Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Molekulare Biomedizin

Fassung vom 24. April 2023 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
    1. I. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV, FSR und FA
    2. II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Einberufung der FSV
      7. § 10 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      8. § 11 Beschlüsse der FSV
      9. § 12 Ausschüsse der FSV
      10. § 13 Vorlesungsfreie Zeit
    3. III. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 14 Rechtsstellung des FSR
      2. § 15 Zusammensetzung des FSR
      3. § 16 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern des FSR
      4. § 17 Wahl des FSR
      5. § 18 Beschlüsse des FSR
      6. § 19 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
      7. § 20 Vorlesungsfreie Zeit
    4. IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 21 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 22 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 23 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV
      4. § 24 Beschlüsse der FSVV
    5. V. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)
      1. § 25 Rechtsstellung der SfVV
      2. § 26 Aufgaben der SfVV
      3. § 27 Einberufung und Durchführung der SfVV
      4. § 28 Beschlüsse der SfVV
    6. VI. Der (Studien-) Fachausschuss (FA)
      1. § 29 Rechtsstellung des FA
      2. § 30 Zusammensetzung des FA
      3. § 31 Wahl des FA
      4. § 32 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA
    7. VII. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 33 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
    8. VIII. Schlussbestimmungen
      1. § 34 Satzungsänderung

Präambel

Diese Satzung, beschlossen durch die Fachschaftsvollversammlung der Fachschaft Molekulare Biomedizin vom 14. Mai 2018, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 18.04.2023 der Fachschaft Molekulare Biomedizin, beschlossen durch die Fachschaftsvollversammlung, regelt die Rechte und Pflichten der selbstverwalteten Organe der Fachschaft Molekulare Biomedizin der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

I. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studierenden, die in den folgenden Studienfächern im Hauptfach an der Rheinischen Friedrich- Wilhelms Universität (RFWU) Bonn eingeschrieben sind, werden nachfolgend als Fachschaft bezeichnet: * Biochemistry (Master of Science) * Immunobiology: from molecules to integrative systems (Master of Science) * Life and Medical Sciences (Master of Science) * Molekulare Biomedizin (Bachelor of Science) * Molekulare Biomedizin (Promotion)

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Studierenden, die in den oben genannten Studienfächern eingeschrieben sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV)
  2. der Fachschaftsrat (FSR),
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
  4. die Fachausschüsse (FA)
  5. die Studienfachvollversammlung (SfVV)

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1,2 und 4 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV, FSR und FA

(1) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Organe FSV, FSR und FA vertreten die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und beziehen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV, FSR und FA hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

(3) FSV, FSR und FA wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit.

II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist das Beschlussorgan der Studierendenschaft am Fachbereich. (§ 77 S. 2 HG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft) Die FSV trifft, sollte kein Beschluss der FSVV vorliegen, alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Mitgliederanzahl richtet sich nach § 27 I SdS. Bei Fachschaften mit bis zu 1000 Mitgliedern sind dies 11, bei 1001-2000 sind dies 15, bei über 2000 Mitgliedern sind dies 19. Bei Unterschreitung der Pflichtgrenze von 500 Mitgliedern, soll eine FSV mit 7 Mitgliedern gewählt werden (konform mit §23 I der SdS).

(2) Sie tritt mindestens dreimal im Semester zusammen. Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung durch unsignierte elektronische Form (E-Mail) ist gegen den ausgesprochenen Willen eines Mitglieds der FSV nicht zulässig, in diesem Fall hat das FSV- Präsidium das Mitglied in signierter Schriftform einzuladen.

(3) Sitzungen konnen auf Beschluss der FSV oder sofern dem kein FSV-Beschluss entgegensteht nach Entscheidung des FSV-Vorsitzes in elektronischer Kommunikation (digitale Sitzung) oder teilweiser elektronischer Kommunikation (Hybrid-Sitzung) stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(4) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss der Fachschaft vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlausschuss ist spätestens bis zum 30. Tag vor dem ersten Wahltag durch die FSV zu wählen. Die Wahl des Wahlausschusses ist in der Sitzungseinladung anzukündigen.

