Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Geschäftsordnung der Obleuteversammlung (GOOV)

Fassung vom 6. Oktober 2023 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeiner Teil
      1. § 1 Einberufung
      2. § 2 Tagesordnung und Anträge
      3. § 3 Versammlungsleitung
      4. § 4 Öffentlichkeit
      5. § 5 Rederecht
      6. § 6 Beschlussfähigkeit
      7. § 7 Abstimmungen
      8. § 8 Protokoll
  2. Besondere Maßnahmen / Verfahren
      1. § 9 Geschäftsordnungsdebatten
      2. § 10 Ordnungsmaßnahmen
      3. § 11 Vertrauensabstimmungen
      4. § 12 Auslegung und Handhabung der GO
      5. § 13 Lesungen
      6. § 14 Anordnung des Erscheinens
  3. Wahlen und Ausschüsse
      1. § 15 Wahlen
      2. § 16 Personaldebatten
      3. § 17 Ausschüsse
  4. Schlussbestimmungen
      1. § 18 Änderungen der GO
      2. § 19 Inkrafttreten

Die Obleuteversammlung (OV) des Hochschulsports der RFWU Bonn gibt sich gemäß § 35c Satzung der Studierendenschaft (SdS) die folgende Geschäftsordnung.

Allgemeiner Teil

§ 1 Einberufung

(1) Die OV wird vom OV-Vorsitz bzw. dem Sportreferat einberufen. Pro Semester finden mindestens zwei ordentliche Sitzungen während der Vorlesungszeit statt.

(2) Die Einberufung der OV erfolgt in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung spätestens am siebten Tag vor dem Datum der Sitzung (vgl. § 5 (2) SpS).

(3) In Textform einzuladen sind persönlich

  1. stimmberechtigte OV-Mitglieder und deren Stellvertretung
  2. Vertretung des allgemeinen Hochschulsports
  3. Mitglieder der OV-Ausschüsse
  4. AStA-Vorsitz
  5. AStA-Finanzreferat
  6. das SP-Präsidium

(4) Sitzungen können in Präsenz, in elektronischer Kommunikation (digitale Sitzung) oder teilweiser elektronischer Kommunikation (Hybrid-Sitzung) stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, in welcher Form die Sitzung stattfindet.

(5) Der OV-Vorsitz entscheidet im Einvernehmen mit dem Sportreferat, ob eine Sitzung digital oder als Hybrid-Sitzung stattfinden kann. Gibt es strittige oder besonders weitreichende Anträge so soll die Sitzung in Präsenz stattfinden.

(5) Die Sitzungstermine der OV sind hochschulöffentlich bekanntzugeben.

§ 2 Tagesordnung und Anträge

(1) Die Tagesordnung(TO) ordentlicher Sitzungen muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Eröffnung / Protokollführung
  2. endgültige Festlegung der Tagesordnung
  3. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung
  4. Bericht der Sportreferentinnen
  5. Bericht der Leitung des allgemeinen Hochschulsports
  6. Finanzanträge
  7. sonstige Anträge
  8. Verschiedenes

(2) Auf Antrag eines OV-Mitgliedes oder OV-Ausschussmitgliedes sind mit einfacher Mehrheit weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Die OV kann unter (a) - (f) nicht aufgeführte Punkte gemäß § 9 dieser GO von der TO absetzen.

(3) Anträge auf Verwendung von Geldern können von der OV nur behandelt werden, wenn sie vor Ende der Einladungsfrist allen OV-Mitgliedern zugegangen sind(vgl §11 (2)).

(4) Anträge sind zu Beginn des TOP „Anträge“ insgesamt mit ihrem Finanzvolumen zu verlesen. Zu anderen TOPen können Anträge jederzeit von OV-Mitgliedern und OV- Ausschussmitgliedern gestellt werden, wenn sie sich mit der verhandelten Sache befassen.

(5) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Uni Bonn hat Antragsrecht bei der OV zu TOP (g)/(h).

(6) Eine Sitzung endet nach Abschluss der TO.

§ 3 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungsleitung obliegt dem OV-Vorsitz.

(2) Bei Vehinderung des Vorsitzes sowie dessen Stellvertretung wählt die OV aus ihrer Mitte eine Redeleitung für die jeweilige Sitzung.

