Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Evangelische Theologie

Fassung vom 14. Juni 2023 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. A. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft und ihre allgemeinen Aufgaben sowie Bestimmungen
  3. B. Die Organe der Fachschaft
    1. I. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 3 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 4 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 5 Beschlüsse der FSVV
    2. II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 6 Rechtsstellung der FSV
      2. § 7 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 8 Wahl der FSV
      4. § 9 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 10 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 11 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit der FSV
      7. § 12 Ausschüsse der FSV
    3. III. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 13 Rechtstellung des FSR
      2. § 14 Zusammensetzung des FSR
      3. § 15 Wahl des FSR
      4. § 16 Besondere Aufgaben und Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes
      5. § 17 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern der FSV und der FSR
  4. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 18 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
  5. D. Schlussbestimmungen
      1. § 19 Abweichende Regelungen für Fachschaften ohne FSV
      2. § 20 Satzungsänderung

Präambel

(1) Die Satzung ist im generischen Feminin verfasst, sodass die feminine Form Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen anspricht.

(2) Sofern sich Probleme, Lücken oder Zweideutigkeiten innerhalb der Satzung ergeben, so gilt die Satzung des Studierendenparlaments der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studentinnen, die in den Studienfächern Evangelische Theologie (Kirchliches Examen/Magister), Evangelische Theologie und Hermeneutik im Hauptfach, Master of Ecumenical Studies und Master Evangelische Theologie an der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn eingeschrieben sind, bilden die Fachschaft Evangelische Theologie.

(2) Die Fachschaft und in Vertretung ihre in §2 genannten Organe nehmen alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft war und vertreten im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Studentinnen, die im Studienfach Evangelische Theologie und Hermeneutik im Nebenfach eingeschrieben sind.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die Studentinnen des B.A. und M.A. Lehramt Evangelische Theologie/Religion.

§ 2 Organe der Fachschaft und ihre allgemeinen Aufgaben sowie Bestimmungen

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
  2. die Fachschaftsvertretung (FSV) und
  3. der Fachschaftsrat (FSR). Die Amtszeit der unter §2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

(3) Die Organe FSV und FSR fördern auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft. Sie nehmen die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft wahr und nehmen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine, über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende, allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

(4) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit.

(5) Die Organe der Fachschaft bemühen sich, den Kontakt zu evangelisch orientierten, studentischen Gruppen zu halten. Außerdem sollen sie die Bildung der Studentinnen und den Austausch unter diesen fördern.

(6) Die Haftung der Mitglieder der Organe der Fachschaft wird auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz reduziert.

B. Die Organe der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 3 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Evangelische Theologie besteht, ist oberstes Beschlussorgan und dient insbesondere der Information ihrer Mitglieder. Soweit keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV.

§ 4 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Die Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern der FSV,
  3. auf Beschluss des FSR oder
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung in schriftlicher Form als öffentlicher Aushang an mindestens einem üblichen Ort. Des Weiteren soll sie über digitale Medien verbreitet werden. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV und
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV tagt mindestens zweimal im Wintersemester und mindestens ein weiteres Mal im Sommersemester.

(4) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Versammlungsleiterin.

(5) Für die FSVV gilt §9 Abs. 8 entsprechend.

§ 5 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden.

II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 6 Rechtsstellung der FSV

(1) Die FSV ist das zweitoberste beschlussfassende Organ der Fachschaft und an Weisungen und Beschlüsse der FSVV gebunden.

(2) Die FSV trifft Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen. Sie beschließt insbesondere den Haushaltsplan und die Entlastung des FSR.

(3) Die Mitglieder der FSV sind kein Teil der Öffentlichkeit und können bei allen nichtöffentlichen Sitzungen des FSR teilnehmen.

§ 7 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) In Fachschaften mit mehr als 500 Mitgliedern ist eine FSV zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der FSV beträgt in Fachschaften mit

  1. bis zu 1000 Mitgliedern 11,
  2. 1001 bis zu 2000 Mitglieder 15 und
  3. über 2000 Mitglieder 19.

(2) Wenn die Fachschaft bis zu 500 Mitglieder hat, wird eine FSV gewählt. Die Anzahl der Mitglieder der FSV beträgt dann 7.

(3) Die FSV wählt das Präsidium (vgl. §10). Sie soll darüber hinaus eine Protokollantin wählen.

(4) Die FSV tagt mindestens einmal im Semester und darüber hinaus

  1. auf Einladung der Vorsitzenden der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag der FSVV,
  3. auf schriftlichen Antrag des FSR,
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern der Fachschaft und
  5. auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder der FSV.

