Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament (WOSP)

Fassung vom 29. November 2021 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. I. Allgemeine Grundsätze
      1. § 1 Geltungsbereich
      2. § 2 Wahlgrundsätze
  2. II. Wahlorgane und Wahlämter
      1. § 3 Wahlorgane
      2. § 4 Aufgaben des Wahlausschusses
      3. § 5 Aufwandsentschädigung
      4. § 6 Wahlhelferinnen
      5. § 7 Unvereinbarkeit
  3. III. Vorbereitung der Wahlen und Wahlvorschläge
      1. § 8 Wahlausschreibung
      2. § 9 Wahlbewerbungen
      3. § 10 Inhalt der Wahlbewerbungen
      4. § 11 Rücktritt von Kandidatinnen
      5. § 12 Überprüfung der Listenbewerbungen
      6. § 12a Überprüfung zur Listenbewerbung beizufügender Dokumente
      7. § 13 Wahlbekanntmachung
      8. § 14 Stimmzettel
  4. IV. Wahldurchführung
      1. § 15 Wahltermin
      2. § 15a Wahldurchführung als reine Briefwahl
      3. § 16 Wahlbekanntmachung und Wahlbenachrichtigung
      4. § 17 Wahlsicherung
      5. § 18 Wahlvorgang
      6. § 19 Briefwahl
      7. § 20 Wahlprotokoll
      8. § 21 Pflichten der Wahlleiterin
  5. V. Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
      1. § 22 Auswertung der Wahl
      2. § 23 Sitzverteilung
      3. § 24 Bekanntgabe von Mitteilungen und Wahlergebnissen
      4. § 25 Benachrichtigung
      5. § 26 Nachrückerinnen
  6. VI. Wahlprüfung
      1. § 27 Wahlprüfung
      2. § 28 Wahlanfechtung
      3. § 29 Anrufung des Schlichtungsgremiums
  7. VII. Sonstiges
      1. § 30 Kosten
      2. § 31 Änderung der Wahlordnung
      3. § 32 Inkrafttreten

Soweit Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der weiblichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Männer in der männlichen Sprachform.

I. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen zum Studierendenparlament (SP).

§ 2 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Studierendenparlaments werden nach Maßgabe dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Studierendenschaft bildet einen Wahlkreis.

(2) Die Vertreterinnen werden aufgrund ihrer Bewerbung gewählt.

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Studierendenschaft, das bis zum 45. Tag vor der Wahl an der Universität Bonn immatrikuliert ist. Zweithörerinnen und Gasthörerinnen haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

II. Wahlorgane und Wahlämter

§ 3 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind:

  1. der Wahlausschuss;
  2. die Wahlleiterin.

(2) Zur Vorbereitung und Kontrolle der Wahlen wählt das Studierendenparlament einen Wahlausschuss (WA). Seine Besetzung richtet sich nach den entsprechenden Satzungsvorschriften.

(3) Für Mitglieder des Wahlausschusses müssen Stellvertreterinnen gewählt werden.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses müssen vom Studierendenparlament mit absoluter Mehrheit der Stimmen gewählt werden. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(5) Das SP wählt die Wahlleitung (Wahlleiterin und deren Stellvertreterin) aus der Mitte des Wahlausschusses. Dafür ist in den ersten beiden Wahlgängen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Vorschläge für die Kandidatur erfolgen schriftlich. Den Kandidierenden ist im SP genügend Zeit für ihre Vorstellung einräumen. Die Wahlleitung soll spätestens 90 Tage vor dem ersten Wahltag gewählt werden.

(6) Die erste Sitzung des Wahlausschusses hat spätestens 10 Tage nach der Wahl der Wahlleitung stattzufinden.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(8) Die Anberaumung einer Sitzung des Wahlausschusses ist den Mitgliedern spätestens 12 Stunden vor deren Beginn per E-Mail bekanntzugeben. Ebenfalls ist die Ladung zur nächsten Sitzung mündlich während der laufenden Sitzung möglich, wobei die nicht anwesenden Mitglieder auch (fern)mündlich geladen werden können. Während der Wahlwoche kann die Ladungsfrist nach Beschluss verkürzt werden. Die Anberaumung einer Sitzung soll vor der Sitzung veröffentlicht und den Vertrauenspersonen der Listenbewerbungen bekanntgegeben werden.

(9) Der Wahlausschuss fasst Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder, sofern diese Ordnung nichts anderes vorsieht. Konnten Beschlüsse wegen Beschlussunfähigkeit nicht gefasst werden, so ist unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist und Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder fasst (außerordentliche Sitzung). Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Eine außerordentliche Sitzung kann 30 Minuten nach Beginn einer nicht beschlussfähigen ordentlichen Sitzung stattfinden; hierzu muss unverzüglich nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit eingeladen werden.

(10) Gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Wahlausschusses und der Wahlleiterin kann das Schlichtungsgremium angerufen werden, soweit kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) angegriffen wird.

(11) Der Wahlleiterin obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Beschlüsse des Wahlausschusses. Sie übt bei den Sitzungen des Wahlausschusses das Hausrecht aus. Im Verhinderungsfall übernimmt die Stellvertreterin diese Aufgaben.

(12) Tritt die Wahlleiterin zurück, hat sie ihre Geschäfte kommissarisch bis zur Wahl einer neuen Wahlleiterin nach § 3 Abs. 5 weiterzuführen.

(13) Das SP kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Wahlleiterin konstruktiv abwählen.

§ 4 Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss nimmt die ihm durch die Wahlordnung übertragenen Aufgaben wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich.

(2) Die Sitzungen des Wahlausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit kann ausnahmsweise für bestimmte Tagesordnungspunkte nach Beschluss hergestellt werden, soweit dies hinsichtlich der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben verhältnismäßig ist. Die Mitglieder des Schlichtungsgremiums gehören nicht zur Öffentlichkeit. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. Personen, die die Ordnung und Ruhe der Sitzungen des Wahlausschusses stören, können aus dem Sitzungsraum verwiesen werden.

