Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Satzung der Fachschaft Geowissenschaften
Fassung vom 15. Juli 2019 (?)
Inhaltsverzeichnis
- Präliminarien
- Fachschaft
- Die Fachschaftsvertretung
- Der Fachschaftsrat
- Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
- Haushalts- und Wirtschaftsführung
- Schlussbestimmungen
Präliminarien
Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Geowissenschaften die folgende Satzung gegeben.
Im Interesse der deutschen Sprache verwendet diese Satzung bei allen Personenbezeichnungen die geschlechtsneutrale Form.
Fachschaft
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1) Die Fachschaft Geowissenschaften setzt sich aus der Gesamtheit der Studierenden der Studiengänge B.Sc. Geowissenschaften, M.Sc. Geowissenschaften, M.Sc. Geologie, M.Sc. Geochemie/Petrologie und M.Sc. Paläontologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn zusammen.
(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange von Studierenden, die in Studiengänge eingeschrieben sind, die durch die Fachschaft Geowissenschaften vertreten sind oder die Veranstaltungen dieser Studiengänge besuchen.
§ 2 Organe der Fachschaft
(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.
(2) Beschlussfassende Organe der Fachschaft sind:
(a) die Fachschaftvertretung (im Folgenden FSV), (b) der FSR (im Folgenden FSR), (c) die Fachschaftsvollversammlung (im Folgenden FSVV).
Die mit einem Stern gekennzeichneten sind gewählte Organe.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben sie kommissarisch im Amt.
§ 3 Gemeinsame Bestimmungen für alle gewählten Organe
(1) FSR und FSV nehmen organisatorische Aufgaben im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung der Fachschaft wahr und nehmen im Namen der Fachschaft Stellung zu hochschulpolitischen Themen.
(2) FSR und FSV wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit. Sie vertreten die Studierenden gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universitätsverwaltung und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.
(3) FSR und FSV können – soweit rechtlich zulässig – durch gewöhnlichen Beschluss, Mitglieder der Fachschaft mit der Durchführung der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben betrauen.
(4) Die Mitglieder von FSV und FSR sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.
§ 4 Beschlussfassung der Organe
(1) Rede- und Antragsrecht in den Sitzungen der FSV und des FSR haben alle Mitglieder der Fachschaft, Stimmrecht nur Mitglieder des jeweiligen Organs.
(2) Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der FSVV haben alle Mitglieder der Fachschaft.
(3) Die FSV ist mit der Hälfte ihrer satzungsgemäßen, der FSR mit der Hälfte seiner gewählten Mitglieder beschlussfähig. Die FSVV ist mit 5% ihrer Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Organe gelten solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines Mitglieds durch die Sitzungsleitung das Gegenteil festgestellt wurde. Ihm ist unverzüglich Folge zu leisten; er wird durch die Sitzungsleitung durch namentlichen Aufruf umgesetzt.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Ein Beschluss ist rechtskräftig zustande gekommen (gewöhnlicher Beschluss), wenn
(a) das Organ beschlussfähig war und (b) er die Zustimmung der relativen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat, soweit diese Satzung für den speziellen Fall nichts Gegenteiliges bestimmt.
(7) Beschlüsse über Personalentscheidungen finden als Wahlen statt. Hierbei ist grundsätzlich die relative Mehrheit der Stimmen aller Stimmberechtigten erforderlich. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Wird auch hier die notwendige Stimmzahl nicht erreicht, gilt ab dem dritten Wahlgang eine einfache Mehrheit als ausreichend. Auf Wunsch eines Organmitgliedes findet eine Wahl geheim statt.
Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidierende nur vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht und für mehrere Posten nicht mehr Kandidierende als Posten zur Wahl stehen, können die Wahlen en bloc durchgeführt werden.
(8) Sofern der Sitzungsleitung oder dem Vorsitz des Organs eine schriftliche Erklärung vorliegt, kann bei FSV- und FSR-Sitzungen die Stimme eines nicht-anwesenden Stimmberechtigten bei einem Beschluss gezählt werden, sofern seine Abwesenheit begründet ist. Hierbei reicht die digitale Form der Erklärung aus.
(9) Für die Sitzungen der Organe gilt, soweit anwendbar und solange sie sich keine eigene Geschäftsordnung geben, die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, sofern diese in den entsprechenden Punkten nicht den Bestimmungen dieser Satzung widersprechen.
§ 5 Protokoll
(1) Die Sitzungsleitung des Organs sorgt für die Erstellung eines Protokolls einschließlich Anwesenheitsliste. Die Sitzungsleitung gibt das Protokoll eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form an den FSR-Vorsitz und die Organmitglieder weiter. Protokolle der FSV und der FSVV müssen für die Mitglieder der Fachschaft eineinhalb Jahre lang einsehbar sein.
