Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Geschäftsordnung der Fachschaftsvollversammlung der Fachschaft Physik/Astronomie

Fassung vom 02. Februar 2016 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. I Einladung zur Sitzung
      1. § 1 Grundsätze
      2. § 2 Ladungsfrist
      3. § 3 Aufstellen der Tagesordnung
  3. II Verlauf der Sitzung
      1. § 4 Eröffnung der Sitzung, Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit
      2. § 5 Öffentlichkeit der Sitzung
      3. § 6 Genehmigung der Tagesordnung
      4. § 7 Rede- und Antragsrecht
      5. § 8 Abstimmungen
  4. III Rechte und Pflichte der Sitzungsleitung
      1. § 9 Leitung der Sitzung
      2. § 10 Ermessensentscheidungen
      3. § 11 Ordnungsmaßnahmen
  5. IV Anträge
      1. § 1 Sachanträge
      2. § 2 Anträge zur Geschäftsordnung
  6. XII Protokoll und Ausfertigung von Beschlüssen
      1. § 14 Inhalt des Protokolls
      2. § 15 Ausfertigung und Genehmigung des Protokolls
  7. XIII Arbeitskreise
      1. § 16 Arbeitskreise
  8. XIV Schlussbestimmungen
      1. § 17 Änderung der Geschäftsordnung
      2. § 18 Inkrafttreten und Gültigkeit
      3. § 19 Salvatorische Klausel

Präambel

Aufgrund §6 Abs. 6 Satzung der Fachschaft Physik/Astronomie (FSSzg) in der Fassung vom 14.Mai 2013 erlässt die Fachschaftsvertretung Physik/Astronomie (FSV) folgende Geschäftsordnung1für die Fachschaftsvollversammlung (FSVV):

I Einladung zur Sitzung

§ 1 Grundsätze

  1. Der FSR, stellvertreten durch seinen Vorsitzenden, beruft die FSVV durch öffentlichen Aushang unter Beachtung der Ladungsfrist und Veröffentlichen der vorläufigen Tagesordnung ein.

  2. Antragssteller und Personen die zur Wahl stehen haben bei der Sitzung, in der der Antrag behandelt bzw. die Wahl durchgeführt wird, anwesend zu sein. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Die Sitzungsleitung hat in diesem Fall das Recht, den Antrag oder die Wahl auf die nächste Sitzung zu vertagen. Dies ist eine Ermessensentscheidung nach §10.

§ 2 Ladungsfrist

Zwischen dem Aushang der Einladung und dem Tag der Sitzung muss eine Ladungsfrist von 14 Kalendertagen liegen.

§ 3 Aufstellen der Tagesordnung

  1. Vor dem Versenden der Einladungen stellt der Vorsitzende die vorläufige Tagesordnung auf. Sie enthält mindestens die folgenden Punkte:

    (1) Wahl der Sitzungsleitung

    (2) Begrüßung und Feststellung der Beschlusfähigkeit

    (3) Genehmigung der Tagesordnung

    (4) Berichte und Anfragen

    (5) Anträge

    (6) Sonstiges

  2. Der Punkt Berichte und Anfragen umfasst Berichte des FSV-Vorsitzes und des FSR-Vorsitzes. Er kann bei Bedarf untergliedert werden. Anfragen können von allen Mitgliedern der Fachschaft nach FSSzg §2 Abs. 1 gestellt werden.

  3. Im Punkt Anträge sind zunächst alle Anträge zu behandeln, die von der vorigen Sitzung vertagt wurden, dann alle Anträge, die 6 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden vorgelegen haben. Im Anschluss kann jeder Anwesende mit Antragsrecht Anträge stellen. Über die Reihung der Anträge innerhalb der hier vorgegebenen Reihung entscheidet die Sitzungsleitung.

  4. Anträge zur Neufassung oder Änderung der Satzung oder ihrer Ergänzungsordnungen müssen als eigene Tagesordnungspunkte behandelt werden. Diese Anträge können nicht als Initiativantrag gestellt werden.

II Verlauf der Sitzung

§ 4 Eröffnung der Sitzung, Sitzungsleitung und Beschlussfähigkeit

  1. Vor Beginn der Sitzung ist ein Schriftführer zu bestimmen.

  2. Die Sitzungsleitung wird auf Vorschlag des FSR-Vorsitzenden oder eines Stimmberechtigten bzgl. §7 Abs. 1 von den Anwesenden gewählt.

