Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Archäologie

Fassung vom 10. März 2022 (?)

Inhaltsverzeichnis

      1. §1: Die Fachschaft (FS)
      2. §2: Organe der Fachschaft
      3. §3: Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      4. §4: Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      5. §5: Der Fachschaftsrat (FSR)
      6. §6: Haushalts- und Wirtschaftsführung
      7. §7: Wahlordnung
      8. §8: Rahmenregelung
      9. §9: Satzungsänderung
  1. Zitierte Paragraphen aus anderen Satzungen:
      1. §27 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft (Fassung vom 4. Mai. 2020):
      2. § 15 der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaft NRW – HWVO NRW) (Fassung vom 09.02.2022):

§1: Die Fachschaft (FS)

(1) Alle Studierende, die an der Rheinischen-Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn [RFWU Bonn] in folgenden Studienfächern (gemäß Anlage zur aktuellen FKGO):

  1. Archäologien (Bachelor of Arts),
  2. Kunstgeschichte und Archäologie (Bachelor of Arts),
  3. Ägyptologie (Master of Arts),
  4. Archäologische Wissenschaften (Master of Arts),
  5. Frühgeschichtliche Archäologie und Archäologie der Römischen Provinzen (Master of Arts),
  6. Klassische Archäologie (Master of Arts),
  7. Ägyptologie (Promotion),
  8. Christliche Archäologie (Promotion),
  9. Klassische Archäologie (Promotion),
  10. Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie (Promotion)

eingeschrieben sind bilden die Fachschaft Archäologien, nachfolgend bezeichnet als Fachschaft.

(2) Die Zuordnung der Studierenden zur Fachschaft Archäologien erfolgt aufgrund der Fachabschlusskombination (FAK), für die sie eingeschrieben sind. Sind Studierende für mehrere FAKs eingeschrieben so erfolgt die Zuordnung aufgrund der ersten auf dem Studierendenausweis angegebenen FAK, sofern sie bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung gegenüber der Universität nicht erklärt haben aufgrund welcher FAK sie einer Fachschaft angehören möchten.

(3) Die Fachschaft Archäologien vertritt die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder und nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft war. Sie vertritt darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von Studierenden, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft gemäß Abs. (1) zugeordnet ist, auch wenn diese Studierenden nicht Mitglieder der Fachschaft sind.

§2: Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft im Sinne dieser Satzung sind:

  1. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
  2. Die Fachschaftsvertretung (FSV), sofern sie nach dieser Satzung vorgesehen ist
  3. Der Fachschaftsrat (FSR)

(3) Die Organe der Fachschaft sind verpflichtet ihre Arbeit gemäß der Rahmenregelung §8 zu verrichten.

(4) Die Amtszeit der unter Absatz (2) Nr. 2 und 3 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

(5) Ein Mitglied scheidet aus den unter Absatz (2) Nr. 2 und 3 aufgeführten Organen

  1. durch Niederlegung seines*ihres Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in eine nicht unter §1 Abs. (1) aufgeführte FAK,
  3. durch Tod aus.

Für die Wiederbesetzung eines so frei gewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidat*innenliste der entsprechenden Liste des Organs erschöpft hat.

(6) Bei Niederlegung seines*ihres Amtes ist ein Mitglied verpflichtet seine Aufgaben und Geschäfte kommissarisch bis zur Wahl eines*einer Nachfolger*in weiterzuführen. Ist die Wahl eines*einer Nachfolger*in nicht möglich, so ist das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

(7) Die Organe FSV und FSR fördern auf der Grundlage der verfassungsgemäßen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft. Sie nehmen hochschulpolitische Belange der Fachschaft wahr und nehmen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschulen.

(8) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit. Dies geschieht nach eigenem Ermessen in Kooperation mit dem Institut. Sie vertreten ihre Fachschaft gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(9) Das Nähere regelt die Rahmenregelung gemäß §8.

§3: Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

(1)Die FSVV, die aus allen Mitgliedern der Fachschaft Archäologien (gemäß FKGO) besteht, ist oberstes beschlussfassendes Organ der Fachschaft und dient der Information ihrer Mitglieder.

(2) Soweit keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV, sofern durch Ordnung und Satzung keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind.

(3) Die FSVV ist an keine Amtszeit gebunden; sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2,5 Prozent aller satzungsgemäßen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden.

(4) Die FSVV ist stets mindestens einmal pro Wahlperiode einzuberufen.

(5) Der*Die Vorsitzende des FSR beruft die FSVV auf

  1. schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder des FSV,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder des FSR,
  3. auf Beschluss des FSR,
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 2,5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält durch öffentlichen Aushang ein.

(6) Die Ankündigung erfolgt mindestens sieben Tage vor ihrer Durchführung.