(2) Sämtliche Aushänge der Fachschaft erfolgen am Fachschaftsraum und dem schwarzen Brett der Fachschaft (Nussallee 8).
(3) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des vorherigen Protokolls wird zu Beginn einer Organsitzung durch gewöhnlichen Beschluss abgestimmt.
§ 6 Ausscheiden, Ausschluss und Rücktritt von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied scheidet aus den gewählten Organen aus:
(a) durch Niederlegung seines Amtes, (b) durch Ausscheiden aus der Fachschaft.
(2) Das ausscheidende Mitglied muss hierüber den Vorsitz des Organs informieren.
(3) Nach einem Rücktritt ist eine kommissarische Amtsführung nur erforderlich, wenn die Weiterführung der Amtsgeschäfte durch die gewählte Stellvertretung nicht möglich oder keine Stellvertretung gewählt ist. Die FSV darf durch einfachen Beschluss einem Fachschaftsmitglied die kommissarische Amtsführung antragen. Auf Antrag eines FSV- Mitglieds ist eine Neuwahl des Postens durchzuführen.
(4) Die in dieser Satzung genannten gegenseitigen Ausschlusskriterien verschiedener Ämter hindern eine Wahl nicht, sofern die Ämterkonkurrenz noch in der gleichen Organsitzung aufgehoben wird.
Die Fachschaftsvertretung
§ 7 Rechtsstellung und Zusammensetzung
(1) Die Anzahl der Mitglieder der FSV ergibt sich durch die Wahlordnung der Fachschaft.
(2) Sie tritt mindestens dreimal im Semester zusammen.
(3) Bei einer Größe der Fachschaft von unter 500 Studierenden wird der FSR direkt gewählt und übernimmt die Aufgaben des FSV.
§ 8 Wahl
(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.
(2) Die Wahl wird nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung von einem Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Wahlleitung beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie bis zur Wahl eines FSV-Vorsitzes.
(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
(1) Die FSV wählt den FSR.
(2) Die FSV wählt den Kassenprüfungs- und den Wahlausschuss.
(3) Die FSV wählt die Vertretung der Fachschaft, welche die Fachschaft in universitären Gremien und Ausschüssen vertreten.
(4) Die FSV beschließt den Haushaltsplan.
(5) Die FSV beschließt durch gewöhnlichen Beschluss die organisatorische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn eine Überprüfung der Kasse durch den Kassenprüfungsausschuss keine Ungenauigkeiten ergibt. Die organisatorische Entlastung kann nur von einem Mitglied der FSV beantragt werden, finanzielle Entlastung auch von den Kassenprüfern. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV müssen Einzelentlastungen durchgeführt werden.
§ 10 Das Präsidium der FSV und ihre Aufgaben
(1) Das FSV-Präsidium besteht aus dem Vorsitz und einer Stellvertretung. Sie müssen Mitglieder der FSV sein und dürfen nicht dem FSR der gleichen Wahlperiode angehören.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der FSV einzeln durch gewöhnlichen Beschluss auf der in § 12 (1) genannten Sitzung gewählt.
§ 11 Abwahl, Rücktritt
(1) Mitglieder des Präsidiums können durch gewöhnlichen Beschluss vermöge der Wahl einer Nachfolge abberufen werden.
(2) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, so wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolger. Das ausgeschiedene Mitglied führt sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter. Die Ladungsfristen gewöhnlicher FSV-Sitzungen nach § 12 (3) sind dabei einzuhalten.
(3) Gewählte Ausschussmitglieder oder die gewählte Vertretung für universitäre Gremien können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV entlassen werden.
(4) Gewählte Ausschussmitglieder oder die gewählte Vertretung für universitäre Gremien können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte bis zur Bestimmung einer Nachfolge in ihren Geschäften kommissarisch fortzuführen. Soll es nach Entscheidung der FSV keine Nachfolge in diesen Geschäften geben, so haben sie diese in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
§ 12 Sitzungen der FSV
(1) Die FSV tritt binnen sieben Tagen nach ihrer Wahl zur Wahl des FSR zusammen.
(2) Der Vorsitz muss die FSV einberufen, wenn dies
(a) der Vorsitz des FSRes, (b) ein gewöhnlicher Beschluss des FSRes, (c) drei Mitglieder der FSV, (d) die Fachschaftsvollversammlung, (e) 15 Mitglieder oder 5% aller Mitglieder der Fachschaft unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangt bzw. verlangen.
