Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO)

Fassung vom 1. Juli 2025 (?)

Inhaltsverzeichnis

      1. Präambel
    1. I. Allgemeines
      1. § 1 Die Fachschaftenkonferenz
      2. § 2 Öffentlichkeit
    2. II. Gang der Verhandlung, Mitwirkungsrechte
      1. § 3 Zusammentreten
      2. § 4 Tagesordnung
      3. § 5 Leitung der Sitzung
      4. § 6 Rederecht
      5. § 7 Aussprache
      6. § 8 Antragsrecht
      7. § 9 Meldungen zur Geschäftsordnung
      8. § 10 Protokoll
      9. § 11 Auskunftspflicht
    3. III. Beschlussfassung
      1. § 12 Stimmrecht
      2. § 13 Beschlussfähigkeit
      3. § 14 Lesungen
      4. § 15 Abstimmungen
      5. § 16 Behandlung von BFSG-Anträgen
    4. IV. Ordnungsmaßnahmen
      1. § 17 Sach- und Ordnungsruf
      2. § 18 Wortentziehung
      3. § 19 Ausschluss von der Sitzung
      4. § 20 Unterbrechung der Sitzung
    5. V. Das Fachschaftenkollektiv
      1. § 21 Das Fachschaftenkollektiv
      2. § 22 Wahl des Vorsitzes und der weiteren Mitglieder des FSK
      3. § 22a Wahl von zwei Vorsitzenden des Fachschaftenkollektivs
      4. § 23 Aufgaben des FSK
    6. VI. Weitere Gremien
      1. § 24 Ausschüsse
      2. § 25 Fakultäts-Fachschaftenkonferenzen
      3. § 26 Schlussbestimmungen

Präambel

Die nachstehende Geschäftsordnung bedient sich des generischen Femininums. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser GO gelten für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts.

I. Allgemeines

§ 1 Die Fachschaftenkonferenz

(1) Die Fachschaftenkonferenz (FK) ist die ständige Vollversammlung der Fachschaften der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU Bonn). Sie wird gebildet aus Vertreterinnen aller Fachschaften der RFWU Bonn (Delegierten) und ist an keine Amtszeit gebunden. Ihr sitzt das Fachschaftenkollektiv (FSK) vor.

(2) Die FK dient dem Erfahrungsaustausch der Fachschaften. Sie kann Empfehlungen und Stellungnahmen zu allen die Fachschaften betreffenden Fragen beschließen und über die Zuweisung der Besonderen Fachschaftengelder (BFSG) entscheiden. Die FK wählt das FSK als ausführendes Organ.

(3) Jede Fachschaft ist angehalten, Delegierte auf die Fachschaftenkonferenz zu entsenden und deren Protokolle zu lesen.

(4) Die Fachschaftenkonferenz gibt sich einen Code of Conduct. Beschluss und Änderung des Code of Conduct bedürfen der Zweidrittelmehrheit einer FK, auf der mindestens 20% der Fachschaften vertreten sind. § 14 gilt entsprechend. Der Code of Conduct trifft Regelungen bezüglich des Umgangs mit sexualisierten, rassistischen und weiteren Formen von Diskriminierung und Gewalt. Er kann gamäß § 2 der Fachschaftsfinanzsatzung (FSFS) Sanktionen bei Nichteinhaltung vorsehen, die mit einer Zweidrittelmehrheit der Fachschaftenkonferenz beschlossen werden müssen. Sanktionen können insbesondere Einschränkungen im Hinblick auf Finanzanträge sowie bezüglich der Auszahlungsfähigkeit von Fachschaften sein.

§ 2 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen sind öffentlich.

(2) Auf Antrag kann die FK die Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen. Die Delegierten sowie das Fachschaftenkollektiv (FSK) zählen in diesem Kontext nicht zur Öffentlichkeit. Über den Antrag wird nach Anhörung der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Nichtöffentliche Debatten werden weder aufgezeichnet noch protokolliert.

(3) Einzelne Personen können von der FK mit einfacher Mehrheit zur nichtöffentlichen Beratung hinzugezogen werden.

II. Gang der Verhandlung, Mitwirkungsrechte

§ 3 Zusammentreten

(1) Die FK tritt an jedem Montag der Vorlesungszeit zusammen. Ausgenommen sind vorlesungsfreie Tage sowie vom Vorsitz des Fachschaftenkollektivs (FSK) rechtzeitig bekannt gegebene weitere Termine. Der Ort und die Uhrzeit werden vom Vorsitz des FSK rechtzeitig bekannt gegeben.

