Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Wahlordnung für die Wahlen zu den Vertrauensdozierenden der Physik/Astronomie (VDWO)
Fassung vom 26. März 2023 (?)
Inhaltsverzeichnis
- Präambel
- Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt II. Durchführung der Wahl
- § 6 Wahlberechtigung
- § 7 Festlegung des Wahltermins
- § 8 Wählendenverzeichnis
- § 9 Wahlbekanntmachung
- § 10 Kandidatinnen
- § 11 Stimmzettel
- § 12 Briefwahl
- § 13 Wahlablauf und Urnenbuch
- § 14 Auszählung der Stimmen
- § 15 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- § 16 Änderung der Ordnung
- § 17 Inkrafttreten
- § 18 Geltungsdauer
Präambel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts in gleicher Weise.
Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen zu den Vertrauensdozierenden des Fachbereichs Physik/Astronomie an der Universität Bonn.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Die Vertrauensdozierenden werden von den Mitgliedern der Fachschaft (vgl. §22 Absatz 3 Satzung der Studierendenschaft (SDS)) alle zwei Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt als Persönlichkeitswahl.
§ 3 Gegenstand der Wahl
Gewählt werden zwei Vertrauensdozierende aus einer Liste von Kandidatinnen.
§ 4 Amtszeit
Die Amtszeit der Vertrauensdozierenden beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl einer Nachfolge oder dem freiwilligen Rücktritt.
§ 5 Wahlsystem
(1) Jede wahlberechtigte Person hat für jede der Kandidierenden Personen die Möglichkeit die Frage „Welche der folgenden Dozierenden könntet ihr euch als Vertrauensdozierende vorstellen?“ mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Gibt eine wahlberechtigte Person zu einer Kandidierenden keine Stimme ab, so wird dies als Enthaltung gewertet.
(2) Als Vertrauensdozierende sind die Kandidatinnen gewählt, welche die meisten Punkte bei der Auszählung erreichen konnten, wobei diese Punktzahl gröSSer als Null sein muss. Eine Ja- Stimme zählt als ein Punkt für die Kandidatin, eine Nein-Stimme als Minuspunkt.
(3) Sollte es zu Stimmgleichheit zwischen mehr als zwei Kandidatinnen kommen, so entscheidet das Los. Hierbei ist eine paritätische Besetzung zu bevorzugen.
(4) Um eine paritätische Besetzung nach bester Möglichkeit zu gewährleisten, soll bei einer Abweichung von weniger als 30% der Stimmen einer Kandidatin der noch nicht gewählten Gruppe (Männlich, FLINTA* 1) von den Stimmen der zweiten gewählten Kandidatin die Kandidatin der nicht gewählten Gruppe bevorzugt genommen werden.
(5) Die Wahl erfolgt als Urnenwahl. Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nach den Regeln des §18 der Fachschaftswahlordnung (FSWO) möglich.
Abschnitt II. Durchführung der Wahl
§ 6 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die Personen, die am 30. Tag vor dem ersten Wahltag (Stichtag) Mitglied der Fachschaft sind. Maßgeblich für die Wahlberechtigung ist darüber hinaus die für die Wahlberechtigung angegebene Fach-Abschluss-Kombination (FAK). Zweit- und Gasthörerinnen sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wählbar sind alle von der Fachschaftsvertretung (FSV) vorgeschlagenen Kandidatinnen aus dem Kreis der Personen mit Lehrbefugnis (Dozierende) die dem Fachbereich Physik/Astronomie angehören.
§ 7 Festlegung des Wahltermins
Durch die Festlegung des Wahltermins zur Wahl der Fachschaftsvertretung (FSV) wird alle zwei Jahre auch der Wahltermin für die Wahl der Vertrauensdozierenden festgelegt.
§ 8 Wählendenverzeichnis
Das Wählendenverzeichnis der FSV-Wahl wird ebenfalls für die Wahl der Vertrauensdozierenden verwendet. Einsprüche und ähnliches werden nach den Regelungen für die FSV-Wahl behandelt (vgl. FSWO).
