Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Geographie

Fassung vom 11. September 2021 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. A. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV, FSR und der FA
  3. B. Die Organe der Fachschaft
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
      9. § 12 Vorlesungsfreie Zeit
    2. I. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 13 Rechtsstellung des FSR
      2. § 14 Zusammensetzung des FSR
      3. § 15 Wahl des FSR
      4. § 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 17 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 18 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 19 Beschlüsse der FSVV
    4. III. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)
      1. § 20 Rechtsstellung der SfVV
      2. § 21 Aufgaben der SfVV
      3. § 22 Einberufung und Durchführung der SfVV
      4. § 23 Beschlüsse der SfVV
    5. IV. Der (Studien-) Fachausschuss (FA)
      1. § 24 Rechtsstellung des FA
      2. § 25 Zusammensetzung des FA
      3. § 26 Wahl des FA
      4. § 27 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA
  4. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 28 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
  5. D. Schlussbestimmungen
      1. § 29 Satzungsänderung

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (nachfolgend bezeichnet als „RFWU Bonn“) und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Geographie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät die folgende Satzung gegeben.

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studierenden, die in den Studienfächern

  • „B.Sc. Geographie“,
  • „M.Sc. Geographie“,
  • „M.Sc. Katastrophenvorsorge und -management“,
  • „M.Sc. Geography of Environmental Risks and Human Security“,
  • „Promotion Entwicklungsgeographie“,
  • „Promotion Geographie“,
  • „Promotion Historische Geographie“

im Hauptfach an der Rheinischen Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn eingeschrieben sind, bilden die Fachschaft Geographie, sowie aller zukünftigen in der Fachschaft angesiedelten Studiengänge (bezogen auf die Anlage „Fachschaftenliste“ der FKGO).

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Studierenden, die in den Studienfächern

  • „B.A. Geographie“,
  • „Bachelor Lehramt Geographie“,
  • „Master Lehramt Geographie“,
  • „M.Sc. Naturschutz und Landschaftsökologie“

im Nebenfach, Zweitfach, Begleitfach oder in kooperierenden Studiengängen mit anderen Institutionen eingeschrieben sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV)
  2. der Fachschaftsrat (FSR)
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
  4. die Fachausschüsse (FA)
  5. die Studienfachvollversammlung (SFVV)

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV, FSR und der FA

(1) Die Organe FSV, FSR und FA fördern auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft. Sie nehmen die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft wahr und nehmen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der FSV und FA hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

(2) Die Organe FSV, FSR und FA wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Interessen der Studierenden gegenüber der RFWU Bonn in unterschiedlichsten Gremien.

(3) Die Organe FSV, FSR und FA sind mit verantwortlich für die Organisation von Veranstaltungen zur Einführung und Vernetzung der von ihr vertretenen Studierendenschaft.

(4) Die Organe FSV, FSR und FA fördern mit den ihnen gegebenen Kapazitäten die Vernetzung von Geographiestudierenden auf Konferenzen und in Verbänden, im Besonderen im Rahmen von GeoDACH und Bundesfachschaftentagungen der geographischen Fachschaften.

B. Die Organe der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

(1) Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft. Die FSV trifft, sollte kein Beschluss der FSVV vorliegen, alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen. Sie beschließt insbesondere über den Haushaltsplan und die Entlastung des FSR. Sie ist an Beschlüsse der FSVV gebunden.

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die FSV besteht aus folgender Anzahl von Mitgliedern:

  1. bei bis zu 500 Mitgliedern der Fachschaft 7 Mitglieder
  2. bei bis zu 1000 Mitgliedern der Fachschaft 11 Mitglieder
  3. bei bis zu 2000 Mitgliedern der Fachschaft 15 Mitglieder
  4. bei mehr als 2000 Mitgliedern der Fachschaft 19 Mitglieder.

