Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Satzung der Fachschaft ELW
Fassung vom 17. Februar 2022 (?)
Inhaltsverzeichnis
- Präambel
- A. Fachschaft
- B. Die Organe der Fachschaft
- I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
- § 4 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
- § 5 Wahl der FSV
- § 6 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
- § 7 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
- § 8 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
- § 9 Beschlussfassung
- § 10 Ausschüsse der FSV
- § 11 Vorlesungsfreie Zeit
- II. Der Fachschaftsrat (FSR)
- § 12 Rechtsstellung des FSR
- § 13 Zusammensetzung des FSR
- § 14 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
- § 15 Der geschäftsführende Vorstand des FSR und seine Aufgaben
- § 16 Beschlüsse des FSR
- § 17 Wahl des FSR
- § 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
- III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
- IV. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)
- § 22 Rechtsstellung der SfVV
- § 23 Aufgaben der SfVV
- § 24 Einberufung und Durchführung der SfVV
- § 25 (weggefallen)
- § 26 Beschlüsse der SfVV
- V. Der Fachausschuss (FA)
- C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
- D. Schlussbestimmungen
Präambel
Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung gibt sich die Fachschaft Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (ELW) gem. § 29 I der Satzung der Studierendenschaft der Universität(SdS1) die folgende Satzung:
A. Fachschaft
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1) Die Fachschaft ELW, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, ist die Gesamtheit der Hauptfach ELW-Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU Bonn):2
- Agricultural and Food Economics (Master of Science)
- Ernährungs- u. Haushaltswissenschaft (Promotion)
- Ernährungswiss. (Promotion)
- Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Bachelor of
- Science)
- Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Promotion)
- Humanernährung (Master of Science)
- Lebensmitteltechnologie (Promotion)
- Lebensmittelchemie (Promotion)
- Lebensmittelchemie (Staatsexamen)
- Lebensmitteltechnologie (Master of Science)
(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange von ELW-Studierenden, die Veranstaltungen der durch die Fachschaft vertretenen Studiengänge belegen.
(3) Die Fachschaft ist eine politisch-neutrale universitäre Institution, die sich an keiner politischen Richtung weder orientiert noch anlehnt. Politische Äußerungen auf jeglichen Kanälen sowie auch auf Versammlungen und Sitzungen sind zu unterlassen.
§ 2 Organe der Fachschaft
(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.
(2) Organe der Fachschaft sind:
- Die Fachschaftsvertretung (FSV),
- der Fachschaftsrat (FSR),
- die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
- die Fachausschüsse (FA)
- die Studienfachvollversammlung (SfVV)
(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 43 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.
§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSR, FSV und FA
(1) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.
(2) Die Organe FSR, FSV und FA vertreten die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und beziehen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.
(3) FSR, FSV und FA wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit.
B. Die Organe der Fachschaft
I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
§ 4 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
(1) Die FSV besteht aus 15 Mitgliedern.
(2) Sie tagt mindestens einmal im Semester. Die Sitzungen können sowohl in physischer Präsenz sowie vollständig in elektronischer Kommunikation als Online-Videokonferenzsitzung (Online-Sitzung) oder teilweise in elektronischer Kommunikation abgehalten werden. Die Einladung zur FSV-Sitzung bedarf der Schriftform. Eine Einladung durch unsignierte elektronische Form (E-Mail) ist zulässig, soweit kein Mitglied der FSV dem widerspricht.
(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.
(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die FSV mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen die Öffentlichkeit auszuschließen. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
§ 5 Wahl der FSV
(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.
(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Mit Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder wird der/die Wahlleiter/in als Vorsitzende/r sowie dessen/deren Stellvertreter/in gewählt.
(3) Der/die Wahlleiter/in beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet diese, bis ein/eine Präsident/in gewählt ist.
(4) Im Übrigen findet die Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte (FSWO 4) Anwendung.
§ 6 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
(1) Die FSV trifft, vorbehaltlich eines Beschlusses der FSVV, alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen (§ 27 III SdS).
(2) Sie beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder insbesondere über den Haushaltsplan und die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.
