Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft GeKoSka

Fassung vom 4. März 2021 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. A. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
  2. B. Die Organe und Gremien der Fachschaft
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
      9. § 12 Vorlesungsfreie Zeit
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 13 Rechtsstellung des FSR
      2. § 14 Zusammensetzung des FSR
      3. § 15 Wahl des FSR
      4. § 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 17 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 18 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 19 Beschlüsse der FSVV
  3. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 20 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
  4. D. Schlussbestimmungen
      1. § 21 Satzungsänderung

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studierende, die in dem Studienfach Germanistik, vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (Bachelor) im Kernfach und in den Studienfächern Germanistik (Bachelor), Komparatistik (Bachelor), Skandinavistik (Bachelor), Germanistik (Master), Komparatistik (Master), Skandinavistik (Master), Linguistik (Master) und German and Comparative Literature (Master) an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU Bonn) eingeschrieben sind, werden nachfolgend als „Fachschaft“ bezeichnet.

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch die Belange der Studierenden, die im Studienfach Germanistik, vergleichende Literatur- und Kulturwissenschaft (Bachelor) im Begleitfach und in den Studiengängen Deutsch-Französische Studien (Bachelor/Master), Deutsch-Italienische Studien (Bachelor/Master), Deutsch Lehramt (Bachelor), Deutsch (M.Ed.) und Mittelalterstudien (Master) eingeschrieben sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:
die Fachschaftsvertretung (FSV) und
der Fachschaftsrat (FSR)
die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

Die FSV und der FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

B. Die Organe und Gremien der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist beschlussfassendes Organ der Studierendenschaft des Fachbereichs.

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die FSV besteht aus mindestens elf und maximal fünfzehn Mitgliedern, sofern § 27 I SdS nichts Abweichendes vorsieht.

(2) Sie tritt mindestens dreimal im Semester zusammen. Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung genügt dessen Zustellung per E-Mail.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der*Die Wahlleiter*in beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein*e FSV-Vorsitzende*r gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV dient der Willensbildung der Fachschaft. Sie trifft alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen, sofern kein Beschluss der FSVV vorliegt.

(2) Die FSV wählt den Fachschaftsrat.

(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(5) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(7) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSV die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem*der FSV-Vorsitzenden, dessen*deren Stellvertreter*in und dem*der Schriftführer*in.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln und auf Verlangen eines FSV-Mitglieds in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Ein Rücktritt vom Amt des*der FSR-Sprechers*in während der Amtszeit beendet dann immer zugleich dessen kommissarischen Status und lässt eine in derselben FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung der*die Nachfolger*in in das Amt des*der FSR-Sprechers*in gewählt wird.

(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein*e Kandidat*in die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der*die Kandidat*in als gewählt, der*die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidierenden nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zu-stimmt. Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines*r Nachfolgers*in abberufen werden.

(6) Der*Die Schriftführer*in ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Er*Sie kann als Vertretung ein Mitglied der FSV zur Protokoll führenden Person bestimmen. Der*Die Schriftführer*in ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in schriftlicher oder digitaler Form ausgefertigt an den*die FSV-Vorsitzende*n weitergeleitet und von dem*der FSV- Vorsitzende*n jeweils zur nächsten FSV-Sitzung allen Mit-gliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweiligen FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(8) Der*Die Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er*Sie beruft die Sitzung der FSV ein, wenn
der*die FSR-Sprecher*in,
die Mehrheit des FSR,
vier Mitglieder der FSV,
die FSVV oder
5% der Mitglieder der Fachschaft
dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungs-punkten schriftlich verlangen. Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der*die FSV-Vorsitzende durch den*die stellvertretende*n FSV-Vorsitzende*n vertreten.

(9) Die Einladung muss spätestens einen Tag vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(10) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den*die Nachfolger*in. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied das Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus
durch Niederlegung des Mandats, durch
Exmatrikulation oder
durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
durch Enthebung des Amtes durch die Mehrheit der FSV oder
durch Tod.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidierendenliste der entsprechenden Wahl erschöpft hat.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein

(Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn
die FSV beschlussfähig war und
er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch den*die FSV-Vorsitzende*n das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der*Die FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Ein-ladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie die*den Vorsitzende*n als Wahlleiter*in und die Stellvertreter*innen mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer*innen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer*innen müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Das Amt des*der Kassenprüfers*in ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum*zur Kassenprüfer*in gewählt werden. Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Der FSV steht es frei, weitere Ausschüsse zu wählen.

§ 12 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 13 Rechtsstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung des*der Sprechers*in.