(4) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für den Fall des Rücktritts eines Mitgliedes des Wahlausschusses muss dieser schriftlich beim FSV-Präsidium beantragt werden und das Mitglied bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch im Amt. Mitglieder des Wahlausschusses, auch jene, die kommissarisch im Amt sind, dürfen für die Wahl nicht kandidieren.

(5) In der Sitzungseinladung für die Wahl des Wahlausschusses ist explizit auf § 28 Abs. 2 der Fachschaftswahlordnung (FSWO) hinzuweisen, welcher das Recht auf Beantragung einer personalisierten Verhältniswahl regelt.

(6) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

(7) Im Übrigen gilt die FSWO.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR.

(2) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(3) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(4) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(5) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(6) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium der FSV besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in öffentlicher Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt. Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds der FSV muss die Wahl in geheimer Form stattfinden.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Der kommissarische Status des FSR-Vorsitzenden lässt eine auf einer FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung ein Nachfolger für das Amt des FSR- Vorsitzenden gewählt wird.

(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der einfachen Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(6) Mitglieder des Präsidiums können nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(7) Der FSV-Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der FSV. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, die satzungsgemäße Arbeit aller Organe der Fachschaft sicherzustellen.

(8) Der Schriftführer ist für die Erstellung der Sitzungsprotokolle verantwortlich. Er kann an seiner Statt ein anwesendes Mitglied der Fachschaft für die Aufgabe des Protokollanten nominieren. Der Schriftführer ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung spätestens eine Woche nach der Sitzung sowohl in digitaler Form ausgefertigt an den FSV-Vorsitzenden weitergeleitet wird und spätestens nach zwei Wochen öffentlich einsehbar ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(9) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der nachfolgenden FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Zuvor hat jedes Mitglied der Fachschaft das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben.

(10) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 9 Einberufung der FSV

(1) Der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er beruft die FSV ein, wenn

  1. der FSR-Sprecher,
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. sechs Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. ein FA,
  6. eine SfVV,
  7. 5% der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(2) Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR-, FA- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Maßgeblich ist der Eingangszeitpunkt bzw. das Datum des Poststempels. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

§ 10 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
  3. durch rechtskräftige Disziplinarstrafe,
  4. durch Tod.

(2) Ist ein FSV-Mitglied während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Ordnung hingewiesen worden, so schließt der FSV-Vorsitzende die Person aus der aktuellen Sitzung aus.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidatenliste erschöpft hat.

§ 11 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Molekulare Biomedizin.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat ein betreffendes FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. Die Sitzung der FSV fristgerecht einberufen wurde,
  2. die FSV beschlussfähig war und
  3. er die relative Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(5) Auf digitalen Sitzungen und Hybrid-Sitzungen kann mithilfe elektronischer Hilfsmittel abgestimmt werden. Eine geheime Abstimmung ist nicht moglich. Wird auf einer solchen Sitzung fur einen Antrag eine geheime Abstimmung gefordert, so gilt die Sitzung fur diesen Punkt als nicht beschlussfahig.

(6) Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(7) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSV- Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(8) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(9) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer absoluten 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.

§ 12 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie den Vorsitzenden als Wahlleiter und die Stellvertreter mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Es ist die Aufgabe des Wahlausschusses, die Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Die Wahl kann auch per Briefwahl erfolgen. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses drei Kassenprüfer mit absoluter Mehrheit. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Mitglieder des FSR, der FSV oder eines FA im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Ist ein oder sind mehrere FA vorgesehen und gewählt, so ist umgehend ein Aufgabenverteilungs- und Haushaltsauschuss zu konstituieren. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem Finanzreferenten des FSR sowie dem oder den Vorsitzenden des oder der FA. Der Finanzreferent des FSR hat den Vorsitz, leitet die Sitzung und konstituiert den Ausschuss. Der Ausschuss beschließt über den Haushaltsplanentwurf und die Aufgabenverteilung zwischen FSR und dem oder den FA mit qualifizierter Mehrheit, sofern der Vorsitzende und der Finanzreferent des FSR mit der Mehrheit stimmen.