(3) Die FSV wählt
den Fachschaftsrat,
den Kassenprüfungsausschuss sowie
den Wahlausschuss.
(3a) Die FSV kann zusätzlich zu den regulär gewählten Mitgliedern des FSR je Studienfach bis zu zwei weitere Vertreter/innen ihrer Fach-Abschluss-Kombinationen (FAKs) in den FSR wählen (gem. §27 Abs. 5 SdS).
(4) Die FSV kann mittels konstruktiven Misstrauensvotums den vom FSR gewählten Kassenprüfungsausschuss abwählen und neu besetzen.
(5) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlamentes5 (GOSP) entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.
§ 7 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
(1) Das Präsidium besteht aus
dem/der Präsident/in,
Die FSV kann darüber hinaus seinen/ihre Stellvertreter/in sowie einen/eine Schriftführer/in bestimmen (§ 27 III SdS).
(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.
(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.
(4) Ein Rücktritt vom Amt des/der FSR-Vorsitzenden während der Amtszeit beendet in jedem Fall zugleich dessen kommissarischen Status und lässt eine in derselben FSV-Sitzung erfolgende Wahl in den Vorstand der FSV zu, wenn in derselben Sitzung der Nachfolger in das Amt des/der FSR-Vorsitzenden gewählt wird.
(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang keine Kandidatur die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine Kandidatur die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang die kandidierende Person als gewählt, die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaturen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Vorstands können nur mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der FSV durch die Wahl der Nachfolge abberufen werden.
(6) Der/die Schriftführer/in ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Sie oder der/die Präsident/in kann an seiner statt ein Mitglied der FSV zur Protokollführung bestimmen. Die Schriftführung ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form ausgefertigt an den FSV-Vorsitz weitergeleitet und vom FSV-Vorsitz bis spätestens zwei Wochen nach der letzten FSV-Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung beizufügen. Das letzte Protokoll einer Amtszeit wird per Umlaufbeschluss verabschiedet.
(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des letzten Protokolls wird in der folgenden FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes Mitglied der FSV das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.
(8) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte der FSV. Er/sie beruft die FSV auf schriftlichen Antrag von
mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft,
30% der Mitglieder der FSV,
der FSVV oder
der Mehrheit des FSR
unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte ein.
(9) Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle des FSR-Mitglieder und der FSV verschickt werden. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.
(10) Tritt ein Mitglied des Vorstands zurück, wählt die FSV unverzüglich die Nachfolge. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausscheidende Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.
§ 8 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus
- durch Niederlegung seines Mandats,
- durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
- durch Abwahl,
- durch Tod.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung.
(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können so lange Personen nachrücken, bis sich die Kandidierendenliste erschöpft hat. Es rücken die weiteren Personen, für die Stimmen abgegeben wurden, in der vom Wahlausschuss festgelegten Reihenfolge nach. Über die Annahme oder Ablehnung des Mandats muss sich die jeweils nachrückende Person binnen 14 Tagen entscheiden. § 5 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 9 Beschlussfassung
(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.
(2) Stimm- und Antragsberechtigt sind nur die Mitglieder der FSV.
(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat die betreffende Person während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).
(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn
- die FSV beschlussfähig war und
- er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Die FSV gilt so lange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines Mitglieds der FSV durch den/die Präsident/in das Gegenteil festgestellt wird.
(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der FSV anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der/die Präsident/in überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens zehn Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) Beschlüsse der FSV aus der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.
§ 10 Ausschüsse der FSV
(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie den/die Wahlleiter/in mit einfacher Mehrheit. § 5 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschuss zwei Kassenprüfer/innen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer/innen sollten der Fachschaft angehören, müssen zumindest Studierende der RFWU Bonn sein. Sie kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht. Das Amt des Kassenprüfers ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft im Präsidium der FSV und der Mitgliedschaft im FSR.
(3) Der FSV steht es frei, weitere Ausschüsse zu wählen. Und diese mit 2/3-Mehrheit aufzulösen.
