Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Chemie

Fassung vom 24. Mai 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

    1. I Präambel
    2. II Fachschaft
      1. §1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. §2 Organe der Fachschaft
      3. §3 Gemeinsame Aufgaben der FSV und FSR
    3. III Fachschaftsvollversammlung
      1. §4 Rechtsstellung der FSVV
      2. §5 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV
      3. §6 Einberufung und Druchführung der FSVV
      4. §7 Beschlüsse der FSVV
    4. IV Fachschaftsvertretung
      1. §8 Rechsstellung der FSV
      2. §9 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. §10 Wahl der FSV
      4. §11 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. §12 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. §13 Schriftführung
      7. §14 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern
      8. §15 Beschlüsse der FSV
      9. §16 Ausschüsse der FSV
    5. V Fachschaftsrat
      1. §17 Rechtsstellung des FSR
      2. §18 Zusammensetzung des FSR
      3. §19 Wahl des FSR
      4. §20 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
      5. §21 Referate des FSR
      6. §22 Sitzungen des FSR
      7. §23 Beschlüsse des FSR
    6. VI Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. §24 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. §25 Haushaltsplan
      3. §26 Rechnungsergebnis
      4. §27 Ausgabevollmacht
      5. §28 Einnahmeverpflichtung
      6. §29 Kassenprüfung
    7. VII Schlussbestimmung
      1. §30 FSV bei weniger als 500 Fachschaftsmitgliedern
      2. §31 Satzungsänderung
      3. §32 Inkrafttreten
      4. §33 Geltungsdauer

I Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU Bonn) und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Chemie die folgende Satzung gegeben. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts in gleicher Weise.

II Fachschaft

§1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Chemie, nachfolgend bezeichnet als Fachschaft, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft zugeordneten Studienfächern eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage Fachschaftenliste zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) (vgl. §22 Satzung der Studierendenschaft (SdS)).

(2) Die Fachschaft vertritt die spezifischen, insbesondere die Studienorganisation betreffenden, Interessen ihrer Mitglieder. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten vertritt sie auch die Belange von Mitgliedern anderer Fachschaften, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft zugeordnet ist. 4Satzung der Fachschaft Chemie

§2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
  2. die Fachschaftsvertretung (FSV),
  3. der Fachschaftsrat (FSR).

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§3 Gemeinsame Aufgaben der FSV und FSR

(1) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die FSV und der FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden der Fachgruppe Chemie gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(3) Die FSV und der FSR vertreten die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und beziehen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen.

(4) Die FSV und der FSR geben sich mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer gewählten Mitglieder eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere zu regeln, sofern diese Satzung hierzu keine Regelungen trifft,

  1. Art, Form und Frist der Einberufung,
  2. Grundzüge der Sitzungsleitung,
  3. Verfahrensregelungen für die Ausschüsse des Organs.

III Fachschaftsvollversammlung

§4 Rechtsstellung der FSVV

(1) Die FSVV ist die Versammlung der Mitglieder der Fachschaft Chemie.

(2) Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan. Soweit keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV, sofern durch diese Satzung, die Fachschaftswahlordnung (FSWO) oder eine höherere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit geregelt ist.

(3) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

§5 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV

(1) Die FSVV dient der Information ihrer Mitglieder.

§6 Einberufung und Druchführung der FSVV

(1) Die FSVV wird von der FSR-Vorsitzenden mindestens einmal im Semester durch öffentlichen Aushang, sowie an geeigneter Stelle im Internet einberufen. Darüber hinaus

  1. auf Antrag von 30% der Mitglieder der FSV,
  2. auf Beschluss des FSR,
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag oder Beschluss eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens sieben Tage vor ihrer Durchführung in Textform als E-Mail. Die Ankündigung enthält mindestens,

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Versammlungsleitung.

(4) Für die FSVV gilt die FKGO soweit anwendbar.

§7 Beschlüsse der FSVV

(1) Rederecht haben alle Anwesenden. Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die FSVV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat.

(4) Beschlüsse der FSVV können nur durch die FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden.

(5) Bei Beuschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfrsiten sind zu wahren.

IV Fachschaftsvertretung

§8 Rechsstellung der FSV

(1) Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft. (vgl. §27 Absatz. 3 SdS)

(2) Die Beschlüsse der FSV binden den FSR.

§9 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Zahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach §27 der SdS und §5 der FSWO.

