheim mit Mehrheit der ordentlichen Mitglieder gewählt. Jedes FSR-Mitglied erstellt zur Beendigung seiner Amtszeit einen Abschlussbericht und legt diesen der FSV vor.

(5) Die FSV kann Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nur im Wege eines Misstrauensvotums abwählen. Dieses Misstrauensvotum muss von mindestens einem Fünftel der FSV-Mitglieder beantragt werden. Das Misstrauensvotum findet in maximal drei Wahlgängen statt: Im ersten und zweiten Wahlgang ist eine Zweidrittelmehrheit und im dritten Wahlgang eine absolute Mehrheit notwendig. Vor jedem Wahlgang hat der Beschuldigte das Recht sich zu verteidigen und es muss eine Diskussionsrunde stattfinden. Zwischen dem zweiten und dritten Wahlvorgang muss eine Woche Pause liegen. Die FSV kann mit absoluter Mehrheit beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand für die Woche während des zweiten und dritten Wahlvorgangs beurlaubt wird. In diesem Fall übernimmt das FSV-Präsidium die notwendigen Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands.

(6) FSR-Mitglieder, die nicht der Sprecher sind, können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung des FSR-Vorsitzenden keinen Nachfolger in diesem Amt geben soll, hat das FSRMitglied das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt der stellvertretende FSR-Vorsitzende oder der Finanzreferent zurück, wählt die FSV unverzüglich seinen Nachfolger. Dazu muss gemäß § 8 IX eingeladen werden.

(7) Mit der Beendigung der Amtszeit des FSR-Vorsitzenden durch Rücktritt oder Misstrauensvotum endet die Amtszeit aller FSR-Mitglieder. Die Referenten bleiben kommissarisch im Amt, bis ein neuer FSR gewählt worden ist. Das FSV-Präsidium übernimmt die Leitung der notwendigen Geschäfte des geschäftsführenden Vorstands, bis ein neuer FSR gewählt worden ist. In diesem Zeitraum tagt die FSV wöchentlich in einer öffentlichen Sitzung.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jeder Referent gegenüber dem FSR-Vorsitzenden sowie der FSV für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der FSR-Vorsitzende hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(2) Der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR oder der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

(3) FSR-Beschlüsse können innerhalb eines Jahres mit einer Zweidrittelmehrheit revidiert werden. Danach können sie mit einer einfachen Mehrheit revidiert werden.

(4) Es ist Aufgabe des FSR im Rahmen seiner öffentlichen Sitzungen Mitglieder der FS in Gremien und Ausschüsse wählen oder für diese vorschlagen zu lassen. Alle anwesenden Mitglieder der FS VWL sind hierbei stimmberechtigt.

(5) Der FSR kann zu einem bestimmten Thema einen Arbeitskreis einrichten. Ein solcher Arbeitskreis ist auch auf Weisung der FSV einzurichten. Die FSV kann Vorschläge für Mitglieder machen. Arbeitskreise, die auf Weisung der FSV zustande gekommen sind, sind der FSV berichtspflichtig.

§ 17 Fachschaftsschlüssel

Der FSR-Vorsitzende, der stellvertretende FSR-Vorsitzende und der Finanzreferent des FSR haben ein Anrecht auf einen Schlüssel zum Fachschaftsbüro. Alle weiteren Schlüssel werden vom FSR-Vorsitzenden vergeben. Der FSR-Vorsitzende hat über die Ausgabe der Schlüssel Liste zu führen und jedes Fachschaftsmitglied muss ausgegebene Schlüssel nach Aufforderung des FSR-Vorsitzenden unverzüglich zurückgeben. Der FSR-Vorsitzende ist verpflichtet Übergabe- und Rücknahme-Protokolle über ausgegebene und zurückgenommene Schlüssel zu führen. Der FSR-Vorsitzende ist verantwortlich für alle Schlüssel, die ohne Protokoll herausgegeben werden.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 18 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der FS VWL besteht, ist das oberste Beschlussorgan der Fachschaft.

§ 19 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der FSR-Vorsitzende beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der FSV-Mitglieder,
  3. auf Beschluss des FSR,
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Prozent der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält

  1. die genaue Zeit- und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Der Versammlungsleiter der FSVV ist immer der FSR-Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Fachschaftsmitglied.

§ 20 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 19.

§ 21 Verstöße

Bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung hat die FSV das Recht, FSR-Mitglieder auf Anraten des FSR-Vorsitzenden abzumahnen bzw. mit einer Zweidrittelmehrheit ihres Amtes zu entheben.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 22 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsordnung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsordnung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft sowie nach der HWVO NRW.

(2) Dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt immer am 01.04. jeden Jahres.

(4) Alle Anschaffungen und Ausgaben, die unter den Abschnitt „Sonderposten“ fallen und einen Höchstbetrag von:

  1. 125 € überschreiten, sind vom FSV-Präsidium gesondert zu beschließen.
  2. 500 € überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(5) Über planmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn die Zahlungsfrist dieser Ausgaben vor Nachstellung des Haushaltsplans abläuft, bzw. Mahnungsgebühren bezahlt werden müssen. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Kassenprüfer der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfern mindestens einmal jährlich unvermutet geprüft. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere:

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.

(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR-Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder die Unterschrift des zuständigen Referenten nach Zustimmung des FSR-Vorsitzenden und des Finanzreferenten erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen des FSR-Vorsitzenden und Finanzreferenten keine finanziellen erheblichen Vorhaben (über 500 €) beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der FSR-Vorsitzende und der Finanzreferent mit der Mehrheit stimmen. Sind FSR-Vorsitzender oder Finanzreferent nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der stellvertretende FSR-Vorsitzende ihn vertreten. Es können nicht FSR-Vorsitzender und Finanzreferent gleichzeitig vertreten werden.

(8) Nach außen sind nur FSR-Vorsitzende, stellvertretender FSR-Vorsitzender und Finanzreferent finanziell bevollmächtigt. Sie erlangen durch die Wahl in ihr Amt das Recht gegenüber der Bank als Bevollmächtigte aufzutreten. Dies muss nur anhand eines Protokolls der FSV und des FSV-Präsidium bestätigt werden.

D. Schlussbestimmungen

§ 23 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden.

(2) Dieser Beschluss muss von zwei Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV oder durch einfache Mehrheit der anwesenden FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§ 10 VI).

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderungen" muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder der FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich bestimmt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Das Inkrafttreten der Satzung regelt die Satzung der Studierendenschaft. Ein öffentlicher Ausgang ist hierbei unumgänglich.

§ 24 Übergangsbestimmungen

Abweichend von § 22 Abs.3 beginnt das Haushaltsjahr 2024/25 am 1.7.2024 und endet am 31.3.2025. Die Satzung der FS VWL in der Fassung vom 27.05.2024 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung vom 27.06.2024 außer Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft VWL
Beschlussdatum 07. Juni 2018
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 13. Juni 2018
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2018/akut_extra_2018-8.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft VWL
Beschlussdatum 16. Januar 2020
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 29. April 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/akut_extra_2020-6.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft VWL
Beschlussdatum 5. Mai 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 16. Mai 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-25.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft VWL
Beschlussdatum 23. Februar 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 12. Mai 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-30.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft VWL
Beschlussdatum 27. Mai 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 28. Mai 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-34.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Volkswirtschaftslehre
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft VWL
Beschlussdatum 27. Juni 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 18. Juli 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-61.pdf (Lesefassung)