(vgl. § 27 Abs. 1 Satzung der Studierendenschaft)

(2) Die FSV tritt auf Einladung der FSR-Vorsitzenden zu einer FSV-Sitzung zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. außerhalb der Vorlesungszeit mindestens alle drei Wochen,
  3. auf eigenen Beschluss,

sowie wenn:

  1. des FSR
  2. die FSVV,
  3. ein FA,
  4. eine SFVV,
  5. von 30% der Mitglieder der FSV
  6. 5% der Mitglieder der Fachschaft

dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen. Auf das Zusammentreten der FSV-Sitzung wird in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung über ein geeignetes digitales Medium durch die FSR-Vorsitzenden hingewiesen.

(3) An den Sitzungen der FSV nimmt sowohl die FSV als auch der FSR teil.

(4) Die gewählten Mitglieder der FSV sind grundsätzlich dazu angehalten, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt vertraulicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

(5) Die FSV ist verpflichtet, während der Sitzungen schriftlich Protokoll zu führen.

(6) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der/Die Wahlleitende beruft frühestens am 5. Tag und spätestens am 14. Tag nach dem letzten Wahltag die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt sind. Geschlechterparität bei der Besetzung von Ämtern und der Erstellung der Wahlliste wird angestrebt.

(4) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung muss 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle gewählten FSV-Mitglieder verschickt werden.

(5) Im Übrigen gilt die FSWO.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die gewählten Mitglieder der FSV wählen den FSR.

(2) Die gewählten Mitglieder der FSV wählen das Präsidium der FSV.

(3) Die FSV-Sitzung wählt auf Vorschlag der SfVV die Mitglieder des betreffenden FA.

(4) Die FSV-Sitzung wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(5) Die FSV-Sitzung wählt den Wahlausschuss.

(6) Die FSV-Sitzung beschließt über den Haushaltsplan.

(7) Die FSV-Sitzung kann Richtlinien beschließen. Diese schreiben Arbeitsweisen für spezielle Aufgaben der FSV und FSR fest.

(8) Die FSV-Sitzung beschließt mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR, insbesondere der Finanzreferent:innen. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfer:innen beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium der FSV besteht aus

  1. dem:r Sprecher:in der FSV
  2. dem:r stellvertretenden Sprecher:in der FSV
  3. zwei Schriftführer:innen

(2) Alle Mitglieder des FSV-Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt (vgl.: §6 Abs. 4)

(3) Die Ämter des FSV-Präsidiums sind unvereinbar mit den Ämtern des FSR.

(4) Zur Wahl des FSV-Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des FSV-Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(5) Der kommissarische Status des FSR-Vorsitzenden lässt eine auf einer FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung ein Nachfolger für das Amt des FSR- Vorsitzenden gewählt wird.

(6) Tritt ein Mitglied des FSV-Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

(7) Der/Die Sprecher:in und der/die stellvertretende Sprecher:in der FSV sind für die allgemeine Repräsentation der Fachschaft gegenüber den Studierenden und in den Gremien der Universität zuständig. Sie teilen sich ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten gleichmäßig auf.

(8) Die Schriftführer:innen sind für die Koordination der Fachschaftskommunikation nach innen und außen verantwortlich.

(9) Die Schriftführer:innen sind für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Sie können an ihrer statt ein Mitglied der FSV zum Protokollanten ernennen. Die Schriftführer:innen sind dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form ausgefertigt an den alle Mitglieder der FSV weitergeleitet wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(10) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweiligen FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben.

(11) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung werden die FSV-Sprecher:innen durch ein:e Schriftführer:in vertreten.

§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
  3. durch rechtskräftige Disziplinarstrafe,
  4. durch Tod.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds der Fachschaft von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments: „§ 37 Ausschluss von der Sitzung: Ist ein SP-Mitglied während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Ordnung hingewiesen worden, so schließt die SP-Sprecher:in die Person von der Sitzung aus.“

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidat:innenliste erschöpft hat.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Geographie und die unter §1 Abs. 2 genannten mitvertretenen Nebenfächler:innen.