(3) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses und seine Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von der Wahlleiterin sowie einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses und der Protokollführerin zu unterzeichnen sind. Diese Protokolle sind zu veröffentlichen. Die Protokolle sind auf der nächsten Sitzung zu genehmigen und danach unverzüglich zu veröffentlichen. Bei verspäteter Veröffentlichung wird dem mit der Protokollführung betrauten WA-Mitglied ein Teil seiner Aufwandsentschädigung abgezogen. Die hier genannten Protokolle ersetzen nicht die Protokolle gemäß § 20 WO, sondern stellen eine Ergänzung dar.

(4) Der Wahlausschuss und in eilbedürftigen oder in nach dieser Wahlordnung zuständigen Fällen die Wahlleiterin können zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen Anordnungen mit Wirkung für die gesamte oder Teile der Studierendenschaft treffen. Stellt die Anordnung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) dar, findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(5) Eilentscheidungen der Wahlleiterin nach Absatz 4 sind dem Wahlausschuss unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Das Schlichtungsgremium berät und unterstützt die Wahlleitung und den Wahlausschuss unabhängig und überparteilich bei den ihnen übertragenen Aufgaben.

(7) Publikationen und Erzeugnisse in Zusammenhang mit der Wahl sollen in deutscher und englischer Sprache erfolgen. Dazu zählen insbesondere Wahlausschreibung, Wahlbekanntmachung, Benachrichtigung der Wahlberechtigten, die sich im Urlaubssemester befinden, Teile des Stimmzettels gemäß § 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Unterlagen im Zusammenhang mit einer Briefwahl, das Wahlergebnis und Mitteilungen über die Wahlbeteiligung.

§ 5 Aufwandsentschädigung

(1) Für allgemeine Organisation und Koordination erhalten die Wahlleiterin eine Aufwandsentschädigung (AE) von 325,- Euro, die stellvertretende Wahlleiterin eine Aufwandsentschädigung von 250,- Euro. Des Weiteren gibt es einen mit 5000,- Euro dotierten Titel „Aufwandsentschädigung Wahlausschuss“. Dieses Geld teilen die Mitglieder des Wahlausschusses, gebunden an vom Wahlausschuss zu beschließende Kriterien, unter sich auf. Nach der Wahl ist eine Liste der Aufgabenverteilung samt AE-Verteilung zu erstellen und zur Kenntnisnahme an SP und AStA-Finanzreferat zu geben.

(2) Übernimmt der Wahlausschuss die Aufgaben des Urabstimmungsausschusses, so erhöht sich der Betrag des Titels „Aufwandsentschädigung Wahlausschuss“ um 1000,- € auf 6000,- €.

(3) Das SP kann Tätigkeiten von einer Bezahlung ausschließen. Das SP-Präsidium lässt dem AStA- Finanzreferat vor der Wahl eine Liste aller von der Bezahlung ausgeschlossenen Tätigkeiten zukommen.

(4) Am Auszählabend werden Mitglieder des Wahlausschusses und Auszählhelferinnen gleich bezahlt: Bis 1.00 Uhr wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 60,- Euro gezahlt, danach gibt es einen „Stundenlohn“, der dem der Wahlhelferinnen entspricht.

(5) Der Wahlausschuss beschließt den Stundensatz für die Wahlhelferinnen. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich hierbei dem Wesen nach nicht um Lohn für eine Angestelltentätigkeit, sondern um Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt handelt.

§ 6 Wahlhelferinnen

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen werden vom Wahlausschuss nach öffentlicher Ausschreibung freiwillige Wahlhelferinnen eingesetzt.

(2) Die Wahlleiterin ist gegenüber den eingesetzten Wahlhelferinnen weisungsbefugt. Insbesondere können in erforderlichen Fällen einzelnen Wahlhelferinnen von der Zuteilung abweichende Aufgaben zugewiesen werden. Werden die Wahlhelferinnen gemeinsam mit der Universitätsverwaltung beschäftigt, erfolgt die Weisungsbefugnis nach Satz 1 im Benehmen mit der Verwaltung.

§ 7 Unvereinbarkeit

(1) Wahlausschussmitglieder, Wahlhelferinnen und Auszählhelferinnen dürfen nicht für die Wahl kandidieren.

(2) Wahlausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied oder Mitarbeiterin des AStA sein.

III. Vorbereitung der Wahlen und Wahlvorschläge

§ 8 Wahlausschreibung

Der Wahlausschuss schreibt die Wahlen zum Studierendenparlament bis spätestens zum 27. Tag vor dem 1. Wahltag aus. Die Wahlausschreibung ist zu veröffentlichen. Darüber hinaus soll die Wahlleiterin in auffälliger Weise für die Bekanntgabe sorgen. Die Wahlausschreibung muss mindestens enthalten:

  1. Ort und Datum Ihrer Veröffentlichung;
  2. die Wahltage;
  3. Ort und Zeit der Stimmabgabe;
  4. die Bezeichnung des zu wählenden Organs;
  5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder;
  6. die Frist, innerhalb der Wahlvorschläge eingereicht werden können;
  7. das für die Entgegennahme der Wahlvorschläge zuständige Organ;
  8. eine Darstellung des Wahlsystems;
  9. einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist;
  10. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses;
  11. einen Hinweis, dass die Möglichkeit eines Antrags auf Briefwahl gegeben ist und einen Hinweis auf die bei der Briefwahl zu beachtenden Fristen;
  12. einen Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit nach § 16 dieser Ordnung;
  13. die Vorgaben für das Format der Erklärungen der Listenbewerbungen über ihr Wahlprogramm.

§ 9 Wahlbewerbungen

(1) Die Kandidatur zum Studierendenparlament erfolgt durch Einreichung einer Wahlbewerbung bis zum Ablauf der durch den Wahlausschuss beschlossenen Frist, spätestens jedoch bis zum 18. Tag vor Wahlbeginn.

(2) Eine Verlängerung kann der Wahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Die allgemeine 18-Tage Frist bleibt davon unberührt.

§ 10 Inhalt der Wahlbewerbungen

(1) Wahlbewerbungen werden als Listenbewerbungen eingereicht. Wahlbewerbungen von Einzelpersonen als Einpersonenliste sind möglich.