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, soweit sich nach Abs. 2 Satz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Der FSR besteht aus
dem*der FSR-Sprecher*in,
dem*der stellvertretenden FSR-Sprecher*in und
dem*der Finanzreferenten*in
als geschäftsführendem Vorstand und höchstens sechs weiteren Mitgliedern (Referenten*innen). Setzt sich die Fachschaft aus Studierenden mehrerer Studiengänge zusammen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je 1 Mitglied aus jedem Studiengang, dessen Studierende gemäß der Satzung der Studierendenschaft Mitglieder dieser Fachschaft sind. In einem solchen Fall soll die FSV aus jedem Studiengang einen zusätzlichen Vertreter in den FSR wählen. Die Vorschläge für die Kandidierenden sind dann durch die FSVV zu bestimmen, die Ladung zur entsprechenden Sitzung der FSVV muss einen entsprechenden Hinweis enthalten.

(3) Der*Die FSR-Sprecher*in kann auf Vorschlag des*der Referenten*Referentin eine entsprechende beauftragte Person für das jeweilige Referat benennen. Diese*r nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil und arbeitet dem*der Referenten*Referentin zu.

(4) Der FSR tritt zusammen:
während der Vorlesungszeit grundsätzlich zweiwöchentlich in öffentlicher Sitzung,
während der vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich zweimal in öffentlicher Sitzung,
auf eigenen Beschluss oder
auf Beschluss der FSV.
Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den*die FSR-Sprecher*in bzw. seinen*ihren Stellvertreter*in hingewiesen werden.

(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(6) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(7) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(8) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend; § 12 gilt entsprechend.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Der*Die zu wählende FSR-Sprecher*in muss der FSV zum Zeitpunkt der Wahl angehören. Der*Die FSR- Sprecher*in hat das alleinige Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR. Der geschäftsführende Vorstand muss eines der Studienfächer nach § 1 Abs. 1 studieren.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 8 Abs. 5 gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§ 8 Abs. 5).

(5) Die FSV kann den*die FSR-Sprecher*in nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit des*der FSR-Sprechers*in endet die Amtszeit aller Referent*innen, außer die Amtszeit endet aus einem der in § 9 Abs. 1 genannten Gründe.

(6) Die FSV kann Referent*innen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder abberufen.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines*einer Nachfolgers*in kommissarisch weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung des*der FSR-Sprechers*in keine*n Nachfolger*in in diesem Amt geben soll, hat der*die Referent*in das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich eine*n Nachfolger*in. Dazu muss gemäß § 8 Abs. 9 eingeladen werden.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte. Er ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan, im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(2) Der*Die FSR-Sprecher*in bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jede*r Referent*in dem*der FSR-Sprecher*in sowie der FSV für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der*Die FSR-Sprecher*in hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(3) Der*Die FSR-Sprecher*in hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 17 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft GeKoSka besteht, ist Beschluss fassendes Gremium der Fachschaft.

§ 18 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der*Die FSR-Sprecher*in beruft die FSVV ein auf Beschluss der FSV, auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern der FSV, auf Beschluss des FSR oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche per Mail vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie ihre Tagesordnung und wird auf der Institutshomepage zugänglich gemacht.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine*n Versammlungsleiter*in.

(4) Für die FSVV gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.

§ 19 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend ist. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit auf-gehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 18.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 20 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft, sowie nach der HWVO NRW.

(2) Dem*Der Finanzreferenten*in obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er*Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der*Die Finanzreferent*in hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 01. April eines jeden Jahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die Kassenprüfer*innen der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfer*innen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft. Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere
der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.
Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind

(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des*der FSR-Sprechers*in und des*der Finanzreferenten*in erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von FSR-Sprecher* und Finanzreferent*in keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern FSR-Sprecher*in oder Finanzreferent*in mit der Mehrheit stimmen.

D. Schlussbestimmungen

§ 21 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der von Fachschaftenkonferenz und Studierendenparlament beschlossenen Mustersatzung stehen.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder bzw. von 2/3 der FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§ 10 Abs. 6).

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt nach erfolgter Anzeige gegenüber dem Studierendenparlament in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch ortsüblichen Aushang bekannt zu machen.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft GeKoSka
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft GeKoSka
Beschlussdatum 25. März 2014
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 8. April 2014
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2014/Satzung-GeKoSka.pdf
Titel Satzung der Fachschaft GeKoSka
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft GeKoSka
Beschlussdatum 21. Januar 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 4. März 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-14.pdf