Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Lehramt

Fassung vom 24. Februar 2023 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. A. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
  2. B. Die Organe und Gremien der Fachschaft
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Der Vorstand der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
      9. § 12 Vorlesungsfreie Zeit
    2. I. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 13 Rechtsstellung des FSR
      2. § 14 Zusammensetzung des FSR
      3. § 15 Wahl des FSR
      4. § 16 Beschlüsse und Zuständigkeiten des FSR
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 17 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 18 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 19 Beschlüsse der FSVV
  3. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 20 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
  4. D. Schlussbestimmungen
      1. § 21 Satzungsänderung

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Lehramt, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft Lehramt zugeordneten Fach-Abschluss- Kombinationen eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO).

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch die von ihr gewählten Organe.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. Die Fachschaftsvollerversammlung (FSVV),
  2. die Fachschaftsvertretung (FSV),
  3. der Fachschaftsrat (FSR).

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachschaft gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

B. Die Organe und Gremien der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft. Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft.

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Zahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach der Satzung der Studierendenschaft.

(2) Sie tritt mindestens zweimal im Semester zusammen. Für die Einladung zu einer FSV- Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung durch unsignierte elektronische Form (E-Mail) ist gegen den ausgesprochenen Willen eines Mitgliedes der FSV nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

(4) Einzelne Beschlüsse der FSV können per Umlaufbeschluss in einem Umlaufverfahren gefasst werden. Die formalen Richtlinien des Umlaufbeschlusses entsprechenden denen der Satzung der Studierendenschaft. Ein Umlaufbeschluss ist erst dann zulässig, wenn das Umlaufverfahren Eingang in die Satzung der Studierendenschaft gefunden hat.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der/Die WahlleiterIn beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitz gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV dient der Willensbildung der Fachschaft. Sie trifft alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt den FSR.

(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(5) Die FSV beschließt den Haushaltsplan.

(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(7) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSV die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar.

§ 8 Der Vorstand der FSV und seine Aufgaben

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitz, seiner Stellvertretung und der Schriftführung.

(2) Alle Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder der FSV sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter im Vorstand der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Ein Rücktritt vom Amt des/der FSR-SprecherIn während der Amtszeit beendet in jedem Fall zugleich dessen kommissarischen Status und lässt eine in derselben FSV-Sitzung erfolgende Wahl in den Vorstand der FSV zu, wenn in derselben Sitzung der Nachfolger in das Amt des/der FSR- SprecherIn gewählt wird.

(5) Zur Wahl des Vorstands bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang keine Kandidatur die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine Kandidatur die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang die kandidierende Person als gewählt, die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaturen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Vorstands können nur mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der FSV durch die Wahl der Nachfolge abberufen werden.

(6) Die Schriftführung ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Sie oder die Sitzungsleitung kann an seiner statt ein Mitglied der FSV zur Protokollführung bestimmen. Die Schriftführung ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form ausgefertigt an den FSV-Vorsitz weitergeleitet und vom FSV-Vorsitz bis spätestens zwei Wochen nach der letzten FSV- Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen. Das letzte Protokoll einer Amtszeit wird per Umlaufbeschluss verabschiedet.

(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des letzten Protokolls wird in der folgenden FSV- Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes Mitglied der FSV das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(8) Der Vorsitz der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er beruft die FSV ein, wenn

  1. der/die FSR-SprecherIn,
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. 30% der Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. 5% der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(9) Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle Mitglieder des FSR und der FSV verschickt werden. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(10) Tritt ein Mitglied des Vorstands zurück, wählt die FSV unverzüglich die Nachfolge. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung des Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder wenn es nicht mehr dem in §1 Abs. 1 genannten Personenkreis angehört,
  3. durch Tod.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung der Fachschaft.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidierendenliste erschöpft hat. Dabei rücken die weiteren Personen, für die Stimmen abgegeben wurden, in der vom Wahlausschuss festgelegten Reihenfolge nach. Über die Annahme oder Ablehnung des Mandats muss sich die jeweils nachrückende Person binnen 14 Tagen entscheiden. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft sowie gewählte FSR- Mitglieder.

(2) Stimmrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat die betreffende Person während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines Mitglieds der FSV durch die Sitzungsleitung das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der FSV anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Die Sitzungsleitung überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens zehn Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) Beschlüsse der FSV aus der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie den/die WahlleiterIn mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Personen und einen/ eine VertreterIn zur Kassenprüfung mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Das Amt der Kassenprüfung ist unvereinbar mit einem Amt im Vorstand der FSV. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zur Kassenprüfung gewählt werden. Die AmtsinhaberInnen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Der FSV steht es frei, weitere Ausschüsse zu wählen.

§ 12 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

I. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 13 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte unter Leitung eines/einer SprecherIn. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte auch Beschlussorgan; im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(2) Die Vorstände der FSV und des FSR sind gehalten, Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR sowie der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus

  1. dem/der SprecherIn,
  2. der Stellvertretung,
  3. dem/der FinanzreferentIn,
  4. sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern.

(2) Der/Die SprecherIn, seine/ihre Stellvertretung und FinanzreferentIn bilden den FSR- Vorstand.

(3) Der/Die SprecherIn kann auf Vorschlag beauftragte Personen für ein Referat innerhalb des FSR benennen. Aufgabe des/der ReferentIn nach § 14 Absatz 1.4 ist es, Beauftragte für die verschiedenen Lehramtsfächer für den FSR vorzuschlagen. Für jedes Fach können zuständige Personen vorgeschlagen werden.