(2) Eine Listenbewerbung besteht aus:

  1. allen Kandidaturen der Listenbewerbung in einer erkennbaren Reihenfolge;
  2. dem Listendeckblatt. Das Listendeckblatt enthält:
    1. den offiziellen Listennamen, wie er in der Wahlbekanntmachung und auf dem Stimmzettel geführt wird;
    2. die Namen von zwei Personen, die als Vertrauenspersonen die Listenbewerbung gegenüber dem Wahlausschuss vertreten; bei Einpersonenlisten kann auch lediglich 1 Vertrauensperson angegeben werden;
    3. die E-Mail-Adressen der Vertrauenspersonen;
    4. die Telefonnummern der Vertrauenspersonen;
    5. die Adressen der Vertrauenspersonen;
    6. die Unterschrift einer Vertrauensperson.

(3) Jeder Listenbewerbung beizufügen sind:

  1. Je volle tausend Wahlberechtigte eine Unterstützungsunterschrift einer wahlberechtigten Person. Wer Teil einer Listenbewerbung ist, unterstützt diese gleichzeitig. Jede Person kann mehrere Listenbewerbungen unterstützen.
  2. Eine Erklärung der Listenbewerbung über ihr Wahlprogramm. Der Wahlausschuss setzt die Vorgaben für das Format der Erklärungen für alle Listenbewerbungen mit der Wahlausschreibung einheitlich fest. Der Wahlausschuss nimmt darüber hinaus keinen Einfluss auf die Erklärungen. Bis auf die Formatvorgaben unterliegen die Listenbewerbungen bei der Gestaltung ihrer Erklärungen keinen Einschränkungen.
  3. eine maschinenlesbare Tabelle mit folgenden Angaben aller Kandidierenden:
    1. ein in die Matrikel oder im Personalausweis eingetragener Vorname;
    2. vollständiger Nachname;
    3. mindestens ein Studienfach dieser Person zum Vermerk auf dem Stimmzettel und in der Wahlbekanntmachung;
    4. E-Mail-Adresse.

(4) Eine Kandidatur enthält mindestens folgende Angaben:

  1. ein in die Matrikel oder im Personalausweis eingetragener Vorname;
  2. vollständiger Nachname;
  3. Geburtsdatum;
  4. Geburtsort;
  5. Matrikelnummer;
  6. mindestens 1 Studienfach dieser Person zum Vermerk auf dem Stimmzettel und in der Wahlbekanntmachung;
  7. ladungsfähige Anschrift;
  8. E-Mail-Adresse;
  9. Erklärung über die Bereitschaft zur Kandidatur für diese Wahl;
  10. Unterschrift unter den Wahlvorschlag.

Die Angaben sind lesbar einzureichen. Der Wahlausschuss erstellt ein Formblatt, welches als Kandidaturblatt verwendet werden soll.

(5) Ordens-, Künstler- oder Spitznamen werden auf Antrag der Kandidatin zusätzlich angefügt, sofern diese in amtlichen Ausweisen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG oder § 4 Abs. 1 Nr. 4 PassG eingetragen sind. Akademische Grade sind auf Antrag der Kandidatin zulässig, sofern dem Wahlausschuss entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Die Anträge nach Satz 1 und Satz 2 müssen dem Wahlausschuss schriftlich vor Ablauf der Einreichungsfrist der Listenbewerbung zugehen. Sonstige Einträge sind auf der Bekanntmachung der Wahlbewerbungen oder auf dem Stimmzettel unzulässig.

§ 11 Rücktritt von Kandidatinnen

(1) Eine Kandidatin kann von der Kandidatur zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlausschuss schriftlich mitzuteilen.

(2) Vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Listenbewerbung ist der Rücktritt von der Kandidatur jederzeit möglich. Die Zurücktretende wird auf der Listenbewerbung gestrichen.

(3) Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Listenbewerbungen ist ein Rücktritt von der Kandidatur nicht mehr möglich. Ein gleichwohl erklärter Rücktritt einer Kandidatin ist ohne Einfluss auf die Wahl.

(4) Eingereichte Listenbewerbungen können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Listenbewerbungen zurückgezogen werden. Die Rücknahme ist dem Wahlausschuss schriftlich anzuzeigen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Kandidaturen der Listenbewerbung unterzeichnet ist.

(5) Zur Änderung der Listenbewerbung gelten diese Bestimmungen entsprechend. Insbesondere darf eine Kandidatin ihre eigene Kandidatur bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Listenbewerbungen ändern. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Listenbewerbungen sind Änderungen an den Listenbewerbungen nur noch durch den Wahlausschuss möglich.

§ 12 Überprüfung der Listenbewerbungen

(1) Der Wahlausschuss prüft eine Listenbewerbung sofort nach Eingang auf Vollständigkeit. Unvollständige Listenbewerbungen sind zurückzuweisen. Eine Listenbewerbung gilt nur dann als unvollständig, wenn das Listendeckblatt oder Angaben darauf fehlen.

(2) Verspätet eingegangene Listenbewerbungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Wahlausschuss ordnet jede Listenbewerbung einer Listenbewerbung der letzten Wahl zu oder entscheidet, dass es sich um eine neue Listenbewerbung handelt. Bei der Zuordnung sind Listennamen und Verkehrsauffassung zu berücksichtigen.

(4) Der Wahlausschuss prüft alle eingegangenen Listenbewerbungen unmittelbar nach dem Ende der Frist zur Einreichung auf Korrektheit. Zur Verifikation der eingereichten Kandidaturen arbeitet er unter Berücksichtigung des Datenschutzes mit der Hochschulverwaltung zusammen. Offensichtliche Fehler in den Kandidaturen und auf dem Bewerbungsdeckblatt korrigiert der Wahlausschuss selbsttätig, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies gilt insbesondere für die inkorrekte Benennung von Studiengängen.

(5) Ergibt die Prüfung, dass eine Kandidatur Mängel enthält, die der Wahlausschuss nicht selbst beheben kann, so fordert er die Kandidatin und die Vertrauenspersonen ihrer Listenbewerbung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf. Er hat für die Beseitigung eine Frist zu setzen. Lässt sich der Mangel nicht beseitigen oder erfolgt die Beseitigung nicht innerhalb der Frist, wird die entsprechende Kandidatur von der Listenbewerbung gestrichen. Ergeben sich dadurch neue Mängel an der Listenbewerbung, ist abermals eine Frist zu deren Behebung zu setzen, falls der Wahlausschuss diese nicht selbst beheben kann.