(3) Die Versammlungsleitung eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie führt das Amt unparteiisch und sachgemäß und wahrt die Ordnung im Sitzungsraum; sie übt dort Hausrecht aus.

(4) Die Versammlungsleitung führt bei jeder Sitzung eine Anwesenheitsliste, die im Sportreferat aufbewahrt wird.

§ 4 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der OV sind sofern diese GO nichts anderes vorsieht hochschulöffentlich. Zur Öffentlichkeit zählen nicht: OV-Mitglieder und deren Stellvertretung, sowie OV-Ausschussmitglieder, AStA-Vorsitz und AStA-Finanzreferat.

(2) Alle Einladungen, Anschreiben, Anreden sind nach Möglichkeit genderneutral zu formulieren.

§ 5 Rederecht

(1) Rederecht haben Mitglieder der Studierendenschaft, sowie die Vertretung des allgemeinen Hochschulsports. Weiteren Personen kann auf Antrag Rederecht erteilt werden.

(2) Die Redeleitung führt eine Redeliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie unterbricht die Liste bei einem Ruf zur GO. Sie kann von der Liste abweichen, wenn ihr dies dem Fortgang der Verhandlung dienlich erscheint und zeigt dies der OV an.

§ 6 Beschlussfähigkeit

(1) Die OV ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Auf Verlangen eines Mitglieds der OV ist die Beschlussfähigkeit der OV unverzüglich festzustellen. Die Redeleitung stellt die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf der Mitglieder der OV, bzw. deren Stellvertretung, fest.

(3) Zweifelt die Redeleitung an der Beschlussfähigkeit der OV, so hat sie die Beschlussfähigkeit nach dem Verfahren des Abs. 2 Satz 2 festzustellen.

(4) Stellt die Redeleitung bei der Auszählung eines Abstimmungsergebnisses fest, dass die OV nicht beschlussfähig ist, so treten die Folgen der Beschlussunfähigkeit gemäß Abs. 5 sofort ein. Die Abstimmung ist ungültig.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit kann die Versammlung fortgeführt werden, lediglich Abstimmungen sind dann nicht mehr möglich. Nicht behandelte TOPe werden auf die nächste Sitzung verschoben. Sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden und ist für die verschobenen TOPe unabhängig von der Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die mit der Einladung verschickte Tagesordnung muss mindestens die verschobenen TOPe beinhalten. Die Einladung hat unter ausdrücklichem Hinweis darauf zu erfolgen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der dann anwesenden Mitglieder in Bezug auf die verschobnenen TOPe beschlußfähig ist.

§ 7 Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden, gewählten Obleute bzw. bei Abwesenheit deren Stellvertretung sowie die Mitglieder des Sportreferats.

(2) Vor Eröffnung der Abstimmung werden die zur Abstimmung stehenden Anträge verlesen, bei Finanzanträgen auch mit ihrem Finanzvolumen. Auf Verlangen eines OV- Mitglieds oder der antragsstellenden Person ist ein Antrag zu teilen.

(3) Bestehen zum gleichen Verhandlungsgegenstand mehrere Anträge, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen.

(4) Nach Eröffnung der Abstimmung können weitere Anträge nicht mehr gestellt werden und ist Rederecht dazu nicht mehr möglich. Die Abstimmung beginnt durch Erklärung der Redeleitung.

(5) Im Fall einer Wahl oder Abstimmung erfragt die Redeleitung zunächst die Ja-Stimmen, dann die Nein-Stimmen, dann die Enthaltungen.

(6) Soweit SpS oder GO nichts anderes bestimmen, gilt ein Antrag als angenommen bzw. ist eine Wahl erfolgt, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt (einfache Mehrheit).

(7) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Einem Antrag auf geheime Abstimmung, durch ein OV-Mitglied, ist zu entsprechen; bei GO-Anträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.

(8) Auf digitalen Sitzungen und Hybrid-Sitzungen kann mithilfe elektronischer Hilfsmittel abgestimmt werden. Eine geheime Abstimmung ist nicht möglich. Wird auf einer solchen Sitzung für einen Antrag eine geheime Abstimmung gefordert, so gilt die Sitzung für diesen Punkt als nicht beschlussfähig.

