Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Geschäftsordnung der Math.-Nat.-FK (MNFK-GO)
Fassung vom 15. Juli 2019 (?)
Inhaltsverzeichnis
Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeit der Konferenz der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachschaften. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO), welche die Vollversammlung aller Fachschaften an der RFWU Bonn betrifft. Soweit sich Formulierungen in dieser Geschäftsordnung auf Personen und Personengruppen beziehen, gelten diese unabhängig des verwendeten Genus für alle Menschen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die mathematisch-naturwissenschaftliche Fachschaftenkonferenz (Mat.-Nat.-FK) ist die Vollversammlung all jener Fachschaften, die Studierende in Studiengängen vertreten, die an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität Bonn angesiedelt sind.
(2) Insbesondere sind dies die Fachschaften Mathematik, Informatik, Physik/Astronomie, Chemie, Geographie, Steinmann, Meteorologie, Biologie, Pharmazie, Molekulare Biomedizin und Lehramt. Maßgeblich für die Zugehörigkeit ist die Fachschaftenliste (Anlage zur FKGO) in ihrer aktuellen Fassung.
(3) Die Mat.-Nat.-FK dient der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fachschaften.
(4) Die Mat.-Nat.-FK übernimmt die Vertretung der Fachschaften gegenüber der Fakultät, der restlichen Studierendenschaft und der Öffentlichkeit, sobald es um Belange geht, die die Gesamtheit der Fachschaften betreffen und eine Koordination nötig machen.
(5) Jede Fachschaft ist angehalten, eine Vertretung auf die Mat.-Nat.-FK zu entsenden und die Sitzungsprotokolle zu lesen.
§ 2 Vorsitz
(1) Die Mat.-Nat.-FK wählt aus ihrer Mitte für ein Jahr einen Vorsitz sowie einen stellvertretenden Vorsitz.
(2) Der stellvertretende Vorsitz kann alle Aufgaben des Vorsitzes übernehmen.
(3) Der Vorsitz nimmt nach Ende seiner Amtszeit seine Aufgaben kommissarisch weiter wahr, bis ein neuer Vorsitz gewählt ist. Eine Sitzung zur Neuwahl ist in diesem Fall zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuberufen.
§ 3 Sitzungen
(1) Die Mat.-Nat.-FK tagt mindestens zweimal im Semester.
(2) Die Fachschaften und studentischen Vertretungen werden zu den Sitzungen mindestens eine Woche vorher in Textform eingeladen.
(3) Der Vorsitz leitet die Sitzungen.
(4) Jede Fachschaft nimmt mit einer Stimme an den Abstimmungen teil, stimmberechtigt sind die von den Fachschaften entsendeten Vertretungen.
(5) Solange keine anderen Vorgaben in dieser Geschäftsordnung oder übergeordneten Satzungen bestehen, erfolgen Beschlüsse in einer Lesung.
(6) Es gelten die weiteren Regelungen der FKGO entsprechend.
§ 4 Nominierung von Gremienvertretungen
(1) Die Mat.-Nat.-FK nominiert die studentischen Vertretungen für den Studienbeirat, die Qualitätsverbesserungskommission, die Finanzkommission, und die Strukturkommission der Fakultät, die studentische Vertretung der math.-nat. Fakulät in der zentralen Qualitätsverbesserungskommission, sowie die studentischen Vertretungen in weiteren Kommissionen auf Fakultäts- oder Universitätsebene.
(2) Die Fachschaften haben das Vorschlagsrecht. Solange die Größe der Kommissionen es zulässt, soll jede Fachschaft bzw. jede Fachgruppe vertreten sein. Erheben mehrere Fachschaften Anspruch auf Besetzung eines Sitzes und kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Vorsitz durch das Los.
(3) Der Vorsitz leitet die Nominierungen an die entsprechenden Stellen weiter und sichert die Benachrichtigung der gewählten Vertretungen.
(4) Die studentischen Vertretungen können jederzeit zurücktreten. Dies ist dem Vorsitz und der entsendenden Fachschaft umgehend in Textform mitzuteilen. Die frei gewordene Position ist auf der nächsten Sitzung der Mat.-Nat.-FK neu zu besetzen.
§ 5 Berichte aus den Gremien
(1) Die von der Mat.-Nat.-FK entsendeten studentischen Vertretungen berichten soweit möglich regel- mäßig von ihrer Arbeit in den Kommissionen und legen grundlegende Entscheidungen der Mat.-Nat.-FK vor.
(2) Die studentischen Mitglieder im Fakultätsrat sind angehalten an den Sitzungen der Mat.-Nat.-FK teilzunehmen und über ihre Arbeit zu berichten.
§ 6 Weitere Aufgaben
(1) Die Mat.-Nat.-FK kann gemäß § 29 Abs. 2 FKGO die Beantragung von Geldern für fachschaftsübergreifende Maßnahmen und Anschaffungen koordinieren. Die Anträge werden gemäß FKGO der Gesamt-Fachschaftschaftenkonferenz vorgestellt und durch diese abgestimmt.
(2) Die Mat.-Nat.-FK kann die Schaffung von gemeinsamen Fachschaftenlisten für die Wahlen der Gremien von Universität und Fakultät koordinieren.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft.
(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit einer Mat.-Nat.-FK, auf der mindestens 5 der unter §1 Abs. 2 genannten Fachschaften vertreten sind. Änderungen der Geschäftsordnung sind auf zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen der Mat.-Nat.-FK zu lesen. Vor Beschluss der Änderungen sind die Fachschaften anzuhören und das Fachschaften- kollektiv zu benachrichtigen.
(3) Im Falle einer unplanmäßigen Regelungslücke ist die FKGO entsprechend anzuwenden.
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
Titel | Geschäftsordnung der Math.-Nat.-FK (MNFK-GO) |
Beschlussorgan | Math.-Nat.-FK |
Beschlussdatum | 24. Juni 2019 |
Publikationsorgan | AKUT |
Publikationsdatum | 15. Juli 2019 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-10.pdf |