(2) Im Regelfall sind die ersten beiden FKen eines Monats sind Finanzfachschaftenkonferenzen, soweit sie innerhalb der Vorlesungszeit liegen (Finanz-FKen).

(3) In der vorlesungsfreien Zeit eines jeden Semesters sollen mindestens zwei Fachschaftenkonferenzen stattfinden (Ferien-FKen), deren Termine vom Vorsitz des FSK vor Ende der Vorlesungszeit bekannt gegeben werden.

(4) Der Vorsitz des FSK beruft auf Antrag von 5 Fachschaften eine Sonderfachschaftenkonferenz (Sonder-FK) ein. Im Antrag sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu nennen. Der Vorsitz des FSK kann eine Sonder-FK zudem nach eigenem Ermessen einberufen. Eine Ladungsfrist von 48 Stunden ist einzuhalten. Dies gilt auch für Sonder-Ferien-FKen.

(5) Sitzungen finden grundsätzlich in teilweiser elektronischer Kommunikation (hybrid) statt, können jedoch auf Beschluss der FK, aufgrund höheren Rechts oder höherer Gewalt nach Ermessen des Vorsitz des FSK oder anderslautenden Regelungen dieser Geschäftsordnung auch in Präsenz oder rein elektronischer Form (digital) stattfinden. Die Fachschaften sind hierüber frühzeitig zu informieren.

§ 4 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung (TO) jeder regulären Sitzung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Genehmigung von Protokollen
  2. Berichte
  3. Finanzen
  4. Ausschüsse
  5. Sonstiges

Der Tagesordnungspunkt ‚Berichte‘ muss die Gelegenheit bieten aus den Fachschaften, dem Fachschaftenkollektiv, den Ausschüssen der FK und anderen Gremien der Studierendenschaft zu berichten. Die Vorgaben sind inhaltlicher Natur. Von der Nummerierung, Reihenfolge und Betitelung kann abgewichen werden.

(2) Die TO einer Sonder-FK muss mit der Einladung verschickt werden und alle zu behandelnden Anträge mit Ausnahme von Geschäftsordnungs- und Änderungsanträgen beinhalten.

§ 5 Leitung der Sitzung

(1) Der Vorsitz des Fachschaftenkollektivs (FSK) sitzt der FK vor. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzung (Sitzungsleitung).

(2) Der Vorsitz des FSK wird auf eigenen Wunsch, bei Verhinderung, bei Verlassen der Sitzung oder durch Beschluss der FK von einem anderen Mitglied des FSK vertreten. Für einzelne Tagesordnungspunkte kann die FK auf Vorschlag des Vorsitz des FSK eine Sitzungsleitung bestimmen welche nicht dem FSK angehört. In Fällen einer Abwahl des Vorsitzes nach §22 Absatz 1 kann die FK ebenfalls eine Sitzungsleitung bestimmen welche nicht dem FSK angehört.

(3) Die Sitzungsleitung übt im Sitzungssaal das Hausrecht aus und wahrt die Ordnung im Sitzungsraum.

§ 6 Rederecht

(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der RFWU Bonn hat Rederecht.

(2) Jeder geladene Gast hat Rederecht.

(3) Jede weitere anwesende Person hat bis auf Widerruf durch die Sitzungsleitung Rederecht.

§ 7 Aussprache

(1) Die Sitzungsleitung eröffnet über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.

(2) Bei einer Aussprache darf nur die Person sprechen, der von der Sitzungsleitung das Wort erteilt wurde. Im Anschluss an den Wortbeitrag kann die Sitzungsleitung das Wort zu einer direkten Erwiderung oder Nachfrage erteilen, wenn sie es für zweckmäßig hält.

(3) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort in der Reihe der Wortmeldungen. Sie kann hiervon abweichen, wenn ihr dies für den Gang der Beratung dienlich erscheint.

(4) Ist die Redeliste erschöpft und meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Sitzungsleitung die Aussprache für beendet.

§ 8 Antragsrecht

Antragsberechtigt sind alle Studierenden der RFWU Bonn sowie die Organe und Gremien der Studierendenschaft.

§ 9 Meldungen zur Geschäftsordnung

(1) Meldungen, also Äußerungen, Anträge und Verlangen zur Geschäftsordnung (GO) dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlung befassen.

(2) Äußerungen zur GO sind:

  1. ein Hinweis zur GO;
  2. eine Anfrage zur GO;
  3. das Zurückziehen eines Antrags oder einer Anfrage.

