Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

logo

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Reisekostenordnung der Studierendenschaft

Fassung vom 16. Mai 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

      1. § 1 Geltungsbereich
      2. § 2 Entscheidungen für das entsendende Gremium
      3. § 3 Genehmigung von Reisen
      4. § 4 Antrag
      5. § 5 Reisekostenvorschuss
      6. § 6 Abrechnung
      7. § 7 Erstattungsfähige Kosten
      8. § 7a Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
      9. § 8 Verwendung der Tage- und Übernachtungspauschale
      10. § 9 Änderungen der Reisekostenordnung
      11. § 10 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Reisekostenordnung gilt für Reisen, die im Auftrag des AStA, des SP und der Ausschüsse oder des Schlichtungsgremiums erfolgen.

§ 2 Entscheidungen für das entsendende Gremium

Entscheidungen für das entsendende Gremium treffen:
» für den AStA die Gesamt-AStA-Sitzung,
» für die Ausschüsse nach § 46 Abs.1 GOSP (Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis) die jeweiligen Ausschüsse,
» für andere Gremien das Studierendenparlament.

§ 3 Genehmigung von Reisen

Reisen, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn getragen werden sollen, bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der AStA-Finanzreferentin, die durch die AStA-Vorsitzende vertreten werden kann. Die Finanzreferentin kann die Entscheidung dem entsendenden Gremium überlassen. In eilbedürftigen Fällen kann die Genehmigung nachträglich erfolgen. Ein Anspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Antrag

Der Antrag auf Reisegenehmigung ist auf dem dafür vorgesehenen Formblatt einzureichen. Enthalten muss er

  1. das Ziel, die Dauer und den Zweck der Reise,
  2. die voraussichtliche Höhe der entstehenden Kosten sowie
  3. einen Nachhaltigkeitsbericht. Dieser formlose Bericht muss dokumentieren, welche Nachhaltigkeits- und gegebenenfalls Treibhausgasemissionenkompensationsmaßnahmen geplant sind.

§ 5 Reisekostenvorschuss

Die Finanzreferentin kann aufgrund des Antrages einen Reisekostenvorschuss gewähren.

§ 6 Abrechnung

Jede Reise ist spätestens acht Tage nach Beendigung bei der Finanzreferentin abzurechnen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten. Zur Abrechnung sind Belege beizubringen über

  1. die Fahrtkosten,
  2. die Tagungsgebühren,
  3. etwaige Treibhausgasemissionenkompensationen und
  4. sonstige Aufwendungen.

§ 7 Erstattungsfähige Kosten

Aus dem Haushalt der Studierendenschaft werden insbesondere getragen:

  1. Fahrtkosten werden nur erstattet, wenn eine unzumutbare Mehrbelastung gegenüber einer Nutzung des Deutschlandsemestertickets vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Deutschlandsemesterticket eine Verspätung von mindestens einer Stunde relativ zu der gewählten Fahrt bestünde oder die Reisedauer drei Stunden überschreitet. In diesem Fall werden erstattet:

    1. bei einer Bahnfahrt die tatsächlich entstandenen Kosten einer Fahrt in der 2. Klasse. Es ist der günstigste Tarif unter Ausnutzung aller Rabatte zu wählen. Kosten für die Bahncard werden erstattet, wenn zu erwarten ist oder festgestellt wird, dass während der Laufzeit dieser Bahncard die Einsparungen durch den dienstlichen Gebrauch den Preis der Bahncard übersteigen,
    2. bei Fahrten mit einem Fernbus die tatsächlichen Kosten,
    3. bei einer Fahrt mit dem öffentlichen Personennahverkehr die tatsächlichen Kosten. Fahrten, mit Taxis können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des entsendenden Gremiums erstattet werden,
    4. bei einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eine Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR pro Kilometer; diese Pauschale erhöht sich für jede Mitfahrerin, die ebenfalls eine im Rahmen dieser Reisekostenordnung genehmigte Reise durchführt, um 0,10 EUR pro Kilometer. Bei Reisen mit AStA-Fahrzeugen oder Mitfahrgelegenheiten werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Eine Einwilligung zu Fahrten mit Kraftfahrzeugen kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere bei Lastentransporten, bei Fahrten zu Orten, die nur unter unzumutbaren Belastungen mit anderen Verkehrsmitteln erreicht werden können, und bei deutlicher Kostenersparnis,
    5. bei Fahrten mit anderen als den hier aufgeführten Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Kosten auf Beschluss des entsendenden Gremiums erstattet werden. Bei jeglicher Mobilität soll geprüft werden, wie diese möglichst nachhaltig gestaltet und ob Treibhausgasemissionen sinnvoll kompensiert werden können. Falls dabei Kompensationsmechanismen anderer als der vom AStA-Ökologiereferat empfohlenen Standards verwendet werden, sind diese vorher vom AStA-Ökologiereferat zu prüfen. Sollte dieses innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags keine Rückmeldung erteilt haben, gilt dies als positiver Bescheid. Das AStA-Ökologiereferat leistet zudem Hilfestellungen zu sonstigen Fragen der nachhaltigen Reisegestaltung.
  2. Gegen Nachweis werden die Kosten von Übernachtungen in der einfachsten verfügbaren Kategorie erstattet. Wenn die Kosten für eine Übernachtung 60,00 EUR übersteigen, bedarf die Erstattung der Zustimmung des entsendenden Gremiums. Ohne Nachweis wird je Übernachtung eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR erstattet (Übernachtungspauschale). Eine Übernachtungspauschale wird nicht gezahlt, wenn die Übernachtungskosten in den Tagungsgebühren enthalten sind. Eine Übernachtung im Sinne der Reisekostenordnung liegt vor, wenn eine Reise vor 6.00h früh angetreten oder nach 1.00h nachts beendet werden muss.

  3. Tagegelder werden je nach Länge der besuchten Veranstaltung gezahlt. Bei einer Dauer bis acht Stunden werden keine Tagegelder gezahlt. Bei einer Dauer von mehr als acht Stunden werden 1,50 EUR pro angefangene Stunde (Gesamtdauer) gezahlt. Davon werden abgezogen, wenn diese in der Veranstaltung inbegriffen sind: 4,00 EUR pro Frühstück; 7,00 EUR pro Mittag- oder Abendessen. Bei Auslandsfahrten kann das entsendende Gremium. vor Reiseantritt Zuschläge gewähren.

  4. Tagungsgebühren.

§ 7a Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Bei der Planung einer Reise sind die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Dies kann insbesondere durch eine frühestmögliche Buchung erreicht werden.

§ 8 Verwendung der Tage- und Übernachtungspauschale

Die Verwendung der Tage- und Übernachtungspauschalen braucht nicht belegt zu werden. Einsparungen kommen der Teilnehmerin zugute. Mehrkosten fallen ihr zur Last.

§ 9 Änderungen der Reisekostenordnung

Diese Reisekostenordnung kann auf Beschluss des SP geändert werden. Es gelten die Bestimmungen der Satzung der Studierendenschaft und der Geschäftsordnung des SP. Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Reisekostenordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Erste Änderungsordnung der Reisekostenordnung der Studierendenschaft
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 6. November 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 19. Oktober 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut_extra_2016-14-1.pdf (Lesefassung)
Titel Zweite Ordnung zur Änderung und zugleich Neufassung der Reisekostenordnung der Studierendenschaft
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 2. August 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 23. Januar 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-04.pdf (Lesefassung)
Titel Neufassung der Reisekostenordnung der Studierendenschaft
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 8. Mai 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 16. Mai 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-26.pdf (Lesefassung)