Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Satzung der Fachschaft Biologie
Fassung vom 4. August 2021 (?)
Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt A Die Fachschaft
- Abschnitt B Die Organe der Fachschaft
- I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
- § 4 Rechtsstellung der FSV
- § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
- § 6 Wahl der FSV
- § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
- § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
- § 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
- § 10 Beschlüsse der FSV
- §11 Bescheinigung über Fachschaftstätigkeiten
- § 12 Ausschüsse der FSV
- § 13 Vorlesungsfreie Zeit
- II. Der Fachschaftsrat (FSR)
- § 14 Rechtsstellung des FSR
- § 15 Zusammensetzung des FSR
- § 16 Wahl des FSR
- § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
- III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
- IV. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)
- § 21 Rechtsstellung der SfVV
- § 22 Aufgaben der SfVV
- § 23 Einberufung und Durchführung der SfVV
- § 24 Beschlüsse der SfVV
- V. Der (Studien-) Fachausschuss (FA)
- Abschnitt C Haushalts- und Wirtschaftsführung
- Abschnitt D Schlussbestimmungen
Abschnitt A Die Fachschaft
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1) Alle Studierenden, die in den folgenden Studienfächern im Hauptfach an der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn (im Folgenden nur „Universität Bonn“ genannt) eingeschrieben sind, bilden die Fachschaft Biologie:
- Biologie (Bachelor of Science)
- Biologie (Diplom)
- Biologie (Promotion)
- Mikrobiologie (Master of Science)
- Molekulare Biotechnologie (Master of Science)
- Organismic Biology, Evolutionary Biology and Palaeobiology (Master of Science)
- Plant Sciences (Master of Science)
(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft war und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Studierenden die in den folgenden Studienfächern im Hauptfach an der Universität Bonn eingeschrieben sind:
- Biologie (Bachelor of Science)
- Biologie (Diplom)
- Biologie (Promotion)
- Mikrobiologie (Master of Science)
- Molekulare Biotechnologie (Master of Science)
- Organismic Biology, Evolutionary Biology and Palaeobiology (Master of Science)
- Plant Sciences (Master of Science)
§ 2 Organe der Fachschaft
(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.
(2) Die Organe der Fachschaft sind:
- die Fachschaftsvertretung (FSV),
- der Fachschaftsrat (FSR),
- die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
- die Fachausschüsse (FA)
- die Studienfachvollversammlung (SFVV)
(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.
(4) Die unter §2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 aufgeführten Organe sind in der Biologie nicht vorgesehen.
§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und Vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber des Lehrkörpers, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.
Abschnitt B Die Organe der Fachschaft
I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
§ 4 Rechtsstellung der FSV
Die FSV ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft im Fachbereich.
§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
(1) Die FSV besteht aus x [x bestimmt sich nach § 27 I Satzung der Studierendenschaft] Mitglieder.
(2) Sie tritt regelmäßig im Semester zusammen. Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die Schriftform. Die in der Biologie vorgesehene Form, ist die elektronische Schriftform.
(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Der Ermessenspielraum dessen wird von der Fachschaftsvertretung bestimmt. Bei begründetem Fehlen muss eine Abmeldung über den vorgesehenen elektronischen Weg, spätestens 30min vor Beginn der Sitzung eintreffen. Sollte diese Abmeldung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt eintreffen, muss das nicht abgemeldete FSV-Mitglied bis zur nächstmöglichen Sitzung eine gebackene Verzehrmöglichkeit mitbringen. Zu dem Inhalt nicht öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die FSV die Öffentlichkeit ausschließen.
§ 6 Wahl der FSV
(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.
(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.
(3) Der Wahlausschuss ist spätestens bis zum 30. Tag vor dem ersten Wahltag durch die FSV zu wählen. Die Wahl des Wahlausschusses ist in der Sitzungseinladung anzukündigen.
(4) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleitung und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen in der Wahl nicht kandidieren.
(5) Die Wahlleitung beruft die konstituierende Sitzung des neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein FSV-Vorsitz gewählt ist.
(6) Näheres bestimmt die Fachschaftswahlordnung.
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
(1) Die FSV wählt den Fachschaftsrat (FSR).
(2) Die FSV wählt auf Vorschlag der Studienfachvollversammlung die Mitglieder des betreffenden Ausschusses.
(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.
(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.
(5) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.
(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfenden beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.
(7) Sofern sie keiner Geschäftsordnung unterliegt, gilt für die FSV, soweit anwendbar, die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, entsprechend.
(8) Die unter §7 Abs. 2 aufgeführte Aufgabe ist in der Biologie nicht vorgesehen.
§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
(1) Das Präsidium besteht aus dem/der Vorsitzenden und einer Stellvertretung, einem/einer Schriftführer*in und einer Stellvertretung.