(3) Anträge zur GO sind insbesondere:

  1. der Antrag auf Aussetzung; seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt nicht weiter behandelt wird und auf einer kommenden FK wieder aufgenommen werden kann;
  2. der Antrag auf Vertagung; seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt nicht weiter behandelt wird und auf der folgenden FK behandelt werden muss. Dieser Antrag kann einmalig auch bei einer Enthaltungsmehrheit nach §15 Absatz 5 nach einer Abstimmung gestellt werden;
  3. der Antrag auf Vertagung bis zum Erhalt zusätzlicher Informationen;
  4. der Antrag auf Nichtbefassung; seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt nicht erörtert wird;
  5. der Antrag auf Änderung der Tagesordnung.
  6. der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung; seine Annahme hat die sofortige Behandlung des folgenden Tagesordnungspunktes oder Tagesordnungsunterpunktes zur Folge;
  7. der Antrag auf Sprung in der Tagesordnung; seine Annahme hat zur Folge, dass im Anschluss ein vorab genannter Tagesordnungspunkt behandelt wird, ohne den sonstigen Verlauf der Sitzung zu beeinflussen;
  8. der Antrag auf Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes;
  9. der Antrag auf zeitliche Begrenzung eines Tagesordnungspunktes;
  10. der Antrag auf Beschränkung der Redezeit;
  11. der Antrag auf Schluss der Redeliste nach vorheriger Verlesung der Redeliste und Ergänzung um weitere Wortmeldungen;
  12. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung nach vorheriger Verlesung der Redeliste;
  13. der Antrag auf Teilung eines Antrags in zwei oder mehrere Anträge;
  14. der Antrag auf eine gesammelte Abstimmung; seine Annahme hat zur Folge, dass über mehrere Anträge gleichzeitig abgestimmt wird;
  15. der Antrag auf eine namentliche Abstimmung;
  16. der Antrag auf erneute Abstimmung;
  17. der Antrag auf Nichtöffentlichkeit eines Tagesordnungspunktes;
  18. der Antrag auf Rückkehr zur Öffentlichkeit;
  19. der Antrag auf das Einholen eines allgemeinen Meinungsbildes zu einem Tagesordnungspunkt; seine Annahme hat eine nicht-bindende, freiwillige Abstimmung zur Folge;
  20. der Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss;
  21. der Antrag auf Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt auf Englisch; seine Annahme hat zur Folge, dass alle folgenden Wortbeiträge entweder auf Englisch gehalten oder im Anschluss sinngemäß übersetzt werden. Es können keine Abstimmungen in englischer Sprache abgehalten werden;
  22. der Antrag auf Beendigung der Sitzung;

(4) Verlangen zur GO sind:

  1. das Verlangen auf Vertagung auf eine Präsenzsitzung; das Verlangen hat zur Folge, dass die nächste Sitzung, sofern äußere Umstände dies nicht verhindern, in Präsenz stattfinden und dieser Tagesordnungspunkt auf ihr erneut behandelt werden muss;
  2. das Verlangen auf eine geheime Abstimmung; geheime Abstimmungen können nur in Präsenz durchgeführt werden;
  3. das Verlangen auf Auskunft über die Befangenheit einer Delegierten oder eines Mitglieds des FSK;
  4. das Verlangen auf erneute Auszählung einer Abstimmung; wird nach zweimaliger Auszählung kein eindeutiges Abstimmungsergebnis festgestellt, so findet die Auszählung durch namentlichen Aufruf der Delegierten durch die Sitzungsleitung statt. Bei einer erneuten Auszählung dürfen nur die Stimmen der Delegierten berücksichtigt werden, die an der Abstimmung teilgenommen haben;
  5. das Verlangen auf Wahl einer neuen Sitzungsleitung;
  6. das Verlangen auf wörtliche Aufnahme in den FID; das Verlangen hat zur Folge, dass der eigene Redebeitrag im Fachschaften-Informationsdienst (FID) wörtlich zitiert werden muss. Dafür muss er bei Bedarf wiederholt werden;

(5) Meldungen zur GO werden durch das Heben beider Hände angezeigt. Zu einer Meldung zur GO erteilt die Sitzungsleitung das Wort unmittelbar und außerhalb der Redeliste.

(6) Erhebt sich zu einem GO-Antrag kein Widerspruch, so gilt er als angenommen; andernfalls ist über den Antrag nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen.

(7) Verlangen nach §9 Absatz 4 a.-e. muss nur entsprochen werden, wenn sie durch ein Mitglied des FSK oder eine Delegierte angemeldet werden. Ansonsten ist das Verlangen wie ein GO-Antrag zu behandeln. Alle Verlangen müssen im FID erwähnt werden. Die Aussprache bei Verlangen den entsprochen werden muss, ist auf die Antragsstellende zu beschränken.

§ 10 Protokoll

(1) Das Protokoll der FK heißt Fachschaften-Informationsdienst (FID).

