Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Jura

Fassung vom 29. April 2022 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. A. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
  3. B. Die Organe der Fachschaft
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      2. § 5 Wahl der FSV
      3. § 6 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      4. § 7 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      5. § 8 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      6. § 9 Beschlüsse der FSV
      7. § 10 Vorlesungsfreie Zeit
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 11 Rechtsstellung des FSR
      2. § 12 Zusammensetzung des FSR
      3. § 13 FAK-Mitglieder
      4. § 14 Wahl des FSR
      5. § 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
      6. § 16 Arbeitskreise des FSR
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 17 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 18 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 19 Beschlüsse der FSVV
  4. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 20 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
  5. D. Schlussbestimmungen
      1. § 21 Satzungsänderung

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich – Wilhelms – Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Jura an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät die folgende Satzung gegeben. In ihr wurden möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen gewählt. Wo es aus sprachlichen Gründen nicht möglich war, wurde weiterhin die allgemeine Form verwendet. Diese umfasst selbstverständlich beide Geschlechter gleichermaßen.

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Jura, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft Jura zugeordneten Studienfächern im Hauptfach eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) (vgl. § 22 SdS).

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von im Nebenfach Rechtswissenschaft eingeschriebenen Studierenden.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV),
  2. der Fachschaftsrat (FSR),
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

(1) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(2) Die Organe FSV und FSR setzen sich auf Landes- und Bundesebene für Belange der rechtswissenschaftlichen Studierendenschaft ein.

B. Die Organe der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die FSV besteht aus 19 Mitgliedern.

(2) Sie tritt mindestens dreimal im Semester zusammen. Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die in Anlage 1 formulierte Form. Die Einladung durch unsignierte elektronische Form ist zulässig, solange sich nicht 15 % der FSV-Mitglieder dagegen aussprechen.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(4) Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 5 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Der/Die Vorsitzende als WahlleiterIn und der/die StellvertreterIn werden von der FSV mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder gewählt.

(3) Der/Die WahlleiterIn beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein/eine PräsidentIn gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftenwahlordnung.

§ 6 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV trifft alle Entscheidungen von grundlegender und gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt den FSR.

(3) Die FSV wählt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder drei KassenprüferInnen, die Mitglieder der Fachschaft sein müssen. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend. Das Amt des Kassenprüfers ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Präsidium der FSV und der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt.

(5) Die Entlastung kann von einem Mitglied der FSV oder den KassenprüferInnen beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss Einzelentlastung durchgeführt werden.

(6) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 7 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem/der PräsidentIn, seinem/seiner StellvertreterIn und dem/der SchriftführerIn.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Ein Rücktritt vom Amt des/der FSR-Vorsitzenden während seiner/ihrer Amtszeit beendet jedenfalls dann zugleich seinen/ihren kommissarischen Status und lässt eine in derselben FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung der/die NachfolgerIn in das Amt des/der FSR-Vorsitzenden gewählt wird.

(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang, mit den KandidatInnen statt, die mindestens 5 Stimmen auf sich vereinen. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein/keine KandidatIn die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der/die KandidatIn als gewählt, der/die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Sollte kein/keine KandidatIn im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit auf sich vereinen, so ist binnen zwei Wochen durch den/die WahlleiterIn eine neue FSV-Sitzung einzuberufen. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue KandidatInnen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines/einer NachfolgerIn abberufen werden.

(6) Der/Die SchriftführerIn ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Bei dessen/deren Abwesenheit kann der/die PräsidentIn einen/eine SchriftführerIn aus den anwesenden FSV-Mitgliedern bestimmen. Der/Die SchriftführerIn ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung ausgefertigt an den/die FSV-PräsidentIn weitergeleitet und von dem/der FSV-PräsidentIn jeweils zur nächsten FSV-Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung beizufügen.

(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der darauffolgenden FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(8) Der/Die PräsidentIn der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er/Sie beruft die FSV ein, wenn

  1. der/die FSR-Vorsitzende,
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. sechs Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV oder
  5. 5% der Mitglieder der Fachschaft

dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(9) In Fällen des § 15 IV wird das FSV-Präsidium als unabhängiges Gremium eingesetzt, um zu entscheiden, ob eine Pflichtverletzung im Sinne dessen vorliegt. §14 VI S. 2 ist anzuwenden.

(10) Die Einladung muss 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR und FSV-Mitglieder verschickt werden. Maßgeblich ist das Absendedatum der elektronischen Nachricht oder der Poststempel. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(11) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den/die NachfolgerIn. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 8 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats
  2. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach
  3. durch rechtskräftige Disziplinarstrafe,
  4. durch Tod.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung. Gegen Ordnungsrufe durch das FSV-Präsidium kann kein Einspruch eingelegt werden.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidatenliste erschöpft hat.

§ 9 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Jura.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSVMitgliedes durch den/die PräsidentIn das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der/Die FSV-PräsidentIn überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Personalwahlen und Finanzangelegenheiten bleiben hiervon unberührt.

(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch die entsprechende Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 10 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 11 Rechtsstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die laufenden Geschäfte der Fachschaft unter Leitung seines/seiner Vorsitzenden.

§ 12 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR setzt sich zusammen aus bis zu 9 Mitgliedern, bestehend aus:

  1. Dem/Der Vorsitzenden,
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem/der FinanzreferentIn

als geschäftsführendem Vorstand und höchstens sechs weiteren Mitgliedern.

(2) Der/Die Vorsitzende kann auf Vorschlag des/der ReferentIn entsprechende Beauftragte benennen. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil.

(3) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV (§ 9 Abs. 4).

