Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Finanzordnung des Studierendensports (Sportfinanzordnung – SpoFinO)

Fassung vom 23. Juni 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Abschnitt A - Allgemeines
      1. § 1 Allgemeines
  2. Abschnitt B - Sachanträge
      1. § 2 Sachanträge
      2. § 3 Höchstsätze Sachanträge
  3. Abschnitt C - Wettkämpfe und Fortbildungen
      1. § 4 Zuschuss für die Teilnahme an Wettkämpfen und Fahrtkostenzuschüsse
      2. § 5 Höchstsätze Wettkampf- und Fortbildungszuschuss
      3. § 6 Fahrtkostenberechnung
      4. § 6a Wettkampfausrichtung
      5. § 7 Weitergehende Anträge
  4. Abschnitt D - Schlussbestimmungen
      1. § 8 Schlussbestimmungen

Abschnitt A - Allgemeines

§ 1 Allgemeines

(1) Eine Bereitstellung von Mitteln erfolgt nur auf Antrag einer Sportart oder der Sportreferentinnen.

(2) Die bewilligten Gelder übersteigen in keinem Fall die Antragssumme des ursprünglichen Antrags.

(3) Die OV hat das Recht, Teilbeträge zu genehmigen.

(4) Die OV hat in begründeten Fällen das Recht, Anträge zurückzustellen.

(5) Ein einmal abgelehnter oder teilweise bewilligter Antrag kann nur bei geänderter Sachlage erneut gestellt werden.

(6) Sachanträge sind an die Obleuteversammlung zu richten, Anträge auf Wettkampf- bzw. Fortbildungsbezuschussung sind ans Sportreferat zu richten.

Abschnitt B - Sachanträge

§ 2 Sachanträge

(1) Ein Antrag enthält:

  1. Veranschlagung der Kosten,
  2. Begründung und
  3. Vergleichsangebote

(2) Ein Antrag muss spätestens am 7. Tag vor dessen Behandlung den Obleuten vorliegen.

(3) Bei der Vorstellung des Antrags auf der OV muss eine Vertretung der beantragenden Sportart anwesend sein, um Fragen zum Antrag beantworten zu können. Ist dies nicht der Fall, so wird der Antrag nicht behandelt.

(4) Ein Antrag enthält ein empfohlenes Angebot sowie Vergleichsangebote. Ein Antrag muss Angebote in folgendem Umfang enthalten:

  1. Bei einer Summe bis zu 250 € mindestens ein Angebot, sowie zwei weitere Angebote oder Kostenauskünfte zu Vergleichszwecken,
  2. bei einer Summe über 250 € mindestens drei Angebote,
  3. bei einer Summe über 1.000 € mindestens vier Angebote,
  4. bei einer Summe über 10.000 € mindestens sieben Angebote.

(5) Im Ausnahmefall ist eine Behandlung des Antrags auch ohne ausreichende Vergleichsangebote möglich, sofern deren Einholen nicht sinnvoll möglich ist und deren Fehlen im Antrag begründet wird.

(6) Nach Genehmigung eines Antrags erhalten die Antragsstellerinnen einen Bescheid des Sportreferats, der die beschlossenen Summe und den Gegenstand des Antrags enthält.

(7) Der antragsstellende Obmensch hat spätestens 4 Wochen nach Erhalt des Bescheids über die Umsetzung des Antrags dem Sportreferat in Textform Bericht zu erstatten. Die Weitergabe der Rechnung und die Angabe darüber, an welcher Sportanlage die Gegenstände angekommen sind, reicht bei erfolgreicher Umsetzung aus.

§ 3 Höchstsätze Sachanträge

(1) Die OV befindet selbständig über Anträge mit folgenden Höchstsummen:

(a) pro Haushaltsjahr der Studierendenschaft und Sportart für Neuanschaffungen und Reparaturen 1.500 €. (b) pro Haushaltsjahr der Studierendenschaft und Sportart für Fortbildungen und Seminare in der Regel maximal 300 €. (c) pro Semester und Kurs für Übungsleiterinnenhonorare max. 800 €.

(2) Weitergehende Anträge bedürfen der Zustimmung des SP.

Abschnitt C - Wettkämpfe und Fortbildungen

§ 4 Zuschuss für die Teilnahme an Wettkämpfen und Fahrtkostenzuschüsse

(1) Zuschüsse für die Teilnahme an Wettkämpfen kann nur für Sportarten gewährt werden, die im Buchungssystem des Hochschulsports aufgeführt werden.

(2) Wettkampfbezuschussung erhalten ausschließlich Studierende der Universität Bonn.

(3) Bezuschusst werden nur Meldungs- und Fahrtkosten, sowie Kosten für Materialien, die durch den Veranstalter vorgeschrieben sind. Verpflegung und Übernachtung sind nicht zuschussfähig.

(4) Pro Sportart können folgende Anzahl an Anträgen genehmigt werden:

  • Pro Teamsportart: maximal 4 Anträge pro Haushaltsjahr
  • Bei Einzelsportarten: ein Antrag pro Person pro Haushaltsjahr
  • Die Teilnahme an den deutschen Hochschulmeisterschaften (DHM) ist unhabhängig davon zuschussfähig.