  1. Die Beauftragten führen ihre Aufgaben in Absprache mit dem/der jeweils zuständigen ReferentIn aus und unterstützen diese/n somit bei der reibungslosen Ausführung seines/ihres Amtes.
  2. Die vorgenannten beauftragten Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil und arbeiten ihren jeweiligen ReferentInnen zu. Die Beauftragten besitzen somit kein eigenes Stimmrecht im FSR.

(4) Der FSR tritt zusammen

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV.

Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den/die SprecherIn bzw. die Stellvertretung hingewiesen werden.

(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen. Auf Beschluss des FSR können einzelne Personen von dieser Regelung ausgenommen werden.

(6) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(7) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(8) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar; § 12 gilt entsprechend.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Der/Die zu wählende FSR-SprecherIn muss der FSV zum Zeitpunkt seiner/ihrer Wahl angehören. Die weiteren Mitglieder des FSR-Vorstands müssen eine der FAKs, deren Studierende durch die Fachschaft Lehramt vertreten werden, im Hauptfach studieren.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern im Vorstand der FSV. Ämter im amtierenden geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(3) Zur Wahl des Vorstands bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang keine Kandidatur die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine Kandidatur die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang die kandidierende Person als gewählt, die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaturen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Vorstands können nur mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der FSV durch die Wahl der Nachfolge abberufen werden. Die Wahl erfolgt auf Verlangen geheim.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR, neben dem geschäftsführenden Vorstand, werden einzeln, auf Verlangen geheim, mit der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV gewählt (§ 8 Abs. 5).

(5) Mitglieder des FSR-Vorstands können nur mit der satzungsgemäßen Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden. Alle anderen Mitglieder des FSR können mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder abberufen werden.

(6) Mitglieder des FSR können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolge weiterzuführen. Der FSR kann mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Referat nach Rücktritt des/der ReferentIn nicht neu zu besetzen, sofern dieses nicht nach §14 (1) verpflichtend zu besetzen ist. In diesem Fall hat der/die ReferentIn das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zurück, wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge. Dazu muss gemäß § 8 Abs. 9 eingeladen werden.

§ 16 Beschlüsse und Zuständigkeiten des FSR

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft sowie Mitglieder des FSR.

(2) Stimmrecht haben alle anwesenden Mitglieder der Fachschaft sowie Mitglieder des FSR. Auf Verlangen eines FSR-Mitglieds haben nur anwesende FSR-Mitglieder Stimmrecht. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der FSR beschlussfähig war und
  2. der Beschluss die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

Der FSR gilt als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Beschlussfähigkeit wird auf Verlangen unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich. Die Sitzungsleitung überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens zehn Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(6) FSR-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des FSR aufgehoben werden.

(7) Der/Die FSR-SprecherIn bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR in Absprache mit dem FSR- Vorstand und trägt für die Einhaltung dieser die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jede/r ReferentIn gegenüber dem/der FSR-SprecherIn sowie der FSV für sein/ihr Aufgabengebiet verantwortlich.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 17 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen Mitgliedern der Fachschaft Lehramt besteht, ist das oberste beschlussfassende Gremium der Fachschaft.

§ 18 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der/Die SprecherIn des FSR beruft die FSVV ein

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern der FSV,
  3. auf Beschluss des FSR,
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens 1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie 2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine/n VersammlungsleiterIn.

(4) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSVV die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar.

§ 19 Beschlüsse der FSVV

(1) Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 18.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 20 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft.

(2) Dem/Der FinanzreferentIn obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der/Die FinanzreferentIn hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV in drei Lesungen vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen, wobei nur die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125€ überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die KassenprüferInnen der FSV führen folgende Prüfungen durch:

  1. Eine Haushaltsjahresabschlussprüfung
  2. Eine Sommersemesterabschlussprüfung
  3. Eine Wintersemesterabschlussprüfung
  4. Eine Abschlussprüfung nach Ende der Amtszeit des FSR

Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen mit den geplanten Buchungen des jeweiligen Haushaltsplans übereinstimmen.

Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des/der FSR- SprecherIn und des/der FinanzreferentenIn oder die Unterschrift des/der zuständigen ReferentIn nach Zustimmung des/der FSR-SprecherIn und des/der FinanzreferentIn erforderlich. Der FSR kann keine Ausgaben beschließen, die einen Betrag von 15% des aktuellen Kontostandes, höchstens aber 150€, übersteigen, wenn sowohl der/die FSR- SprecherIn als auch der/die FinanzreferentIn dagegen stimmen.

D. Schlussbestimmungen

§ 21 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der Satzung der Studierendenschaft und den einschlägigen Verordnungen stehen.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV bzw. von einer Mehrheit der Mitglieder der FSVV gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§ 10 Abs. 6).

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV- Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung trifft mit ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft nach erfolgter Anzeige gegenüber dem Fachschaftenkollektiv in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch ortsüblichen Aushang bekannt zu geben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Lehramt
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Lehramt
Beschlussdatum 8. Dezember 2015
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 26. Januar 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/AK_Ex_Satzung-der-Fachschaft-Lehramt.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Lehramt
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Lehramt
Beschlussdatum 30. Oktober 2018
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 7. Dezember 2018
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2018/akut_extra_2018-16.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Lehramt
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Lehramt
Beschlussdatum 14. Februar 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 24. Februar 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-12.pdf