(2) Sie tritt mindestens zweimal im Semester zusammen, sowie auf schriftlichen Antrag

  1. des FSR-Vorstandes,
  2. der Finanzreferentin,
  3. der Mehrheit des FSR,
  4. von mindestens 30 Prozent der Mitglieder der FSV,
  5. der FSVV,
  6. fünf Prozent der Mitglieder der Fachschaft unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten.

(3) Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung muss spätestens sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSV-Mitglieder und den FSR verschickt werden, sowie durch öffentlichen Aushang den Mitgliedern der Fachschaft mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(5) Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

§10 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlausschuss ist spätestens bis zum 30. Tag vor dem ersten Wahltag durch die FSV zu wählen.

(4) Die Wahlleitung beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis eine Vorsitzende gewählt ist.

(5) Das Weitere bestimmt die FSWO.

§11 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV trifft alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt in freier und geheimer Wahl mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder ein Präsidium aus:

  1. einer 1. Vorsitzenden,
  2. einer stellvetretenden Vorsitzenden. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied der FSV sein.

(3) Die FSV wählt den FSR.

(4) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss (KPA).

(5) Die FSV wählt als Mitglieder des KPA mindestens zwei Kassenprüferinnen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Kassenprüferinnen werden für ein jeweiliges Haushaltsjahr gewählt. Kassenprüferin kann nur sein, wer weder im geprüften Zeitraum noch zum Prüfungszeitpunkt Mitglied des FSR nach §18 Absatz 1 oder Teil des Präsidiums der FSV war beziehungsweise ist. Die Kassenprüferinnen müssen Mitglieder der Studierendenschaft der RFWU Bonn sein. Näheres zur Kassenprüfung regelt §29.

(6) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie die Wahlleitung aus der Mitte des Wahlausschusses mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder. Weiteres regelt die FSWO.

(7) Die FSV beschließt den Haushaltsplan (HHP) der Fachschaft.

(8) Die FSV beschließt auf Antrag mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Entlastung des FSR. Die Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Auf Verlangen eines Mitglieds der FSV ist eine Einzelentlastung durchzuführen.

(9) Über die Entlastung des FSR, durch die FSV, soll bis spätestens drei Monate nach Ende dessen Amtszeit entschieden werden.

§12 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium führt ihre laufenden Geschäfte und ist für die Ausfertigung von Beschlüssen zuständig. Das Präsidium beruft die FSV gemäß §9 Absatz 2 ein.

(2) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR und dem Kassenprüfungsausschuss.

(3) Sofern nicht anders bestimmt, sind die Mitglieder des Präsidiums gleichberechtigt und können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

(4) Ein kommissarisches FSR-Mitglied kann ins Präsidium der FSV gewählt werden, wenn in der selben FSV-Sitzung eine Nachfolge für das ausscheidende FSR- Mitglied gewählt wird.

(5) Tritt ein Mitglied des FSV-Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge. Bis zur Nachwahl führt das ausgeschiedene Mitglied ihr Amt kommissarisch weiter.

(6) Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten FSV- Mitglieder durch die Wahl einer Nachfolge abberufen werden.

(7) Das Präsidium muss die FSV auflösen, wenn diese es mit der Mehrheit der Stimmen ihrer gewählten Mitglieder beschließt, oder wenn die FSV weniger als 50 Prozent der satzungsgemäßen Mitglieder gemäß §9 Absatz 1 hat. In Verbindung mit einer Auflösung muss ein Wahlausschuss gebildet werden.

(8) Die FSV wird durch das Präsidium nach außen Vertreten.

§13 Schriftführung

(1) Die FSV kann eine Schriftführung mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder wählen. Falls keine Schriftführung gewählt wird, bestimmt die Sitzungsleitung ein FSV- Mitglied zur Schriftführung für die jeweilige Sitzung.

(2) Die Schriftführung ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Die Schriftführung ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung sowohl in Schrift- als auch in digitaler Form ausgefertigt an das Präsidium weitergeleitet und von diesem jeweils zur nächsten FSV-Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird.

(3) Das beschlossene Protokoll ist der Fachschaft unverzüglich für mindestens sieben Tage durch Aushang und an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben. Darüber hinaus muss es für mindestens 10 Jahre zugänglich gemacht werden

§14 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung ihres Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung in eine andere Fachschaft oder Tod.