(2) Der Vorsitz oder ein anderes Mitglied des FSK führt über den Verlauf der Sitzung ein Ergebnisprotokoll. Jegliche inhaltliche Nachbereitung und Ausarbeitung des Protokolls soll durch ein Mitglied des Fachschaftenkollektivs (FSK) erfolgen, welches auf der betreffenden Sitzung anwesend war.

(3) Der FID muss die wesentlichen Diskussionsinhalte und Ergebnisse einer Sitzung so wiedergeben, dass auch Personen, die nicht auf der Sitzung anwesend waren, diese nachvollziehen können. Dazu soll sich, soweit anwendbar, vollständiger, grammatikalisch korrekter Sätze bedient werden.

(4) Der FID muss mindestens enthalten:

  1. Eine Liste aller anwesenden Fachschaften und ihrer Delegierten
  2. Datum und Tagesordnungspunkte
  3. Kandidaturen und Ergebnisse von Wahlen und Entsendungen, inklusive der vollständigen Namen der gewählten Personen
  4. Anmerkungen und Kritik zu Finanzanträgen
  5. Abstimmungsergebnisse zu Anträgen
  6. Den beschlossenen Wortlaut von Anträgen, welche nicht Anträge auf BFSG sind. Alternativ können Anträge dem FID angehängt werden.
  7. Die Vornamen der Mitglieder des FSK

(5) Das Protokoll wird ausschließlich digital versandt. Die Fachschaften tragen dafür Sorge, dass dem Fachschaftenreferat ihre aktuelle E-Mail-Adresse bekannt ist.

(6) Das Protokoll wird nach Versand an die Fachschaften auf der nächstmöglichen Sitzung zur Genehmigung gestellt. Es ist allen auf der durch das Protokoll erfassten Sitzung Anwesenden vor der Genehmigung die Gelegenheit zu bieten, Änderungswünsche einzubringen.

(7) Die FK kann zum Zwecke der Erstellung des FID aufgezeichnet werden. Dies ist den Anwesenden in diesem Falle mitzuteilen.

§ 11 Auskunftspflicht

(1) Auf begründetes Begehren von mindestens drei Fachschaften oder des Vorsitz des FSK hat eine Vertreterin einer bestimmten Fachschaft auf der nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein und Auskunft zu erteilen (Zitierrecht).

(2) Auf begründetes Begehren von mindestens drei Fachschaften oder des Vorsitz des FSK hat ein von der FK entsandtes Ausschussmitglied auf der nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein und Auskunft zu erteilen.

(3) Auf begründetes Begehren von mindestens drei Fachschaften oder des Vorsitz des FSK hat ein bestimmtes FSK-Mitglied auf der nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein und Auskunft zu erteilen.

(4) Der Vorsitz des Fachschaftenkollektivs (FSK) hat die zitierte Fachschaft oder Person hierüber frühzeitig zu informieren.

(5) Delegierte der Fachschaften und Mitglieder des FSK haben vor Abstimmungen offenzulegen, ob sie befangen sind. Als befangen gilt, wer außerhalb der Rolle als Teil der Studierendenschaft und der Universität unmittelbar Vorteil aus einer Entscheidung zöge. Die FK kann Delegierte mit einer Zweidrittelmehrheit für befangen erklären und von der Abstimmung ausschließen oder eine befangen abgegebene Stimme für ungültig erklären. Die betroffene Fachschaft kann durch eine andere Delegierte der Fachschaft vertreten werden.

III. Beschlussfassung

§ 12 Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt sind die von einem Organ einer Fachschaft dazu bevollmächtigten Vertreterinnen (Delegierten). Jede Fachschaft hat bei Abstimmungen eine Stimme. Mitglieder des Fachschaftenkollektivs (FSK) dürfen nicht abstimmen.

(2) Versuchen mehrere Delegierte der gleichen FS ihre Stimme bei einer Abstimmung abzugeben, so zählen die Stimmen als eine. Versuchen mehrere Delegierte einer FS bei einer Abstimmung unterschiedlich abzustimmen, so zählen ihre Stimmen als eine Enthaltung

(3) Die Delegierten der Fachschaften haben ihre Bevollmächtigung auf Verlangen des FSK, der Sitzungsleitung oder von mindestens drei Fachschaften nachzuweisen.

(4) Mitglieder des FSK können nicht Delegierte einer Fachschaft sein.

§ 13 Beschlussfähigkeit

(1) Die FK ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% aller Fachschaften vertreten sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich durch die Sitzungsleitung festgestellt.

