Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte (Fachschaftswahlordnung – FSWO)

Fassung vom 2. August 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
      1. § 1 Geltungsbereich
      2. § 2 Wahlgrundsätze
      3. § 3 Gegenstand der Wahl
      4. § 4 Amtszeit
      5. § 5 Wahl einer Fachschaftsvertretung
      6. § 6 Wahl des Fachschaftsrates
      7. § 7 Wahlsystem
      8. § 8 Kosten
  2. Abschnitt 2 Durchführung der Wahl
      1. § 9 Wahlberechtigung
      2. § 10 Festlegung des Wahltermins
      3. § 11 Wahlorgane
      4. § 12 Veröffentlichungen des Wahlausschusses
      5. § 13 Sitzungen des Wahlausschusses
      6. § 14 Wählendenverzeichnis
      7. § 15 Wahlbekanntmachung
      8. § 16 Kandidaturen
      9. § 17 Stimmzettel
      10. § 18 Briefwahl
      11. § 19 Wahlablauf und Urnenbuch
      12. § 20 Auszählung der Stimmen
      13. § 21 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
      14. § 22 Zusammentritt der Gremien
      15. § 23 Wahl des FSR-Vorstands
  3. Abschnitt 3 Wahlprüfung
      1. § 24 Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz (WPAF)
      2. § 25 Wahlprüfung
      3. § 26 Wiederholung der Wahl, Sonderfälle
  4. Abschnitt 4 Abweichende Wahlsysteme
      1. § 27 Option der Wahlvollversammlung
      2. § 28 Option der Verhältniswahl
  5. Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
      1. § 29 Änderung der Wahlordnung
      2. § 30 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts in gleicher Weise.

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahl zu den Fachschaftsvertretungen (FSV) und den Fachschaftsräten (FSR) der Universität Bonn.

§ 2 Wahlgrundsätze

(1) Das zu wählende Organ wird von den Mitgliedern der Fachschaft jährlich in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl erfolgt als Persönlichkeitswahl.

§ 3 Gegenstand der Wahl

(1) Fachschaften mit bis zu 500 Mitgliedern wählen nach § 6 dieser Ordnung in direkter Wahl einen Fachschaftsrat (FSR), sofern die Fachschaftssatzung nicht die Wahl einer FSV vorsieht. Fachschaften mit 501 oder mehr Mitgliedern wählen nach § 5 dieser Ordnung in direkter Wahl eine Fachschaftsvertretung (FSV), die sodann einen FSR wählt (indirekte Wahl).

(2) Die Mitgliederzahl der Fachschaft richtet sich nach dem Wählendenverzeichnis. Die §§ 7 ff. dieser Ordnung betreffen die jeweilige direkte Wahl.

§ 4 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Fachschaft beträgt grundsätzlich ein Jahr und endet mit der Wahl von Nachfolgen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Wahl von Nachfolgen kommissarisch im Amt.

§ 5 Wahl einer Fachschaftsvertretung

(1) Sofern eine FSV zu wählen ist, richtet sich ihre Größe nach der Größe der Fachschaft. Die Anzahl der Mitglieder beträgt in Fachschaften

  1. mit 501 bis 1.000 Mitgliedern 11,
  2. mit 1.001 bis 2.000 Mitgliedern 15 und
  3. mit 2.001 oder mehr Mitgliedern 19.

(2) In Fachschaften mit bis zu 500 Mitgliedern kann die Fachschaftssatzung eine Regelung über die Einrichtung einer FSV treffen. In diesem Fall beträgt die Anzahl ihrer Mitglieder 7.

§ 6 Wahl des Fachschaftsrates

(1) Sofern der FSR nicht direkt zu wählen ist, erfolgt die Wahl durch die FSV. Näheres regelt die Fachschaftssatzung vorbehaltlich der §§ 20 f. dieser Ordnung und der SdS.

(2) Der FSR besteht aus:

  1. der Vorsitzenden,
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Finanzreferentin,
  4. 2 bis 6 weiteren Mitgliedern, sowie
  5. gegebenenfalls zusätzlichen Mitgliedern gemäß Absatz 3.

Falls die Fachschaftssatzung zu der Anzahl nach Nummer 4 keine Regelung trifft, sind zwei Mitglieder nach Nummer 4 zu wählen.

(3) Sind in einer Fachschaft mehrere Fach-Abschluss-Kombinationen (FAKs) zusammengefasst und wird eine Fachschaftsvertretung gewählt, so kann diese gemäß § 27 Absatz 5 SdS für jede dieser FAKs bis zu zwei zusätzliche Personen in den FSR wählen, die einen Studiengang mit dieser FAK studieren.

§ 7 Wahlsystem

(1) Eine Fachschaft bildet einen Wahlkreis. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme, die sie für eine kandidierende Person abgibt.

(2) Gewählt sind die Personen mit den meisten Stimmen, die mindestens 1 Stimme erhalten haben.

(3) Bei Stimmgleichheit entscheidet die Wahlleitung durch Los über die Reihenfolge.