§ 9 Wahlbekanntmachung
(1) Der Wahlausschuss für die Wahl zur FSV (im nachfolgenden einfach Wahlausschuss) macht die Wahl spätestens bis zum 18. Tag vor dem ersten Wahltag durch öffentlichen Aushang an ortsüblicher Stelle sowie im Internet bekannt.
(2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:
- Ort und Datum ihrer Veröffentlichung,
- die Wahltage,
- Ort und Zeit der Stimmabgabe,
- die Bezeichnung der Wahl,
- eine Darstellung des Wahlsystems nach §5,
- die von der FSV nominierten Kandidatinnen in einer zuvor vom Wahlausschuss gelosten zufälligen Reihenfolge (vgl. §11 Abs. 2 c)),
- einen Hinweis auf die Wahlbekanntmachung zur FSV-Wahl für Einsicht und Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis,
- einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags auf Briefwahl, sowie die bei der Briefwahl zu beachtenden Fristen.
§ 10 Kandidatinnen
(1) Innerhalb von 30 Tagen vor dem ersten Wahltag stimmt die FSV über die Liste der Kandidierenden ab.
(2) Hierzu werden auf der Sitzung zuerst einmal alle Vorschläge gesammelt. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder der Fachschaft.
(3) Anschließend kann über einzelne Kandidierende diskutiert werden.
(4) Die FSV legt vor der Abstimmung die Anzahl der Kandidatinnen auf dem Stimmzettel fest.
(5) Zum Schluss findet eine geheime Abstimmung statt, bei der jedes Mitglied der FSV so viele Stimmen hat, wie es Kandidierende geben soll.
(6) Die FSV ist dazu angehalten nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass eine paritätische Besetzung nach der Wahl möglich ist.
(7) Die Wahl der Kandidierenden für die Wahl zu den Vertrauensdozierenden muss bereits als eigener Tagesordnungspunkt mit der Einladung bekannt gegeben werden.
§ 11 Stimmzettel
(1) Für die Herstellung der Stimmzettel ist der Wahlausschuss zuständig. Die Stimmzettel dürfen nicht voneinander zu unterscheiden sein.
(2) Die Stimmzettel für die Wahlen enthalten:
- die Bezeichnung „Wahl zur Vertrauensdozentin“,
- sowie als Hinweis zum Wahlverfahren „Bitte kreuze bei jeder der Kandidat:innen an, ob du sie dir als Vertrauensdozent:in vorstellen kannst (Ja) oder nicht (Nein).Kein Kreuz bei einem:einer Kandidat:in wird als Enthaltung gewertet. Eine Ja-Stimme wird in der Auszählung als Plus-Punkt gewertet, eine Nein-Stimme als Minus-Punkt und eine Enthaltung als Null Punkte. Es wird nach Möglichkeit auf eine paritätische Besetzung geachtet.“,
- die Namen der Kandidierenden in einer zuvor vom Wahlausschuss gelosten zufälligen Reihenfolge. Neben dem Namen gibt es zwei ankreuzbare Felder in den Spalten „Ja“ und „Nein“.
(3) Die Stimmzettel müssen klar von denen für die Wahl der FSV zu unterscheiden sein, zum Beispiel durch eine andere Farbe.
§ 12 Briefwahl
Anträge für Briefwahl können nur beim Wahlausschuss zur FSV-Wahl bei gleichzeitiger Briefwahl für die FSV gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Wahlleitung. Des weiteren gelten die Regeln von §18 FSWO.
§ 13 Wahlablauf und Urnenbuch
- Die Wahlurnen sind vor Beginn der Wahl öffentlich durch die Wahlleitung zur Wahl der FSV zu versiegeln. Dies wird im Urnenbuch dokumentiert.
- Die Urnenstandorte stimmen mit denen zur FSV-Wahl überein.