(6) Nach Prüfung und gegebenenfalls Korrektur der Listenbewerbungen erstellt der Wahlausschuss für jede Listenbewerbung ein Verzeichnis, das die für die Wahl relevanten Daten enthält. Dies sind insbesondere der Listenname sowie für jede Kandidatur Vor- und Nachnamen, Studiengang und Platz in der Listenreihung. Jeder Vertrauensperson wird dann dieses Verzeichnis ihrer Liste übersandt. Der Wahlausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer die Vertrauenspersonen Korrekturen an diesem Verzeichnis fordern können. Korrekturforderungen sind zu begründen. Erkennt der Wahlausschuss die vorgebrachten Gründe an, wird die Listenbewerbung entsprechend geändert. Erkennt er sie nicht an, entscheidet das Schlichtungsgremium.

(7) Der Wahlausschuss beschließt nach Ablauf dieser Frist über die Zulassung der Listenbewerbungen zur Wahl. Die Entscheidung wird unter Anwendung des Landeszustellungsgesetzes NRW (LZG NRW) in der jeweils gültigen Fassung zugestellt.

§ 12a Überprüfung zur Listenbewerbung beizufügender Dokumente

(1) Der Wahlausschuss prüft nach der Prüfung gemäß § 12 Abs. 1 die Dokumente, die ihr nach § 10 Abs. 3 beizufügen sind.

(2) Ergibt die Prüfung, dass Dokumente Mängel enthalten, die der Wahlausschuss nicht selbst beheben kann, so fordert er die Vertrauenspersonen der zugehörigen Listenbewerbung unter Angabe der Gründe unverzüglich zur Beseitigung auf. Er hat für die Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Liegen nach Ablauf der Frist zum Einreichen der Wahlbewerbungen nicht ausreichend viele Unterstützungsunterschriften vor, ist die Listenbewerbung, der sie beigefügt wurden, nicht weiter zu berücksichtigen.

(4) Erklärungen über das Wahlprogramm, die nicht fristgerecht eingereicht oder deren Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, werden nicht weiter geprüft und nicht vom Wahlausschuss veröffentlicht.

(5) Der Wahlausschuss prüft alle den Listenbewerbungen beizufügenden Dokumente unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Frist auf Korrektheit. Zur Überprüfung der Korrektheit persönlicher Angaben bei Unterstützungsunterschriften nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 arbeitet er mit der Hochschulverwaltung zusammen. Offensichtliche Fehler in beizufügenden Dokumenten korrigiert der Wahlausschuss selbsttätig, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Bei Erklärungen über das Wahlprogramm überprüft er ausschließlich die Form der Einreichung und nicht den Inhalt.

(6) Nach Prüfung und gegebenenfalls Korrektur der den Listenbewerbungen beizufügenden Dokumente werden sie dem Verzeichnis der jeweiligen Listenbewerbung nach § 12 Abs. 6 beigefügt, bevor dieses an die Vertrauenspersonen übersandt wird. Der Wahlausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer die Vertrauenspersonen Korrekturen an diesen Dokumenten fordern können. Korrekturforderungen sind zu begründen. Erkennt der Wahlausschuss die vorgebrachten Gründe an, wird das jeweilige Dokument entsprechend geändert.

§ 13 Wahlbekanntmachung

(1) Alle zugelassenen Listenbewerbungen sind spätestens acht Tage vor der Wahl bekanntzumachen.

(2) Die Bekanntmachung der Listenbewerbung muss die Erklärung der Listenbewerbung über ihr Wahlprogramm enthalten.

(3) Die Wahlleiterin hat in geeigneter Form die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(4) Die Organe der Studierendenschaft und die Fachschaften werden aufgefordert, über die Publikationsorgane die Wahlberechtigten, die sich im Urlaubssemester befinden, über Ort und Zeit der Wahl sowie das zu wählende Organ zu benachrichtigen und auf die Berechtigung zur Briefwahl hinzuweisen.

(5) Die Wahlleiterin muss frühzeitig, spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag, Termin und Ort der Wahl bekannt geben. Die Wahlbekanntmachung muss mindestens die Angaben des § 8 Ziff. 1 bis 5 und 8 bis 12 enthalten.

§ 14 Stimmzettel

(1) Für die Herstellung der Stimmzettel ist die Wahlleiterin verantwortlich.

(2) Die Stimmzettel für die Wahlen enthalten:

  1. die Bezeichnung der Wahl, für die sie gelten;
  2. einen Hinweis auf die Anzahl der Stimmen, die jede Wählerin vergeben darf;
  3. die Listen in der Reihenfolge ihrer Stärke aufgrund der in der letzten Wahl errungenen Stimmenzahl;
  4. danach erstmals kandidierende Listen in alphabetischer Reihenfolge.

(3) Auf einer Liste werden alle Kandidatinnen namentlich aufgeführt. Die Reihenfolge der Listenkandidatinnen entspricht derjenigen beim Eingang der Listenbewerbung. Sie wird durch Nummerierung vor dem Namen deutlich gemacht. Hinter dem Namen sind die in der Bewerbung der Kandidatin angegebenen Studienfächer in geeigneter Form auszuweisen.

IV. Wahldurchführung

§ 15 Wahltermin

(1) Die Wahl findet in der Regel gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität statt.

(2) Die Wahl hat an vier aufeinanderfolgenden Wahltagen innerhalb einer Woche stattzufinden. Wahltage sind Werktage mit ordentlichem Vorlesungsbetrieb außer Sonnabend. Das Studierendenparlament legt die Wahltage bis spätestens 50 Tage vor dem ersten Wahltag fest.