(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Sitz derjenigen kandidierenden Person zugeteilt, die nach dem Wahlergebnis unter den bisher nicht berücksichtigten Personen die meisten Stimmen, jedoch mindestens eine Stimme, hat. Ist die Liste dieser Personen erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(5) Ist zu einem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Sitze des Organs unbesetzt, finden innerhalb der nach dieser Wahlordnung kürzestmöglichen Zeit Neuwahlen statt. Die FSR-Vorsitzende beruft dann unverzüglich eine FSVV ein, auf der der Wahltermin festgelegt und ein Wahlausschuss gewählt wird.

(6) Die Wahl erfolgt als Urnenwahl. Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nach den Regeln des § 18 dieser Ordnung möglich.

§ 8 Kosten

Alle der Fachschaft in Durchführung der Wahlen nach dieser Wahlordnung entstehenden Kosten werden aus ihrem Haushalt getragen.

Abschnitt 2 Durchführung der Wahl

§ 9 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Personen, die am 30. Tag vor dem ersten Wahltag (Stichtag) Mitglied der Fachschaft sind. Maßgeblich für die Wahlberechtigung ist darüber hinaus die für die Wahlberechtigung angegebene Fach-Abschluss-Kombination (FAK). Zweit- und Gasthörerinnen sind nicht wahlberechtigt.

(2) Die Änderung der Wahlberechtigung ist über das Studierendensekretariat der Universität möglich.

§ 10 Festlegung des Wahltermins

(1) Gewählt wird an mindestens drei aufeinander folgenden nicht vorlesungsfreien Werktagen (Montag – Freitag).

(2) Die FSV bestimmt spätestens bis zum 30. Tag vor dem 1. Wahltag den Termin und die Dauer der Wahl. Falls keine FSV besteht, übernimmt diese Aufgabe der FSR.

§ 11 Wahlorgane

(1) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin (im Folgenden „die Wahlleitung“) und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen für die Wahl nicht kandidieren. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen der Studierendenschaft angehören.

(2) Bis zum 30. Tag vor dem ersten Wahltag wählt die FSV die Wahlleiterin und die übrigen Mitglieder des Wahlausschusses in öffentlicher Sitzung, zu der öffentlich eingeladen werden muss. Falls keine FSV besteht, übernimmt diese Aufgabe der FSR. Die Wahl des Wahlauschusses muss in der Sitzungseinladung angekündigt werden. Die Wahl der jeweiligen Person ist wirksam, nachdem diese ihr zugestimmt hat.

(3) Mitglieder des Wahlausschusses können jederzeit zurücktreten. Sie sind verpflichtet, ihr Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin kommissarisch weiterzuführen. Im Falle eines Rücktritts ist durch die FSV bzw. den FSR zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Nachfolgerin zu wählen. Ist es einer zurückgetretenen Wahlleiterin nicht möglich, ihr Amt bis zur Wahl einer Nachfolge im Sinne dieser Ordnung auszuführen, kann sie einmalig ihr Amt für diesen Zeitraum an ein anderes Mitglied übertragen. Über diesen Vorgang ist ein Protokoll zu führen.

(4) Die Wahlleitung sichert in Abstimmung mit dem Fachschaftenkollektiv und der Hochschulverwaltung die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sie führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus.

(5) Der Wahlausschuss entscheidet bei Streitigkeiten nach Rücksprache mit dem Fachschaftenkollektiv über die Auslegung der Wahlordnung.

(6) Die Wahlleitung soll die ihr obliegenden Aufgaben selbst wahrnehmen. In Einzelfällen kann sie einzelne ihrer Aufgaben nach Absprache auch anderen Wahlausschussmitgliedern übertragen. Über diesen Vorgang ist Protokoll zu führen.

§ 12 Veröffentlichungen des Wahlausschusses

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Wahlausschusses sind an angemessenen Stellen jeweils als Aushang fachschaftsöffentlich sowie im Internet zu veröffentlichen. Der Aushang soll an ortsüblicher Stelle erfolgen.

(2) Protokolle gemäß § 13 Absatz 3 müssen nur im Internet veröffentlicht werden. Sie sind zudem auf Nachfrage einsehbar zu machen.

(3) Veröffentlichungen im Internet sollen auf der Webpräsenz der Fachschaft erfolgen. Die Wahlleitung darf den FSR in diesem Fall mit der Veröffentlichung beauftragen, bleibt allerdings weiterhin für die Einhaltung dieser Ordnung verantwortlich.

§ 13 Sitzungen des Wahlausschusses

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen des Wahlausschusses erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 12 dieser Ordnung durch die Wahlleitung spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn. Die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses sind außerdem schriftlich oder per E-Mail zu laden. Der Wahlausschuss kann eine andere Form für die Ladung beschließen. Für die Wahlwoche kann der Wahlausschuss eine kürzere Frist beschließen.

(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Wahlleitung anwesend ist und zur Sitzung ordnungsgemäß und öffentlich geladen wurde. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

(3) Der Wahlausschuss fertigt über seine Sitzungen Protokolle an. Am Ende der Sitzung oder auf der nächsten Sitzung ist das Protokoll auf seine Richtigkeit zu prüfen, gegebenenfalls anzupassen und per Beschluss als richtig zu verabschieden. Danach ist das Protokoll durch die Wahlleitung zu unterzeichnen, gemäß § 12 Absatz 3 zu veröffentlichen und gemäß § 25 Absatz 6 dieser Ordnung durch den FSR im Original zur Einsichtnahme aufzubewahren. Der Wahlauschuss ist für die Veröffentlichung der Protokolle zuständig.