(3) Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV- Mitglieder verschickt werden. Die Einladung in digitaler Form ist ausreichend. Zu FSV- Sitzungen muss auch öffentlich durch Aushang eingeladen werden. Alle Mitglieder der Fachschaft dürfen an FSV-Sitzungen teilnehmen.
(4) Zu nicht-öffentlichen Punkten der Tagesordnung können Teilnehmer, die nicht der FSV angehören, von der Sitzung ausgeschlossen werden.
(5) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder aufgehoben werden.
§ 13 Ausschüsse der FSV
(1) Die nachfolgenden Ausschüsse werden von der FSV gewählt.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus einer Wahlleitung als Vorsitz sowie nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung aus zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Die Wahlleitung hat die Wahl zur FSV durchzuführen und Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.
(3) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Fachschaftsmitgliedern als Kassenprüfern. Sie dürfen nicht dem FSV-Präsidium angehören. Mitglieder des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr dürfen nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.
(4) Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für das sie gewählt wurden, nach Maßgabe des Abschnitts zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und erstatten der FSV umgehend Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Der Fachschaftsrat
§ 14 Rechtsstellung
(1) Der FSR nimmt die alleinige Vertretung der Fachschaft nach außen wahr und führt ihre Geschäfte unter Leitung seines Vorsitzenden.
§ 15 Zusammensetzung
(1) Der FSR besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, mindestens aus
(a) dem Vorsitz, (b) dem stellvertretendem Vorsitz und (c) dem Finanzreferierendem.
(2) Die drei Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand des FSR. Die Vorstandsmitglieder können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.
§ 16 Wahl
(1) Der FSR-Vorstand wird von der FSV auf der gleichen Sitzung wie das FSV-Präsidium gewählt. Die weiteren FSR-Mitglieder werden nach Vorschlag einzeln gewählt.
(2) Der FSR-Vorsitz muss zum Zeitpunkt seiner Wahl der FSV angehören.
(3) Alle Mitglieder des FSR müssen der Fachschaft angehören.
§ 17 Abwahl, Rücktritt
(1) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des FSR können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV vermöge der Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.
(2) Die übrigen Mitglieder des FSR können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV entlassen werden.
(3) Mitglieder des FSR können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte bis zur Bestimmung eines Nachfolgers in ihren Geschäften kommissarisch fortzuführen. Soll es nach Entscheidung der FSV keinen Nachfolger in diesen Geschäften geben, so haben sie diese in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
(4) Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, so wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolger. Die Ladungsfristen gewöhnlicher FSV-Sitzungen nach § 12 (3) sind dabei einzuhalten.
§ 18 Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Der FSR organisiert kulturelle und gesellige Veranstaltungen, die der fachlichen und außerfachlichen Bildung und dem Zusammenhalt innerhalb der Fachschaft dienen.
(2) Der FSR führt Einführungsveranstaltungen für Neumitglieder der Fachschaft durch und steht als Ansprechkontakt für alle Studierenden der Fachschaft und der zugehörigen Studiengänge beratend zur Verfügung.
(3) Der Vorsitz bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt die Verantwortung für diese Arbeit. Innerhalb seiner Richtlinien sind die weiteren Mitglieder sowohl ihm als auch der FSV gegenüber für ihr Aufgabengebiet verantwortlich.
(4) Der Vorsitz hat auf jeder FSV-Sitzung über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu berichten.
(5) Der Vorsitz hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der Fachschaftsorgane zu beanstanden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Er sollte dafür die Hilfe des Fachschaftenreferats in Anspruch nehmen.
(6) Die weiteren Mitglieder des FSRes sollen klare Aufgabenbereiche (Referate) besitzen. Sie erstatten dem FSR-Vorsitz auf den Sitzungen Bericht über den Stand ihres Referates und legen wesentliche Entscheidungen dem Fachschaftrat zur gemeinschaftlichen Entscheidung vor.
(7) Die Einweisung des Amtsnachfolgendem in die Geschäfte ist wesentlicher Teil der übernommenen Aufgaben.
§ 19 Sitzungen
(1) Der FSR tritt zusammen:
(a) während der Vorlesungszeit normalerweise einmal wöchentlich, (b) auf eigenen Beschluss, (c) auf gewöhnlichen Beschluss der FSV. FSR-Sitzungen nach den Punkten (b) und (c) werden der Fachschaft durch Aushang bekanntgegeben. FSR-Mitglieder werden mindestens einen Tag im Voraus eingeladen. Die Einladung in digitaler Form ist ausreichend.
(2) Alle Mitglieder der FS dürfen jederzeit an FSR-Sitzungen teilnehmen.
(3) Alle Mitglieder der FSV dürfen jederzeit an FSR-Sitzungen teilnehmen.