(2) Die Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes regelt sich durch die FSWO.

§15 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Anwesenden.

(2) Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft und des FSR.

(3) Stimmrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat ein FSR- Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(5) Die FSV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

(6) Zu Beginn einer jeden Sitzung, sowie auf Verlangen eines FSV-Mitglieds ist die Beschlussfähigkeit durch die Sitzungsleitung festzustellen.

(7) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die Sitzung der FSV fristgerecht einberufen wurde,
  2. die FSV beschlussfähig war und
  3. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

§16 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV muss bei jeder anstehenden Wahl einen Wahlausschuss gemäß §11 Absatz 6 wählen.

(2) Die FSV kann weitere Ausschüsse zum behandeln spezifischer Themen einberufen.

V Fachschaftsrat

§17 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft nach außen und führt ihre Geschäfte unter der Leitung des FSR-Vorstandes.

(2) Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan. Im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(3) Eilfall kann der FSR-Vorstand vertretend für den FSR Beschlüsse fassen. Diese sind unverzüglich allen FSR-Mitgliedern sowie dem FSV-Präsidium mitzuteilen.

§18 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

  1. der Vorsitzenden,
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Finanzreferentin,
  4. bis zu sechs weiteren Mitgliedern
  5. sowie darüber hinaus den nach §27 Absatz 5 SdS gewählten Vertreterinnen ihrer Fach-Abschluss-Kombinationen (FAKs). Die Anzahl der weiteren Mitglieder wird von der FSV auf der konstituierenden Sitzung vor der entsprechenden Wahl festgelegt.

(2) Der FSR-Vorstand besteht aus:

  1. der Vorsitzenden,
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Sofern nicht anders bestimmt können sich die Vorstandsmitglieder bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSRs sollen klare Aufgabenbereiche besitzen. Sie erstatten der FSR-Vorsitzenden auf den Sitzungen Bericht über den Stand ihres Referates und legen wesentliche Entscheidungen dem FSR zur gemeinschaftlichen Entscheidung vor.

§19 Wahl des FSR

(1) Der FSR-Vorstand und die Finanzreferentin werden einzeln in geheimer Wahl von der FSV mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt. Die weiteren Mitglieder des FSR werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder der FSV gewählt.

(2) Alle Mitglieder des FSR müssen Mitglieder der Fachschaft oder in den Lehramtsstudiengängen der Chemie oder im Grundstudium der Lebensmittelchemie eingeschrieben sein.

(3) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit den Ämtern des Präsidiums der FSV und der Mitgliedschaft im Kassenprüfungsausschuss.

(4) Mitglieder des FSR können von der FSV mit der Mehrheit ihrer Mitglieder durch die sofortige Wahl einer Nachfolge abberufen werden.

(5) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Tritt ein Mitglied des FSR zurück, wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge. Bis zur Nachwahl führt das ausgeschiedene Mitglied ihr Amt kommissarisch weiter.

(6) Ein Mitglied scheidet aus dem FSR aus

  1. durch Abberufung,
  2. durch Niederlegung ihres Amtes,
  3. durch Ausscheiden aus der Fachschaft oder den Lehramtsstudiengängen der Chemie oder durch Beendigung des Grundstudiums der Lebensmittelchemie, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung in eine andere Fachschaft oder Tod.

§20 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR kann durch Mehrheitsbeschluss Aufgabengebiete an einzelne FSR- Mitglieder oder Referate vergeben.

(2) Der FSR-Vorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied gegenüber dem Vorstand für sein Aufgabengebiet verantwortlich.

(3) Die FSR-Vorsitzende ist insbesondere dafür verantwortlich, die Arbeit der Organe der Fachschaft an alle Mitglieder der Fachschaft zu kommunizieren.

(4) Die FSR-Vorsitzende hat rechtswidrige Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR sowie der FSVV zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn keine Abhilfe geschaffen wird, so hat sie insbesondere die Vorsitzende des Fachschaftenkollektives (FSK) zu unterrichten.

(5) Der FSR beteiligt sich an der Fachschaftenkonfernz (FK), der mathematisch- naturwissenschaftliche Fachschaftenkonferenz (Mat.-Nat.-FK) sowie der Zusammenkunft aller deutschsprachigen Chemie Fachschaften (BuFaTa).