(2) Stimm- und Antragsrecht bei einer FSV-Sitzung haben alle Mitglieder der Fachschaft Geographie und die unter §1 Abs. 2 genannten mitvertretenen Nebenfächler:innen.

(3) Auf Antrag eines gewählten FSV-Mitgliedes wird eine Abstimmung unter den gewählten FSV- Mitgliedern über Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Diesem Antrag ist immer stattzugeben. Wird mit einer einfachen Mehrheit für den Ausschluss der Öffentlichkeit gestimmt, so müssen alle Personen, die nicht gewählte FSV, FSR und FA Mitglieder oder von der FSV-Sitzung gewählte Amtsinhaber:innen, Vertreter:innen und Stellvertreter:innen der Fachschaft in Kommissionen/AGs/Konferenzen sind, den Raum verlassen.

(4) Auf Antrag eines gewählten FSV-Mitgliedes wird eine Abstimmung unter den gewählten FSV- Mitgliedern über die Beschränkung der Abstimmungsberechtigten auf gewählte FSV, FSR und FA Mitglieder sowie von der FSV-Sitzung gewählte Amtsinhaber:innen, Vertreter:innen und Stellvertreter:innen der Fachschaft in Kommissionen/AGs/Konferenzen durchgeführt. Diesem Antrag ist immer stattzugeben.

(5) Stimm- und Antragsrecht bei einer Sitzung zur Wahl der Vorsitzenden und Finanzreferent:innen der FSV haben nur gewählte FSV-Mitglieder.

(6) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(7) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mindestens 7 Mitglieder der Fachschaft, davon mind. 3 gewählte FSV-Mitglieder anwesend sind. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Die FSR-Vorsitzenden überprüfen die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(8) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(9) FSV-Beschlüsse der laufenden und letzten Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder der FSV aufgehoben werden. Beschlüsse weiterer vergangener Sitzungsperioden können mit einer einfachen Mehrheit der gewählten FSV-Mitglieder aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV-Sitzung wählt die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie den Vorsitzenden als Wahlleiter:in und die Stellvertreter:innen mit der Mehrheit der Mitglieder. Es ist die Aufgabe des Wahlausschusses, die Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung des autonomen Fachschaftenreferates des ASTAs der RFWU Bonn.

(2) Die FSV-Sitzung wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer:innen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer:innen müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Das Amt Kassenprüfer:in ist unvereinbar mit einem Amt im FSR. Die Kassenprüfer:innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden, und erstatten der FSV-Sitzung zeitnah über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Ist ein oder sind mehrere FA vorgesehen und gewählt, so ist umgehend ein Aufgabenverteilungs- und Haushaltsauschuss zu konstituieren. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden und den Finanzreferent:innen des FSR sowie dem oder den Vorsitzenden des oder der FA. Ein:e Finanzreferent:in des FSR hat den Vorsitz, leiten die Sitzung und konstituieren den Ausschuss. Der Ausschuss beschließt über den Haushaltsplanentwurf und die Aufgabenverteilung zwischen FSR und dem oder den FA mit qualifizierter Mehrheit, sofern die Vorsitzenden und die Finanzreferent:innen des FSR mit der Mehrheit stimmen.

§ 12 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

I. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 13 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung des FSR-Vorsitzenden und seiner:s Stellvertreters.

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus 4 Mitgliedern

(2) Der FSR besteht aus:

  1. FSR- Vorsitz:
    1. aus einem:r Vorsitzenden,
    2. einem:r stellvertretenden:m Vorsitzenden,
  2. zwei gleichberechtigten Finanzreferent:innen.

(3) Vorsitz und stellvertretender Vorsitz sind in allen Belangen gleichberechtigt.

(4) Die Mitglieder des FSR sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Die FSR-Vorsitzenden und die Finanzreferent:innen werden einzeln in der konstituierenden Sitzung der gewählten FSV-Mitglieder gewählt. Auf Verlangen eines FSV-Mitglieds findet die Wahl geheim statt. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich.