(4) Bis zum 25. Tag vor dem ersten Wahltag findet die konstituierende Sitzung des Wahlausschusses statt.

(5) Bis zum 25. Tag vor dem ersten Wahltag fasst der Wahlausschuss folgende Beschlüsse:

  1. Festlegung der Urnenstandorte und -öffnungszeiten,
  2. Festlegung der Auslageorte für das Wählendenverzeichnis und des Zeitraums der Auslage,
  3. Festlegung der gemeinsamen Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählendenverzeichnis,
  4. Festlegung des Zeitpunkts des Endes der Wahl und des Ortes für die Auszählung der Wahl,
  5. Festlegung des Ortes und Termins für die konstituierende Sitzung des gewählten Organs.

Die Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählendenverzeichnis darf frühestens auf dem 13. Tag und spätestens auf dem 10. Tag vor dem ersten Wahltag liegen. Sie darf nicht auf einem vorlesungsfreien Tag liegen.

(6) Der Wahlausschuss kann, sofern äußere Umstände dies erfordern, auf einer weiteren Sitzung Beschlüsse nach Absatz 5 mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder neu fassen. Die Frist nach Absatz 5 Nummer 3 darf nicht auf diesem Weg auf einen früheren Zeitpunkt verlegt werden.

(7) Eine weitere Sitzung des Wahlausschusses findet unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählendenverzeichnis statt. Auf ihr fasst der Wahlausschuss nach Prüfung der eingereichten Kandidaturen und gegebenenfalls Korrektur von vom Wahlausschuss selbst behebbaren Mängeln folgende Beschlüsse:

  1. Zulassung der mängelfreien Kandidaturen zur Wahl,
  2. ggf. Feststellung von Mängeln in eingereichten Kandidaturen und Setzen einer angemessenen Nachfrist,
  3. ggf. Entscheidung über Anträge auf Briefwahl,
  4. ggf. Entscheidung über Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis.

(8) Falls eine Nachfrist im Sinne von Absatz 7 Nummer 2 gesetzt wurde, findet eine weitere Sitzung des Wahlausschusses unverzüglich nach Ablauf dieser Frist statt. Auf dieser Sitzung entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der übrigen Kandidaturen.

(9) Nachdem über die Zulassung aller Kandidaturen entschieden wurde, ist die zufällige Reihenfolge, in der die Kandidaturen auf dem Stimmzettel abgedruckt werden, durch den Wahlausschuss auszulosen.

(10) Eine weitere Sitzung des Wahlausschusses findet zur Auszählung der Wahl statt. Auf ihr stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest.

(11) Die Wahlleitung kann zu weiteren Sitzungen einladen.

(12) Die Wahlleitung kann festlegen, dass Sitzungen des Wahlausschusses als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation stattfinden. Die Wahlleitung stellt sicher, dass die Öffentlichkeit auch an elektronischen Sitzungen teilnehmen kann.

§ 14 Wählendenverzeichnis

(1) Die Hochschulverwaltung erstellt auf Antrag ein Verzeichnis, das Familien- und Vornamen der Wahlberechtigten und die Matrikelnummer enthält (Wählendenverzeichnis). Der Antrag ist an das Fachschaftenkollektiv zu richten. Das Wählendenverzeichnis wird von der Wahlleitung bis spätestens zum 19. Tag vor dem ersten Wahltag übernommen.

(2) Bei der Aufstellung und Handhabung des Wählendenverzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass das Wählendenverzeichnis nur berechtigten Personen ausgehändigt wird und dass Abschriften und Kopien vom Wählendenverzeichnis durch Dritte unterbleiben.

(3) Das Wählendenverzeichnis wird vor Ablauf der Frist für Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis an mindestens 3 Werktagen (Montag - Freitag) ausgelegt.

(4) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählendenverzeichnisses können beim Wahlausschuss bis zur gesetzten Frist schriftlich eingereicht werden. Der Einspruch muss begründet sein. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und passt das Wählendenverzeichnis entsprechend an.

(5) Die Entscheidungen über Einsprüche sind zu protokollieren und den betroffenen Personen mitzuteilen und sollen dem Fachschaftenkollektiv zwecks Rücksprache mit der Verwaltung angezeigt werden, um einem erneuten Auftreten der selben Mängel vorzubeugen.

§ 15 Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlleitung macht die Wahl spätestens bis zum 18. Tag vor dem ersten Wahltag nach den Regeln des § 12 dieser Ordnung bekannt.