(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in nicht geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.
(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.
(4) Ein Rücktritt vom Amt des/der FSR-Sprecher*in lässt eine, in derselben FSV-Sitzung erfolgende, Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung ein/e Nachfolger*in in das Amt der/des FSR- Sprecher*in gewählt wird.
(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein/e Kandidat*in die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der/die Kandidat*in als gewählt, der/die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidat*innen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.
(6) Die Schriftführung ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Die Schriftführung ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung spätestens eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form ausgefertigt an alle Mitglieder ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.
(7) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweils folgenden FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder per Akklamation abgestimmt.
(8) Der Vorsitz der FSV führt, gemeinsam mit dem FSR, ihre laufenden Geschäfte. Der Vorsitz beruft die FSV gemäß §5 ein.
(9) Die Einladung muss spätestens 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSV-Mitglieder verschickt werden. Die Einladungen werden in elektronischer Schriftform verschickt. Dieser Termin muss auch öffentlich für alle Mitglieder der Fachschaft Biologie bekanntgegeben werden.
(10) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich eine/n Nachfolger*in. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Neuwahl weiter.
§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus
- durch Niederlegung des Mandats,
- durch Exmatrikulation oder durch wechseln des Hauptfachs,
- durch Tod.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.
(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Liste der Kandidierenden erschöpft hat.
(4) Kommt ein gewähltes FSV-Mitglied seinen zugeteilten Pflichten nicht nach, kann dieses Mitglied aus dem jeweils bekleideten Amt gewählt werden.
- Jedes Mitglied der FSV ist berechtigt, durch Einreichung eines formlosen, schriftlichen Antrages eine solche Amtsenthebung zur Debatte zu stellen.
- Dieser Antrag muss bei dem derzeitigen FSR-Vorsitz eingereicht werden. Der FSR-Vorsitz hat die Pflicht die betroffene Person unverzüglich über den Vorgang in Kenntnis zu setzen, dabei aber die Vertraulichkeit zu wahren.
- In der Wahl hat das zu enthebende Mitglied kein Stimmrecht. Es muss allerdings 14 Tage vor der Wahl, zu der Sitzung eingeladen werden.
- Es hat vor der Wahl die Möglichkeit Stellung zu nehmen.
- Die Wahl der Amtsenthebung muss mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden der FSV entschieden werden, dabei muss die FSV gemäß § 10 Abs. 5 beschlussfähig sein.
- Sollte auf diesem Wege eines der folgenden Ämter (FSV-Vorsitz, stellv. FSV-Vorsitz, FSR-Vorsitz, stellv. FSR-Vorsitz, Schatzmeister*in) aus dem Amt enthoben werden, muss dieses, gemäß §6 und §8, in derselben Sitzung neu gewählt werden.
§ 10 Beschlüsse der FSV
(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.
(2) Stimmrecht haben nur die satzungsgemäßen Mitglieder der FSV.
(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende Mitglied der Fachschaft während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).
(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn
- die FSV beschlussfähig war und
- er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch den Vorsitz das Gegenteil festgestellt wird.
(5) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Der FSV-Vorsitz hat die Beschlussfähigkeit auf Antrag unverzüglich zu überprüfen. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.
§11 Bescheinigung über Fachschaftstätigkeiten
(1) Die FSV hat die Möglichkeit Bescheinigungen über die allgemeine Tätigkeit in der Fachschaftsvertretung auszustellen.
(2) Anträge für die Bescheinigung über die Fachschaftstätigkeit müssen mindestens eine Woche vor Abstimmung der Stattgabe der Bescheinigung gestellt werden. Die Sitzung, in welcher über die Stattgabe der Bescheinigung abgestimmt wird, darf frühestens eine Woche, spätestens aber vier Wochen nach Antragsstellung stattfinden.
(3) Die Diskussion und Abstimmung über die Stattgabe der Bescheinigung findet unter Ausschluss des/der Antragsteller*in statt. Stimmberechtigt sind lediglich die gewählten Mitglieder der Fachschaftsvertretung.
(4) Im Falle einer Ablehnung des Antrages, darf der/die Antragsteller*in einen begründeten Widerspruch einlegen. Der Ermessenspielraum dessen wird vom Vorsitz der Fachschaftsvertretung bestimmt. Gegebenenfalls wird zu einer neuen Abstimmung gerufen.
(5) Die stattgegebene Bescheinigung wird von dem amtierenden Fachschaftsratvorsitz unterschrieben.
(6) Die stattgegebene Bescheinigung kann während den offiziellen Öffnungszeiten entgegen genommen werden. Auf Anfrage wird die stattgegebene Bescheinigung postalisch zugesandt.
§ 12 Ausschüsse der FSV
(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie dessen Vorsitz (Wahlleitung) und dessen Stellvertretung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.
