Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Anglistik, Amerikanistik und Keltologie

Fassung vom 15. Juli 2019 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. A. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Öffentliche Bekanntmachungen
  2. B. Die Organe der Fachschaft
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
      9. § 12 Vorlesungsfreie Zeit
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 13 Rechtsstellung des FSR
      2. § 14 Zusammensetzung des FSR
      3. § 15 Vertretung der Studierenden im Institutsvorstand
      4. § 16 Wahl des FSR
      5. § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 18 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 19 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 20 Beschlüsse der FSVV
      4. § 21 Rechtsstellung des FA
      5. § 22 Zusammensetzung des FA
      6. § 23 Wahl des FA
      7. § 24 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA
      8. § 25 Rechtsstellung der SfVV
      9. § 26 Aufgaben der SfVV
      10. § 27 Einberufung und Durchführung der SfVV
      11. § 28 Beschlüsse der SfVV
    4. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 29 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
      2. § 30 Schlussbestimmungen, Satzungsänderungen

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studierenden mit der Wahlpriorität im Fachbereich Anglistik, Amerikanistik & Keltologie der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn [RFWU Bonn] bilden die Fachschaft Anglistik, Amerikanistik & Keltologie [FAAK].

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Studierenden, die in § 1 Abs. 1 genannt sind, als auch allen Studierenden, welche im Rahmen des Studienangebots des Instituts für Anglistik, Amerikanistik und Keltologie (IAAK) eine Veranstaltung belegen.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV),
  2. der Fachschaftsrat (FSR),
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
  4. der Fachausschuss (FA),
  5. die Studienfachvollversammlung (SfVV).

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

(4) Die Organe FSV, FSR, FSVV, FA, SfVV wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

§ 3 Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen der Fachschaft erfolgen durch Aushang im Glaskasten der Fachschaft im 1. OG des IAAK (Regina-Pacis-Weg 5, Bonn), Aushang im Glaskasten des Studiengangs Keltologie (Am Etscheidhof 3-5, Bonn), über die Homepage der Fachschaft bzw. der Fachausschüsse oder in sozialen Netzwerken.

B. Die Organe der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft am Fachbereich. (§ 77 S. 2 HG i.V.m. § 27 III Sst)

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die FSV besteht aus so vielen Mitgliedern, wie es die Satzung der Studierendenschaft (vgl. § 27 Abs. 1 Satzung der Studierendenschaft) zulässt. Bei Fachschaften mit bis zu 1000 Mitgliedern sind dies 11 , bei 1001-2000 sind dies 15, bei über 2000 Mitgliedern sind dies 19.

(2) Sie tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Für die Einladung zu einer FSV- Sitzung gilt die Schrift- oder elektronische Form.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nicht öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich oder bei Bedarf von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Die Wahlleitung beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitz gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den Fachschaftsrat.

(2) Die FSV wählt die studentische Vertretung in die Institutskommission zur Verwendung institutseigener Mittel.

(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(5) Die FSV beschließt den Haushaltsplan.

(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann verweigert werden, wenn die Kassenprüfung erhebliche Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(7) Auf Antrag eines FSV Mitgliedes kann, durch absoluten Mehrheitsbeschluss der gewählten FSV, ein Mitglied des FSR oder der FSV, ungeachtet einer vorherigen Entlastung, seines Amtes enthoben werden.

(8) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitz, dessen Stellvertretung und der Schriftführung.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt. Die Ämter des Präsidiums sind unvereinbar mit dem Präsidium des FSR.

(3) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhalten im ersten Wahlgang keine Kandidierenden die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreichen auch in diesem Wahlgang keine Kandidierenden die notwendige Stimmenzahl, so gelten im dritten Wahlgang die Kandidierenden als gewählt, die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidierende nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(4) Das FSV-Präsidium ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Es kann an seiner statt ein Mitglied der FSV zur Protokollerstellung bestimmen. Das FSV-Präsidium ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in Schrift- oder in digitaler Form ausgefertigt ist und jeweils zur nächsten FSV-Sitzung allen Mitgliedern zugänglich ist. Im Protokoll sind die anwesenden Personen aufzuführen.

(5) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweils folgenden FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Hierbei hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(6) Das FSV-Präsidium führt ihre laufenden Geschäfte. Es beruft die FSV ein, wenn

  1. der FSR-Vorsitz,
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. vier Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. der FA,
  6. die SfVV,
  7. 5% der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(7) Die Einladung muss 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden. Die Einladung durch unsignierte elektronische Form ist zulässig.

(8) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung des Mandats,
  2. durch Enthebung aus dem Amt durch die FSV,
  3. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
  4. durch Tod.

(2) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidierenden der entsprechenden Wahl erschöpft haben.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft. Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV- Mitglieder.