(7) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Sitzung einen*eine Versammlungsleiter*in.

(8) Das Nähere regelt die Rahmenregelung gemäß §8.

§4: Die Fachschaftsvertretung (FSV)

(1) Die FSV ist das Beschlussorgan der Fachschaft. Die FSV trifft, sollte kein Beschluss der FSVV vorliegen, alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen. Sie beschließt insbesondere über den Haushaltsplan (HHP) und die Entlastung des FSR. Sie ist an Beschlüsse der FSVV gebunden.

(2) Es ist eine FSV gem. §27 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft zu wählen, wenn die Fachschaft aus mehr als 500 Studierenden gemäß §1 Abs. (1) besteht. Die Anzahl der Mitglieder der FSV beträgt in einer Fachschaft mit

  1. bis zu 1000 Studierenden 11,
  2. 1001 bis zu 2000 Studierenden 15,
  3. über 2000 Studierende 19.

Die Fachschaft kann nach eigenem Ermessen bei bis zu 500 Studierenden auf Antrag und Beschluss in der FSVV eine FSV bilden. In diesem Fall beträgt die Anzahl der Mitglieder der FSV sieben.

(3) Die FSV wird gemäß §7 gewählt.

(4) Die FSV tritt mindestens einmal im Semester und darüber hinaus auf schriftlichen Antrag

  1. von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft,
  2. der FSVV,
  3. von mindestens 30% der Mitglieder der FSV,
  4. des FSR zusammen.

(5) Sind in einer Fachschaft mehrere FAKs zusammengefasst, so kann die FSV für jede dieser FAK bis zu zwei zusätzliche Referent*innen in den FSR wählen, die einen Studiengang mit dieser FAK studieren.

(6) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der FSV sind:

  1. Die FSV wählt den FSR.
  2. Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.
  3. Die FSV wählt den Wahlausschuss.
  4. Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.
  5. Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung des FSR gemäß Abs. (1). Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Die finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern*innen beantragt werden. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Auf Antrag eines Mitgliedes der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(7) Die FSV ist bei Mehrheitsbeschluss seiner satzungsmäßigen Mitglieder gegenüber dem FSR weisungsbefugt.

(8) Die Ämter des Präsidiums des FSV bestehen aus:

  1. dem*der Vorsitzenden,
  2. dem*der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem*der Schriftführer*in.

(9) Alle Ämter des Präsidiums müssen durch FSV-Mitglieder besetzt sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt. Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR. Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines*einer Nachfolger*in abberufen werden.

(10) Der*Die Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er*Sie beruft die FSV ein, wenn,

  1. 5% der Mitglieder der Fachschaft
  2. die FSVV
  3. sechs Mitglieder der FSV
  4. der FSR-Vorsitzende
  5. die Mehrheit des FSR

dies mit schriftlichem Antrag verlangen.

(11) Der*Die Schriftführer*in ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Er*Sie kann an seiner*ihrer statt ein Mitglied des FSV für die Erststellung des Sitzungsprotokolls bestimmen.

(12) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSRMitglied während den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein.

(13) Hat die Fachschaft gem. §27 Abs. 1 der Satzung der, so finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung. Die Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen dann der FSVV zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über die FSVV in Widerspruch stehen.

(14) Das Nähere regelt die Rahmenregelung gemäß §8.

§5: Der Fachschaftsrat (FSR)

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte, sowie im Eilfall auch Beschlussorgan. Im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(2) Der FSR wird von der FSV oder bei nicht vorhandener FSV durch die Mitglieder der Fachschaft gemäß §26 Absatz (1) der Satzung der Studierendenschaft direkt gewählt.

(3) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf Beschluss der FSV,
  3. auf eigenen Beschluss.

Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann eine Sitzung abgesagt oder verschoben werden. Der Grund muss dokumentiert werden. Die Absage muss öffentlich bekanntgegeben werden.

(4) Der FSR besteht aus bis zu neun Mitgliedern.

(5) Die Ämter des FSR bestehen aus

  1. dem*der Vorsitzenden
  2. dem*der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem*der Finanzreferenten*in.

als geschäftsführenden Vorstand. Der*Die Finanzreferent*in ist für die Durchführung der Haushalts- und Wirtschaftsdurchführung nach § 6 zuständig.

(6) Der*Die zu wählende FSR-Vorsitzende muss der FS zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Der*Die FSR-Vorsitzende hat das alleinige Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR. Der geschäftsführende Vorstand muss eine der FAK, deren Student*innen durch die Fachschaft vertreten werden gemäß §1 Abs. (1) und (2), im Kern und Hauptfach studieren. Sonstige Mitglieder können eine der Studiengänge, gemäß §1 Abs. (1), im Hauptfach oder Nebenfach studieren.