(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR Nichtmitglieder von seinen Sitzungen ausschließen. Der Ausschluss kann einzeln oder in Gesamtheit erfolgen.
(5) Die Protokolle der FSR-Sitzungen sind den Mitgliedern der FSV zur Verfügung zu stellen.
Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
§ 20 Rechtsstellung und Zusammensetzung
(1) Die FSVV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.
(2) Die FSVV besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Geowissenschaften.
(3) Die FSVV tritt auf Antrag nach §21 zusammen.
§21 Sitzungen der FSVV
(1) Der FSR-Vorsitz beruft die FSVV ein:
(a) auf Beschluss der FSV, (b) auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der FSV, (c) auf Beschluss des FSR, (d) auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft,
sofern der Antrag einen Tagesordnungsvorschlag enthält. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung desselben vom FSR-Vorsitzenden bestimmt.
(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Sie enthält zuwenigst präzise Zeit- und Ortsangabe sowie die Tagesordnung. Die Ankündigung erfolgt digital und per Aushang.
(3) Die Tagesordnung kann während der Sitzung durch gewöhnlichen Beschluss geändert werden. Die Änderungen sind zu protokollieren.
(4) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Sitzungsleitung.
(5) Beschlüsse der FSVV können nur durch FSVV-Beschluss aufgehoben werden. Beschließt die FSVV eine Satzungsänderung oder -neufassung, so hat sie darüber zu beschließen, ob die FSV zur Änderung derselben befugt ist.
Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 22 Grundsätze der Haushaltsführung
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaft richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW).
(2) Dem Finanzreferierendem des FSR obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch.
§ 23 Haushaltsplan
(1) Die dem Finanzreferat vorsitzende Person hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem 1. Oktober eines Jahres.
(2) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben haftet die dem Finanzreferat vorsitzende Person bis zum Inkrafttreten eines Nachtragshaushaltes persönlich. Dies gilt nicht, soweit sein Handeln der Umsetzung eines Beschlusses der FSV oder des FSR diente und die Ausgaben ohne das Verschulden der dem Finanzreferat vorsitzende Person unvermutet hoch ausgefallen sind. Die dem Finanzreferat vorsitzende Person hat in diesem Falle FSR und FSV unverzüglich zu unterrichten.
Ein Nachtragshaushalt kann nur für das laufende Haushaltsjahr beschlossen werden.
(3) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.
§ 24 Ausgabenvollmacht
(1) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft ist wenigstens erforderlich:
(a) Unterschriften des FSR-Vorsitz und des Finanzreferierendem, (b) Unterschrift des zuständigen FSR-Referierendem nach Zustimmung des Vorsitz und des Finanzreferierendem oder (c) Unterschrift eines vom FSR Beauftragen zur Umsetzung eines gewöhnlichen FSR- Beschlusses mit Zustimmung des FSR-Vorsitz und des Finanzreferierendem.
§ 25 Einnahmeverpflichtung
(1) Die dem Finanzreferat vorsitzende Person ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFSG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFSG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.
§ 26 Kassenprüfung und -abschluss
(1) Der von der FSV gewählte Kassenprüfungsausschuss führt eine Jahresabschlussprüfung durch. Die Prüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere
(a) Ist- und Soll-Bestand der Kasse übereinstimmen, (b) die Buchungen mit der Ordnung des Kassenabschlusses übereinstimmen und (c) die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu führen, in das die Kassenbestände aufzunehmen sind.
(2) Nach den gleichen Richtlinien ist die Kasse mindestens einmal jährlich unangekündigt zu prüfen.
(3) Die Abschlussprüfung ist notwendige Voraussetzung einer finanziellen Entlastung des FSR-Vorstandes.
Schlussbestimmungen
§ 27 Abweichende Reglungen für Fachschaften ohne FSV
(1) Hat die Fachschaft gemäß der Satzung der Studierendenschaft keine FSV, so finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung.
(2) Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen dann dem FSR zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über den FSR im Widerspruch stehen.
§ 28 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann geändert werden:
(a) durch Zweidrittelmehrheit in einer beschlussfähigen FSVV, (b) durch Zweidrittelmehrheit aller satzungsgemäßen FSV-Mitglieder.
(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur FSV bzw. FSVV-Sitzung angekündigt werden. Der Ankündigung ist der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft. Sie ist unverzüglich der Fachschaft auf einem geeigneten Kommunikationsweg bekanntzugeben.
§ 30 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Fachschaft gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
Titel | Satzung der Fachschaft Geowissenschaften |
Beschlussorgan | Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Steinmann |
Beschlussdatum | 24. Juni 2019 |
Publikationsorgan | AKUT |
Publikationsdatum | 15. Juli 2019 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-9.pdf |