(2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:

  1. Ort und Datum ihrer Veröffentlichung,
  2. die Wahltage,
  3. Ort und Zeit der Stimmabgabe,
  4. die Bezeichnung des zu wählenden Organs,
  5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
  6. die Frist, innerhalb derer Kandidaturen eingereicht werden können,
  7. das für die Entgegennahme der Kandidaturen zuständige Organ,
  8. eine Darstellung des Wahlsystems nach § 7,
  9. einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer im Wählendenverzeichnis eingetragen ist,
  10. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wählendenverzeichnisses,
  11. einen Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gegen das Wählendenverzeichnis,
  12. einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags auf Briefwahl, sowie die bei der Briefwahl zu beachtenden Fristen.

(3) Das Fachschaftenkollektiv stellt den Wahlausschüssen Musterdokumente für unter anderem Wahlbekanntmachung, Stimmzettel und Briefwahl zur Verfügung.

§ 16 Kandidaturen

(1) Die Kandidaturen sind innerhalb der Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählendenverzeichnis beim Wahlausschuss einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Kandidaturen sind von der Wahlleitung zurückzuweisen.

(2) Eine Kandidatur muss mindestens enthalten:

  1. Familienname(n) der kandidierenden Person,
  2. alle Vornamen der kandidierenden Person, welche in die Matrikel eingetragen sind,
  3. der Name, wie er auf dem Stimmzettel stehen soll,
  4. ladungsfähige Anschrift der kandidierenden Person,
  5. E-Mail-Adresse der kandidierenden Person,
  6. Matrikelnummer der kandidierenden Person,
  7. Bezeichnung der Wahl, für die die Kandidatur gelten soll,
  8. Unterschrift der kandidierenden Person.

(3) Über die Zulässigkeit des Namens in Absatz 2 Nummer 3 entscheidet der Wahlausschuss. Der Name in Absatz 2 Nummer 3 ist zu begründen, wenn es nicht um das Weglassen von Teilen der Namen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 geht. Dieser ist anzunehmen, wenn der Name öffentlich bekannt und eindeutig ist.

(4) Die Wahlleitung gibt unverzüglich die Namen der gemäß § 13 Absatz 7 und 8 als gültig zugelassenen Kandidaturen öffentlich innerhalb der Studierendenschaft und an geeigneter Stelle im Internet bekannt. Die Bekanntgabe enthält Ort und Datum ihrer Veröffentlichung und wird von der Wahlleitung unterschrieben.

§ 17 Stimmzettel

(1) Für die Herstellung der Stimmzettel ist die Wahlleitung zuständig. Die Stimmzettel dürfen nicht voneinander zu unterscheiden sein.

(2) Die Stimmzettel für die Wahlen enthalten:

  1. die Bezeichnung der Wahl, für die sie gelten,
  2. einen Hinweis auf die Anzahl der Stimmen, die vergeben werden dürfen, und
  3. die Namen der Kandidierenden in einer zuvor vom Wahlausschuss gelosten zufälligen Reihenfolge.

Bei dem Namen jeder Kandidatur wird ein ankreuzbares Feld platziert.

(3) Wurden nicht mehr Kandidaturen zur Wahl zugelassen als Sitze zu besetzen sind, so wird die Bindung an die vorgeschlagenen Kandidaturen aufgehoben. Der Stimmzettel enthält dann zusätzlich ein Freifeld, in das jede wahlberechtigte Person eingetragen werden kann, um die Stimme für sie abzugeben. Das Wählendenverzeichnis liegt dann im Wahllokal zur Einsicht aus.

§ 18 Briefwahl

(1) Auf schriftlichen Antrag hin können Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Der Antrag ist zu begründen und muss Name, Anschrift, ggf. Versandanschrift und Matrikelnummer der den Antrag stellenden Person enthalten.

(2) Erkennt die Wahlleitung die vorgebrachten Gründe an, ist der Antrag angenommen. Andernfalls entscheidet der Wahlausschuss über den Antrag. Anträge auf Briefwahl, die nach der Frist für die Einreichung von Kandidaturen, Briefwahlanträgen und Einsprüchen gegen das Wählendenverzeichnis eingehen, sind abweichend hiervon direkt von der Wahlleitung abzulehnen.

(3) Falls im Antrag nicht vermerkt ist, dass die Unterlagen persönlich abgeholt werden sollen, sendet der Wahlausschuss die Briefwahlunterlagen postalisch zu. Der Zeitpunkt ist nach Möglichkeit so zu wählen, dass die Antwort unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten noch vor Ende der Wahl erwartet werden kann.

(4) Die Briefwahlunterlagen enthalten:

  1. den Stimmzettel,
  2. den Wahlumschlag,
  3. eine Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde und die Folgen einer unrichtigen Versicherung, einer doppelten Stimmabgabe oder anderer Wahlfälschungen bekannt sind (Wahlschein),
  4. den Wahlbrief-Umschlag.

(5) Der Stimmzettel ist zu falten und in den Wahlumschlag einzulegen, der danach zu verschließen ist. Auf dem Stimmzettel oder dem Wahlumschlag dürfen keinerlei Angaben zur wählenden Person oder sonstige Angaben gemacht werden. Der verschlossene Wahlumschlag ist zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbrief-Umschlag einzulegen, der wiederum verschlossen (Wahlbrief) und an den Wahlausschuss gesandt werden muss. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist der Stimmzettel ungültig.