(9) Die Anfechtung einer Abstimmung kann nur während der Sitzung erfolgen; es entscheidet die Redeleitung über die Anfechtung. Wird der Anfechtung stattgegeben, so kann die Abstimmung auf derselben Sitzung wiederholt werden.

(10) OV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können nur durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber mit der zu ihrer Fassung erforderlichen Mehrheit, aufgehoben werden.

§ 8 Protokoll

(1) Über die Sitzungen der OV ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Argumente der Sachdebatte, die Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen enthält. Die Protokollführung wird durch die OV zu Beginn einer Sitzung bestimmt.

(2) Die protokollierende Person kann eine Aufwandsentschädigung erhalten. Darüber und über deren Höhe entscheidet die OV. Der Beschluss gilt bis zum ende der Sitzungsperiode und kann abweichend von §7 (8) mit einer einfachen Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.

(3) Alle schriftlich eingereichten Anträge sind dem Originalprotokoll beizufügen.

(4) Das Protokoll ist zu veröffentlichen und der nächsten OV zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Jedes OV Mitglied hat das Recht, seine vom Beschluss abweichende Auffassung schriftlich und begründet dem Protokoll als Anlage beizufügen (Sondervotum); ausgenommen hiervon sind Abstimmungen zur GO. Darüber hinaus hat jedes OV-Mitglied das Recht, sein Abstimmungsverhalten, ausgenommen bei Abstimmungen zur GO und bei geheimen Abstimmungen, im Protokoll vermerken zu lassen.

Besondere Maßnahmen / Verfahren

§ 9 Geschäftsordnungsdebatten

(1) Äußerungen und Anträge zur GO dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen.

(2) Äußerungen zur GO sind insbesondere

  1. Hinweis zur GO
  2. Anfrage zur GO
  3. Zurückziehung eines Antrags oder einer Anfrage
  4. Aufnahme eines zurückgezogenen Antrages oder einer Anfrage.

(3) Anträge zur GO sind insbesondere

  1. Antrag auf Aussetzung: der Punkt kann auf der nächsten Sitzung erneut beraten werden
  2. Antrag auf Vertagung: der Punkt wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt
  3. Verlangen auf Vertagung: auf digitalen und Hyprid-Sitzungen kann ein Mitglied die Vertagung auf eine Präsenzsitzung verlangen, ein Einspruch ist nicht möglich
  4. Antrag auf Nichtbefassung: der Punkt wird nicht erörtert, dies kann nur vor der Debatte des betreffenden Punktes beantragt werden.
  5. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
  6. Antrag auf Schluss der Redner*innenliste: vor der Abstimmung darüber ist diese zu verlesen und gegebenenfalls um weitere Wortmeldungen zu ergänzen.
  7. Antrag auf Fortsetzung der Redeliste
  8. Antrag auf Dringlichkeit
  9. Antrag auf Beschränkung der Redezeit
  10. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung: sofortiger Beginn des nächsten TOPs
  11. Antrag auf Sprung in der Tagesordnung: sofortige Behandlung eines anderen TOPs
  12. Antrag auf Teilung eines Antrages in zwei oder mehrere Anträge.

(4) Wortmeldungen zur GO erfolgen durch Zuruf und Handzeichen; sie sind jederzeit möglich und sofort zu behandeln.

(5) Erhebt sich zu einem Antrag zur GO nach Befragen durch die Redeleitung keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen. Anderenfalls ist nach Anhörung der Gegenrede mit einfacher Mehrheit abzustimmen.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Redeleitung kann von der Sache abschweifende Redende zur Sache rufen. Im Wiederholungsfall kann sie das Wort entziehen.

(2) Die Redeleitung kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Mit dem dritten Ordnungsruf während einer Sitzung erfolgt der Ausschluss von der Sitzung.

(3) Bei Unruhe, die den Fortgang der sachgerechten Verhandlung unmöglich macht, kann die Redeleitung die Verhandlung aussetzen, wenn die Unruhe nicht auf andere Weise behebbar ist.