§ 15a Wahldurchführung als reine Briefwahl

Für die Wahl zum 44. Studierendenparlament gelten aufgrund der anhaltenden Einschränkungen des universitären Lebens ob der COVID-19-Pandemie, namentlich einer möglichen Schließung der Universitätsgebäude folgende Besonderheiten:

Der Wahlausschuss kann beschließen, dass die Wahl als reine Briefwahl durchgeführt wird. In diesem Fall erhalten alle Wahlberechtigten ohne gesonderten Antrag die Briefwahlunterlagen gemäß § 19 zugesandt. In diesem Fall treten folgende Änderungen in Kraft:

  1. In § 5 wird Abs. 4 wie folgt neu gefasst:
    Bei der Auszählung werden Mitglieder des Wahlausschusses und Auszählhelferinnen gleich bezahlt: Für die ersten fünf Stunden wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 60,00 Euro gezahlt, danach gibt es einen „Stundenlohn“, der dem der Wahlhelferinnen entspricht.
  2. § 6 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einsetzung von Wahlhelferinnen fakultativ ist und im Ermessen des Wahlausschusses steht.
  3. § 8 gilt mit der Maßgabe, dass eine Wahlausschreibung hochschulöffentlich im Internet genügt. Nr. 2 gilt nicht. Nr. 11 wird wie folgt neu gefasst: „einen Hinweis auf die bei der Briefwahl zu beachtenden Fristen;“
  4. § 10 Abs. 3 Nr. 3, sowie Absatz 4 Nr. 6 gelten mit der Maßgabe, dass kein Studienfach auf dem Stimmzettel vermerkt werden muss.
  5. § 13 gilt mit der Maßgabe, dass eine Bekanntmachung hochschulöffentlich im Internet genügt. § 13 Abs. 4 gilt nicht.
  6. § 14 Abs. 3 Satz 4 wird ersetzt und Satz 5 wie folgt angefügt:
    „Der Wahlausschuss ist berechtigt, Namen nach eigenem Ermessen abzukürzen, soweit dies der Übersichtlichkeit des Stimmzettels dient. Dies soll nur nach Rücksprache mit der betroffenen Kandidatin geschehen.“
  7. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht.
  8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Das Wählerinnenverzeichnis liegt drei Wochen vor Wahlbeginn zur Einsichtnahme aus.“
  9. § 16 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 gelten nicht. Die Wahlleiterin hat dafür Sorge zu tragen, dass Termin und Ort der Wahl zehn Tage vor der Wahl in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
  10. § 17 gilt mit der Maßgabe, dass das Aufstellen von Urnen zusätzlich zur Briefwahlmöglichkeit fakultativ ist.
  11. § 18 Abs. 2 bis 5 gelten nicht.
  12. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, Abs. 6 gelten nicht. § 19 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Wahlumschläge sind zu prüfen und die Wahlbriefe in dafür bestimmten Urnen aufzubewahren.“
  13. § 21 Abs. 2 gilt nicht.
  14. § 22 Abs. 1 gilt nicht.
  15. § 22 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Auszählung der Stimmen binnen einer Woche nach Beendigung der Wahl zu erfolgen hat.
  16. In § 22 Abs. 4 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
    „Die Auszählung erfolgt öffentlich, soweit dies mit Hygiene- und Schutzbestimmungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie vereinbar ist.“
  17. § 24 Abs. 4 gilt nicht.“

§ 16 Wahlbekanntmachung und Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlleiterin erstellt in Zusammenarbeit mit der Hochschulverwaltung ein Wählerinnenverzeichnis, das Namen und Matrikelnummer der Wahlberechtigten enthält. Bei der Erstellung des Wählerinnenverzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

(2) Das Wählerinnenverzeichnis liegt drei Wochen vor Wahlbeginn bei der Wahlleiterin zur Einsichtnahme aus.

(3) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerinnenverzeichnisses können bei der Wahlleiterin schriftlich oder zur Niederschrift bis eine Woche vor Wahlbeginn eingelegt werden.

(4) Die Wahlleiterin hat in geeigneter Form die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(5) (weggefallen)

(6) Die Wahlleiterin muss frühzeitig, spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag, Termin und Ort der Wahl durch Plakate, Rundschreiben an die betreffenden Fachschaften und Institute sowie an die Studierendenwohnheime und durch Handzettel bekanntmachen. Die Wahlbekanntmachung muss mindestens die Angaben des § 8 Ziff. 1 bis 5 und 8 bis 12 enthalten.

§ 17 Wahlsicherung

(1) Für jede Urne wird ein Urnenbuch geführt. Das Urnenbuch ist eine zusammengesetzte Urkunde zur Dokumentation der Einhaltung der Wahlsicherungsvorschriften im Sinne dieser Wahlordnung in Bezug auf die zugehörige Urne. Im Urnenbuch müssen enthalten sein:

  1. die Bestätigung, dass die Vorschriften des § 17 eingehalten worden sind;
  2. Ort, Beginn und Ende des jeweiligen Wahlabschnittes;
  3. die Unterschrift aller beteiligten Wahlhelferinnen;
  4. die schriftliche Erklärung der Mitglieder des Wahlausschusses, dass die Urne ordnungsgemäß übergeben worden ist;
  5. besondere Vorkommnisse die Wahl betreffend. Die Urnenbücher sind nach Beendigung der Wahl unverzüglich dem Wahlprüfungsausschuss zuzuleiten.

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses verteilen die öffentlich versiegelten Urnen und die Wahlutensilien an die Wahlhelferinnen. Diese haben den Empfang durch Unterschrift im Urnenbuch zu quittieren.

(3) Jede Wahlurne soll stets von mindestens drei und muss stets von mindestens zwei Wahlhelferinnen besetzt sein, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl an dieser Urne verantwortlich sind. Verlässt eine Wahlhelferin die Wahlurne, so wird bis zu ihrer Rückkehr der Wahlakt an dieser Urne durch Zwischensiegelung unterbrochen, sofern weniger als 2 Wahlhelferinnen an der Urne verbleiben würden.

(4) Die Wahlhelferinnen tragen bei Verlassen der Wahlurne in das Urnenbuch die Zeit ein, in der sie die angewiesene Urne beaufsichtigt haben. Sie bestätigen durch ihre Unterschrift, dass an ihrer Wahlurne die Wahl während dieser Zeit ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(5) An jeder Wahlurne wird die vom Wahlausschuss herausgegebene Liste der Kandidatinnen zur Einsicht durch die Wählerinnen ausgelegt.