(5) Anträge müssen mindestens eine Woche vor Reiseantritt beim AStA-Sportreferat eingereicht werden.

(6) Ein Antrag enthält mindestens:

  1. Teilnehmendenliste mit Matrikelnummern,
  2. Angabe der Veranstaltung und des Ortes,
  3. Kurzbeschreibung der Veranstaltung,
  4. Kontodaten der antragsstellenden Person und
  5. ggf. Reisekostenschätzung

(7) Doppelbezuschussung durch ein oder mehrere Organe des Hochschulsports und des AStA ist nicht möglich.

(8) Anträge, die die oben genannte Kriterien erfüllen, müssen nicht der OV vorgelegt werden und werden vom Sportreferat entschieden.

(9) Ein Nachweis der Kosten mit Ergebnis des Wettkampfs, bzw einer Teilnahmebescheinigung sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung beim Sportreferat einzureichen.

(10) Wurden in einem Antrag absichtlich Falschangaben gemacht, können alle beteiligten Personen von einer zukünftigen Bezuschussung ausgeschlossen werden.

§ 5 Höchstsätze Wettkampf- und Fortbildungszuschuss

(1) Erstattet werden für Wettkämpfe und Fortbildungen maximal 70 € pro Person. Teilnahmen an Fortbildungen werden nur erstattet, wenn diese vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband ausgerichtet werden.

(2) Melden sich mehrere Personen einer Sportart zu einer Veranstaltung an, gelten zusätzlich insgesamt folgende Höchstsätze:

  • 2-5 Personen: 300€
  • 6-10 Personen: 500€
  • mehr als 10 Personen: 700€

(3) Für Europäische Hochschulmeisterschaften (EUC) gelten abweichend folgende Regelungen:

  1. Übernommen werden maximal zwei Drittel der von der EUSA festgelegten Meldegebühr.
  2. Fahrtkosten werden nur auf Beschluss der OV bezuschusst.
  3. Übersteigt das Antragsvolumen 1500 €, so ist eine Zustimmung der OV sowie des Studierendenparlaments notwendig.

(4) Die Höchstsätze gelten für alle Wettkämpfe und beinhalten sowohl Meldegebühren als auch Fahrtkosten.

§ 6 Fahrtkostenberechnung

(1) Die Fahrtkostenzuschüsse werden pauschal gewährt.

(2) Es gelten zusätzlich zu § 5 folgende Höchstsätze für Fahrtkostenzuschüsse:
(Anzahl der Personen) * (Gesamtfahrtstrecke in km) * 0,05 EUR = Höhe des Zuschusses

(3) Fahrtkosten werden nur erstattet, wenn eine unzumutbare Mehrbelastung gegenüber einer Nutzung des Deutschlandsemestertickets vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Deutschlandsemesterticket eine Verspätung von mindestens drei Stunden relativ zu der gewählten Fahrt vorliegt.

§ 6a Wettkampfausrichtung

(1) Für eine Wettkampfausrichtung sind bis zu 250 € förderfähig.

(2) Förderfähig sind der Kauf von Verbrauchsmaterialien und etwaigen Gewinnen. Verpflegung und Übernachtung sind nicht zuschussfähig.

(3) Ausgaben, die durch andere Mittel, beispielsweise Meldekosten, gedeckt werden können, sind nicht zuschussfähig.

(4) Förderfähig sind nur Wettkämpfe in Bonn und direkter Umgebung, die hauptsächlich eine studentische Zielgruppe haben und einen Bezug zum Hochschulsport haben.

(5) Anträge, die die oben genannte Kriterien erfüllen, müssen nicht der OV vorgelegt werden und werden vom Sportreferat entschieden.

§ 7 Weitergehende Anträge

(1) Weitergehende Anträge können vor der Veranstaltung von der OV genehmigt werden.

(2) Es gelten die Regelungen und Fristen für Sachanträge.

(3) Genehmigungen von weitergehenden Anträgen sind Einzelfallentscheidungen.

Abschnitt D - Schlussbestimmungen

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft.

(2) Diese Ordnung kann auf Vorschlag der OV mit einfacher Mehrheit vom SP beschlossen werden. Ein Änderungsvorschlag wird in der OV mit einfacher Mehrheit in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen beschlossen. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft.

(3) Diese Ordnung ersetzt die „Finanzordnung für den Studentinnensport“, das „Zuschussmodell der OV für die Teilnahme an Wettkämpfen und Fortbildungen“, sowie das „Fahrtkostenmodell der OV“. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten die genannten Ordnungen außer Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Finanzordnung des Studierendensports (Sportfinanzordnung – SpoFinO)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 19. Mai 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 15. Juni 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-32.pdf (Lesefassung)
Titel Erste Änderungsordnung der Finanzordnung des Studierendensports
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 19. Juni 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 23. Juni 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-50.pdf (Lesefassung)