(4) Gegen Entscheidungen der Redeleitung ist Einspruch nur unverzüglich möglich, nicht jedoch durch die von der Entscheidung betroffenen Person. Über den Einspruch entscheidet die OV ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

(5) Die betroffene Person ist zu einer schriftlichen persönlichen Erklärung berechtigt, die dem Protokoll beizufügen ist.

§ 11 Vertrauensabstimmungen

(1) Jedes Sportreferatsmitglied und OV-Ausschussmitglied hat in Verbindung mit der Abstimmung eines Antrags jederzeit das Recht auf Stellen der Vertrauensfrage.

(2) Ein Tadels- oder Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Sportreferats oder ein OV- Ausschussmitglied oder ein Tadelsantrag gegen einen Obmensch kann durch mindestens drei stimmberechtigte OV-Mitglieder schriftlich beim OV-Vorsitz eingebracht werden und wird ungeachtet einer Frist auf der nächsten OV-Sitzung behandelt.

(3) Tadelsanträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigeten OV-Mitglieder. Misstrauensanträge bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden OV- Mitglieder und können nur konstruktiv sein.

(4) Wird eins der Mitgieder des Sportreferats von der OV das Misstrauen ausgesprochen, so stellt damit die OV einen Antrag des konstruktiven Misstrauens an das SP gemäß § 6

(8) des SpS und schlägt dem SP eine Nachfolge vor.

§ 12 Auslegung und Handhabung der GO

(1) Auslegung und Handhabung der GO und des SpS obliegt der Redeleitung bzw. dem OV-Vorsitz. Mitglieder des Statuts- und Geschäftsordnungsauschuss der OV sollen gehört werden. Die üblichen parlamentarischen Regeln sind zu beachten.

(2) Bei Auslegungszweifeln bezüglich der GO entscheidet die OV mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Lesungen

(1) Satzungen und Ordnungen werden in drei Lesungen behandelt. Die erste und die zweite Lesung müssen auf getrennten Sitzungen erfolgen. Die zweite und dritte Lesung können auf einer Sitzung erfolgen.

(2) In der ersten Lesung findet die Grundsatzdebatte statt. Die OV kann mit einfacher Mehrheit den zur Beratung stehenden Gegenstand an einen Ausschuss überweisen.

(3) In der zweiten Lesung findet die Einzelberatung statt, indem die Redeleitung den Hauptantrag abschnittweise zur Beratung stellt. Liegen keine Anträge mehr vor oder sind die erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so kann die Redeleitung die dritte Lesung eröffnen.

(4) In der dritten Lesung, der Schlussberatung, wird der abstimmungsreife Antrag verlesen. Zu dem Antrag als Ganzem können die OV-Mitglieder einmalig kurze Stellungnahmen abgeben. Danach erhält die antragsstellende Person das Schlusswort. Danach ist über den Antrag zu beschließen.

§ 14 Anordnung des Erscheinens

(1) Auf begründetes Verlangen eines Drittels der OV-Mitglieder hat jedes Mitglied des Sportreferats bzw. jeder OV-Ausschuss-Vorsitz auf der OV-Sitzung zu erscheinen und Auskunft zu erteilen. Wenn dies nicht möglich ist, kann die Anwesenheit auf der nächsten OV-Sitzung verlangt werden.

Wahlen und Ausschüsse

§ 15 Wahlen

(1) Die Wahlen zu den Mitgliedern des Sportreferats, des OV-Vorsitzes, sowie der Obleute regelt das Sportstatut.

(2) Wahlen innerhalb der OV werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten OV-Mitglieder entschieden, wenn diese GO, das SpS oder übergeordnete Bestimmungen nichts anderes festsetzen.

(3) Die Redeleitung eröffnet die Kandidierendenliste, nimmt Vorschläge entgegen und schließt die Liste, wenn keine Vorschläge mehr eingehen oder vorliegen. Die Kandidierendenliste ist mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden OV- Mitglieder neu zu eröffnen. Sie ist vor Beginn der Abstimmung zu verlesen.

(4) Wahlen sind auf digitalen und auf Hybrid-Sitzungen nicht möglich

(5) Näheres regelt §7 dieser GO.

§ 16 Personaldebatten

(1) Auf Antrag eines OV-Mitgliedes sind Personaldebatten durchzuführen. Vor den Wahlen zu den dem SP vorzuschlagenden Kandidierenden fürs Sportreferat sind Personaldebatten in jedem Fall durchzuführen.