§21 Referate des FSR

(1) Der FSR kann Referate zum Behandeln spezifischer Themen einrichten. Ein Referat besteht aus einer oder mehreren Referentinnen. Die Mitglieder des Referats haben auf Verlangen des FSR diesem auf einer Sitzung Bericht zu erstatten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Insbesondere sollen folgende Referate eingerichtet werden:

  1. Referat zur Gremienvernetzung,
  2. Ersti-Referat,
  3. EDV-Referat,
  4. Drucker-Referat.

§22 Sitzungen des FSR

(1) Der FSR tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV,
  4. auf Verlangen der Finanzreferentin,
  5. auf Beschluss des FSR-Vorstandes.

(2) Die Mitglieder des FSR sind angehalten an den Sitzungen des FSR teilzunehmen.

(3) Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

(4) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

§23 Beschlüsse des FSR

(1) Rederecht haben alle Anwesende. Antrags- und Stimmrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft sowie Studierende der Lehramtsstudiengänge der Chemie und Studierende der Lebensmittelchemie im Grundstudium.

(2) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der FSR beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(3) Der FSR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der FSR Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung sowie auf Verlangen eines FSR-Mitgliedes von der Sitzungsleitung überprüft.

VI Haushalts- und Wirtschaftsführung

§24 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der SdS und der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaft NRW (HWVO NRW).

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Preisvergleich vorausgehen. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro sind mindestens 3 Angebote einzuholen, bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro sind mindestens 6 Bewerber/innen zur Angebotsabgabe aufzu fordern. Der Preisvergleich ist aktenkundig zu machen und die Entscheidung über das ausgewählte Angebot zu dokumentieren.

(4) Der Finanzreferentin obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

§25 Haushaltsplan

(1) Die Finanzreferentin hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

(2) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.

(3) In den Haushaltsplan sind neben dem Ansatz für das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan gilt, auch der Ansatz des Vorjahres und das Rechnungsergebnis des vorvergangenen Jahres aufzunehmen. Ist dies wegen mangelnder Vergleichbarkeit infolge von Umgruppierungen nicht möglich, so sind die Ansätze und Rechnungsergebnisse vergleichbarer Titel in synoptischer Form in den Haushaltsplan aufzunehmen.

(4) Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtragshaushaltes, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen.

(5) Ein Nachtragshaushalt kann nur für das laufende Haushaltsjahr beschlossen werden.

(6) Der Haushaltsplan und Nachtragshaushalte sind in zwei aufeinanderfolgenden FSV-Sitzungen zu lesen.

(7) Die Tagesordnungspunkte ”Haushaltsplan“ und ”Nachtragshaushalte“ müssen bereits mit der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung angekündigt werden. Der etwaige Entwurf ist dem Einladungsschreiben beizufügen.

§26 Rechnungsergebnis

Innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres stellt die Finanzreferentin das Rechnungsergebnis auf. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuss oder Fehlbetrag. Das Rechnungsergebnis ist der FSV und dem FSR vorzulegen.

§27 Ausgabevollmacht

(1) Kassenanordnungen sind von der Finanzreferentin zu unterzeichnen. Die Finanzreferentin kann die Befugnis nach Satz 1 weiteren Mitgliedern der Fachschaft, welche aktive Aufgaben des Fachschaftrats übernimmt, übertragen. Dazu ist eine entsprechende schriftliche oder elektronische Übertragung im Rahmen einer geordneten und jederzeit übersichtlichen Wirtschaftsführung durch die Finanzreferentin und die FSR-Vorsitzende notwendig. Mit der Unterzeichnung der Kassenanordnung übernimmt die Finanzreferentin oder das nach Satz 2 bestimmte Mitglied die Verantwortung dafür, dass

  1. offensichtlich erkennbare Fehler in der Kassenanordnung nicht enthalten sind,
  2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in der Kassenanordnung enthaltenen Angaben bescheinigt worden ist (Absatz 2),
  3. der Titel richtig bezeichnet ist und
  4. Ausgabemittel in der vorgesehenen Höhe zur Verfügung stehen.

