Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Satzung der Fachschaft Kulturanthropologie
Fassung vom 2. Juni 2021 (?)
Inhaltsverzeichnis
- A. Fachschaft
- B. Die Organe und Gremien der Fachschaft
- I. Der Fachschaftsrat (FSR)
- § 4 Rechtsstellung des FSR
- § 5 Zusammensetzung des FSR
- § 6 Wahl des FSR
- § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
- II. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
- C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
- D. Schlussbestimmungen
A. Fachschaft
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1) Alle Studierenden, die im Studienfach Transkulturelle Studien/Kulturanthropologie (Master of Arts, Bachelor of Arts und Promotion) an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn [RFWU Bonn] eingeschrieben sind, bilden die Fachschaft Kulturanthropologie, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“.
(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr.
§ 2 Organe der Fachschaft
(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.
(2) Organe der Fachschaft sind:
- der Fachschaftsrat (FSR)
- die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.
§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSVV und FSR
Die Organe FSR und FSVV wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die oben genannten Studierenden gegenüber der Professor:innenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.
B. Die Organe und Gremien der Fachschaft
I. Der Fachschaftsrat (FSR)
§ 4 Rechtsstellung des FSR
Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung der:des Vorsitzenden und ist beschlussfähiges Organ.
§ 5 Zusammensetzung des FSR
(1) Der FSR besteht aus bis zu 9 Mitgliedern.
(2) Der FSR besteht aus
- Dem:Der Vorsitzenden,
- Dem:Der stellvertretenden Vorsitzenden und
- Dem:Der Finanzreferent:in
als geschäftsführendem Vorstand und höchstens sechs weiteren Mitgliedern.
(3) Der FSR tritt zusammen:
- während der Vorlesungszeit in der Regel alle zwei Wochen
- auf eigenen Beschluss
Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den:die Vorsitzende bzw. den:die stellvertretende Vorsitzende hingewiesen werden.
(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.
(5) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.
(6) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen. Die schriftführende Person ist zu Beginn jeder Sitzung aus den gewählten Mitgliedern zu bestimmen und ist verantwortlich dafür, das Protokoll nach der Sitzung an geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.
(7) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar.
§ 6 Wahl des FSR
(1) Der FSR wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in einer Wahlvollversammlung (siehe §27 Fachschaftswahlordnung FSWO) in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.
(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.
(3) Der:Die Wahlleiter:in beruft die konstituierende Sitzung des neu gewählten FSR ein und leitet sie, bis ein:e Vorsitzende:r gewählt ist. Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.
(4) Der:Die Vorsitzende, der:die stellvertretende Vorsitzende und der:die Finanzreferent:in werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSR gewählt. Tritt eine:r der drei Genannten zurück, wählen die restlichen Mitglieder des FSR eine:n Nachfolger:in.
(5) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten.
(6) Im Übrigen gilt die FSWO.
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
(1) Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung der:des Vorsitzenden und ist beschlussfähiges Organ.
(2) Der:Die Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied dem:der Vorsitzenden für sein Aufgabengebiet verantwortlich
(3) Der:Die Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen des FSR sowie der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.
II. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
§ 8 Rechtsstellung der FSVV
Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Kulturanthropologie besteht, ist oberstes beschlussfassendes Gremium der Fachschaft.
§ 9 Einberufung und Durchführung der FSVV
(1) Der:Die Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein:
- Auf Beschluss des FSR,
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.
(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens
- die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
- ihre Tagesordnung.
(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung ein:e Versammlungsleiter:in.
(5) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSVV die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.
§ 10 Beschlüsse der FSVV
Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß §9 dieser Satzung.
C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 11 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften Nordrhein-Westfalens (HWVO NRW).
(2) Dem:Der Finanzreferent:in obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er:Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.
(3) Der:Die Finanzreferent:in hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 01. April eines jeden Jahres.
(4) Über planmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSVV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.
(5) Die FSVV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer:innen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer:innen sollten möglichst der Fachschaft angehören oder müssen wenigstens immatrikulierte Studierende der RFWU Bonn sein. Mitglieder des FSR im aktuellen oder zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum:zur Kassenprüfer:in gewählt werden. Die Kassenprüfer:innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSVV über das Ergebnis der Prüfung Bericht. Die Kassenprüfer:innen der FSV prüfen einmal im Jahr unangekündigt und führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere
- der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
- die Buchungen mit den im Haushaltsplan vorgesehenen Titel übereinstimmen.
Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.
(6) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des:der Vorsitzenden und des:der Finanzreferent:in erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von dem:der Vorsitzenden und dem:der Finanzreferent:in keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der:die Vorsitzende oder der:die Finanzreferent:in mit der Mehrheit stimmen.
D. Schlussbestimmungen
§ 12 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSVV geändert werden.
(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSR-Mitglieder bzw. von 2/3 der FSVV-Mitglieder gefasst werden.
(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSR-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. Dem Einladungsschreiben ist der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.
(4) Die Satzung tritt mit der Veröffentlichung durch die:den Öffentlichkeitsbeauftragte:n des Studierendenparlaments der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in Kraft. Sie ist unverzüglich der Fachschaft auf einem geeignetem Kommunikationsweg bekanntzugeben.
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
Titel | Satzung der Fachschaft Kulturanthropologie |
Beschlussorgan | |
Beschlussdatum | 5. Februar 2014 |
Publikationsorgan | AKUT |
Publikationsdatum | 25. Februar 2014 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2014/Satzung-der-Fachschaft-Kulturanthropologie-der-RFWU.pdf |
Titel | Satzung der Fachschaft Kulturanthropologie |
Beschlussorgan | Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Kulturanthropologie |
Beschlussdatum | 19. Mai 2021 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 2. Juni 2021 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-29.pdf |