(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer*innen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer*innen sollten Mitglieder der Fachschaft sein und müssen der Universität Bonn angehören. Das Amt des Kassenprüfers ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV sowie einem Amt im FSR. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum/zur Kassenprüfer*in gewählt werden. Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
(3) Ist ein oder sind mehrere FA vorgesehen und gewählt, so ist umgehend ein Aufgabenverteilungs- und Haushaltsauschuss zu konstituieren. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus dem/der Sprecher*in und dem/der Schatzmeister*in des FSR. Der/die Schatzmeister*in des FSR hat den Vorsitz, leitet die Sitzung und konstituiert den Ausschuss. Der Ausschuss beschließt über den Haushaltsplanentwurf mit qualifizierter Mehrheit, sofern der Vorsitz und der der/die Schatzmeister*in des FSR mit der 2/3 Mehrheit stimmen.
§ 13 Vorlesungsfreie Zeit
Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.
II. Der Fachschaftsrat (FSR)
§ 14 Rechtsstellung des FSR
Der FSR führt die Geschäfte der Fachschaftvertretung.
§ 15 Zusammensetzung des FSR
(1) Der FSR besteht aus bis zu 9 Mitgliedern.
(2) Der FSR besteht aus
- zwei Sprecher*innen,
- dem/der Schatzmeister*in und
- dem/der stllv. Schatzmeister*in
als geschäftsführendem Vorstand und höchstens fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Der FSR tagt gemeinsam mit dem FSV (siehe §5).
(4) Der FSR muss außerordentlich zusammentreten, wenn
- ein/e FSR-Sprecher*in,
- die Mehrheit des FSR,
- 1/3 der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV,
- die FSVV,
- 5% der Mitglieder der Fachschaft
dies, unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten, schriftlich verlangen.
(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.
(6) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich dazu verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Der Ermessenspielraum dessen wird von dem Fachschaftsrat bestimmt. Bei begründetem Fehlen muss eine Abmeldung über den vorgesehenen elektronischen Weg, spätestens 30min vor Beginn der Sitzung eintreffen. Sollte diese Abmeldung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt eingetroffen sein, muss das nicht abgemeldete FSR-Mitglied bis zur nächstmöglichen Sitzung eine gebackene Verzehrmöglichkeit mitbringen. Über den Inhalt nicht öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
(7) Der FSR ist dazu verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.
(8) Sofern er keiner eigene Geschäftsordnung unterliegt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar.
§ 16 Wahl des FSR
(1) Der geschäftsführende Vorstand muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.
(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter des geschäftsführenden Vorstandes sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 8 Abs. 5 gewählt.
(4) Die weiteren Mitglieder des FSR, neben dem geschäftsführenden Vorstand, werden auf Verlangen einzeln mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV, entsprechend § 8 Abs. 5, gewählt.
(5) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolge weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung der FSR-Sprecher*innen keine Nachfolge in diesem Amt geben soll, hat der/die Referent*in das Amt ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich seine Nachfolge. Dazu muss gemäß § 8 eingeladen werden.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
(1) Die FSR-Sprecher*innen bestimmen die Richtlinien der Arbeit des FSR sowie der FSV und tragen dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jede/r Referent*in gegenüber den FSR- Sprechern*innen, sowie der FSV für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Die FSR-Sprecher*innen haben auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Arbeit der FSV abzuliefern.
(2) Die FSR-Sprecher*innen haben Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.
III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
§ 18 Rechtsstellung der FSVV
Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Biologie besteht, ist beschlussfassendes Organ der Fachschaft.
§ 19 Einberufung und Durchführung der FSVV
(1) Der FSV-Vorsitz beruft die FSVV ein:
- Auf Beschluss der FSV
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder der FSV,
- Auf Beschluss des FSR
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft,
sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.
(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens
- die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
- ihre Tagesordnung.
(3) Die FSVV erwählt zu Beginn jeder Versammlung eine Person zur Versammlungsleitung.
(4) Für die FSVV gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.
§ 20 Beschlüsse der FSVV
Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 19.
IV. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)
Die §§ 21-24 beziehen sich auf ein Organ, das in der Fachschaft Biologie nicht vorgesehen ist.
§ 21 Rechtsstellung der SfVV
Die SfVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches.
§ 22 Aufgaben der SfVV
Sie kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschusses für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall bestimmt sie aus ihren Mitgliedern bis zu 5 Kandidaten für die Wahl des Fachausschusses durch die FSV.
§ 23 Einberufung und Durchführung der SfVV
(1) Der Vorsitzende des FA, ansonsten der Vorsitzende der FSV beruft die SfVV ein:
- Auf Beschluss des FA,
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Studienfaches,
sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.
(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens
- die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
- ihre Tagesordnung.