(6) Der Wahlausschuss stellt sicher, dass beim Wahlbüro während der Wahl eingesehen werden können:

  1. die Satzung der Studierendenschaft;
  2. die Wahlordnung.

(7) Nach Beendigung jedes Wahltages sind die Urnen zu versiegeln und in einem geeigneten Raum zu verwahren.

(8) Nach Abschluss der Wahl sind die Urnen von einem Mitglied des Wahlausschusses unter Aufsicht der Wahlleiterin wieder zu entsiegeln. Die Wahlleiterin hat im Urnenbuch die Unversehrtheit der Siegel zu dokumentieren.

(9) Ergeben sich bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Versiegelung Unregelmäßigkeiten, so hat der Wahlausschuss die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(10) Die Versiegelung vor der Wahl und Entsiegelung nach der Wahl erfolgen öffentlich durch ein Mitglied des Wahlausschusses unter Aufsicht der Wahlleiterin. Das Schlichtungsgremium soll als Wahlbeobachter der Versiegelung beiwohnen. Es gilt § 3 Abs. 11 sinngemäß.

(11) Im Umkreis von 5 Metern um die Wahllokale ist jegliche Form der Wahlwerbung für Wahlvorschläge untersagt (Bannmeile). Der Wahlausschuss überwacht die Einhaltung dieser Vorschrift. Vom Wahlausschuss veröffentlichte Dokumente dürfen auch innerhalb der Bannmeile ausliegen.

§ 18 Wahlvorgang

(1) Jede Wählerin hat nur eine Stimme. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen der gewünschten Kandidatin oder durch Ankreuzen der Liste in dem dafür vorgesehen Teil des Stimmzettels.

(2) Während der Stimmabgabe wird der Studierendenausweis der Wählerin durch die Wahlhelferin gekennzeichnet.

(3) Die in die Urne abgegebenen Stimmzettel sind von den Wahlhelferinnen im Urnenbuch in der Reihenfolge der Stimmabgabe mit Name, Vorname, Matrikelnummer und Unterschrift der Wählerin zu dokumentieren.

(4) Studierende, die eine Ersatzausfertigung ihres Studierendenausweises erhalten haben, sind in einer gesonderten Liste zu erfassen, die von der Hochschulverwaltung erstellt wird. Anhand dieser Liste überprüfen die Wahlhelferinnen die Wahlberechtigung.

(5) In Fällen, in denen anhand des Studierendenausweises oder wegen sonstiger Gründe die Wahlberechtigung der Wählerin zweifelhaft ist, wird von den Wahlhelferinnen unverzüglich die Wahlleiterin kontaktiert. Die Stimmabgabe ist bis zur Entscheidung zu untersagen. Ist eine Klärung telefonisch nicht möglich, wird die Wählerin in das Wahlbüro verwiesen.

§ 19 Briefwahl

(1) Von der Briefwahlmöglichkeit kann jede Studentin auf schriftlichen Antrag hin Gebrauch machen. Der Antrag zur Briefwahl muss bei der Wahlleiterin gestellt werden. Auf dem Briefwahlantrag hat jede Briefwählerin Namen, Anschrift und Matrikelnummer anzugeben. Der Wahlausschuss setzt eine angemessene Frist für den Eingang des Antrages fest. Auf diese Frist muss entsprechend hingewiesen werden.

(2) Die Briefwahlunterlagen müssen eine Belehrung über die rechtlichen Folgen einer Wahlfälschung enthalten. Jede Briefwählerin hat die Briefwahlunterlagen bis spätestens 24 Stunden vor der Wahl bei der Wahlleiterin abzuholen. Vorzulegen sind hierbei:

  1. ein amtlicher Lichtbildausweis;
  2. der Studierendenausweis bzw. Ersatzausfertigung.

Die Aushändigung der Briefwahlunterlagen wird von der Wahlleiterin schriftlich festgehalten.

(3) Wahlberechtigte, die weder in der Lage sind, während der Wahltage an den aufgestellten Urnen zu wählen, noch ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Wahlleiterin abzuholen, können die Briefwahlunterlagen schriftlich bei der Wahlleiterin anfordern. Hierzu ist der Wahlleiterin bis spätestens sechs Tage vor Wahlbeginn ein schriftlicher Antrag zuzusenden. Jene Briefwählerinnen, die ihre Briefwahlunterlagen schriftlich anfordern, haben die in Absatz 1 geforderten Daten und Erklärungen abzugeben. Nach Prüfung des Briefwahlantrages und der Wahlberechtigung der Antragstellerin durch die Wahlleiterin werden der Briefwählerin die Briefwahlunterlagen zugesandt.

(4) Der Stimmzettel ist von der Briefwählerin in einem verschlossenen Umschlag (Wahlbrief) unterzubringen. Auf dem Stimmzettel oder dem Wahlbrief dürfen keinerlei Angaben zur Person der Wählerin oder sonstige Angaben gemacht werden. Andernfalls sind die Stimmzettel ungültig.

(5) Der Wahlbrief im Wahlumschlag muss spätestens bis zu dem vom Wahlausschuss gesetzten Ende der Wahl bei der Wahlleiterin eingegangen sein. Die Wahlumschläge sind vom Wahlausschuss nach Eingang zu prüfen und die Wahlbriefe in einer gesonderten Urne aufzubewahren. Dem Wahlumschlag sind beizufügen:

  1. Die Bestätigung über die rechtlichen Folgen einer doppelten Stimmabgabe und einer anderen Wahlfälschung belehrt worden zu sein;
  2. eine Versicherung, dass der Stimmzettel von der Antragstellerin selbst ausgefüllt wurde.

(6) Sämtliche Briefwählerinnen sind in einer gesonderten Liste zu erfassen, die den Wahlhelferinnen an die einzelnen Urnen mitzugeben ist.