(6) Der Wahlbrief muss spätestens bis zu dem vom Wahlausschuss festgesetzten Ende der Wahl bei der Wahlleitung eingegangen sein. Die Stimmabgabe ist vom Wahlausschuss nach Eingang des Wahlbriefs anhand des Wahlscheins zu prüfen und der Wahlumschlag in eine als Briefwahlurne bestimmte Urne einzuwerfen. Die Abgabe der Briefwahlstimme ist im Urnenbuch festzuhalten und der Wahlschein als Anlage dem Urnenbuch beizufügen.

(7) Sämtliche Personen deren Antrag auf Briefwahl angenommen wurde sind in einer gesonderten Liste zu erfassen, die den Wahlhelfenden an den Urnen mitzugeben ist.

§ 19 Wahlablauf und Urnenbuch

(1) Die Wahlurnen sind vor Beginn der Wahl öffentlich durch die Wahlleitung zu versiegeln. Dies wird im Urnenbuch dokumentiert.

(2) Jede Wahlurne muss stets von mindestens zwei Wahlhelfenden besetzt sein, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl an dieser Urne verantwortlich sind. Die Wahlhelfenden dürfen keine Kandidierenden sein. Verlässt eine dieser Personen die Wahlurne, so wird bis zu ihrer Rückkehr der Wahlakt an dieser Urne durch Zwischensiegelung unterbrochen, falls dadurch weniger als 2 Wahlhelfende an der Urne verbleiben würden.

(3) Die Wahlhelfenden prüfen die Wahlberechtigung jeder Person die wählen möchte und händigen die Stimmzettel aus. Die Wahlhelfenden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl geheim erfolgt. Der Stimmzettel muss unbeobachtet ausgefüllt werden.

(4) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne kann die wählende Person ihre Stimmabgabe korrigieren. Ihr wird dann ein neuer Stimmzettel ausgehändigt, der alte Stimmzettel wird eingezogen und vernichtet.

(5) Bei Einwurf des Stimmzettels in die Urne wird durch geeignete und angemessene Maßnahmen sichergestellt, dass die Person bei dieser Wahl nicht erneut wählen kann. Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Markierung im Wählendenverzeichnis umgesetzt werden, sofern die Stimmabgabe nicht an mehreren Standorten gleichzeitig möglich ist.

(6) An jeder Wahlurne wird die vom Wahlausschuss herausgegebene Liste der Kandidierenden ausgelegt.

(7) Im Urnenbuch werden mit Zeitstempel dokumentiert:

  1. Übergabe der Urne an die Wahlhelfenden,
  2. Rückgabe der Urne an den Wahlausschuss,
  3. jede Entsiegelung der Urne,
  4. jede Versiegelung der Urne,
  5. hinzukommende oder die Urne verlassende Wahlhelfende,
  6. jeder wählende Person mit laufender Nummer, Name, Matrikelnummer und Unterschrift.

Die Eintragungen nach Nummer 1 bis 5 sind von den beteiligten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfenden zu unterzeichnen.

(8) Nach Beendigung eines jeden Wahltages hat die Wahlleitung für die bestmöglich gesicherte, versiegelte Aufbewahrung von Urnen und sonstigen Wahlunterlagen zu sorgen.

(9) Ergeben sich bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Versiegelung Unregelmäßigkeiten, so hat der Wahlausschuss die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(10) Werbung für einzelne Kandidierende ist in Sicht- und Hörweite der Wahlurne und -kabine zu unterlassen und durch Wahlausschuss und Wahlhelfende zu unterbinden. Allgemeine Werbung für die Teilnahme an der Wahl ist zulässig.

§ 20 Auszählung der Stimmen

(1) Die Auszählung erfolgt öffentlich.

(2) Die Auszählung der Stimmen wird durch die Wahlleitung, die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses und weitere hierfür bestimmte Helfende, die nicht Kandidierende sein dürfen, unverzüglich nach dem Ende der Wahl durchgeführt.

(3) Die Urnen werden von der Wahlleitung öffentlich entsiegelt. Dies wird im Urnenbuch dokumentiert.

(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. auf ihm mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
  2. er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe Zusätze enthält;
  3. der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
  4. sich ein Eintrag in einem Freifeld gemäß § 17 Absatz 3 nicht eindeutig einer wählbaren Person zuordnen lässt;
  5. ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde;
  6. die Vorgaben für die Stimmabgabe per Briefwahl nach § 18 nicht eingehalten wurden. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.

§ 21 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss enthalten:

  1. Ort und Datum ihrer Veröffentlichung;
  2. den Namen des gewählten Organs;
  3. die Zahl der Wahlberechtigten;
  4. die Zahl der abgegebenen Stimmen;
  5. die Zahl der ungültigen Stimmen;
  6. die Zahl der gültigen Stimmen;
  7. die Zahl der auf jede einzelne Person entfallenden gültigen Stimmen;
  8. die Angabe darüber, welche Personen gewählt sind und welche nicht;
  9. Ort und Zeit der konstituierenden Sitzung;
  10. den Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wahlergebnis, die mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnende Einspruchsfrist von vierzehn Tagen, die vorgeschriebene Form des Einspruchs, sowie den Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz als zuständige Stelle.