- Die Wahlhelfenden prüfen die Wahlberechtigung jeder Person die wählen möchte und händigt ihnen dann ebenfalls einen Stimmzettel zur Wahl der Vertrauensdozierenden aus. Die Stimmzettel müssen unbeobachtet ausgefüllt werden.
- Vor Einwurf des Stimmzettels in die jeweilige Urne kann die wählende Person ihr Stimmabgabe korrigieren. Ihr wird dann ein neuer Stimmzettel ausgehändigt. Der alte Stimmzettel wird eingezogen und vernichtet.
- Die Markierung des Studierendenausweises bezieht sich bei gleichzeitiger Wahl der Vertrauensdozierenden auch auf diese Wahl.
- Nach Beendigung eines jeden Wahltages hat die Wahlleitung für die bestmöglich gesichter, versiegelte Aufbewahrung der Urnen und sonstigen Wahlunterlagen zu sorgen.
§ 14 Auszählung der Stimmen
- Die Auszählung erfolgt öffentlich.
- Die Auszählung der Stimmen wird durch den Wahlausschuss und hierfür bestimmte Helfende unverzüglich nach Ende der Wahl durchgeführt.
- Ein Stimmzettel ist ungültig wenn
- er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe Zusätze enthält;
- der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
- ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde;
- die Vorgaben für die Stimmabgabe per Briefwahl nach §18 FSWO nicht eingehalten wurden.
- Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.
§ 15 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss enthalten:
- Ort und Datum ihrer Veröffentlichung;
- den Titel der Wahl;
- die Zahl der Wahlberechtigten;
- die Zahl der abgegebenen Stimmen;
- die Zahl der gültigen Stimmen;
- die Namen der gewählten Personen mit ihrer Stimmanzahl.
- Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählte Person unverzüglich schriftlich oder per E-Mail von ihrer Wahl.
- Mit der schriftlichen oder e-postalischen Erklärung der Annahme der Wahl ist aus Sicht der Fachschaft die Wahl beendet.
- Das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss zu unterzeichnen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Es ist unverzüglich der Fachschaft durch öffentlichen Aushang an ortsüblicher Stelle sowie im Internet bekannt zu geben. Abschnitt III. Schlussbestimmungen
§ 16 Änderung der Ordnung
(1) Im Falle eines Widerspruchs dieser Ordnung mit der Fachschaftssatzung (FSSzg), der Satzung der Studierendenschaft, der FSWO, geltenden Gesetzen oder Verordnungen gilt die dieser Ordnung übergeordnete Rechtsordnung. Ein solcher Widerspruch soll unverzüglich durch Änderung gemäß Absatz 2 ausgeräumt werden.
(2) Die Ordnung kann durch Beschluss einer Änderungsordnung geändert werden. Für diesen Beschluss ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder auf einer beschlussfähigen FSVV oder eine einfachen Mehrheit der gewählten FSV-Mitglieder, notwendig.
(3) Dieser Beschluss muss in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen. Die beiden Sitzungen müssen an verschiedenen Tagen stattfinden.
(4) Der Tagesordnungspunkt „Änderung der VDWO“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Ordnungsänderung beizufügen.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft in Kraft.
(2) Die in Kraft getretene Ordnung ist der Fachschaft unverzüglich durch ortsüblichen Aushang und an geeigneter Stelle im Internet zugänglich zu machen.
§ 18 Geltungsdauer
Diese Ordnung behält ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer von der FSV in freier Abstimmung beschlossenen neuen Ordnung.
Frauen, Lesben, intergeschlechtliche, nichtbinäre, trans und agender Personen ↩
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
Titel | Wahlordnung für die Wahlen zu den Vertrauensdozierenden der Physik/Astronomie (VDWO) |
Beschlussorgan | Fachschaftsvertretung Fachschaft Physik/Astronomie |
Beschlussdatum | 14. März 2023 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 26. März 2023 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-19.pdf |