Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Klassische und Romanische Philologie

Fassung vom 14. Januar 2022 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. I. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
  3. II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
  4. III. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 12 Rechtsstellung des FSR
      2. § 13 Zusammensetzung des FSR
      3. § 14 Sitzungen des FSR
      4. § 15 Wahl des FSR
      5. § 16 Beschlüsse des FSR
      6. § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
  5. IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 18 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 19 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 20 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV
      4. § 21 Beschlüsse der FSVV
  6. V. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 22 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 23 Haushaltsplan
      3. § 24 Ausgabevollmacht
      4. § 25 Einnahmeverpflichtung
      5. § 26 Kassenprüfung und -abschluss
  7. VI. Schlussbestimmungen
      1. § 27 Vorlesungsfreie Zeit
      2. § 28 Salvatorische Klausel
      3. § 29 Einrichtung einer FSV
      4. § 30 Satzungsänderung

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Romanistik die folgende Satzung gegeben. Diese Satzung wurde durch die FSVV der Fachschaft Romanistik am 04.11.2021 beschlossen.

I. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Romanistik, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft Romanistik zugeordneten Studienfächern im Hauptfach eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) (vgl. §22 SdS).

(2) Die Fachschaft vertritt die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder. Sie vertritt darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von Studierenden, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft gemäß § 22 SdS zugeordnet ist, auch wenn diese Studierende nicht Mitglieder der Fachschaft sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
  2. die Fachschaftsvertretung (FSV)
  3. der Fachschaftsrat (FSR).

Gehören der Fachschaft Romanistik weniger als 500 Mitglieder an, entfällt das Organ der Fachschaftsvertretung (FSV).

(3) Die unter Abs. 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Organe werden gewählt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist möglich. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

(5) Die Sitzungen aller Fachschaftsorgane dürfen auf begründeten Beschluss des jeweiligen Vorsitzes in elektronischer Kommunikation (Online-Sitzung) oder teilweise elektronischer Kommunikation (Hybrid-Sitzung) stattfinden. Auf digitalen Sitzungen und Hybrid- Sitzungen kann mithilfe elektronischer Hilfsmittel abgestimmt werden. Eine geheime Abstimmung ist nicht möglich. Wird auf einer solchen Sitzung eine geheime Abstimmung gefordert, so wird die Abstimmung auf eine folgende Präsenzsitzung verschoben.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

(1) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professor:innenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(3) Die Organe FSV und FSR vertreten die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und beziehen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft (vgl. § 27 Abs. 3 SdS).

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Zahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach § 27 SdS und § 2 Fachschaftswahlordnung (FSWO).

(2) Sie tritt mindestens einmal im Semester zusammen.

(3) Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Zu der Sitzung kann auch öffentlich eingeladen werden.

(4) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlausschuss ist spätestens bis zum 30. Tag vor dem ersten Wahltag durch die FSV zu wählen.

(4) Der:die Wahlleiter:in beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitz gewählt ist.

(5) Näheres bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV trifft alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt den FSR.

(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(5) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfer:innen beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium der FSV besteht aus

  1. dem Vorsitz,
  2. dem stellvertretenden Vorsitz,
  3. dem:der Schriftführer:in.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln auf der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der:die Kandidat:in als gewählt, der:die die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidat:innen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(5) Der kommissarische Status des FSR-Vorsitzes lässt eine auf einer FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung ein:e Nachfolger:in für das Amt des FSR-Vorsitzes gewählt wird.

(6) Tritt ein Mitglied des FSV-Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich eine:n Nachfolger:in. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

(7) Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl einer Nachfolge abberufen werden.

(8) Der:die Schriftführer:in ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Er:sie kann an seiner/ihrer statt ein Mitglied der FSV zum:zur Schriftführer:in ernennen. Der/die Schriftführer:in ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form ausgefertigt und an die Mitglieder der FSV weitergeleitet wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(9) Das beschlossene Protokoll ist der Fachschaft unverzüglich bekanntzugeben.

(10) Der Vorsitz der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er/sie beruft die FSV ein, wenn

  1. der FSR-Vorsitz,
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. sechs Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. fünf Prozent der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen. Enthält das Verlangen keinen Sitzungstermin, so ist die FSV innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Die Ladungsfrist nach § 5 Abs. 3 muss eingehalten werden.