(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. Die FSV beschlussfähig ist,
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(4) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend sind. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSV-Vorsitz überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. FSV-Beschlüsse können durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des FSV aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie den Vorsitz als Wahlleitung und die Stellvertretung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfende mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Das Amt der Kassenprüfenden ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium des FSV. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zu Kassenprüfenden gewählt werden. Die Kassenprüfenden kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Ist ein oder mehrere FA gewählt, so ist umgehend ein Aufgabenverteilungs- und Haushaltsausschuss zu konstituieren. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Sprecher und dem Finanzreferat des FSR sowie dem/der Vorsitz/e und dem/der Finanzreferat/e des/der FA. Das Finanzreferat des FSR hat den Vorsitz, leitet die Sitzung und konstituiert den Ausschuss. Der Ausschuss beschließt über den Haushaltsplanentwurf und die Aufgabenverteilung zwischen FSR und dem/der FA mit qualifizierter Mehrheit, sofern der Vorsitz und das Finanzreferat des FSR mit der Mehrheit stimmen.

§ 12 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 13 Rechtsstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte unter der Leitung seines Präsidiums

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus einer angemessenen Zahl Mitgliedern (vgl. § 26 Abs. 1 Satzung der Studierendenschaft).

(2) Der FSR besteht aus

  1. dem Vorsitz,
  2. dem stellvertretenden Vorsitz,
  3. dem Finanzreferat als geschäftsführendem Vorstand und weiteren Mitgliedern nach Bedarf.

(3) Der Vorsitz kann auf Vorschlag eines FSV-Mitgliedes einen Beauftragten für ein bestehendes oder zusätzliches das Referat benennen. Dieser nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil.

(4) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV,
  4. auf Beschluss des FA.

(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(6) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(7) Der FSR ist verpflichtet während der Sitzungen Protokoll zu führen. Diese Aufgabe fällt dem stellvertretenden Vorsitz zu, sollte dieser nicht zugegen sein, wird das Protokoll von einem anderen Mitglied des FSR übernommen.

(8) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 15 Vertretung der Studierenden im Institutsvorstand

Das FSR-Präsidium nimmt das Stimmrecht der Fachschaft im Institutsvorstand des Instituts für Anglistik, Amerikanistik & Keltologie wahr, oder entsendet beauftrage Mitglieder der Fachschaft an seiner statt.

§ 16 Wahl des FSR

(1) Der geschäftsführende Vorstand muss der FSV angehören. Alle weiteren Mitglieder müssen die Voraussetzungen von §1 (1) erfüllen.

(2) Die Mitgliedschaft im geschäftsführenden Vorstand des FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(3) Die weiteren Mitglieder des FSR werden einzeln mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt.

(4) Die FSV kann den FSR-Vorsitz nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit des FSR-Vorsitzes endet die Amtszeit aller Referierenden.

(5) Die FSV kann Referierende mit der Mehrheit ihrer Mitglieder abberufen. FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolge (kommissarisch) weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung des FSR-Vorsitz keine Nachfolge in dessen Amt geben soll, haben Referierende das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich dessen Nachfolge. Dazu gilt die Wahlordnung.

(6) Ist ein oder mehrere FA gewählt, wählt der FSV zusätzlich bis zu zwei Mitglieder pro FA in den FSR. Die Mitglieder müssen dem entsprechenden FA angehören. Die Anzahl der Mitglieder des FSR erhöht sich entsprechend.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

Der FSR-Vorsitz bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Referat dem FSR-Vorsitz sowie der FSV für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Das FSR-Präsidium achtet auf die Rechtmäßigkeit aller Beschlüsse und Maßnahmen.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 18 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Anglistik, Amerikanistik & Keltologie besteht, ist beschlussfassendes Organ der Fachschaft.

§ 19 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der Vorsitz des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern der FSV,
  3. auf Beschluss des FSR.
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie,
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Versammlungsleitung.

§ 20 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder des FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 19. IV. Der (Studien-)Fachausschuss (FA)

§ 21 Rechtsstellung des FA

(1) Der FA vertritt die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs innerhalb des Fachbereichs gegenüber der Professorenschaft und der Universität.

(2) Im Übrigen vertritt der FA die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und führt deren Geschäfte unter Leitung seines Vorsitz, soweit dem FA durch den Aufgabenverteilungs- und Haushaltsausschuss weitergehende Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse erteilt wurden.

§ 22 Zusammensetzung des FA

(1) Der FA besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.

(2) Der FA besteht aus

  1. dem Vorsitz,
  2. dem stellvertretenden Vorsitz,
  3. dem Finanzreferat,
  4. und höchstens 2 weiteren Mitgliedern.