§ 13 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

III. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 14 Rechtsstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter der Leitung seines Vorsitzenden.

§ 15 Zusammensetzung des FSR

(1) Zusätzlich können gemäß § 27 Abs. 5 Satzung der Studierendenschaft je Studienfach bis zu zwei weitere Personen durch die FSV in den FSR gewählt werden, die durch den FA dieses Fachs vorgeschlagen werden.

(2) Der FSR besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. und dem Finanzreferenten als geschäftsführendem Vorstand, sowie sechs weiteren regulären Mitgliedern, die Studienfachvertreter nicht eingeschlossen.

(3) Der FSR tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich 14-tägig (jeden zweiten Dienstag)
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV,
  4. auf Beschluss der FSVV,
  5. auf Beschluss eines FA.

(4) Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.

(5) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(6) Sitzungen konnen auf Beschluss der FSR oder sofern dem kein FSV oder FSR-Beschluss entgegensteht nach Entscheidung des FSR-Vorsitzes in elektronischer Kommunikation (digitale Sitzung) oder teilweiser elektronischer Kommunikation (Hybrid-Sitzung) stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(7) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen. Dazu ist in jeder Sitzung durch den Vorsitzenden ein Schriftführer aus den gewählten Mitgliedern zu bestimmen. Der Schriftführer ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSR-Sitzung spätestens zur nächsten FSR-Sitzung allen Mitgliedern in digitaler Form weitergeleitet wird.

(8) Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSR-Sitzung hinzuzufügen. Die Protokolle sind an geeigneter Stelle im Internet zur Verfügung zu stellen.

(9) Jedes FSR-Mitglied hat das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die auf der Sitzung anwesend sind. Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird auf Antrag in der jeweils folgenden FSR-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden FSR-Mitglieder abgestimmt.

(10) Für den FSR gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments soweit anwendbar, falls er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 16 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern des FSR

(1) Ein Mitglied scheidet aus dem FSR aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
  3. durch Abwahl nach §17(6),
  4. bei Unvereinbarkeit der FSR-Mitgliedschaft nach § 30 Abs. 5 SdS,
  5. durch Auflösung des FSR durch die FSV oder die FSVV,
  6. durch Tod,
  7. durch rechtskräftige Disziplinarstrafe.

(2) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch weiterzuführen.

§ 17 Wahl des FSR

(1) Der zu wählende FSR-Sprecher muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Der FSR- Sprecher hat das alleinige Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR. Mitglieder des FSR müssen eines der Studienfächer, deren Studenten durch die Fachschaft vertreten werden im Hauptfach studieren.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 8 Abs. 5 gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§ 8 Abs. 5).

(5) Die FSV kann den FSR-Vorsitzenden nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit des FSR-Vorsitzenden endet die Amtszeit aller Referenten.

(6) Nur der FSR-Vorsitzende hat das Recht, der FSV anzutragen, einen Referenten zu entlassen. Die Abwahl eines Referenten erfolgt mit absoluter 2/3 Mehrheit.

(7) Wenn es nach Entscheidung des FSR-Vorsitzenden keinen Nachfolger in diesem Amt geben soll, hat der Referent das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich seinen Nachfolger. Dazu muss gemäß § 9 Abs. 2 eingeladen werden.

§ 18 Beschlüsse des FSR

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Molekulare Biomedizin.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSR-Mitglieder.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der FSR beschlussfähig war und
  2. er die relative Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(4) Auf digitalen Sitzungen und Hybrid-Sitzungen kann mithilfe elektronischer Hilfsmittel abgestimmt werden. Eine geheime Abstimmung ist nicht moglich. Wird auf einer solchen Sitzung fur einen Antrag eine geheime Abstimmung gefordert, so gilt die Sitzung fur diesen Punkt als nicht beschlussfahig.