§ 11 Vorlesungsfreie Zeit
Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.
II. Der Fachschaftsrat (FSR)
§ 12 Rechtsstellung des FSR
Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte unter der Leitung seines/seiner Vorsitzenden.
§ 13 Zusammensetzung des FSR
(1) Der FSR besteht aus bis zu neun gewählten Mitgliedern. Zusätzlich können gem. § 27 Abs. 5 SdS je Studienfach bis zu zwei weitere Vertreter/innen ihrer Fach-Abschluss-Kombinationen (FAKs) in den FSR gewählt werden.
(2) Der FSR besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- und dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin als geschäftsführenden Vorstand,
- sowie höchstens sechs weiteren regulären Mitgliedern, die Studienfachvertreter/innen nicht eingeschlossen.
(3) Der/die Vorsitzende kann auf Vorschlag der/des Referentin/Referenten einen entsprechenden Beauftragten für das Referat benennen. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil.
(4) Der FSR tritt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen:
- während der Vorlesungszeit grundsätzlich wöchentlich,
- auf eigenen Beschluss,
- auf Beschluss der FSV,
- auf Beschluss eines FA.
Die Sitzungen können sowohl in physischer Präsenz sowie vollständig in elektronischer Kommunikation als Online-Videokonferenzsitzung (Online-Sitzung) oder teilweise in elektronischer Kommunikation abgehalten werden. Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den/die Vorsitzende/n bzw. seinen/ihren Stellvertreter/in hingewiesen werden.
(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen die Öffentlichkeit ausschließen. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
(6) Grundsätzlich sind alle Mitglieder des FSR dazu verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.
(7) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen. Dazu ist in jeder Sitzung durch den/die Vorsitzende/n ein Schriftführer aus den gewählten Mitgliedern zu bestimmen. Der/die Schriftführerin ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSR- Sitzung spätestens eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form an den FSR-Vorsitzenden und bis spätestens zur nächsten FSR-Sitzung allen Mitgliedern weitergeleitet wird.
(8) Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSR- Sitzung hinzuzufügen. Die Protokolle sind an geeigneter Stelle im Internet zur Verfügung zu stellen.
(9) Danach hat jedes FSR-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird auf Antrag in der jeweils folgenden FSR-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die in der Sitzung anwesend sind.
(10) Für den FSR gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.
§ 14 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem FSR aus
- durch Niederlegung seines Mandats,
- durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
- durch Abwahl,
- durch Tod,
- durch Auflösung des FSR durch die FSV.
(2) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin weiterzuführen.
(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes rücken so lange Personen nach, bis sich die Kandidatenliste der letzten Fachschaftswahl erschöpft hat. Lässt sich kein Nachrücker finden und steht die nächste reguläre Fachschaftswahl mehr als 60 Tage aus, ist umgehend eine neue Wahl des FSR anzuberaumen.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand des FSR und seine Aufgaben
(1) Zur Wahl des geschäftsführenden Vorstandes bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des FSR. Erhält im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein/e Kandidat/in die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der/die Kandidat/in als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.
(2) Die Einladung zur Sitzung wir per E-Mail an alle FSR-Mitglieder verschickt. Zu demselben Termin muss auch auf einem geeigneten Weg öffentlich eingeladen werden.
(3) Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt der FSR unverzüglich eine/n Nachfolger/in. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.
(4) Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann auf Antrag von drei satzungsgemäßen Mitgliedern des FSR durch die Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des FSR abgewählt werden, sofern dieser Antrag eine/n Nachfolger/in aus den Mitgliedern des FSR bestimmt.
§ 16 Beschlüsse des FSR
(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft sowie alle Anwesenden in der Sitzung.
(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur Mitglieder des FSR.
(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn
- der FSR beschlussfähig war und
- er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
(4) Der FSR gilt so lange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines Mitglieds des FSR durch den/die Vorsitzende/n unverzüglich das Gegenteil festgestellt wird. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der FSR anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der/die Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Ist ein FSR-Mitglied während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Ordnung hingewiesen worden, so schließt der FSR- Vorsitzende die Person von der Sitzung aus.