(2) Die eine Einnahme oder Ausgabe begründenden Teile einer Kassenanordnung bedürfen der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit obliegt der Finanzreferentin. Sie kann durch die Finanzreferentin im Einvernehmen mit der FSR-Vorsitzenden einzelnen anderen Mitgliedern der Fachschaft für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich schriftlich oder elektronisch übertragen werden. Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit ist eines der folgenden Fachschaftsmitgliedern zu beauftragen:

  1. Die FSR-Vorsitzende,
  2. oder die stellvertretende FSR-Vorsitzende nach Zustimmung der FSR-Vorsitzenden oder bei nicht-vorübergehender Abwesenheit der FSR-Vorsitzenden,
  3. oder FSR-Referentinnen für ihren Zuständigkeitsbereich nach Zustimmung der FSR-Vorsitzenden,
  4. oder ein vom FSR beauftragtes Mitglied der Fachschaft mit Zustimmung der FSR-Vorsitzenden. Die rechnerische und sachliche Richtigkeit dürfen nicht von der selben Person festgestellt werden. Die rechnerische Richtigkeit eines Antrags darf nicht von einer Person geprüft werden, die Kassenverwalterin ist.

(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht an gewählte Kassenprüferinnen übertragen werden.

(4) Eine Gegenstimme der Finanzreferentin oder des FSR-Vorstands gegen die Mehrheit des FSR bei Finanzentscheidungen haben aufschiebende Wirkung zur nächsten Sitzung. Falls nach zweimaligem Abstimmen auf getrennten Sitzungen weiterhin eine Gegenstimme der Finanzreferentin oder des FSR-Vorstands gegen die Mehrheit des FSR entfällt, so hat die FSV über diesen Fall zu entscheiden.

§28 Einnahmeverpflichtung

Die Finanzreferentin ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch Allgemeine Fachschaftengelder (AFsG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen Besonderer Fachschaftengelder (BFsG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§29 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer der FSV führen folgende Prüfungen durch:

  1. eine Haushaltsjahresabschlussprüfung;
  2. eine Abschlussprüfung am Ende eines jeden Semesters;
  3. eine Abschlussprüfung nach dem Ende der Amtszeit des FSR. Eine Prüfung kann mehrere dieser Punkte erfüllen. Unabhängig davon kann die Kasse von den Kassenprüfern unangekündigt geprüft werden.

(2) Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres stattgefunden hat. Dies bedeutet insbesondere, dass

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen.

(3) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das insbesondere die Kassenund Kontobestände zu Beginn und Ende des Prüfzeitraums aufzunehmen sind. Über das Ergebnis der Kassenprüfung wird der FSV Bericht erstattet.

(4) Die Abschlussprüfung ist notwendige Voraussetzung einer finanziellen Entlastung des FSRs.

VII Schlussbestimmung

§30 FSV bei weniger als 500 Fachschaftsmitgliedern

Beträgt die Zahl der Mitglieder der Fachschaft weniger als 500, so wird eine FSV mit 7 Mitgliedern gewählt.

§31 Satzungsänderung

(1) Im Falle eines Widerspruchs dieser Satzung mit der SdS, der FSWO, geltenden Gesetzen oder Verordnungen, insbesondere dem Hochschulgesetz NRW und der HWVO NRW, gilt die dieser Satzung übergeordnete Rechtsordnung.

(2) Die Satzung kann durch Beschluss einer Änderungssatzung geändert werden. Für diesen Beschluss ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder auf einer beschlussfähigen FSVV oder eine 2/3-Mehrheit der FSV Mitgliederauf einer FSV-Sitzung, jedoch mindestens die einfachen Mehrheit der satzungsgemäßen FSV-Mitglieder, notwendig.

(3) Dieser Beschluss muss in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen. Die beiden Sitzungen müssen an verschiedenen Tagen stattfinden. Zwischen der ersten und dritten Lesung müssen mindestens 7 Tage und dürfen maximal 30 Tage liegen.

(4) Der Tagesordnungspunkt Satzungsänderung muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(5) Beschlüsse über Errichtung, Änderung oder Aufhebung der Fachschaftssatzung sind gemäß §29 Absatz 3 SdS den entsprechenden Stellen vorab anzuzeigen.

§32 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft in Kraft.

(2) Die in Kraft getretene Satzung ist der Fachschaft unverzüglich durch ortsüblichen Aushang und an geeigneter Stelle im Internet zugänglich zu machen.

§33 Geltungsdauer

Diese Satzung behält ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer von der Fachschaft beschlossenen neuen Satzung.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Chemie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Chemie
Beschlussdatum 5. Mai 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 3. Juni 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-09.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Chemie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Chemie
Beschlussdatum 10. Oktober 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 24. Mai 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-32.pdf (Lesefassung)