Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Meteorologie und Geophysik

Fassung vom 17. Januar 2023 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
    1. I. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Politische Willensbildung
      3. § 3 Organe der Fachschaft
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 4 Rechtsstellung des FSR
      2. § 5 Zusammensetzung des FSR
      3. § 6 Sitzungen des FSR
      4. § 7 Wahl des FSR
      5. § 8 Beschlüsse des FSR
      6. § 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 10 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 11 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 12 Beschlüsse der FSVV
    4. IV. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 13 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 14 Haushaltsplan
      3. § 15 Ausgabevollmacht
      4. § 16 Einnahmeverpflichtung
      5. § 17 Kassenprüfung und -abschluss
    5. V. Schlussbestimmungen
      1. § 18 Einrichtung einer FSV
      2. § 19 Satzungsänderung

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Meteorologie und Geophysik die folgende Satzung gegeben.

I. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Meteorologie und Geophysik, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft Meteorologie und Geophysik zugeordneten Studienfächern im Hauptfach eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) (vgl. § 22 SdS).

(2) Die Fachschaft vertritt die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder. Sie vertritt darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von Studierenden, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft zugeordnet ist, auch wenn diese Studierende nicht Mitglieder der Fachschaft sind.

§ 2 Politische Willensbildung

(1) Die hochschulpolitische Willensbildung der Fachschaft vollzieht sich in ihren Organen.

(2) Die politischen Aktivitäten der Organe der Fachschaft beschränken sich auf hochschulpolitische Angelegenheiten.

(3) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

§ 3 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
  2. der Fachschaftsrat (FSR)

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 4 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR wirkt an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit, repräsentiert und vertritt die Fachschaft gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft und führt ihre Geschäfte. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan, im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSVV aus.

(2) Der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen des FSR und der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, gegenüber dem*der Vorsitzenden der Fachschaftenkonferenz (FK) zu beanstanden.

(3) Das Organ vertritt die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und bezieht Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben des Organs FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

§ 5 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus sechs regulären Mitgliedern.

(2) Falls die FSVV nach § 27 Absatz 5 SdS zusätzliche Referentinnen in den FSR wählt, vergrößert sich die Zahl der FSR-Mitglieder entsprechend.

(3) Der FSR besteht aus:

  1. der Vorsitzenden,
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Finanzreferentin
  4. der Schriftführerin
  5. der Ersti-Referentin
  6. einer weiteren Person

(4) Die FSR-Mitglieder können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

§ 6 Sitzungen des FSR

(1) Der FSR tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit mindestens einmal im Monat nach öffentlichem Aushang von Zeit und Ort der Sitzung
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSVV.

(2) FSR-Sitzungen werden der Fachschaft durch öffentliche schriftliche Ankündigung mit einer Ladungsfrist von einer Woche bekanntgegeben. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf 48 Stunden verkürzt werden. Satzungsänderungen sind von besonderer Dringlichkeit ausgenommen.

(3) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(4) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(5) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 7 Wahl des FSR

(1) Die FSR-Vorsitzende wird auf der konstituierenden Sitzung des FSR mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder gewählt.

(2) Die weiteren Posten des FSR neben dem Vorsitz werden durch die FSR-Vorsitzende vorgeschlagen und, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder auf der konstituierenden Sitzung des FSR gewählt.

(3) Die zu wählende FSR-Vorsitzende muss zum Zeitpunkt ihrer Wahl dem neugewählten FSR angehören.

(4) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Kassenprüfungsausschuss.

(5) Posten des FSR können nur mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten FSR-Mitglieder durch die Wahl einer Nachfolgerin abberufen werden.

(6) FSR-Mitglieder können jederzeit von ihrem Posten zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolgerin weiterzuführen. Tritt ein FSR-Mitglied von seinem Posten zurück, wählt der FSR unverzüglich eine Nachfolgerin.

(7) Ein Mitglied scheidet aus dem FSR aus

  1. durch Niederlegung ihres Mandats,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

§ 8 Beschlüsse des FSR

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Meteorologie und Geophysik.

(2) Stimmrecht haben nur FSR-Mitglieder.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der FSR beschlussfähig war und
  2. er die relative Mehrheit gefunden hat.

(4) Der FSR gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSR-Mitgliedes durch die Vorsitzende das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Die FSR-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Diese Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung hat ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen.