(7) FSR-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder des FSR aufgehoben werden.
§ 17 Wahl des FSR
(1) Der FSR wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft oder von der FSV in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.
(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses unvereinbar.
(3) Sofern die Voraussetzung des § 27 I FSWO vorliegt, kann alternativ zu Abs. 1 der FSR die Durchführung einer Wahlvollversammlung beschließen. Dieser Beschluss ist in einer Sitzungseinladung sieben Tage vorher anzukündigen. Jedes FSV- Mitglied kann schriftlich Widerspruch einlegen. In diesem Fall ist die Fachschaftswahl gem. Abs. 1 durchzuführen.
(4) Der zu wählende FSR-Vorstand muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Der/die Vorsitzende hat das Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR.
(5) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 7 Abs. 5 gewählt. Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§ 7 Abs. 5).
(6) Die FSV kann den/die FSR-Vorsitzende/n nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit der/des FSR-Vorsitzenden endet auch die Amtszeit aller Referenten/innen.
(7) Nur der/die FSR-Vorsitzende hat das Recht, der FSV anzutragen, eine/n Referenten/Referentin zu entlassen. Die Abwahl eines/einer Referenten/Referentin erfolgt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV.
(8) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung des/der FSR-Vorsitzenden keine/n Nachfolger/in in diesem Amt geben soll, hat der/die Referent/in das Amt ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich eine/n Nachfolger/in. Dazu muss entsprechend § 7 Abs. 9 eingeladen werden.
(9) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Mitglieder/innen des Wahlausschusses dürfen für die Wahl nicht kandidieren. Er ist spätestens bis zum 30. Tag vor dem ersten Wahltag durch den FSR zu wählen. Die Wahl des Wahlausschusses ist in der Sitzungseinladung anzukündigen. In der Sitzungseinladung für die Wahl des Wahlausschusses ist explizit auf § 28 der FSWO hinzuweisen, welcher das Recht auf Beantragung einer personalisierten Verhältniswahl regelt.
(10) Der/die Wahlleiter/in beruft die konstituierende Sitzung des neu gewählten FSR ein und leitet sie, bis ein/e Vorsitzende/r gewählt ist.
(11) Für den FSR gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.
§ 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
(1) Der/die Vorsitzende des FSR bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied gegenüber dem/der Vorsitzenden für sein Aufgabengebiet verantwortlich.
(2) Der/die FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen des FSR, der FSVV, sowie eines FA, oder einer SfVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.
(3) Der FSR kann stellvertretend für die FSV einen Kassenprüfungsausschuss wählen. Diese Wahl ist eine Woche im Voraus in der Sitzungseinladung anzukündigen. In der entsprechenden Sitzungseinladung ist zu erwähnen, dass der durch den FSR gewählte Kassenprüfungsausschuss durch eine FSV mittels konstruktiven Misstrauensvotums ersetzt werden kann. § 13 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Ist ein oder sind mehrere FA vorgesehen und gewählt, so ist umgehend ein Aufgabenverteilungs- und Haushaltsauschuss zu konstituieren. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Finanzreferenten/Finanzreferentin des FSR sowie dem oder den Vorsitzenden des oder der FA. Der/die Finanzreferent/in des FSR hat den Vorsitz, leitet die Sitzung und konstituiert den Ausschuss. Der Ausschuss beschließt über den Haushaltsplanentwurf und die Aufgabenverteilung zwischen FSR und dem oder den FA mit qualifizierter Mehrheit, sofern der/die Vorsitzende und der/die Finanzreferent/in des FSR mit der Mehrheit stimmen.
III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
§ 19 Rechtsstellung der FSVV
Die FSVV ist das oberste beschlussfassende Organ und dient der Information ihrer Mitglieder. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft.
§ 20 Einberufung und Durchführung der FSVV
(1) Der/die Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein:
- auf Beschluss des FSV,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder der FSV,
- auf Beschluss des FSR,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.
(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens
- die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
- ihre Tagesordnung.