(3) Der FA tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal monatlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss des FSR.

(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FA die Öffentlichkeit ausschließen.

(5) Die Mitglieder des FA sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(6) Der FA ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(7) Für den FA gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 23 Wahl des FA

(1) Auf der SfVV werden bis zu 5 Mitglieder für den FA gewählt. Die Kandidierenden müssen im betreffenden Studienfach zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sein. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der anwesenden Studienfachmitglieder, ansonsten gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die vom SfVV gewählten Mitglieder des FA werden von der Versammlungsleitung umgehend dem FSV-Vorsitz mitgeteilt. Die SfVV hat das alleinige Vorschlagsrecht für die FA-Mitglieder. Der FA ist allerspätestens einen Monat nach der Bestimmung der Kandidierenden durch die SfVV zu konstituieren.

(3) Die Mitgliedschaft im FA ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV und dem geschäftsführenden Vorstand des FSR. Ämter im amtierenden FA sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(4) Der FA wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Das Ergebnis der Wahl ist dem FSR und der FSV bekannt zu geben.

(5) Mitglieder des FA können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolge weiterzuführen. Ein Mitglied scheidet aus dem FA aus

  1. durch Niederlegung des Mandates,
  2. durch Enthebung aus dem Amt durch den FA,
  3. durch Exmatrikulation oder Umschreibung in eine Fächerkombination, die das Fach des FA nicht beinhaltet.
  4. durch Tod.

§ 24 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA

(1) Der Vorsitz bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FA und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Ausschussmitglied dem Vorsitz für dessen Aufgabengebiet verantwortlich. Der FA-Vorsitz hat auf jeder SfVV, sowie auf Nachfrage von FSV oder FSR einen Bericht über den derzeitigen stand der Ausschussarbeit zu halten. Zudem hat er den Kontakt zum FSR zu halten. Der FA hat zum Ende seiner Amtszeit eine SfVV zur Neuwahl des FA einzuberufen

(2) Der FA ist im Sinne des §11 des FKGO berechtigt, nach Absprache mit dem FSR, selbständig Allgemeine Fachschaftsgelder (AFsG) und Besondere Fachschaftsgelder (BFsG) zu beantragen, ohne dafür die Bestätigung des Finanzreferats des FSR einholen zu müssen. Alle Mitglieder des FA gelten im Sinne des §10, Abs. 1 Satz 1 der FKGO als Delegierte der FS, auch wenn sie nach §1 Abs. 1 nicht als Teil der FS gelten, und können als solche bei Sitzungen des Fachschaftenkollektivs (FSK) für Themen, die den FA und auch die FS betreffen, abstimmen, sofern kein Mitglied des FSV oder FSR anwesend ist, um dies zu tun. Mit der Wahl zum Mitglied des FA treten die Mitglieder ihr Recht ab, gegebenenfalls andere FS als die Fachschaft Anglistik, Amerikanistik & Keltologie im Sinne des §10 Abs. 1 Satz 1 des FKGO zu vertreten, bzw. für andere FS Anträge im Sinne des §11 des FKGO zu stellen. V. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)

§ 25 Rechtsstellung der SfVV

Die SfVV, die aus allen eingeschriebenen Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches.

§ 26 Aufgaben der SfVV

Sie kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschuss für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall wählt sie aus ihren Mitgliedern bis zu 5 Mitglieder für den FA.

§ 27 Einberufung und Durchführung der SfVV

(1) Der Vorsitz des FA, ansonsten der Vorsitz der FSV beruft die SfVV ein:

  1. auf Beschluss des FSV,
  2. auf Beschluss des FA,
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Studienfaches, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der SfVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die SfVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung teilt dem FSV-Vorsitz die gewählten Mitglieder des FA mit.

§ 28 Beschlüsse der SfVV

Die SfVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% aller satzungsmäßigen Mitglieder der SfVV anwesend sind.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 29 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Fachschaftsrahmenordnung.

(2) Dem Finanzreferat obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Es führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Das Finanzreferat hat zeitnah zu Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung zeitnah zu Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt, durch Veränderung des Wahlturnus ab 2017 mit dem Beginn des Sommersemesters.

(4) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(5) Die Kassenprüfenden der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(6) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR-Vorsitzes und des Finanzreferats. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen.

§ 30 Schlussbestimmungen, Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSR oder der FSV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der von FK und SP beschlossenen Mustersatzung stehen. Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder bzw. von 2/3 der FSVV- Mitglieder gefasst werden.

(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits auf der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(3) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch Veröffentlichung an den in § 4 genannten Orten bekannt zu geben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Anglistik, Amerikanistik & Keltologie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Anglistik
Beschlussdatum 07. Mai 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 15. Juli 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-8.pdf