(5) Der FSR gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSR-Mitgliedes durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(6) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSR- Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(8) Ist ein FSR-Mitglied während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Ordnung hingewiesen worden, so schließt der FSR-Vorsitzende die Person aus der aktuellen Sitzung aus.

§ 19 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden für sein Aufgabengebiet verantwortlich.

(2) Der FSR-Vorsitzende ist insbesondere dafür verantwortlich, die Arbeit der Organe der Fachschaft an alle Mitglieder der Fachschaft zu kommunizieren. Dazu hat er in angemessener Form regelmäßige Bekanntmachungen zu erstellen, in denen auch an die Fachschaft gerichtete Angebote und Mitteilungen kommuniziert werden. Außerdem hat die Zugänglichkeit der Sitzungsprotokolle aller Organe der Fachschaft sicherzustellen.

(3) Der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, der FSVV, sowie eines FA, oder einer SfVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

(4) Der FSR kann durch Mehrheitsbeschluss Aufgabengebiete an Referenten vergeben. Mindestens sind aber Referenten für die folgenden Aufgabengebiete zu wählen:

  1. ein Vertreter für die Organe der Studierendenschaft (Fachschaftenkonferenzen),
  2. Vertreter für die Gremien der Institute und Fakultät (Fachgruppe und Prüfungsausschüsse),
  3. Mindestens ein Referent für IT
  4. Mindestens ein Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
  5. Mindestens ein Referent für die Planung von Veranstaltungen,
  6. Mindestens ein Referent für die Fachschaftsbücherei
  7. Drei Referenten für das Bier- und Kuchenkomitee
  8. Mindestens ein Referent für die Vernetzung mit Fachschaften an anderen Universitäten.

§ 20 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über den FSR gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 21 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Molekulare Biomedizin besteht, ist beschlussfassendes Organ der Fachschaft.

§ 22 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV
  2. auf Beschluss des FSR
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung in schriftlicher Form. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter.

(4) Für die FSVV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments soweit anwendbar, falls sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 23 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV

Die FSVV kann die Auflösung und Neuwahl der FSV, des FSR sowie einzelner FAs mit einer 2/3 Mehrheit beschließen. Für die Neuwahl müssen die gültigen Fristen und Regelungen dieser Satzung beachtet werden.

§ 24 Beschlüsse der FSVV

(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind.

(3) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 22.

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV rechtmäßig einberufen wurde
  2. die FSVV beschlussfähig war und
  3. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

V. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)

§ 25 Rechtsstellung der SfVV

Die SfVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist oberstes beschlussfassendes Organ der Fachschaft.

§ 26 Aufgaben der SfVV

Die SfVV kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschusses für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall wählt sie aus ihren Mitgliedern bis zu 5 Personen in den Fachausschuss.

§ 27 Einberufung und Durchführung der SfVV

(1) Der Vorsitzende des FA, ansonsten der Vorsitzende des FSR beruft die SfVV ein:

  1. auf Beschluss des FA,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Studienfaches, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der SfVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die SfVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter teilt dem FSR-Vorsitzenden die gewählten Mitglieder des FA mit, sofern eine Wahl stattfand.

(4) Für die SfVV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments soweit anwendbar, falls sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 28 Beschlüsse der SfVV

Die SfVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10%, aber nicht weniger als sechs, aller satzungsmäßigen Mitglieder der SfVV anwesend sind.

VI. Der (Studien-) Fachausschuss (FA)

§ 29 Rechtsstellung des FA

(1) Der FA vertritt die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs innerhalb des Fachbereichs gegenüber der Professorenschaft und der Universität.

(2) Im Übrigen vertritt der FA die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und führt deren Geschäfte unter Leitung seines Vorsitzenden, soweit ihm durch den FSR weitergehende Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse erteilt wurden.