(2) Die zu wählenden FSR-Vorsitzenden und die Finanzreferent:innen müssen zum Zeitpunkt Ihrer Wahl gewählte Mitglieder der FSV sein. Die FSR-Vorsitzenden müssen eines der Studienfächer, deren Studierenden durch die Fachschaft vertreten werden, im Hauptfach studieren.

(3) Zur Wahl der FSR-Vorsitzenden bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden gewählten Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der/die Kandidat:in als gewählt, der/die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidat:innen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(4) Die beiden Vorsitzenden sowie die beiden Finanzer:innen können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines/r Nachfolger:in weiterzuführen. Erfolgt ein Rücktritt, wählt die FSV unverzüglich eine:n Nachfolger:in. Dazu muss gemäß §6 Abs. 4 eingeladen werden.

(5) Die FSV kann die FSR-Vorsitzenden nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Die FSR-Vorsitzenden haben die Sitzungsleitung der FSV-Sitzung inne.

(2) Die FSV-Sitzungszeiten werden zu Anfang jedes Semesters für die Vorlesungszeit bekannt gegeben und werden an alle FA- und FSV-Mitglieder verschickt. Die vorläufige Tagesordnung muss 4 Tage vor der Sitzung an alle FA- und FSV-Mitglieder verschickt werden und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3) Die FSR-Vorsitzenden haben auf Nachfrage während FSV-Sitzungen einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(4) Die FSR-Vorsitzenden sind insbesondere dafür verantwortlich, die Arbeit der Organe der Fachschaft an alle Mitglieder der Fachschaft zu kommunizieren.

(5) Die FSR-Vorsitzenden haben Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, der FSVV, sowie eines FA, oder einer SfVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 17 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan und dient der Information ihrer Mitglieder. Soweit keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV, sofern durch Ordnung oder Satzung keine andere Zuständigkeit geregelt ist.

§ 18 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Die Vorsitzenden des FSR berufen die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV-Sitzung
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder der FSV
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung öffentlich in angemessener Form. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine:n Versammlungsleiter:in.

(4) Für den FA gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

(5) Für die FSVV gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.

§ 19 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 18.

III. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)

§ 20 Rechtsstellung der SfVV

Die SfVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches.

§ 21 Aufgaben der SfVV

Sie kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschusses für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall bestimmt sie aus ihren Mitgliedern bis zu 5 Kandidat:innen für die Wahl des Fachausschusses durch die FSV.

§ 22 Einberufung und Durchführung der SfVV

(1) Die Vorsitzenden des FA, ansonsten die Vorsitzenden des FSR berufen die SfVV ein:

  1. auf Beschluss des FA,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Studienfaches, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die SfVV wählt zu Beginn jeder Versammlung ein:e Versammlungsleiter:in. Die Versammlungsleiter:in teilt den FSR-Vorsitzenden die Kandidat:innen für die Wahl des FA mit.

(4) Für den FA gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 23 Beschlüsse der SfVV

Die SfVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% aller satzungsmäßigen Mitglieder der SfVV anwesend sind.

IV. Der (Studien-) Fachausschuss (FA)

§ 24 Rechtsstellung des FA

(1) Der FA vertritt die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs innerhalb des Fachbereichs gegenüber der Professorenschaft und der Universität.

(2) Im Übrigen vertritt der FA die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und führt deren Geschäfte unter Leitung seiner Vorsitzenden, soweit ihm durch den Aufgabenverteilungs- und Haushaltsauschuss weitergehende Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse erteilt wurden.

§ 25 Zusammensetzung des FA

(1) Der FA besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.

(2) Der FA besteht aus

  1. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
  2. und höchstens 3 weiteren Mitgliedern

(4) Der FA tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich alle zwei Wochen in öffentlicher Sitzung
  2. auf eigenen Beschluss
  3. auf Beschluss der FSV-Sitzung

Auf das Zusammentreten des FA soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch einen Vorsitzenden hingewiesen werden.