(7) FSR-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder des FSR oder einer einfachen Mehrheit der FSVV aufgehoben werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR kann durch Mehrheitsbeschluss Aufgabengebiete an einzelne Mitglieder der Fachschaft vergeben.

(2) Die FSR-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied gegenüber der Vorsitzenden für ihr Aufgabengebiet verantwortlich.

(3) Die FSR-Vorsitzende ist insbesondere dafür verantwortlich, die Arbeit der Organe der Fachschaft an alle Mitglieder der Fachschaft zu kommunizieren.

(4) Die FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen des FSR und der FSVV zu beanstanden, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 10 Rechtsstellung der FSVV

(1) Die FSVV ist die Versammlung der Mitglieder der Fachschaft Meteorologie und Geophysik.

(2) Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan und dient der Information ihrer Mitglieder. Da keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV.

§ 11 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Die Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss des FSR
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung in Textform. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Versammlungsleiterin.

(4) Für die FSVV gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) soweit anwendbar, falls sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 12 Beschlüsse der FSVV

(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(3) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden.

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat.

(5) Die FSVV gilt so lange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSVV-Teilnehmenden durch die Sitzungsleitung das Gegenteil festgestellt wird.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

IV. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 13 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der HWVO NRW.

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Das Haushaltsjahr der Fachschaft beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des jeweiligen Folgejahres.

(4) Das Haushaltsjahr 2022/2023 ist als Übergang vom Haushaltsjahr der Studierendenschaft nach § 39 SdS zu dem Haushaltsjahr der Fachschaft nach § 13 Abs. 2 FSSzg. verkürzt und geht vom 01.07.2022 bis zum 31.03.2023.

(5) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Preisvergleich vorausgehen. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro sind mindestens 3 Angebote im Wettbewerb einzuholen, bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro sind mindestens 6 Bewerber*innen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Preisvergleich ist aktenkundig zu machen und die Vergabeentscheidung zu dokumentieren.

(6) Der Finanzreferentin obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

§ 14 Haushaltsplan

(1) Die Finanzreferentin hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSVV in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(2) Anschaffungen und Ausgaben, die von den im Haushaltsplan unter einem flexiblen Titel, etwa „Sonstiges“, ausgewiesenen Geldern getätigt werden und die einen Höchstbetrag von 200 Euro überschreiten, sind vor der Anweisung von der FSVV gesondert zu beschließen.

(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSVV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

§ 15 Ausgabevollmacht

Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften der FSR-Vorsitzenden und der Finanzreferentin oder die Unterschrift der zuständigen Referentin nach Zustimmung der FSR-Vorsitzenden und der Finanzreferentin erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von Fachschaftssprecherin und Finanzreferentin keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern die FSR-Vorsitzende oder die Finanzreferentin mit der Mehrheit stimmen.

§ 16 Einnahmeverpflichtung

Die Finanzreferentin ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFSG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFSG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 17 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Die FSVV wählt in jedem Haushaltsjahr zwei Kassenprüferinnen.

(2) Die Kassenprüferinnen der FSVV führen folgende Prüfungen durch:

  1. eine Haushaltsjahresabschlussprüfung;
  2. eine Abschlussprüfung nach dem Ende der Amtszeit des FSR. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüferinnen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft.

(3) Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen.

(4) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

V. Schlussbestimmungen

§ 18 Einrichtung einer FSV

(1) Da die Fachschaft weniger als 500 Mitglieder hat, wird anstelle einer FSV der FSR durch die Mitglieder der Fachschaft direkt gewählt.

(2) Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen der FSVV zu, sofern diese Satzung oder eine höhere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit festlegen.

§ 19 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann durch Beschluss einer Änderungssatzung geändert werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder auf einer beschlussfähigen FSVV nötig. Die Regelungen zu außerordentlichen FSVV- Sitzungen sind unanwendbar.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Diese Satzung und etwaige Änderungssatzungen treten jeweils am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft. Sie sind unverzüglich der Fachschaft durch ortsüblichen Aushang und an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Meteorologie
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Meteorologie
Beschlussdatum 13. April 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 19. April 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-19.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Meteorologie und Geophysik
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Meteorologie
Beschlussdatum 12. Januar 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 17. Januar 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-01.pdf