§ 20 Wahlprotokoll

Über den Verlauf der Wahl ist unter Verantwortung des Wahlleiterin Protokoll zu führen. Das Protokoll muss enthalten:

  1. die schriftliche Erklärung der Wahlleiterin, dass die Wahl im Sinne dieser Wahlordnung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist;
  2. besondere Vorkommnisse die Wahl betreffend. Dieses Protokoll ist unverzüglich dem Wahlausschuss, dem Studierendenparlament und dem Schlichtungsgremium zuzuleiten.

§ 21 Pflichten der Wahlleiterin

(1) Die Wahlleitung ist während der Wahltage von 7 Uhr bis 21 Uhr stets telefonisch erreichbar.

(2) Die Wahlleiterin hat sich stichprobenartig in den Wahllokalen und anhand der Urnenbücher von der ordnungsgemäßen Wahldurchführung zu überzeugen.

V. Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 22 Auswertung der Wahl

(1) Die Wahlhelferinnen liefern unverzüglich nach Beendigung der Wahl die versiegelten Urnen sowie die Wahlutensilien bei dem Wahlausschuss ab.

(2) Die Wahlleiterin prüft die Siegel auf ihre Unversehrtheit.

(3) Die Auszählung der Stimmen erfolgt unter Aufsicht der Wahlleitung durch die Mitglieder des Wahlausschusses und die hierfür bestimmten Wahlhelferinnen unverzüglich nach Beendigung der Wahl.

(4) Die Auszählung erfolgt öffentlich. Die Wahlleiterin kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Auszählungsraum verweisen.

(5) Der Stimmzettel ist grundsätzlich ungültig, wenn

  1. auf ihm keine oder mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
  2. er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe irgendwelche Zusätze enthält;
  3. der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
  4. ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde.

Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.

(6) In Abweichung von Abs. 5 lit. a) ist der Stimmzettel gültig, sofern mehrere Kandidatinnen einer Liste oder mehrere Kandidatinnen einer Liste und zusätzlich die Liste angekreuzt werden. Die Stimme wird dann nur der Liste zugerechnet.

(7) In Abweichung von Abs. 5 lit. a) ist der Stimmzettel gültig, sofern eine Kandidatin und die Liste, für die sie kandidiert, angekreuzt werden. Die Stimme wird der Kandidatin zugerechnet.

(8) Die Wahlleiterin kann durch Verwaltungsvorschrift den Ablauf einer ordnungsgemäßen Auszählung der Wahl für alle Beteiligte regeln, soweit dies nicht bereits durch die Wahlordnung erfolgt ist.

(9) Nach Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl bzw. bis zur endgültigen Entscheidung des neuen Studierendenparlaments über die Gültigkeit seiner Wahl versiegelt aufzubewahren.

§ 23 Sitzverteilung

(1) Die Zahl der Vertreterinnen im Studierendenparlament richtet sich nach den entsprechenden Satzungsvorschriften.

(2) Bei der Ermittlung der auf jede Liste entfallenden Zahl der Sitze ist zunächst die Gesamtzahl der für jede Liste abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.

(3) Die Sitzverteilung erfolgt nach dem in der Satzung festgelegten Verfahren. Entfallen dabei mehr Sitze auf eine Liste, als diese Kandidatinnen enthält, gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Innerhalb einer Listenverbindung werden die Sitze entsprechend der Zahl der auf jede Kandidatin abgegebenen Stimmen verteilt.

(5) Bei Stimmengleichheit zwischen Kandidierenden einer Bewerbung wird die Reihenfolge der Kandidaturen aus der Bewerbung beibehalten.

(6) Würde das Sitzverteilungsverfahren mehr Sitze zuteilen als das SP Sitze hat, entscheidet unter Beachtung der ursprünglichen Zuteilungsreihenfolge das Los unter Aufsicht der Wahlleiterin, welchen Bewerbungen die zu vergebenden Sitze tatsächlich zugeteilt werden.

§ 24 Bekanntgabe von Mitteilungen und Wahlergebnissen

(1) Das Wahlergebnis für die Wahl zum Studierendenparlament muss enthalten:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten;
  2. die Zahl der abgegebenen Stimmen;
  3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
  4. die Zahl der gültigen Stimmen;
  5. die Zahl der auf jede einzelne Kandidatin entfallenen gültigen Stimmen;
  6. die Zahl der auf jede Listenverbindung entfallenen gültigen Stimmen;
  7. die Angabe der Zahl der auf jede Listenverbindung entfallenden Sitze (Sitzverteilung);
  8. die Angabe darüber, welche Kandidatinnen gewählt sind und welche nicht.

(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis auf einer Sitzung fest; es ist spätestens drei Tage nach seiner Feststellung zu veröffentlichen.

(3) Bekanntgaben von einzelnen Urnenergebnissen während der Auszählung oder von vorläufigen Endergebnissen durch die Wahlleiterin sind zulässig. Diese entfalten keine Rechtswirkung. Ein Anspruch auf Bekanntgabe oder Mitteilung besteht nicht. Mangels Gewährleistung des Wahlgeheimnisses sind Bekanntgaben der nach Urne aufgeschlüsselten Personenstimmen unzulässig.

(4) Mitteilungen über die Wahlbeteiligung erfolgen nach jedem Wahltag durch ein Mitglied des Wahlausschusses. Für den Fall einer parallel durchgeführten Urabstimmung erfolgt die letzte Mitteilung über die Wahlbeteiligung nach dem zweiten Wahltag.

(5) Mitteilungen über einzelne Urnenergebnisse, vorläufige Endergebnisse oder Wahlbeteiligungen vor öffentlicher Bekanntgabe nach Absatz 3 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1 durch andere Mitglieder des Wahlausschusses, des Schlichtungsgremiums oder durch die Wahlhelferinnen sind unzulässig.

§ 25 Benachrichtigung

(1) Die Wahlleiterin benachrichtigt die gewählten Kandidatinnen unverzüglich per E-Mail von ihrer Wahl. Hilfsweise ist auch die telefonische oder schriftliche Benachrichtigung möglich.

(2) Auf der konstituierenden Sitzung erklärt die Kandidatin gegenüber der Sitzungsleitung die Annahme ihrer Wahl. Mit der Annahme der Wahl verpflichtet sich die Kandidatin, regelmäßig an den Studierendenparlamentssitzungen teilzunehmen und auf Einladung ihrer Fachschaft auf Fachschaftsversammlungen anwesend zu sein und dort über ihre Tätigkeit zu berichten.