Auf Zusammentritt des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den/die Vorsitzende bzw. seine/n StellvertreterIn hingewiesenwerden.

(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(5) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(6) Über die Sitzungen des FSR ist Protokoll zu führen. Der FSR einigt sich einmal zu Beginn eines jeden Semesters auf einen/eine ProtokollantIn und einen/eine StellvertreterIn. Bei dessen/deren Abwesenheit gilt § 7 Abs. 6 entsprechend. Das Protokoll der letzten Sitzung wird zu Beginn der Sitzung vom FSR bestätigt.

(7) Für den FSR gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.

§ 13 FAK-Mitglieder

Die FSV kann gemäß §27 Abs. 5 SdS bis zu 2 weitere FAK-Mitglieder pro zugeordneten Studiengang zusätzlich in den FSR wählen.

§ 14 Wahl des FSR

(1) Der zu wählende FSR-Vorstand muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Der/die Vorsitzende oder jeweils 15% der FSV-Mitglieder haben das Vorschlagsrecht für alle übrigen Mitglieder des FSR. Der/die Vorsitzende muss Rechtswissenschaften im Hauptfach studieren. Sonstige Mitglieder des FSR können allen, gemäß der Fachschaftenliste der Fachschaft zugeordneten, Studiengängen angehören.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 7 Abs. 5 gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§ 7Abs. 5).

(5) Die FSV kann den/die FSR-Vorsitzenden nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit des/der FSR-Vorsitzenden endet die Amtszeit aller ReferentInnen.

(6) Nur der/die FSR-Vorsitzende hat das Recht, der FSV anzutragen, ReferentInnen zu entlassen. Die Abwahl von ReferentInnen erfolgt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Neubesetzung weiterzuführen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich einen/eine NachfolgerIn. Dazu muss gemäß § 7 Abs. 9 eingeladen werden.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der/Die FSR-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jeder der ReferentInnen dem/der FSR-Vorsitzenden sowie der FSV für sein Aufgabengebiet Rechenschaft schuldig.

(2) Der/Die FSR-Vorsitzende hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(3) Der/Die FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR oder der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

(4) Versäumt ein FSR-Mitglied eine ihm/ ihr gemäß § 3 Anlage 3 und 4 der Geschäftsordnung des FSR zugeordnete Pflicht mindestens drei Mal, so kann zusätzlich zu der Regelung aus § 14 VI S. 1 eine Fraktion aus drei FSR- oder FSV-Mitgliedern einen Antrag auf Entlassung eines FSRMitglieds einbringen.

§ 16 Arbeitskreise des FSR

(1) Der/Die Vorsitzende oder die Mehrheit des FSR kann beschließen weitere Arbeitskreise (AKs) einzusetzen, die vorbereitend für die Arbeit der Referate tätig werden.

(2) Die Arbeitskreise müssen stets einem Referat zugeordnet sein. Das dem Arbeitskreis zugeordnete Referat stellt aus seinem Kreis (ReferentInnen und Beauftragte) ein Mitglied. Im Arbeitskreis können alle Mitglieder der Fachschaft mitarbeiten.

(3) Der Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen/eine AK-LeiterIn. Der/Die AK-LeiterIn des Arbeitskreises hat dem/der ReferentIn zu berichten.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 17 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Jura besteht, ist beschlussfassendes Organ der Fachschaft.

§ 18 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der/Die Vorsitzende des FSR beruft durch öffentlichen Aushang die FSVV ein:

  1. Auf Beschluss der FSV
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern der FSV, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält
  3. Auf Beschluss des FSR
  4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen/eine VersammlungsleiterIn.

(4) Für die FSVV gilt § 6 Abs. 6 entsprechend.

§ 19 Beschlüsse der FSVV

(1) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(2) Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind.

(3) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 20 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft.

(2) Dem/Der FinanzreferentIn obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er/Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der/Die FinanzreferentIn hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 150,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die KassenprüferInnen der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den KassenprüfernInnen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.

Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(7) Die KassenprüferInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen. Die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit dürfen sie nur der FSV mitteilen. Außerhalb der FSV-Sitzung dürfen keine Auskünfte über die Kontoführung der Fachschaft Jura gegeben werden.

(8) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des/der FSR-Vorsitzenden und des/der FinanzreferentIn oder die Unterschrift des/der zuständigen ReferentIn nach Zustimmung des/der FSR-Vorsitzenden und des/der FinanzreferentIn erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen des/der Fachschaftsvorsitzenden und des/der FinanzreferentIn keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der/die FSR-Vorsitzende oder der/die FinanzreferentIn mit der Mehrheit stimmen.

D. Schlussbestimmungen

§ 21 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder bzw. von 2/3 der FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§ 9 Abs. 6).

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch den/die ÖffentlichkeitsbeauftragteN des Studierendenparlaments der Rheinischen Friedrichs-Wilhelms-Universität in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch Aushang im Juridicum bekannt zu geben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Jura
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Jura
Beschlussdatum 15. Februar 2001
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum
URL
Titel 1. Änderung der Satzung der Fachschaft Jura
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Jura
Beschlussdatum 14. Februar 2003
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum
URL
Titel 2. Änderung der Satzung der Fachschaft Jura
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Jura
Beschlussdatum 9. Mai 2003
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum
URL
Titel 3. Änderung der Satzung der Fachschaft Jura
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Jura
Beschlussdatum 14. November 2005
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum
URL
Titel Satzung der Fachschaft Jura
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Jura
Beschlussdatum 14. Juli 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 28. August 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-23.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Jura
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Jura
Beschlussdatum 30. März 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 29. April 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-27.pdf