§ 30 Zusammensetzung des FA

(1) Der FA besteht aus bis zu 5 Mitgliedern,

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. und höchstens drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der FA tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich 14-tägig an einem auf der konstituierenden Sitzung des FA festgelegten Wochentag,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss durch FSR, FSV, SfVV oder FSVV.

(3) Auf das Zusammentreten des FA soll in Form einer schriftlichen, öffentlichen Ankündigung durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.

(4) Die Mitglieder des FA sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(5) Der FA ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen. Dazu ist zu Beginn jeder Sitzung durch den Vorsitzenden ein Schriftführer zu bestimmen.

(6) Für den FA gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments soweit anwendbar, falls er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 31 Wahl des FA

(1) Auf der SfVV werden bis zu fünf Mitglieder für den FA gewählt. Die Kandidaten müssen in dem betreffenden Studienfach zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sein. Jedes anwesende Studienfachmitglied kann eine Stimme vergeben. Auf Antrag eines einzelnen Anwesenden Mitglieds der SfVV hat die Wahl in geheimer Form statt zu finden. Der FA setzt sich aus den fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen zusammen, im Falle des Stimmengleichstandes wird durch den Versammlungsleiter öffentlich gelost. Im Falle von Unstimmigkeiten dient die FSV als schlichtendes Organ.

(2) Die von der SfVV gewählten Mitglieder für den FA werden von dem Versammlungsleiter umgehend dem FSR-Vorsitzenden mitgeteilt. Der FA ist spätestens einen Monat nach seiner Wahl auf Einladung des SfVV-Leiters zu konstituieren.

(3) Die Mitgliedschaft im FA ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV und dem Amt des Finanzreferenten des geschäftsführenden Vorstandes des FSR. Ämter im amtierenden FA sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(4) Der FA wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Ergebnis der Wahl ist der FSV und an geeigneter Stelle öffentlich bekannt zu geben.

(5) Mitglieder des FA können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen.

§ 32 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA

Der FA-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FA und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Ausschussmitglied dem Vorsitzenden gegenüber für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der FA-Vorsitzende hat auf jeder SfVV sowie auf Einladung des FSR einen Bericht über den derzeitigen Stand der Ausschussarbeit zu geben. Der FA hat zum Ende seiner Amtszeit von maximal einem Jahr eine SfVV zur Neuwahl des FA einzuberufen.

VII. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 33 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der HWVO. Dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(2) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Der Haushaltsplan muss mit der Einladung zur entsprechenden Sitzung allen Mitgliedern vorliegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines jeden Jahres.

(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind einer FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(4) Die Kassenprüfer der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
  2. die Buchungen mit den im Haushaltsplan vorgesehenen Titeln übereinstimmen. Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(5) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR-Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder die Unterschrift des zuständigen Referenten nach Zustimmung des FSR-Vorsitzenden und des Finanzreferenten erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von FSR- Vorsitzenden und Finanzreferent keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der FSR-Sprecher oder der Finanzreferent mit der Mehrheit stimmen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 34 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung behält ihre Gültigkeit bis sich die Fachschaft eine neue Satzung gibt.

(2) Die FSV oder die FSVV kann Änderungen dieser Satzung mittels Änderungssatzung beschließen.

(3) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder bzw. von 2/3 der FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelungen zu außerordentlichen FSV- und FSVV- Sitzungen sind unanwendbar (§ 24 Abs. 5).

(4) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsneufassung“ oder „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSVV-Sitzung angekündigt werden. Dem Einladungsschreiben ist der Wortlaut der beantragten Satzungsneufassung oder Änderungssatzung beizufügen.

(5) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft auf einem geeigneten Kommunikationsweg bekanntzugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussdatum 29. Mai 2017
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 08. Juli 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-10.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussdatum 14. Mai 2018
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 15. Mai 2018
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2018/akut_extra_2018-7.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussdatum 05. April 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 15. Juli 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-6.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussdatum 8. Februar 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 29. März 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-23.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Molekulare Biomedizin
Beschlussdatum 18. April 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 24. April 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-25.pdf