Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

logo

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Geodäsie

Fassung vom 20. Dezember 2022 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präliminarien
  2. A. Allgemeines
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft (siehe Abschnitt B)
      3. § 3 Aufgaben der FSV und des FSR
  3. B. Organe der Fachschaft
      1. § 4 Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      2. § 5 Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      3. § 6 Der Fachschaftsrat (FSR)
  4. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 7 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 8 Aufgaben des Finanzreferenten
      3. § 9 Beschluss von Ausgaben
      4. § 10 Kassenprüfung
  5. D. Schlussbestimmungen
      1. § 11 Satzungsänderung

Präliminarien

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Geodäsie die folgende Satzung gegeben. Im Interesse der deutschen Sprache verwendet diese Satzung bei allen Personenbezeichnungen die geschlechtsneutrale oder männliche Form.

A. Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft wird von allen Studierenden, die an der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn in einem der folgenden Studienfächer eingeschrieben sind, gebildet:

  1. Bachelor of Science Geodäsie und Geoinformation
  2. Master of Science Geodäsie und Geoinformation
  3. Master of Science Geodetic Engineering
  4. Promotion Geodäsie und Geoinformation
  5. Promotion Geodäsie

(2) Die Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Nachweis der Univerwaltung. Im Zweifelsfall entscheidet die Eintragung im Studienbuch.

(3) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Studierenden, die in den oben genannten Fächern eingeschrieben sind oder Veranstaltungen besuchen.

§ 2 Organe der Fachschaft (siehe Abschnitt B)

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Die beschlussfassenden Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
  2. die gewählte Fachschaftsvertretung (FSV)
  3. der gewählte Fachschaftsrat (FSR)

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der FSV und des FSR beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Aufgaben der FSV und des FSR

(1) Der FSV und FSR nehmen organisatorische Aufgaben im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung der Fachschaft wahr und nehmen im Namen der Fachschaft Stellung zu hochschulpolitischen Themen.

(2) Eine allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule und geht über den Aufgabenbereich der FSV und FSR hinaus.

(3) FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit. Sie vertreten die Studierenden gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universitätsverwaltung und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

B. Organe der Fachschaft

§ 4 Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

(1) Rechtsstellung der FSVV

  1. Die FSVV besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft. Sie ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.
  2. Die FSVV ist eine öffentliche Sitzung.
  3. Die FSVV ist beschlussfähig, wenn zu der FSVV ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn mindestens 2,5% der Mitglieder der Fachschaft anwesend waren.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(2) Einberufung und Durchführung der FSVV

  1. Die FSVV wird vom Vorsitzenden des FSR oder FSV durch öffentlichen Aushang oder digital einberufen.
  2. Die FSVV muss einberufen werden:
    1. Auf Beschluss der FSV oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder der FSV.
    2. Auf Beschluss des FSR.
    3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2,5% der Mitglieder der Fachschaft.
  3. Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens sieben Tage vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens:
    1. Zeitpunkt und Ort der FSVV
    2. Tagesordnung der FSVV
  4. Zu Beginn jeder FSVV wird ein Versammlungsleitender ernannt. Bis zur Wahl eines Versammlungsleitenden wird die FSVV vom Vorsitzenden des FSR oder FSV geleitet.
  5. Über die Versammlungen ist Protokoll zu führen, dieses muss anschließend per öffentlichen Aushang oder digital bekannt gemacht werden.

(3) Beschlüsse der FSVV

  1. Beschlüsse der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.
  2. Wenn bei einer FSVV mindestens 2,5% der Mitglieder der Fachschaft anwesend waren, können die Beschlüsse dieser FSVV nur durch eine weitere FSVV aufgehoben werden. Andernfalls können Beschlüsse der FSVV auch durch die FSV mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.