(2) Personaldebatten sind im Regelfall nicht öffentlich und müssen auf Verlangen von einem OV-Mitglied oder OV-Ausschussmitglied in jedem Fall nicht öffentlich durchgeführt werden. Die von der Debatte betroffenen Personen verlassen den Sitzungsraum, können aber zu Befragungen hereingerufen werden. Über Personaldebatten wird kein Protokoll geführt.

(3) Während einer Personaldebatte sind Wortmeldungen zur GO nicht zulässig. Die Debatte ist grundsätzlich auf 30 Minuten begrenzt, kann aber mit absoluter Mehrheit der anwesenden OV-Mitglieder um jeweils 30 Minuten verlängert werden.

§ 17 Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit kann die OV zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben ständige oder nicht-ständige Ausschüsse einsetzen. Die überwiesenen Aufgaben sind unverzüglich und gewissenhaft zu erledigen. Der OV ist regelmäßig und auf Antrag Bericht zu erstatten. Insbesondere ist nach Erledigung der Aufgaben ein Abschlussbericht zu erstellen.

(2) Darüber hinaus können die Ausschüsse jeden in ihren Arbeitsbereich fallenden Gegenstand verhandeln oder Vorlagen in die OV einbringen.

(3) Ständiger Ausschuss ist der Statuts- und Geschschäftsordnungssausschuss(SGOOV).

(4) Jedem Ausschuß gehören mindestens drei Mitglieder an; Ausschussmitglieder müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein.

(5) Ausschussmitglieder werden von OV-Mitgliedern vorgeschlagen und durch Abstimmung nach §15 dieser GO gewählt.

(6) In den Ausschüssen haben alle Ausschussmitglieder Stimmrecht. Aus seiner Mitte wählt jeder Ausschuß einen Vorsitz, dieser berichtet auf der OV. Für den Verlauf der Sitzungen findet diese GO entsprechende Anwendung.

(7) Über die Arbeit im Ausschuss ist entweder ein Protokoll zu führen oder ein schriftlicher Bericht zu verfassen. Wird im Ausschuss über eine Sache keine Einigung aller Mitglieder erzielt, so steht der Minderheit ein gesonderter Bericht vor der OV zu.

(8) Die Ausschüsse können durch den Ausschussvorsitz jederzeit einberufen werden. Darüber hinaus muss ein Ausschuss auf Verlangen zweier Ausschussmitglieder, des OV- Vorsitzes oder des Sportreferats einberufen werden. Die jeweilige konstituierende Sitzung hat innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Der OV-Vorsitz lädt zu den konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse ein und leitet diese bis zur Wahl einer Ausschussvorsitzes.

(9) Die Ausschüsse können jederzeit andere Personen zur Beratung hinzuziehen.

Schlussbestimmungen

§ 18 Änderungen der GO

(1) Änderungen der GO bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit der anwesenden OV-Mitglieder in drei Lesungen.

(2) Die Änderungen treten mit der Veröffentlichung im Veröffentlichunsorgan der Studierendenschaft in Kraft.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese GO wurde auf der 219. OV mit absoluter Mehrheit beschlossen.

(2) Die GO tritt mit der Veröffentlichung im Veröffentlichunsorgan der Studierendenschaft in Kraft, jedoch frühestens mit Inkrafttreten der 7. Satzungsänderungssatzung der Satzung der Studierendenschaft.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Geschäftsordnung der OV
Beschlussorgan Obleuteversammlung
Beschlussdatum 18. Juni 2015
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 15. Juli 2015
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 18. Juli 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_Ex_GO-Obleuteversammlung-10stk.pdf (Lesefassung)
Titel Geschäftsordnung der OV
Beschlussorgan Obleuteversammlung
Beschlussdatum 13. Juni 2016
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 8. Juli 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 4. Oktober 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut_extra_2016-111.pdf (Lesefassung)
Titel Geschäftsordnung der Obleuteversammlung (GOOV)
Beschlussorgan Obleuteversammlung
Beschlussdatum 2. November 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 6. Oktober 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-70.pdf (Lesefassung)