(5) Schriftliche Anträge sind an die Vorsitzende der FSV zu senden, diese hat nach ihren Möglichkeiten schnellstmöglich zu einer Sitzung einzuladen.

(6) Die Einladung muss mindestens 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV- Mitglieder verschickt werden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels bzw. die bei einer digitalen Benachrichtigung das Datum der Ausgangsbestätigung. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(7) Ausgenommen von der in Abs. 5 genannten Frist sind außerordentliche Sitzungen, die zu einer Wahrung von Fristen, welche durch andere Satzungen oder Ordnungen vorgeschrieben sind, stattfinden müssen. Der Inhalt dieser Sitzungen darf nur den Anlass der außerordentlichen Sitzung zum Gegenstand haben. Hierfür gilt eine verkürzte Ladungsfrist von mindestens 12 Stunden. Die Sitzung ist unabhängig ihrer erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(9) Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren. Dies gilt auch über die eigene Amtszeit hinaus.

§ 8 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Die Wahlleiterin beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis eine Vorsitzende gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR gemäß §15 dieser Satzung.

(2) Die FSV wählt den FSR-Vorsitz in geheimer und den demokratischen Grundsätzen entsprechenden Wahl. Weiteres regelt §15 dieser Satzung.

(3) Die FSV wählt die weiteren FSR-Mitglieder in offener Wahl, so keine geheime Wahl gemäß der geltenden Geschäftsordnung verlangt wird.

(4) Die FSV wählt offen als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüferinnen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Näheres regelt §12 dieser Satzung.

(5) Die FSV wählt offen den Wahlausschuss mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Näheres regelt §12 dieser Satzung.

(6) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(7) Die FSV beschließt die Einrichtung und Höhe von Handkassen auf Antrag des FSR.

(8) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt, außer es liegen schwerwiegende der Entlastung widersprechende Gründe. Die politische Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Die finanzielle Entlastung kann von einem Mitglied der FSV oder auch von den Kassenprüferinnen beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(9) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 10 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin.

(2) Beide Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang keine Kandidatin die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine Kandidatin die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang die Kandidatin als gewählt, die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidatinnen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(5) Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder durch die Wahl einer Nachfolgerin abberufen werden.

(6) Die Vorsitzende der FSV bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine Protokollantin von den FSV-Mitgliedern, sofern keine Protokollantin gem. §7 Abs. 2 gewählt ist. Die jeweiligen Protokollantinnen bzw. die Protokollantin sind dafür verantwortlich, der Vorsitzenden der FSV das Protokoll spätestens zwei Wochen nach der jeweiligen FSV-Sitzung zukommen zu lassen.

(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der nächsten FSV- Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Davor hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

§ 11 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Evangelische Theologie.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein

(Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch die Vorsitzende das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Die FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

(8) Nicht umgesetzte Beschlüsse der FSV verfallen nach einem Jahr.

§ 12 Ausschüsse der FSV

(1) Der Wahlausschuss besteht aus einer Vorsitzenden als Wahlleiterin und zwei Stellvertreterinnen. Es ist die Aufgabe des Wahlausschusses, die Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus zwei Kassenprüferinnen. Die Kassenprüferinnen müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Das Amt der Kassenprüferin ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zur Kassenprüferin gewählt werden. Die Kassenprüferinnen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden, und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Sollte sich die FSV nicht in der Lage sehen, die Ausschüsse zu wählen, so kann sie die Wahl der Ausschüsse durch Beschluss an die FSVV übergeben.

III. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 13 Rechtstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt das Tagesgeschäft der Fachschaft unter Leitung seiner Vorsitzenden.

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus mindestens 5 bis maximal 9 Mitgliedern. Sind in der Fakultät mehrere Fachabschlusskombinationen (FAK) zusammengefasst, so kann die FSV für jede dieser FAK bis zu zwei zusätzliche Mitglieder in den FSR wählen, die einen Studiengang mit dieser FAK studieren.

(2) Der FSR besteht aus

  1. der Vorsitzenden: Die Vorsitzende des FSR leitet die Sitzungen des FSR. Sie lädt zu den Sitzungen ein und schlägt eine Tagesordnung vor. Sie ist Ansprechpartnerin für das Dekanat und das Prüfungsamt,
  2. die stellvertretende Vorsitzende,
  3. die Finanzreferentin: Die Finanzreferentin ist für die Haushalts- und Wirtschaftsdurchführung nach §18 dieser Satzung zuständig. Sie beantragt die AFSG und BFSG beim Fachschaftenreferat,
  4. und einer nach §14 Abs. 1 festgelegten Zahl weiterer Mitglieder.