§ 5 Die Fachschaftsvertretung (FSV)

(1) Rechtsstellung der FSV

  1. Die FSV ist beschlussfassendes Organ der Fachschaft. Sie trifft, sollte kein Beschluss der FSVV vorliegen, alle Entscheidungen, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen. Sie beschließt insbesondere über den Haushaltsplan und die Entlastung des FSR. Sie ist an Beschlüsse der FSVV gebunden.
  2. Der Vorsitzende des FSR hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR sowie der FSVV zu beanstanden, sofern diese gegen geltendes Recht verstoßen.

(2) Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

  1. Die Anzahl der Mitglieder der FSV ergibt sich aus §27 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft.
  2. Die FSV tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Die Einladung zu einer FSV- Sitzung erfolgt mindestens eine Woche vor der Sitzung durch öffentlichen Aushang oder auf digitalem Weg.
  3. Die FSV tritt darüber hinaus zusammen:
    1. Auf Antrag des FSR.
    2. Auf Antrag der FSVV.
    3. Auf Antrag von mindestens 30% der Mitglieder der FSV.
    4. Auf Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft. Die Einberufung der FSV erfolgt durch den FSV-Vorsitzenden.

(3) Wahl der FSV

  1. Es ist eine FSV zu wählen, wenn die Fachschaft aus mehr als 500 Studierenden gemäß §1 Abs. 1 besteht.
  2. Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.
  3. Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.
  4. Die FSV wählt den Wahlausschuss. Dieser besteht aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. e)Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.
  5. Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

(4) Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

  1. Die FSV wählt den FSR.
  2. Die FSV wählt die Kassenprüfer.
  3. Die FSV beschließt den Haushaltsplan.
  4. Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die allgemeine und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV kann eine Einzelentlastung durchgeführt werden.
  5. Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.
  6. Hat die Fachschaft nach §5 Abs. 3a keine FSV, so finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung. Die Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen dann der FSVV zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über die FSVV in Widerspruch stehen.

(5) Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

  1. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
  2. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in der konstituierenden Sitzung gewählt. Wahlberechtigt ist nur die FSV.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht in den Vorsitz des FSR gewählt werden.
  4. Beim Rücktritt vom Amt des FSV-Vorsitzenden während seiner Amtszeit muss in derselben FSV-Sitzung ein Nachfolger in das Amt des FSV-Vorsitzenden gewählt werden.
  5. Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
  6. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.
  7. Bei Rücktritt eines Kandidaten kann mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder ein Ersatzkandidat gewählt werden.
  8. Der Schriftführer ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Er muss zu Beginn jeder Sitzung der FSV bestimmt werden. Der Schriftführer ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung sowohl in Schrift- als auch in digitaler Form ausgefertigt an den FSV-Vorsitzenden weitergeleitet und vom FSV-Vorsitzenden jeweils zur nächsten FSV-Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.
  9. Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der nachfolgenden FSV- Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Vorweg hat jedes FSV-Mitglied das Recht eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.
  10. Der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte.

(6) Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus durch
    1. Niederlegung seines Mandats,
    2. Abwahl mit Zweidrittelmehrheit,
    3. Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
    4. rechtskräftige Disziplinarstrafe,
    5. Tod.
  2. Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.
  3. FSV-Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit darf zu bestimmten Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

(7) Beschlüsse der FSV

  1. Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft und geladene Gäste.
  2. Stimm- und Antragsrecht haben nur Mitglieder der FSV. Die Mitglieder des FSR haben nur Antragsrecht.
  3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betroffene FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein.
  4. Der FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf zu Beginn jeder Sitzung. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist.
  5. Ein Beschluss ist rechtmäßig, wenn
    1. die FSV beschlussfähig war und
    2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  6. Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens zehn Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  7. FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 6 Der Fachschaftsrat (FSR)

(1) Rechtsstellung des FSR

  1. Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte unter Leitung seines Vorsitzenden. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan, im Übrigen führt er die Beschlüsse von FSV und FSVV aus.
  2. Der Vorsitzende des FSR hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR sowie der FSVV zu beanstanden, sofern diese gegen geltendes Recht verstoßen.