(7) Die FSV kann den*die FSR-Vorsitzende*n nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit des*der FSR-Vorsitzende*n enden alle Ämter sowie vergebene Referate.

(8) Nur der*die FSR-Vorsitzende hat das Recht der FS anzutragen eine*einen Referent*in zu entlassen. Die Abwahl eines*einer Referent*in erfolgt mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf einer FSVV.

(9) Der*Die FSR-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Der*Die FSR-Vorsitzende kann Mitglieder des FSR zur Wahl als Referent*innen eines bestimmten Aufgabenbereiches vorschlagen. Innerhalb der Richtlinien ist jede*jeder Referent*in dem*der FSR Vorsitzenden sowie der FSV für sein*ihr Aufgabengebiet verantwortlich. Der*Die Vorsitzende kann auf Vorschlag des*der Referent*in einen*eine entsprechende*n Beauftragte*n für das Referat benennen. Dieser*Diese nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil. Die FSV kann Referent*innen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder abberufen.

(10) Der*Die FSR-Vorsitzende hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der FSR-Arbeit zu halten.

(11) Der*Die FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSVV, der FSV und des FSR sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

(12) Im Falle, dass keine FSV in der laufenden Wahlperiode gebildet wurde, übernimmt der FSR die Pflichten der FSV nach §4 Abs. (1).

(13) Das Nähere regelt die Rahmenregelung gemäß §8.

§6: Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft, der Fachschaftsrahmenordnung und der Verordnung über die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen.

(2) Dem*Der Finanzreferent*in des FSR obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er*Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch. Des Weiteren hat dieser*diese vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Der Haushaltsplan kann in Ausnahmefällen jedoch bis zu zwei Monaten nach Beginn des Haushaltsjahres beschlossen werden. Die Begründung für die nachträgliche Abstimmung muss dokumentiert werden. Bis zum Inkraftsetzen des Haushaltsplans gilt eine vorläufige Haushaltsführung gemäß §15 HWVO NRW. Der Haushaltsplan gilt für ein ganzes Haushaltsjahr. Das Haushaltsjahr beginnt am 1.04. jeden Jahres.

(3) Die FSV wählt zwei Kassenprüfer*innen als Ämter des Kassenprüfungsausschusses mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer*innen müssen Studierende sein. Das Amt des*der Kassenprüfer*in ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSV oder dem FSR. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR, im zu prüfenden Haushaltsjahr, können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

(4) Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(5) Die Kassenprüfer*innen der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon können die Kassen von den Kassenprüfern*innen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft werden. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

1.der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und 2. die Buchung nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.

Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(6) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushaltsplan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 125,- Euro überschreiten, sind vom FSR gesondert zu beschließen.

(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des*der FSRVorsitzenden und des*der Kassenwart*in oder die Unterschriften des zuständigen Referent*in nach Zustimmung des*der FSR-Vorsitzenden und des*der Kassenwart*in erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von FSRVorsitzenden und Kassenwart*in keine erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der*die FSR-Vorsitzende oder der*die Kassenwart mit der Mehrheit stimmen.

(8) Das Nähere regelt die Rahmenregelung gemäß §8

§7: Wahlordnung

(1) Alle Mitglieder der Fachschaft gemäß §1 Abs. (1) und (2) sind wahlberechtigt.

(2) Die Mitglieder der FSV und des FSR werden jährlich in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(3) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(4) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie den Vorsitzenden des Wahlausschusses als Wahlleiter und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder.

(5) Der*Die Wahlleiter*in beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV und/oder des neugewählten FSR ein und leitete sie, bis ein*eine Vorsitzende*r gewählt wurde.

(6) Ein Organ der Fachschaft gemäß §2 Abs. (2) Nr. 2 und 3. kann nur durch die Wahl eines neuen Organs abgewählt werden. Die Amtszeit eines solchen Organs beträgt ein Jahr, nach Ablauf bleiben seine Mitglieder bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

(7) Zur Wahl eines Amtes eines Organs der Fachschaft gemäß §2 Abs. (2) Nr. 2 und 3 bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(8) Im Übrigen gilt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

§8: Rahmenregelung

(1) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung geben, gilt für die Organe der Fachschaft gemäß §2 die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

(2) Rederecht bei den Sitzungen der Organe der Fachschaft hat jedes Mitglied der Fachschaft. Stimm- und Antragsrecht haben nur die jeweiligen Mitglieder des entsprechenden Organs. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann ein Organ die Öffentlichkeit auf Antrag eines Mitgliedes ausschließen.