(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
(4) Für die FSVV gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.
§ 21 Beschlüsse der FSVV
(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.
(2) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.
(3) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der/die Versammlungsleiter/in überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.
(4) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden.
(5) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn
- die FSVV beschlussfähig war und
- er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
IV. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)
§ 22 Rechtsstellung der SfVV
Die SfVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches.
§ 23 Aufgaben der SfVV
Die SfVV kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschusses für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall wählt sie aus ihren Mitgliedern bis zu fünf Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Fachausschusses durch die FSV.
§ 24 Einberufung und Durchführung der SfVV
(1) Der/die Vorsitzende des FA, ansonsten der/die Vorsitzende des FSR beruft die SfVV ein:
- auf Beschluss des FA,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Studienfaches, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.
(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens
- die genaue Zeit und Ortsangabe der SfVV sowie
- ihre Tagesordnung.
(3) Die SfVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Der/die Versammlungsleiter/in teilt dem FSR- Vorsitzenden die gewählten Mitglieder des FA mit, sofern eine Wahl stattfand. Für die SfVV findet § 6 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
§ 25 (weggefallen)
§ 26 Beschlüsse der SfVV
Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mindestens 5%, aber nicht weniger als drei, aller satzungsmäßigen Mitglieder der SfVV anwesend sind. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der/die Versammlungsleiter/in überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.
V. Der Fachausschuss (FA)
§ 27 Rechtsstellung des FA
(1) Der FA vertritt die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs innerhalb des Fachbereichs gegenüber der Professorenschaft und der Universität.
(2) Im Übrigen vertritt der FA die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und führt deren Geschäfte unter Leitung seines/seiner Vorsitzenden, soweit ihm durch den FSR weitergehende Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse erteilt wurden.
§ 28 Zusammensetzung des FA
(1) Der FA besteht aus bis zu fünf Mitgliedern,
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und
- höchstens drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der FA tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:
- während der Vorlesungszeit grundsätzlich 14-tägig an einem auf der konstituierenden Sitzung des FA festgelegten Wochentag,
- auf eigenen Beschluss,
- auf Beschluss der FSV.
Auf das Zusammentreten des FA soll in Form einer schriftlichen, öffentlichen Ankündigung durch den/die Vorsitzende/n bzw. seinen/ihrer Stellvertreter/in hingewiesen werden.
(3) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FA die Öffentlichkeit ausschließen. Über den Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen ist Stillschweigen zu vereinbaren.
(4) Die Mitglieder des FA sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.
(5) Der FA ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen. Dazu ist zu Beginn jeder Sitzung durch den/die Vorsitzende/n ein/e Schriftführer/in zu bestimmen.
(6) Für die FA gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
§ 29 Wahl des FA
(1) Auf der SfVV werden bis zu fünf Mitglieder für den FA gewählt. Die Kandidaten/Kandidatinnen müssen in dem betreffenden Studienfach zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sein. Jedes anwesende Studienfachmitglied kann eine Stimme vergeben. Der FA setzt sich aus den fünf Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Stimmen zusammen, im Falle des Stimmengleichstandes wird durch den/die Versammlungsleiter/in öffentlich gelost. Im Falle von Unstimmigkeiten dient der FSR als schlichtendes Organ.
(2) Die von der SfVV gewählten Mitglieder/innen für den FA werden von dem/der Versammlungsleiter/in umgehend dem FSV-Präsidium mitgeteilt. Der FA ist spätestens einen Monat nach seiner Wahl auf Einladung des SfVV-Leiters zu konstituieren.
(3) Die Mitgliedschaft im FA ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV und dem geschäftsführenden Vorstand des FSR. Ämter im amtierenden FA sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.
(4) Der FA wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Das Ergebnis der Wahl ist dem FSR und der FSV sowie an geeigneter Stelle öffentlich bekannt zu geben.
(5) FA-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin weiterzuführen.