(2) Zusammensetzung und Zusammentritt des FSR

  1. Der FSR besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Darüber hinaus können je bis zu zwei zusätzlichen Mitgliedern aus jedem Studiengang, dessen Studierende Mitglieder der Fachschaft sind, in den FSR gewählt werden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem FSR-Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Finanzreferenten.
  3. Der FSR kann für seine Referate, auf Vorschlag der jeweiligen Referenten, Beauftragte wählen. Die Beauftragten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil.
  4. Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind öffentlich, zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
  5. Der FSR tritt zusammen:
    1. Während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich,
    2. Auf eigenen Beschluss,
    3. Auf Beschluss der FSV oder der FSVV. Auf das Zusammentreten des FSR wird per Aushang oder digital hingewiesen.

(3) Wahl des FSR

  1. Der zu wählende FSR-Vorsitz muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Alle FSV-Mitglieder haben das Vorschlagsrecht für die zu wählenden Mitglieder des FSR.
  2. Die zeitgleiche Ausführung von Ämtern im FSV und FSR und Ämtern im Kassenprüfungsausschuss ist in Personalunion nicht zulässig.
  3. Der FSR-Vorsitzende kann von der FSV im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abgewählt werden. Mit der Beendigung der Amtszeit des FSR- Vorsitzenden endet die Amtszeit aller Referenten. Die Abwahl des FSR ist nur durch die Wahl eines neuen FSR zulässig.
  4. Nur der FSR-Vorsitzende hat das Recht, der FSV anzutragen, einen Referenten zu entlassen. Die Abwahl eines Referenten erfolgt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV.
  5. FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung des FSR-Sprechers keinen Nachfolger in diesem Amt geben soll, hat der Referent das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich seinen Nachfolger.
  6. Die Wahl des FSR darf bei bis zu 500 Wahlberechtigten im Rahmen einer Wahlvoll- versammlung stattfinden.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 7 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft.

§ 8 Aufgaben des Finanzreferenten

(1) Dem Finanzreferenten (FSR-Vorstand) obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(2) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr der Fachschaft beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des jeweiligen Folgejahres.

(3) Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 2 beginnt das Haushaltsjahr 2023 am 1. Januar 2023 und endet am 30. September 2023. Das Haushaltsjahr 2023 wird einmalig verkürzt, um die folgenden Haushaltsjahre an das akademische Jahr anzupassen.

§ 9 Beschluss von Ausgaben

(1) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR- Vorsitzenden und des Finanzreferenten oder die Unterschrift des zuständigen Referenten nach Zustimmung des FSR-Vorsitzenden und des Finanzreferenten erforderlich.

(2) Der FSR kann gegen die Stimmen des FSR-Vorsitzenden und des Finanzreferenten keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der FSR-Vorsitzende oder der Finanzreferent mit der Mehrheit stimmen.

(3) Anschaffungen und Ausgaben, die unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen sind und einen Höchstbetrag von 700,00 € überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(4) Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrages zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfern mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft. Die Kassenprüfung dient insbesondere dem Zweck, festzustellen, ob:

  1. Der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt.
  2. Die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.

(2) Die zeitgleiche Ausführung von Ämtern im FSV und FSR und Ämtern im Kassenprüfungsausschuss ist in Personalunion nicht zulässig.

(3) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind. Des Weiteren sind für jede Kasse und jedes Konto der jeweilige Anfangs- und Endstand festzuhalten.

D. Schlussbestimmungen

§ 11 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Fachschaftenkonferenz und des Studierendenparlaments stehen.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens zwei Dritteln der satzungsgemäßen FSV-Mitglieder bzw. von zwei Dritteln der Mitglieder der FSVV gefasst werden.

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Geodäsie
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Geodäsie
Beschlussdatum 30. Oktober 2019
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 3. Juni 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-08.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Geodäsie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Geodäsie
Beschlussdatum 21. April 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 8. Juli 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-39.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Geodäsie
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Geodäsie
Beschlussdatum 16. November 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 20. Dezember 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-80.pdf