(3) Das Präsidium des Studierendenparlaments erhält aus den Kandidaturen die Kontaktdaten aller gewählten Kandidatinnen, Stellvertreterinnen und Nachrückerinnen.

§ 26 Nachrückerinnen

(1) Bei Ausscheiden oder Verzicht einer gewählten Studierendenvertreterin während der Amtsperiode rückt die Kandidatin derselben Liste mit den nächstmeisten Stimmen in das Studierendenparlament nach. Ist keine Nächstplatzierte vorhanden, bleibt der Sitz im Studierendenparlament frei.

(2) Das Präsidium des Studierendenparlaments ist verpflichtet, die nachrückende Kandidatin sowie die Vertrauenspersonen der Liste umgehend schriftlich von ihrem Nachrücken zu informieren und aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung die Annahme des Mandats zu erklären. Verstreicht diese Frist ohne entsprechende Erklärung, so gilt das als Verzicht im Sinne des Abs. 1 Satz 1 mit den entsprechenden Folgen.

(3) Eine Vertrauensperson kann dieses Amt auf eine andere Person übertragen. Dies ist dem SP-Präsidium schriftlich und mit den Unterschriften der Vertrauensperson und ihrer Nachfolgerin versehen mitzuteilen. Solange das neu gewählte Studierendenparlament sich nicht konstituiert hat, ist die Übertragung stattdessen der Wahlleiterin anzuzeigen. Bilden die Mitglieder einer Listenbewerbung eine Fraktion, wird die Fraktionssprecherin ebenfalls zur Vertrauensperson der Liste.

VI. Wahlprüfung

§ 27 Wahlprüfung

(1) Das neu gewählte Studierendenparlament hat unbeschadet einer Wahlanfechtung die Gültigkeit der Wahl zu prüfen.

(2) Das Studierendenparlament bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidung den Wahlprüfungsausschuss.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss hat die organisatorische und sachlich korrekte Durchführung der Wahlen zu prüfen.

§ 28 Wahlanfechtung

(1) Jede Wahlberechtigte kann in einer Frist von zehn Tagen nach offizieller Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses die Wahl beim neu gewählten Studierendenparlament anfechten. Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und diese Verletzungen zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt haben oder hätten führen können.

(2) Das Studierendenparlament entscheidet über die Anfechtung, nachdem der Wahlprüfungsausschuss damit befasst wurde und dem Studierendenparlament eine Empfehlung gegeben hat.

(3) Solange das neu gewählte Studierendenparlament sich nicht konstituiert hat, nimmt die Wahlleiterin die Wahlanfechtungen entgegen. Sie leitet die Wahlanfechtungen zusammen mit ihrem Bericht gemäß § 20 dieser Wahlordnung weiter.

§ 29 Anrufung des Schlichtungsgremiums

Gegen die Entscheidung des Studierendenparlaments kann beim Schlichtungsgremium Beschwerde eingelegt werden.

VII. Sonstiges

§ 30 Kosten

Alle der Studierendenschaft in Durchführung dieser Wahlordnung entstehenden Kosten werden aus deren Haushalt getragen.

§ 31 Änderung der Wahlordnung

(1) Die Wahlordnung kann auf Beschluss des SP geändert werden. Dieser Beschluss muss von der Mehrheit der SP-Mitglieder gefasst werden.

(2) Der Tagesordnungspunkt muss bereits auf der Einladung zur betreffenden Sitzung angekündigt werden. Dem Einladungsschreiben ist der Wortlaut der beantragten Änderung der Wahlordnung beizufügen.

(3) Die Wahlordnung kann innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn einer Wahl gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft nicht mehr mit Wirkung für diese Wahl geändert werden.

(4) Die Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in Kraft.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Änderungsordnung und zugleich Neufassung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel 8. Wahlordnungsänderungsordnung (WOÄO 8)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 16. Juli 2014
Bestätigungsorgan Rektorat
Bestätigungsdatum 18. November 2014
Publikationsorgan Amtliche Bekanntmachungen
Publikationsdatum 24. November 2014
URL https://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/183517 (Lesefassung)
Titel 1. Wahlordnungsänderungsordnung
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 29. April 2015
Bestätigungsorgan Rektorat
Bestätigungsdatum 25. August 2015
Publikationsorgan Amtliche Bekanntmachungen
Publikationsdatum 8. September 2015
URL https://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/263359 (Lesefassung)
Titel 2. Wahlordnungsänderungsordnung
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 19. Oktober 2016
Bestätigungsorgan Rektorat
Bestätigungsdatum 15. November 2016
Publikationsorgan Amtliche Bekanntmachungen
Publikationsdatum 24. November 2016
URL https://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/299983 (Lesefassung)
Titel 3. Wahlordnungsänderungsordnung
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 25. Oktober 2017
Bestätigungsorgan Rektorat
Bestätigungsdatum 21. November 2017
Publikationsorgan Amtliche Bekanntmachungen
Publikationsdatum 07. Dezember 2017
URL https://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/363235 (Lesefassung)
Titel 4. Wahlordnungsänderungsordnung
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 7. November 2018
Bestätigungsorgan Rektorat
Bestätigungsdatum 4. Dezember 2018
Publikationsorgan Amtliche Bekanntmachungen
Publikationsdatum 24. Januar 2019
URL https://epflicht.ulb.uni-bonn.de/periodical/titleinfo/460860 (Lesefassung)
Titel 5. Wahlordnungsänderungsordnung
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 5. Oktober 2020
Bestätigungsorgan Rektorat
Bestätigungsdatum 3. November 2020
Publikationsorgan Amtliche Bekanntmachungen
Publikationsdatum 19. November 2020
URL https://hdl.handle.net/20.500.11811/8786 (Lesefassung)
Titel 6. Wahlordnungsänderungsordnung
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 24. November 2021
Bestätigungsorgan Rektorat
Bestätigungsdatum
Publikationsorgan Amtliche Bekanntmachungen
Publikationsdatum 29. November 2021
URL https://hdl.handle.net/20.500.11811/9431 (Lesefassung)