(11) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der FSV-Vorsitz durch den stellvertretenden FSV-Vorsitz vertreten.

(12) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der stellvertretende FSV-Vorsitz durch den:die Schriftführer:in vertreten.

(13) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der:die Schriftführer:in durch das älteste anwesende FSV-Mitglied vertreten.

§ 9 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

(2) Die Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes regelt sich durch die FSWO.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Romanistik.

(2) Stimmrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat ein FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Die FSV gilt als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist.

(5) Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch die Sitzungsleitung das Gegenteil festgestellt wird.

(6) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSV-Vorsitz überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf. Zu Beginn einer jeden Sitzung sowie bei jeder Veränderung der Anwesenheit sollte die Beschlussfähigkeit überprüft werden.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(8) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. Die Sitzung der FSV fristgerecht einberufen wurde,
  2. die FSV beschlussfähig war und
  3. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(9) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie den:die Wahlleiter:in mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer:innen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer:innen müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein.

(3) Mitglieder des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum:zur Kassenprüfer:in gewählt werden.

(4) Die Kassenprüfer:innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden, und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

III. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 12 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan, im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(2) Der FSR-Vorsitz hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, gegenüber dem Vorsitz der Fachschaftenkonferenz (FK) zu beanstanden.

§ 13 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus bis zu neun regulären Mitgliedern.

(2) Der FSR-Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitz,
  2. dem stellvertretenden Vorsitz,
  3. und dem:der Finanzreferent:in.

(3) Die Vorstandsmitglieder können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

§ 14 Sitzungen des FSR

(1) Der FSR tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV.

(2) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(3) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(4) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR entsprechend die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz, soweit anwendbar.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Der FSR-Vorstand wird von der FSV mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder gewählt. Dabei ist § 8 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem Vorstand werden durch den Vorsitz vorgeschlagen und, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt.

(3) Der zu wählende FSR-Vorsitz muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.

(4) Alle Mitglieder des FSR müssen Mitglieder der Fachschaft sein.

(5) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden FSR-Vorstand sind mit der Mitgliedschaft im Kassenprüfungsausschuss nicht vereinbar.

(6) Mitglieder des FSR-Vorstandes können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl einer Nachfolge abberufen werden. Alle anderen Mitglieder des FSR können mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder abberufen werden.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolge weiterzuführen. Tritt ein Mitglied des FSR-Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge.

(8) Ein Mitglied scheidet aus der FSR aus

  1. durch Abberufung,
  2. durch Niederlegung seines Amtes,
  3. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

§ 16 Beschlüsse des FSR

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Romanistik.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSR-Mitglieder.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der FSR beschlussfähig war und
  2. er die relative Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(4) Der FSR gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSR-Mitgliedes durch den Vorsitz das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSR-Vorsitz überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSR-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des FSR oder einer einfachen Mehrheit der FSV aufgehoben werden.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR kann durch Mehrheitsbeschluss Aufgabengebiete an einzelne FSR-Mitglieder vergeben.

(2) Der FSR-Vorsitz bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied gegenüber dem Vorsitz für sein Aufgabengebiet verantwortlich.

(3) Der FSR-Vorsitz ist insbesondere dafür verantwortlich, die Arbeit der Organe der Fachschaft an alle Mitglieder der Fachschaft zu kommunizieren.

(4) Der FSR-Vorsitz hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR sowie der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 18 Rechtsstellung der FSVV

(1) Die FSVV ist die Versammlung der Mitglieder der Fachschaft Romanistik.

(2) Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan und dient der Information ihrer Mitglieder. Soweit keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV, sofern durch diese Satzung, die Fachschaftswahlordnung oder eine höherere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit geregelt ist.

§ 19 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der Vorsitz des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV
  2. auf Beschluss des FSR
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung in schriftlicher Form. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine:n Versammlungsleiter:in.

(4) Für die FSVV gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) soweit anwendbar, falls sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 20 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV

(1) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(2) Die FSVV kann die Auflösung und Neuwahl der FSV und des FSR mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen. Für die Neuwahl müssen die gültigen Fristen und Regelungen dieser Satzung beachtet werden.

§ 21 Beschlüsse der FSVV

(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist mit einer einfachen Mehrheit beschlussfähig.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(4) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

V. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 22 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der SdS und der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW).