(3) Die Mitglieder der FSV und des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nicht-öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

(4) Bei Sitzungen der Organe der Fachschaft ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Der*Die Protokollant*in ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der jeweiligen Sitzung eine Woche nach der Sitzung sowohl in Schrift- als auch in digitaler Form ausgefertigt an das leitende Amt des Organs und von diesem jeweils zur nächsten Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen Sitzung hinzuzufügen. Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweiligen darauffolgenden Sitzung des entsprechenden Organs mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben. Das angenommene Protokoll wird anschließend öffentlich ausgehangen.

(5) Für die Einladung zu einer Sitzung der Organe gilt die Schriftform sowie der öffentliche Aushang dieser Einladung. Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle sie betreffenden Adressaten ergehen. Die Einladung durch unsignierte elektronische Form ist gegen den ausgesprochenen Willen eines Mitgliedes dieser Organe nicht zulässig.

(6) Beschlüsse der Organe der Fachschaft können nur dann gefasst werden sofern alle Mitglieder des Organs Gelegenheit zur Teilnahme hatten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst sofern diese Satzung keine weiteren Erfordernisse vorsieht und die jeweilige Sitzung beschlussfähig war. Die Beschlussfähigkeit der FSV und des FSR werden auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend sind. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der*Die Vorsitzende des entsprechenden Organs überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf. Das Organ gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines Mitgliedes des Organs durch den Vorsitzenden des entsprechenden Organs das Gegenteil festgestellt wird. bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens zehn Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der FSV oder des FSR der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer ⅔ Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des entsprechenden Organs aufgehoben werden.

(7) Eine Personalunion von Ämtern der Organe der Fachschaft gemäß §2 ist unzulässig. Ein Rücktritt aus einem Amt der FSV oder des FSR während dessen Amtszeit beendet jedenfalls dann zugleich dessen kommissarischen Status und lässt eine in derselben Sitzung erfolgte Wahl in ein anderes Amt in der FSV oder des FSR zu, wenn in derselben Sitzung der*die Nachfolger*in in das den Rücktritt betreffende Amt gewählt wird.

(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes von einer Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

(9) Die Sitzungen der Organe der Fachschaft können bei besonderen politischen und/oder gesundheitlichen Umständen als Hybrid- oder Online-Sitzung stattfinden. Dies muss vor der entsprechenden Sitzung öffentlich bekannt gegeben werden.

(10) Die Regelungen zu den Organen der Fachschaft gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit, wenn nicht anders beschlossen.

§9: Satzungsänderung

(1) Die Satzung kann auf Beschluss der FSVV oder der FSV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der von der Fachschaftenkonferenz (FK) und dem Studierendenparlament (SP) beschlossenen Mustersatzung stehen.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens ⅔ der satzungsmäßigen FSVMitgliedern bzw. von ⅔ der FSVV-Mitgliedern gefasst werden. Die Regelung zur außerordentlichen FSVSitzung ist unanwendbar.

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch Aushänge in den Abteilungen bekannt zu geben.

Zitierte Paragraphen aus anderen Satzungen:

§27 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft (Fassung vom 4. Mai. 2020):

In Fachschaften mit mehr als 500 Mitgliedern ist eine FSV zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder der FSV beträgt in Fachschaften mit

  1. bis zu 1000 Mitgliedern 11
  2. 1001 bis zu 2000 Mitgliedern 15 und
  3. über 2000 Mitglieder 19.

In Fachschaften mit bis zu 500 Mitgliedern kann die Fachschaftsatzung eine Regelung über die Einrichtung einer FSV treffen. In diesem Fall beträgt die Anzahl der Mitglieder sieben.

§ 15 der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaft NRW – HWVO NRW) (Fassung vom 09.02.2022):

(1) Grundlage für die Haushaltsführung vor Inkrafttreten des Haushaltsplans (vorläufige Haushaltsführung) sind die Ansätze des Vorjahres; von diesen darf für jeden Monat der vorläufigen Haushaltsführung ein Zwölftel in Anspruch genommen werden.

(2) Sieht der Entwurf des Haushaltsplans niedrigere Ansätze gegenüber den Ansätzen des Vorjahres vor, so ist bei der vorläufigen Haushaltsführung von diesen auszugehen.

(3) Neue Stellen dürfen erst nach Inkrafttreten des Haushalts in Anspruch genommen werden.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Archäologie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Archäologie
Beschlussdatum 15. April 2014
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 28. April 2014
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2014/Satzung-Arch%C3%A4ologie_akut-EXTRA.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Archäologien
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Archäologie
Beschlussdatum 04. April 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 15. Juli 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-5.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Archäologien
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Archäologie
Beschlussdatum 16. Juni 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 26. Juni 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-16.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Archäologien
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Archäologie
Beschlussdatum 4. März 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 10. März 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-19.pdf