(5) Die Mitglieder des FA sind grundsätzlich dazu angehalten, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt vertraulicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

(6) Der FA ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(7) Für den FA gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 26 Wahl des FA

(1) Auf der SfVV werden bis zu 5 Kandidat:innen für den FA gewählt. Die Kandidat:innen müssen in dem betreffenden Studienfach zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sein. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der anwesenden Studienfachmitglieder, ansonsten gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die vom SfVV gewählten Kandidat:innen für den FA werden von dem/der Versammlungsleiter:in umgehend den FSR-Vorsitzenden mitgeteilt. Die FSV-Sitzung wählt umgehend aus den ihr vorgeschlagenen Kandidat:innen die Mitglieder des FA mit einfacher Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Mitglieder. Die SfVV hat das alleinige Vorschlagsrecht für die FA-Mitglieder. Der FA ist allerspätestens einen Monat nach der Bestimmung der Kandidat:innen durch die SfVV zu konstituieren.

(3) Die Mitgliedschaft im FA ist unvereinbar mit den Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden FA sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(4) Wählt die FSV-Sitzung weniger als 5 Kandidat:innen in den FA (obwohl 5 oder mehr vorgeschlagen wurden), so hat sie über eine Begründung zu beraten. Die Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen und gegenüber der Fachschaft und dem betreffenden SfVV zu vertreten.

(5) Der FA wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder zwei gleichberechtigte Vorsitzende. Das Ergebnis der Wahl ist der FSV bekannt zu geben.

(6) FA-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen.

§ 27 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA

Die Vorsitzenden bestimmen die Richtlinien der Arbeit des FA und tragen dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Ausschussmitglied für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Die FA- Vorsitzenden haben auf FSV-Sitzungen und SfVV einen Bericht über den derzeitigen Stand der Ausschussarbeit zu halten. Zudem haben sie den Kontakt zum Präsidium der FSV zu halten.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 28 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der HWVO NRW.

(2) Den Finanzreferent:innen obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie führen über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Die Finanzreferent:innen haben vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Der Haushaltsplan muss mit einer einfachen Mehrheit auf der FSV-Sitzung angenommen werden. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die einen Höchstbetrag von 50€ überschreiten, sind von der FSV- Sitzung per Abstimmung zu beschließen. Ausgaben, welche 100€ überschreiten, benötigen bei Beschluss eine Kalkulation der Ausgaben und Einnahmen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV- Sitzung unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die Kassenprüfer:innen der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfer:innen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.

Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften der FSV-Sprecher:innen oder der FSR-Vorsitzenden oder der Finanzreferent:innen oder die Unterschrift des zuständigen Referenten nach Zustimmung der FSV-Sprecher:innen oder der FSR-Vorsitzenden oder der Finanzreferent:innen erforderlich. Die FSV-Sitzung kann gegen die Stimmen der FSV-Sprecher:innen oder der FSR-Vorsitzenden und der Finanzreferent:innen keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Die FSV-Sitzung kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern die FSV-Sprecher:innen oder die FSR-Vorsitzenden oder die Finanzreferent:innen nicht gegen die Mehrheit stimmen.

D. Schlussbestimmungen

§ 29 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV-Sitzung oder der FSVV geändert werden.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der gewählten FSV-Mitglieder oder von 2/3 der anwesenden FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV- Sitzungen ist unanwendbar (§ 10 Abs. 7). Die Satzungsänderung muss in mindestens 3 Lesungen auf 3 unterschiedlichen FSV-Sitzungen behandelt werden um Gültigkeit zu erlangen.

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV- Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte des Studierendenparlaments auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Geographie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geographie
Beschlussdatum 5. November 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 27. November 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-26.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Geographie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geographie
Beschlussdatum 7. September 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 11. September 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-48.pdf