  3. Die Sitzungsleitung erklärt die Sitzung für eröffnet und prüft die Beschlussfähigkeit.

  4. Die Beschlussfähigkeit wird gemäß §6 Abs. 4 festgestellt.

  5. Die FSVV ist zusätzlich beschlussfähig hinsichtlich §6

  6. Bei Beschlussunfähigkeit sind noch nicht behandelte Anträge zu vertagen.

  7. Ist die FSVV gemäß §15 Abs. 3 zusammen getreten so ist sie bezüglich der Genehmigung des Protokolls beschlussfähig.

§ 5 Öffentlichkeit der Sitzung

Die Sitzung ist öffentlich.

§ 6 Genehmigung der Tagesordnung

  1. Im Tagesordnungspunkt Genehmigung der Tagesordnung können Änderungsanträge zur Tagesordnung gestellt werden. Über diese Änderungsanträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

  2. Anschließend wird die gesamte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit genehmigt.

  3. Die Unterpunkte des Tagesordnungspunktes Anträge sind Tagesordnungspunkte im Sinne der Abschnitte IV und V dieser Geschäftsordnung.

§ 7 Rede- und Antragsrecht

  1. Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft gemäß §2 Abs. 1 FSSzg.

  2. Anderen Personen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden.

  3. Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen oder nach eigenem Ermessen.

§ 8 Abstimmungen

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Fachschaft nach §2 Abs 2 FSSzg. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

  2. Beschlüsse werden gemäß §6 Abs. 5 FSSzg mit einfacher Mehrheit gefasst.

III Rechte und Pflichte der Sitzungsleitung

§ 9 Leitung der Sitzung

  1. Die Sitzungsleitung wird nach §4 Abs. 1 festgestellt. Sie leitet die Sitzung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung.

  2. Die Sitzungsleitung übt ihr Amt unparteiisch aus.

  3. Die Sitzungsleitung hat die Pflicht, Anträge, die gegen geltendes Recht verstoßen, abzuweisen. Dies ist eine Entscheidung gemäß §10.

§ 10 Ermessensentscheidungen

  1. Die Sitzungsleitung legt diese Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen aus.

  2. Gegen eine Ermessensentscheidung der Sitzungsleitung kann ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch hat unverzüglich zu erfolgen und ist wie ein Antrag zur Geschäftsordnung zu behandeln.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Sitzungsleitung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.

  2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht die Sitzungsleitung ihm das Wort.

  3. Die Sitzungsleitung kann Anwesende, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen.

  4. Wurde eine Person während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eins dritten Rufes hingewiesen, so schließt die Sitzungsleitung sie von der Sitzung aus.

IV Anträge

§ 1 Sachanträge

  1. Als Sachanträge gelten alle Beschlussvorlagen, einschließlich der in §3 Abs. 4 genannten.

  2. Änderungsanträge können von jedem Anwesenden mit Antragsrecht gestellt werden.

  3. Die in §3 Abs. 4 genannten Anträge bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

§ 2 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung können von stimmberechtigten Anwesenden gestellt werden. Eine Wortmeldung für einen Antrag zur Geschäftsordnung ist als solche kenntlich zu machen. Dies geschieht durch das Heben beider Arme. Derartige Anträge müssen sofort behandelt werden. Der aktuelle Redebeitrag wird dadurch jedoch nicht unterbrochen.

  2. Es ist nur eine Für-Rede durch die antragstellende Person und eine Gegenrede erlaubt, dabei ist eine inhaltliche einer formellen Gegenrede vorzuziehen. Eine Diskussion von Anträgen zur Geschäftsordnung findet nicht statt.

  3. Gibt es keine Gegenrede zu einem Antrag zur Geschäftsordnung, gilt dieser als angenommen. Gibt es eine Gegenrede, so ist nach dieser unverzüglich über den Antrag zur Geschäftsordnung abzustimmen.

  4. Anträge zur Geschäftsordnung sind:

    (1) Änderung der Tagesordnung

    (2) erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit

    (3) Unterbrechung der Sitzung mit expliziter Zeitangabe

    (4) Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes in einen anderen Tagesordnungspunkt

    (5) Begrenzung der Redezeit

    (6) Schluss der Rednerliste

    (7) Wiedereröffnung der Rednerliste

    (8) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung

    (9) Anzweiflung einer Abstimmung

    (10) Nichtbefassung

    (11) Vertagung in einen Arbeitskreis gemäß §16

    (12) Geheime Abstimmung

    (13) Neuwahl der Sitzungsleitung unter Benennung eines oder mehrerer Gegenkandidaten

    (14) Einholen eines Meinungsbildes

    (15) Verfahrensvorschlag

  5. Anträge zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern nicht anders bestimmt.

  6. Die Anträge gemäß Abs. 4 (2), (9), (12) und (14) werden ohne Gegenrede und Abstimmung behandelt.

  7. Die Anträge gemäß Abs. 4 (7), (10) und (11) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Hier gilt §8 Abs. 2 nicht.