(2) Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Personen unverzüglich schriftlich oder per E- Mail von ihrer Wahl.

(3) Die Gewählten erklären spätestens bis zu Beginn der konstituierenden Sitzung die Annahme oder Nichtannahme der Wahl. Andernfalls gilt die Wahl als nicht angenommen.

(4) Mit der Annahme der Wahl verpflichtet sich die jeweilige Person, an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen.

(5) Das Wahlergebnis ist von der Wahlleitung und den weiteren Wahlausschussmitgliedern zu unterzeichnen und dauerhaft aufzubewahren. Es ist unverzüglich nach § 12 dieser Ordnung sowie durch die Öffentlichkeitsbeauftragte auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft zu veröffentlichen. Eine Kopie des Wahlergebnisses ist samt eines Verweises auf die Bekanntmachung im Internet innerhalb von 14 Tagen dem Fachschaftenkollektiv zu übersenden.

§ 22 Zusammentritt der Gremien

Die Wahlleitung hat das gewählte Gremium zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Sitzung findet frühestens am 5. Tag und spätestens am 14. Tag nach dem letzten Wahltag statt. Die Wahlleitung leitet die Sitzung bis zur Wahl einer Vorsitzenden.

§ 23 Wahl des FSR-Vorstands

(1) Wird der Fachschaftsrat direkt gewählt, so wählt er auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende und eine Finanzreferentin.

(2) Wird eine Fachschaftsvertretung gewählt, so wählt sie die Vorsitzende des Fachschaftsrats, deren Stellvertreterin, die Finanzreferentin und weitere Mitglieder mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Abwahl der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Finanzreferentin ist nur durch die Wahl einer Nachfolge möglich.

(3) Die Fachschaftssatzung kann ergänzende Regelungen vorsehen.

Abschnitt 3 Wahlprüfung

§ 24 Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz (WPAF)

(1) Die Fachschaftenkonferenz wählt 5 Studierende der RFWU Bonn in den Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz; diese dürfen nicht zugleich Mitglied eines Fachschaftswahlausschusses sein. Dem WPAF dürfen maximal zwei Mitglieder derselben Fachschaft angehören.

(2) Der Vorsitz des Fachschaftenkollektivs oder eine von ihm benannte Person sitzen dem WPAF vor. Der WPAF-Vorsitz beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Er darf nicht zugleich Mitglied eines Fachschaftswahlausschusses sein. Stimmrecht haben nur Ausschussmitglieder.

(3) Der WPAF wird einmal jährlich zu Beginn des Sommersemesters gewählt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz.

§ 25 Wahlprüfung

(1) Die Wahl ist mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.

(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl können Wahlberechtigte binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist unter Angabe der Gründe dem Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(3) Nach einer Wahlprüfung entscheidet die Fachschaftenkonferenz nach Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses der Fachschaftenkonferenz über die Gültigkeit der Wahl.

(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine erneute Feststellung anzuordnen.

(5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass dies sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.

(6) Sämtliche Wahlunterlagen sind nach Beendigung der Wahl für 90 Tage sicher aufzubewahren und auf Verlangen an den Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz zu übergeben. Wählendenverzeichnis, Stimmzettel und Kandidaturen sind nach Ablauf dieser Frist zu vernichten. Protokolle des Wahlausschusses und das Wahlergebnis dürfen nicht vernichtet werden und sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

(7) Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Durchführung einer Wahl muss das FSK innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Prüfung der Wahl durch den WPAF veranlassen.

(8) Der WPAF kann Wahlen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses auch unabhängig von Einsprüchen im Rahmen einer stichprobenartigen Prüfung prüfen.

(9) Innerhalb von 7 Tagen nach den Prüfungsanforderungen nach Absatz 2, 7 oder 8 fordert der WPAF die Dokumente bei der Fachschaft an. Die Anforderung enthält im Mindesten eine Liste aller angeforderten Dokumente, die Frist, innerhalb derer sie eingereicht werden müssen, und einen Verweis auf Absatz 11.

(10) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anforderung der Dokumente hat die Fachschaft die Dokumente an den WPAF zu übermitteln.

(11) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Dokumente hat der WPAF dem FSK eine Beschlussempfehlung vorzulegen. Sofern die vollständigen Dokumente nicht eingereicht werden, hat die Prüfung anhand der bis dahin eingereichten Dokumente spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz 10 zu erfolgen.