§ 30 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA
Der/die FA-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FA und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Ausschussmitglied dem/der Vorsitzenden gegenüber für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der/die FA-Vorsitzende hat auf jeder SfVV sowie auf Einladung des FSR einen Bericht über den derzeitigen Stand der Ausschussarbeit zu geben. Der FA hat zum Ende seiner Amtszeit von maximal einem Jahr eine SfVV zur Neuwahl des FA einzuberufen.
C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 31 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der SdS und HWVO NRW6. Dem/der Finanzreferent/in obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er/sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.
(2) Der/die Finanzreferent/in hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr der Fachschaft beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des jeweiligen Folgejahres.
(3) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 150€ überschreiten, sind von der FSV (stellvertretend durch den FSR) gesondert zu beschließen.
(4) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind einer FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.
(5) Die Kassenprüfer/innen der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Eine unangekündigte Prüfung ist möglich. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere
- der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
- die Buchungen mit den im Haushaltsplan vorgesehenen Titeln übereinstimmen.
Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.
(6) Der/die Kassenprüfer/innen sind, auch nach Beendigung ihres Amtes, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darüber ist bei Amtsantritt hinzuweisen. Eine entsprechende Erklärung ist zu unterzeichnen. Über die Ergebnisse der Prüfungstätigkeit dürfen sie nur die FSV oder den FSR in nichtöffentlicher Sitzung informieren.
(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des/der FSR-Vorsitzenden und des/der Finanzreferenten/in oder die Unterschrift des/der zuständigen Referenten/Referentin nach Zustimmung des/der FSR-Vorsitzenden und des/der Finanzreferenten/in erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von FSR-Vorsitzenden und Finanzreferent/innen keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der/die FSR-Vorsitzende oder der/die Finanzreferent/in mit der Mehrheit stimmen.
D. Schlussbestimmungen
§ 32 Abweichende Regelungen für Fachschaften ohne FSV
(1) Hat die Fachschaft nach § 27 der SdS keine FSV, so finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung.
(2) Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen dann der FSVV zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über die Vollversammlung im Widerspruch stehen.
§ 33 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung behält ihre Gültigkeit, bis sich die Fachschaft eine neue Satzung gibt. Die FSVV oder FSV kann Änderungen dieser Satzung mittels Änderungssatzung beschließen.
(2) Ein solcher Beschluss bedarf jedes Mal einer Mehrheit von mindestens 2/3 der FSV-Mitglieder bzw. von 2/3 der FSVV-Mitglieder. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar.
(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsneufassung“ oder „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. Dem Einladungsschreiben ist überdies der Wortlaut der beantragten Satzungsneufassung oder Änderungssatzung beizufügen.
(4) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT durch den/die Öffentlichkeitsbeauftragte/n in Kraft (§§ 29 III 2, 37 SdS).
In der Fassung vom 04.05.2020. ↩
Siehe Anlage Fachschaftenliste der FKGO i.d.F. vom 04.03.2021. ↩
Alle §§ ohne nähere Bezeichnung sind solche der vorliegenden Satzung. ↩
In der Fassung vom 21.01.2021. ↩
In der Fassung vom 01.04.2021. ↩
In der Fassung vom 14.04.2021. ↩
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
Titel | Satzung der Fachschaft ELW |
Beschlussorgan | Fachschaftsvollversammlung Fachschaft ELW |
Beschlussdatum | 17. Juni 2019 |
Publikationsorgan | AKUT |
Publikationsdatum | 15. Oktober 2019 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-17.pdf |
Titel | Satzung der Fachschaft ELW |
Beschlussorgan | Fachschaftsvollversammlung Fachschaft ELW |
Beschlussdatum | 27. April 2021 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 18. Mai 2021 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-26.pdf |
Titel | Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Fachschaft ELW |
Beschlussorgan | Fachschaftsvertretung Fachschaft ELW |
Beschlussdatum | 21. Dezember 2021 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 1. Februar 2022 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-11.pdf |
Titel | Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Fachschaft ELW |
Beschlussorgan | Fachschaftsvertretung Fachschaft ELW |
Beschlussdatum | 15. Februar 2022 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 17. Februar 2022 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-15.pdf |