XII Protokoll und Ausfertigung von Beschlüssen

§ 14 Inhalt des Protokolls

  1. Das Protokoll hat die Form eines Ergebnisprotokolls

  2. Das Protokoll enthält insbesondere:

    (1) den Wortlaut von Änderungen zu Protokollen vergangener Sitzungen,

    (2) die genehmigte Tagesordnung,

    (3) die Berichte, Anfragen und Antworten auf Anfragen des Tagesordnungspunktes Berichte und Anfragen in Kurzform,

    (4) die gestellten Sachanträge,

    (5) die Abstimmungsergebnisse zu den Sachanträgen,

    (6) Entscheidungen auf Grund von Anträgen zur Geschäftsordnung,

    (7) wesentliche Punkte der Debatten,

    (8) Äußerungen, von denen ein stimmberechtigtes Mitglied unverzüglich die Aufnahme ins Protokoll verlangt und

    (9) bei Wahlen die Namen aller Kandidaten und die Ergebnisse der Wahl.

  3. Inhalte nach §14 Abs. 2 (3) und (4) können, sofern schriftlich vorliegend, auch als Anlage an das Protokoll angehängt werden.

§ 15 Ausfertigung und Genehmigung des Protokolls

  1. Für die Ausfertigung des Protokolls sind die Sitzungsleitung und der jeweilige Schriftführer verantwortlich. Das Protokoll ist von beiden zu unterzeichnen.

  2. Das Protokoll ist öffentlich auszuhängen und für jeden einsehbar im Fachschaftsraum aufzubewahren.

  3. Das Protokoll der FSVV gilt als genehmigt, sofern kein Mitglied der Fachschaft nach §2 Abs. 1 FSSzg innerhalb von 18 Werktagen nach Veröffentlichung schriftlich Einspruch mit Begründung und Änderungsvorschlag bei der Sitzungsleitung einlegt. Im Falle eines solchen Widerspruches ist der FSR verpflichtet schnellstmöglich unter Berücksichtigung der Ladungsfrist eine FSVV zur Genehmigung des Protokolls einzuberufen. Diese Genehmigung ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

  4. Beschlüsse, die vor der Genehmigung des Protokolls umzusetzen sind, gelten als gefasst.

  5. Weisungen an den FSR und die FSV sind diesen durch die Sitzungsleitung mitzuteilen.

XIII Arbeitskreise

§ 16 Arbeitskreise

  1. Über die Einrichtung von Arbeitskreisen entscheidet der FSR. Der FSR kann von der FSVV angewiesen werden, zu einem bestimmten Thema einen Arbeitskreis zu bilden. Die FSVV kann Vorschläge für Mitglieder machen.

  2. Arbeitskreise, die auf Weisung der FSVV zu Stande gekommen sind, sind der FSVV berichtspflichtig.

XIV Schlussbestimmungen

§ 17 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Als eine Änderung der Geschäftsordnung ist sowohl eine Änderung des Wortlautes, als auch eine Ergänzung oder Aufhebung ihrer Bestimmungen anzusehen.

  2. Die Geschäftsordnung kann nur auf Beschluss der FSV geändert werden.

  3. Änderungen der Geschäftsordnung treten am Tage ihrer Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Studierendenschaft, AKUT, in Kraft.

  4. Änderungen der Geschäftsordnung sind allen Ladungspflichtigen kenntlich zu machen. Die Geschäftsordnung in ihrer aktuellen Form ist im Fachschaftsraum aufzubewahren.

§ 18 Inkrafttreten und Gültigkeit

  1. Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Studierendenschaft, AKUT, in Kraft.

  2. Diese Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue, von der FSV in freier Entscheidung beschlossene Geschäftsordnung in Kraft tritt.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil dieser Ordnung gegen geltendes Recht verstoßen, so verliert nur dieser Teil seine Gültigkeit. Der Rest dieser Ordnung bleibt davon unberührt in Kraft.

Angefertigt auf Beschluss der FSV Physik/Astronomie Bonn, den 26.02.2016

Sonja Gehring
Vorsitzende des FSV


  1. In dieser Ordnung wird die männliche Anrede sowohl für die weibliche als auch die männliche Form verwendet


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Geschäftsordnung der Fachschaftsvollversammlung der Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Physik/Astronomie
Beschlussdatum 26. Februar 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 21. Dezember 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut_extra_2016-20.pdf