(12) Das FSK führt eine öffentlich im Internet einsehbare Liste, in der nach dem aktuellsten Stand für jede Fachschaft die folgenden Informationen vermerkt sind:

  1. Zeitpunkt des Antrags auf das Wählendenverzeichnis
  2. Art des Wahlsystems (vgl. §§ 7, 27, 28)
  3. der Wahltermin
  4. Zeitpunkt der Zusendung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung, sowie ein Verweis, wo dieses im Internet bekanntgemacht wurde
  5. aktueller Status eventueller Wahlprüfungen

§ 26 Wiederholung der Wahl, Sonderfälle

(1) Wird keine gültige Kandidatur eingereicht, so setzt der Wahlausschuss einmalig eine Nachfrist von bis zu drei Tagen für die Einreichung von Kandidaturen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist keine gültige Kandidatur eingereicht, wird einmalig das Wahlverfahren von den bestehenden Wahlorganen auf der Grundlage des bereits aufgestellten Wählendenverzeichnisses nach Maßgabe dieser Wahlordnung wiederholt (Wiederholungswahl). Der Wahlausschuss bestimmt in diesem Fall unverzüglich den Termin für die Wiederholungswahl und die weiteren Termine und Fristen gemäß § 13 Absatz 5. Zwischen Festlegung des Termins der Wiederholungswahl und ihrem 1. Wahltag müssen mindestens 20 Tage liegen.

(2) Wurde bei einer Wiederholungswahl nach Ablauf einer Nachfrist keine Kandidatur eingereicht, so enthält der Stimmzettel keine Kandidaturen, sondern lediglich das Freifeld gemäß § 17 Absatz 3.

(3) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. Eine teilweise Wiederholung ist nur zulässig, wenn sie im selben Semester wie die zu wiederholende Wahl abgeschlossen werden kann.

(4) Bis zum Abschluss der Wiederholungswahl sind die vorherigen Besetzungen von Fachschaftsrat und Fachschaftsvertretung kommissarisch im Amt.

(5) Ist es nicht möglich, den beschlossenen Wahltermin einzuhalten, legt die FSV bzw. der FSR nach Rücksprache mit dem Fachschaftenkollektiv einen Ersatztermin fest und wählt ggf. Wahlausschussmitglieder und Wahlleitung nach. Das bereits aufgestellte Wählendenverzeichnis behält seine Gültigkeit. Zwischen dem Beschluss und dem neuen ersten Wahltag müssen mindestens 20 Tage liegen.

(6) Sind die Organe einer Fachschaft nicht in der Lage, einen Wahltermin festzulegen oder Wahlorgane zu wählen, so kann die Fachschaftenkonferenz diese Aufgaben in Absprache mit den Studierenden der Fachschaft im Einzelfall übernehmen. Dies gilt insbesondere bei der Neugründung von Fachschaften, sofern noch keine gewählten Fachschaftsorgane existieren.

Abschnitt 4 Abweichende Wahlsysteme

§ 27 Option der Wahlvollversammlung

(1) Die Fachschaftssatzung kann festlegen, dass die Wahl bei bis zu 500 Wahlberechtigten im Rahmen einer Wahlvollversammlung durchgeführt wird.

(2) Die Wahl in einer Wahlvollversammlung findet als Persönlichkeitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Kandidaturen statt. Jedes Mitglied der Fachschaft ist wählbar. Briefwahl ist möglich. § 26 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(3) Bis zum 25. Tag vor dem Wahltag legt der Wahlausschuss Ort und Zeit der Wahlvollversammlung fest. Die Nummern 1, 4 und 5 in § 13 Absatz 5 entfallen. Nummer 2 in § 15 Absatz 2 entfällt.

(4) Die Tagesordnung der Wahlvollversammlung ist in der Wahlbekanntmachung zu veröffentlichen. Sie muss mindestens die folgenden Punkte umfassen:

  1. Eröffnung,
  2. Aufnahme weiterer Kandidaturen,
  3. Vorstellung der Kandidaturen,
  4. Wahl,
  5. Auszählung und Verlesung des Wahlergebnisses,
  6. Konstituierung des FSR / der FSV.

(5) Unter TOP 2 können wahlberechtigte Mitglieder der Fachschaft ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklären, die nicht bereits eine Kandidatur eingereicht haben. Dies gilt nicht für die Wahlleitung und die Mitglieder des Wahlausschusses.

(6) Unter TOP 3 können die anwesenden Kandidierenden sich persönlich vorstellen. Abwesende Kandidierende können durch die Versammlungsleitung eine Vorstellung verlesen lassen. Die Reihenfolge wird ausgelost. Die maximale Dauer für eine einzelne Vorstellung beschließt der Wahlausschuss vor Beginn der Wahlvollversammlung.

(7) Die Wahl erfolgt unter TOP 4 gemäß § 19. Der Stimmzettel enthält ausschließlich ein Freifeld. Die Wahl endet, sobald keine der im Versammlungsraum anwesenden Wahlberechtigten mehr ihre Stimme abgeben möchte.

(8) Unter TOP 5 wird die Wahl öffentlich ausgezählt, das offizielle Ergebnis durch den Wahlausschuss festgestellt und im Anschluss verlesen.

(9) Das gewählte Gremium konstituiert sich abweichend von § 22 direkt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unter TOP 6. Abweichend von § 21 Absatz 3 haben die Gewählten ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses 7 Kalendertage Zeit, die Wahl anzunehmen. Andernfalls gilt die Wahl als nicht angenommen.

(10) Die übrigen Vorschriften dieser Wahlordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 28 Option der Verhältniswahl

(1) Die Fachschaftssatzung kann festlegen, dass die Wahl abweichend von § 2 Absatz 2 nicht als Persönlichkeitswahl, sondern als personalisierte Verhältniswahl durchgeführt wird.