(3) Die SfVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter teilt dem FSV-Vorsitzenden die Kandidaten für die Wahl des FA mit.
(4) Für die SfVV gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.
§ 24 Beschlüsse der SfVV
Die SfVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% aller satzungsmäßigen Mitglieder der SfVV anwesend sind.
V. Der (Studien-) Fachausschuss (FA)
Die §§ 25-28 beziehen sich auf ein Organ, das in der Fachschaft Biologie nicht vorgesehen ist.
§ 25 Rechtsstellung des FA
(1) Der FA vertritt die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs innerhalb des Fachbereichs gegenüber den Professorenschaft und der Universität.
(2) Im übrigen vertritt der FA die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und führt deren Geschäfte unter Leitung seines Vorsitzenden, soweit ihm durch den Aufgabenverteilungsund Haushaltsauschuss weitergehende Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse erteilt wurden.
§ 26 Zusammensetzung des FA
(1) Der FA besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.
(2) Der FA besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- und höchstens 3 weiteren Mitgliedern.
(4) Der FA tritt zusammen:
- während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
- auf eigenen Beschluss,
- auf Beschluss der FSV.
Auf das Zusammentreten des FA soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.
(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FA die Öffentlichkeit ausschließen.
(6) Die Mitglieder des FA sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.
(7) Der FA ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen. (8) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FA die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.
§ 27 Wahl des FA
(1) Auf der SfVV werden bis zu 5 Kandidaten für den FA gewählt. Die Kandidaten müssen in dem betreffenden Studienfach zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sein. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der anwendenden Studienfachmitglieder, ansonsten gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.
(2) Die vom SfVV gewählten Kandidaten für den FA werden von dem Versammlungsleiter umgehend dem FSV-Vorsitzenden mitgeteilt. Die FSV wählt umgehend aus den ihr vorgeschlagenen Kandidaten die Mitglieder des FA mit einfacher Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Mitglieder. Die SfVV hat das alleinige Vorschlagsrecht für die FA Mitglieder. Der FA ist allerspätestens einen Monat nach der Bestimmung der Kandidaten durch die SfVV zu konstituieren.
(3) Die Mitgliedschaft im FA ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV und dem geschäftsführenden Vorstand des FSR. Ämter im amtierenden FA sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.
(4) Die FSV kann nur nach vorheriger Beratung weniger als die vorgeschlagenen Kandidaten in den FA wählen. Die Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen und gegenüber der Fachschaft, und dem betreffenden SfVV zu vertreten.
(5) Der FA wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Ergebnis der Wahl ist dem FSR und der FSV bekannt zu geben.
(6) FA Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen.
§ 28 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA
Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FA und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Ausschussmitglied dem Vorsitzenden für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der FA Vorsitzende hat auf jeder FSV-Sitzung und SfVV einen Bericht über den derzeitigen Stand der Ausschussarbeit zu halten. Zudem hat er den Kontakt zum FSR zu halten.
Abschnitt C Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 29 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Fachschaftsrahmenordnung.
(2) Den Schatzmeister*innen obliegt die Finanzführung der FSV. Sie führen über alle Einnahmen und Ausgaben der FSV ordnungsgemäß Buch.
(3) Die Schatzmeister*innen haben vor Beginn des Haushaltsjahres mit dem Aufgabenverteilungs- und Haushaltsauschuss einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres.
(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.
(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie sind der FSV unverzüglich mitzuteilen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.
(6) Die Kassenprüfer*innen der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon kann die Kasse von den Kassenprüfer*innen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft werden. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere
- der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
- die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehene Ordnungen übereinstimmen. Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.
(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften der FSR-Sprecher*innen und der Schatzmeister*innen oder die Unterschrift der zuständigen Person nach Zustimmung der FSR- Sprecher*innen und der Schatzmeister*innen erforderlich. Der FSR kann entgegen des Willens von FSR- Sprecher*innen und Schatzmeister*innen keine finanziellen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern die FSR-Sprecher*innen oder die Schatzmeister*innen mit der Mehrheit stimmen.
Abschnitt D Schlussbestimmungen
§ 30 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der von FK und SP beschlossenen Mustersatzung stehen.
(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder bzw. von 2/3 der FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist nicht anwendbar (§ 10 Abs. 6).
(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV- Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.
(4) Satzungsänderungen treten mit ihrer Veröffentlichung durch den/die zuständige/n Referent*in des Studienparlamentes Bonn in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch elektronischen Aushang bekanntzugeben.
(5) Die Satzung wurde ausgefertigt auf Grund des Beschlusses der FSV Biologie am 18. Juni 2019
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
Titel | Satzung der Fachschaft Biologie |
Beschlussorgan | Fachschaftsvertretung Fachschaft Biologie |
Beschlussdatum | 18. Juni 2019 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 4. August 2021 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-43.pdf |