(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin und der Finanzreferentin.

(4) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss oder
  3. auf Beschluss der FSV.

(5) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung mit beigefügtem Vorschlag der Tagesordnung durch die Vorsitzende bekannt gemacht werden.

(6) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(7) Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die eigene Amtszeit hinaus.

(8) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(9) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(10) Für den FSR gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Die zu wählende FSR-Vorsitzende muss der FSV zum Zeitpunkt ihrer Wahl angehören. Der geschäftsführende Vorstand muss Teil der Fachschaft sein. Alle weiteren Mitglieder müssen Teil der Fakultät sein.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird nach dem Wahlverfahren gemäß §10 Abs. 4 gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§10 Abs. 4).

§ 16 Besondere Aufgaben und Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied für sein zugeteiltes Aufgabengebiet verantwortlich.

(2) Der geschäftsführende Vorstand hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, der FSVV sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

§ 17 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern der FSV und der FSR

(1) Ein Mitglied scheidet aus

  1. durch Niederlegung ihres Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
  3. durch rechtskräftige Disziplinarstrafe,
  4. durch Tod.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der jeweilig geltenden Geschäftsordnung.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes in der FSV können so lange Personen nachrücken, bis sich die Kandidatinnenliste (der betreffenden Fraktion) erschöpft hat.

(4) Tritt ein Mitglied des FSV-Präsidiums zurück, wählt die FSV die Nachfolgerin. Tritt die Vorsitzende zurück, wird ihr Amt kommissarisch von der stellvertretenden Vorsitzenden ausgeübt.

(5) Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des FSR zurück, wählt die FSV unverzüglich seine Nachfolgerin. Dazu muss gemäß §7 Abs. 5 eingeladen werden.

(6) Die FSV kann die FSR-Vorsitzende nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit der FSR- Vorsitzenden endet die Amtszeit aller Mitglieder.

(7) Nur die FSR-Vorsitzende hat das Recht, der FSV anzutragen, ein Mitglied des FSR abzuwählen. Die Abwahl eines Mitgliedes erfolgt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV.

(8) FSR-Mitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolgerin weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung der FSR-Vorsitzenden keine Nachfolgerin in diesem Amt geben soll, hat das Mitglied das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 18 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Fachschaftsrahmenordnung.

(2) Der Finanzreferetin obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Die Finanzreferentin hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet mit dem 31. März des nachfolgenden Jahres.

(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125 Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.

(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(6) Die Kassenprüferinnen führen am Ende jeden Semesters eine Kassenprüfung durch. Unabhängig davon kann die Kasse von den Kassenprüferinnen unangekündigt geprüft werden. Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen. Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften der FSR- Vorsitzenden und der Finanzreferentin oder die Unterschrift des zuständigen Mitgliedes nach Zustimmung der FSR-Vorsitzenden und der Finanzreferentin erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen der FSR-Vorsitzenden und der Finanzreferentin keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Tritt dieser Fall ein, wird die Entscheidung an die FSV übergeben. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern die FSR-Vorsitzende oder die Finanzreferentin mit der Mehrheit stimmen.

(8) Maßnahmen, die die finanziellen Ausgaben zwar kurzfristig erhöhen, aber langfristig unter Risikoabwägung einen finanziellen Schaden vermeiden, sind grundsätzlich zulässig. Dazu zählen insbesondere Versicherungen für und von Veranstaltungen der Fachschaft.

D. Schlussbestimmungen

§ 19 Abweichende Regelungen für Fachschaften ohne FSV

(1) Hat die Fachschaft nach §27 Satzung der Studierendenschaft keine FSV, so finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung.

(2) Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen im Falle von Abs. 1 der Vollversammlung zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über die Vollversammlung im Widerspruch stehen.

§ 20 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der von FK und SP beschlossenen Mustersatzung stehen.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV- Mitglieder bzw. von 2/3 der anwesenden FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar.

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der durch die Fachschaftenkonferenz vorgegebenen Form und durch Aushang im Seminar der Evangelisch- Theologischen Fakultät. Die Fachschaft soll über die üblichen Wege auf die Satzungsänderung hingewiesen werden.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Evangelische Theologie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Evangelische Theologie
Beschlussdatum 26. November 2015
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 2. Dezember 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_Ex_Satzung-FSEvTheo.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Evangelische Theologie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Evangelische Theologie
Beschlussdatum 22. Oktober 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 6. Januar 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-01.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Evangelische Theologie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Evangelische Theologie
Beschlussdatum 8. Juni 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 14. Juni 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-49.pdf (Lesefassung)