(2) Neben dem in Absatz 1 genannten Fall wird die Wahl ebenfalls als personalisierte Verhältniswahl durchgeführt, wenn

  1. bei weniger als 11 zu wählenden Personen 5 Wahlberechtigte
  2. bei 11 zu wählenden Personen 6 Wahlberechtigte
  3. bei 15 zu wählenden Personen 8 Wahlberechtigte
  4. bei 19 zu wählenden Personen 10 Wahlberechtigte

dies 25 Tage vor dem 1. Wahltag für diese Wahl verlangen. Das Verlangen ist der Wahlleitung einzureichen und von dieser zu prüfen.

(3) Im Falle einer personalisierten Verhältniswahl muss jeder Wahlvorschlag einen Listennamen und mindestens eine Kandidatur in einer erkennbaren Reihenfolge enthalten. Eine Person kann nicht auf mehreren Wahlvorschlägen kandidieren.

(4) Wurde nur genau ein Wahlvorschlag oder nicht mehr Kandidaturen als Sitze zu besetzen sind zur Wahl zugelassen, so wird statt der Verhältniswahl eine Persönlichkeitswahl durchgeführt.

(5) Der Stimmzettel enthält die Wahlvorschläge in einer vom Wahlausschuss gelosten zufälligen Reihenfolge, für jeden Wahlvorschlag unter dem Listennamen die Kandidaturen in der Reihenfolge aus dem Wahlvorschlag. Angekreuzt werden kann ein gesamter Wahlvorschlag oder eine einzelne Kandidatur.

(6) Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf Grundlage der Gesamtzahl der Stimmen, die für einen Wahlvorschlag und seine Kandidaturen abgegeben wurden. Bei Höchstzahlgleichheit wird durch die Wahlleitung ausgelost, welchem Wahlvorschlag der Sitz zugeteilt wird. Innerhalb eines Wahlvorschlags werden die Sitze absteigend nach der Anzahl der erhaltenen Personenstimmen verteilt. Bei Stimmengleichheit wird durch die Wahlleitung gelost. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rücken solange die Nächstplatzierten des selben Wahlvorschlags nach, bis der Wahlvorschlag erschöpft ist. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, bleibt der Sitz unbesetzt. Abweichend von der Regelung in § 7 Absatz 2 und 4 ist keine Mindeststimmzahl erforderlich.

(7) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 21 enthält zusätzlich die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen und Sitze.

(8) Wurde bei einer Wiederholungswahl nach Ablauf einer Nachfrist keine Kandidatur eingereicht (§ 26 Absatz 2), so wird statt der Verhältniswahl eine Persönlichkeitswahl durchgeführt, bei der der Stimmzettel abweichend von Absatz 5 lediglich das Freifeld gemäß § 17 Absatz 3 enthält.

(9) Die übrigen Vorschriften dieser Wahlordnung sind entsprechend anzuwenden.

(10) Eine Festlegung nach Absatz 1, die nach Bestellung des Wahlausschusses hinzugefügt oder gestrichen wird, entfaltet keine Wirkung mehr für diese Wahl.

(11) Die Hinzufügung oder Streichung einer solchen Festlegung durch eine FSVV erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder; anderslautende Mehrheitserfordernisse der Fachschaftssatzung sind unbeachtlich. Falls eine solche Festlegung durch eine FSVV hinzugefügt oder gestrichen wird, kann die FSV bis nach Abschluss der nächsten Wahl keinen davon abweichenden Beschluss fassen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(12) Die Durchführung einer Verhältniswahl gemäß § 28 hat stets Vorrang vor der Durchführung einer Persönlichkeitswahl in einer Wahlvollversammlung gemäß § 27.

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 29 Änderung der Wahlordnung

(1) Diese Wahlordnung kann nur auf Vorschlag der Fachschaftenkonferenz vom Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder geändert werden. Als eine Änderung ist sowohl eine Änderung des Wortlautes dieser Wahlordnung als auch die Ergänzung und Aufhebung von Bestimmungen anzusehen.

(2) Änderungen der Wahlordnung sind nur auf Wahlen anzuwenden, deren Wahlausschuss nach Inkrafttreten der Änderungen bestellt wurde.

(3) Die Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Errichtung einer neuen Ordnung mit identischem Geltungsbereich, die diese Ordnung ersetzt.

§ 30 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Wahlordnung tritt die Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte in der Fassung der Neufassung vom 16. Mai 2017 außer Kraft. Auf Wahlen, deren Wahlausschuss bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung bestellt wurde, findet die Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in der Fassung der Neufassung vom 16. Mai 2017 Anwendung.

(3) Die Satzung der Studierendenschaft sowie höherrangiges Recht gehen dieser Ordnung vor. Diese Ordnung geht der Fachschaftssatzung vor.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte (FSWO)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 15. Mai 2017
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 16. Mai 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-8.pdf (Lesefassung)
Titel Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte (Fachschaftswahlordnung – FSWO)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 18. Januar 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 21. Januar 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-04.pdf (Lesefassung)
Titel Erste Ordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 31. Juli 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 2. August 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-66.pdf (Lesefassung)