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Preisvergleich vorausgehen. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro sind mindestens 3 Angebote im Wettbewerb einzuholen, bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro sind mindestens 6 Bewerber:innen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Preisvergleich ist aktenkundig zu machen und die Vergabeentscheidung zu dokumentieren.

(4) Dem:der Finanzreferent:in obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er:Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

§ 23 Haushaltsplan

(1) Der:die Finanzreferent:in hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr der Fachschaft beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des jeweiligen Folgejahres.

(2) Anschaffungen und Ausgaben, die von den im Haushaltsplan unter einem flexiblen Titel, etwa „Sonstiges“, ausgewiesenen Geldern getätigt werden und die einen Höchstbetrag von 200 Euro überschreiten, sind vor der Anweisung von der FSV gesondert zu beschließen.

(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

§ 24 Ausgabevollmacht

Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR-Vorsitzes und des:der Finanzreferent:in oder die Unterschrift des:der zuständigen Referent:in nach Zustimmung des FSR-Vorsitzes und des:der Finanzreferent:in erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von Fachschaftssprecher:in und Finanzreferent:in keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der FSR-Vorsitz oder der:die Finanzreferent:in mit der Mehrheit stimmen.

§ 25 Einnahmeverpflichtung

Der:die Finanzreferent:in ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFsG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFsG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 26 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Die Kassenprüfer:innen der FSV führen folgende Prüfungen durch:

  1. eine Haushaltsjahresabschlussprüfung;
  2. eine Abschlussprüfung nach dem Ende der Amtszeit des FSR. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfer:innen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft.

(2) Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen.

(3) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

VI. Schlussbestimmungen

§ 27 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen dieser Satzung gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

§ 28 Salvatorische Klausel

Im Falle eines Widerspruchs dieser Satzung mit der Satzung der Studierendenschaft (SdS), der Fachschaftswahlordnung (FSWO) oder geltenden Gesetzen, insbesondere dem Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) und der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW), gilt die dieser Satzung übergeordnete Rechtsordnung. Ein solcher Widerspruch ist unverzüglich durch Änderung gemäß § 30 auszuräumen.

§ 29 Einrichtung einer FSV

(1) Hat die Fachschaft weniger als 500 Mitglieder, wird anstelle einer FSV der FSR durch die Mitglieder der Fachschaft direkt gewählt.

(2) In diesem Fall finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung. Befugnisse und Aufgaben der FSV gemäß §§ 7 und 11 fallen der Vollversammlung zu. § 7 Abs. 2 und die restlichen Regelungen über die FSV finden keine Anwendung.

§ 30 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung behält ihre Gültigkeit, bis sich die Fachschaft eine neue Satzung gibt.

(2) Die Satzung kann durch Beschluss einer Änderungssatzung geändert werden. Für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder oder eine einfache Mehrheit auf einer beschlussfähigen FSVV nötig. Die Regelungen zu außerordentlichen FSV- und FSVV- Sitzungen sind unanwendbar (vgl § 10 Abs. 7 und § 21 Abs. 5).

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Beschlüsse über Errichtung, Änderung oder Aufhebung der Fachschaftssatzung sind dem Fachschaftenkollektiv (FSK) und dem Präsidium des Studierendenparlaments vorab anzuzeigen.

(5) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragten in Kraft. Diese ist der Fachschaft bekanntzugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Romanistik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Romanistik
Beschlussdatum 19. Dezember 2013
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 17. Januar 2014
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2014/akut-EXTRA-_Fachschaftssatzung-Romanistik.pdf (Lesefassung)
Titel Erste Änderungssatzung der Satzung der Fachschaft Romanistik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Romanistik
Beschlussdatum 12. Mai 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 12. Mai 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut-extra__Erste-%C3%84nderungssatzung-der-Satzung-der-Fachschaft-Romanistik-der-Rheinischen-Friedrich-Wilhelms-Universit%C3%A4t-Bonn.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Romanistik
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Romanistik
Beschlussdatum 4. November 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 7. November 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-54.pdf (Lesefassung)
Titel Erste Satzungsänderung der Satzung der Fachschaft Romanistik
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Romanistik
Beschlussdatum 13. Januar 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 14. Januar 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-02.pdf (Lesefassung)