(3) Die FK gilt so lange als beschlussfähig, bis das Fehlen der Beschlussfähigkeit festgestellt worden ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Ferien- und Sonderfachschaftenkonferenzen Anwendung.

§ 14 Lesungen

(1) Anträge auf Beschlussfassung werden grundsätzlich in 3 Lesungen behandelt.

(2) Der Abstand zwischen der ersten und zweiten Lesung darf 24 Stunden nicht unter- und 30 Tage nicht überschreiten. Der Abstand zwischen der zweiten und dritten Lesung darf 30 Tage nicht überschreiten.

(3) In der ersten Lesung wird der Antrag vorgestellt und begründet. In der zweiten Lesung wird der Antrag debattiert und Änderungsanträge werden eingebracht und abgestimmt. Die Antragstellerin kann Änderungsanträge übernehmen oder Eigenänderungsanträge stellen. Diese bedürfen keiner Abstimmung. Wird hingegen ein Antrag gegen den Willen der Antragstellerin angenommen und möchte die Antragsstellerin infolgedessen den Antrag nicht weiter vertreten, so hat die Antragstellerin des Änderungsantrags den Gesamtantrag zu vertreten. Die Antragstellerin hat das Recht den Antrag bis zur Abstimmung jederzeit zurückzuziehen. In der dritten Lesung wird über den Antrag unter Berücksichtigung der angenommenen Änderungsanträge abgestimmt.

(4) Auf begründeten Antrag kann die FK einstimmig beschließen alle drei Lesungen auf einer Sitzung zu behandeln. Ausgenommen davon sind Anträge und Stellungnahmen zu Finanzen, Satzungen, Ordnungen, Statuten, sowie Personalwahlen.

§ 15 Abstimmungen

(1) Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handzeichen durchgeführt. Auf Verlangen einer Delegierten oder FSK-Mitglieds ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über GO-Anträge kann nicht geheim abgestimmt werden.

(2) Liegen mehrere Anträge zur selben Sache vor, so wird über den weitestgehenden zuerst abgestimmt. Bei Finanzanträgen ist über den am wenigsten weitgehenden Antrag zuerst abzustimmen.

(3) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Sitzungsleitung festgestellt.

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der Antrag rechtens war und
  2. die FK beschlussfähig war und
  3. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit diese GO oder die Satzung der Studierendenschaft (SdS) nichts anderes vorschreibt.

(5) Wenn sowohl die Zahl der Ja-Stimmen als auch die Zahl der Nein-Stimmen geringer ist als die Zahl der Enthaltungen, kann auf Antrag eines Mitglieds des Fachschaftenkollektivs (FSK) oder einer Delegierten der Antrag einmalig vertagt werden. Die Abstimmung ist in diesem Fall ergebnislos.

(6) Auf digitalen Sitzungen und Hybrid-Sitzungen kann mithilfe elektronischer Hilfsmittel abgestimmt werden. Eine geheime Abstimmung ist nicht möglich. Wird auf einer solchen Sitzung für einen Antrag eine geheime Abstimmung gefordert, so gilt die FK für diesen Punkt als nicht beschlussfähig.

(7) Auf digitalen Sitzungen und Hybrid-Sitzungen kann ein Mitglied des FSK oder eine Delegierte die Vertagung eines Tagesordnungspunkts auf eine Präsenzsitzung verlangen. Ein Einspruch ist nicht möglich. Die folgende Sitzung muss, sofern äußere Umstände dies nicht verhindern, in Präsenz stattfinden.

(8) Wahlen können nicht auf digitalen oder hybriden Sitzungen stattfinden, wenn mehr Personen kandidieren als Plätze zu besetzen sind.

§ 16 Behandlung von BFSG-Anträgen

(1) Im Regelfall werden BFSG-Anträge auf der ersten Finanz-FK eines Monats vorgestellt und auf der zweiten abgestimmt. In besonderen Ausnahmefällen entfällt diese Vorgabe. Darüber hinaus können auf allen Ferien-FKen sowohl Anträge vorgestellt als auch abgestimmt werden. Das FSK bringt die vollständigen Anträge zur Vorstellung ein und entscheidet dabei nach billigem Ermessen, ob Anträge, die weniger als zwei Wochen vor der nächsten FK, auf welcher Anträge vorgestellt werden vollständig eingegangen sind, auf dieser oder der darauf folgenden vorgestellt werden.

(2) Die Fachschaft, die den Antrag stellt, muss auf den FKen, auf welchen ihr Antrag behandelt wird, durch eine Delegierte vertreten sein. Der Antrag ist von ihrer Delegierten gegebenenfalls zu begründen und zu erläutern. Ist keine Delegierte anwesend wird der Antrag in erster Lesung auf die nächste FK auf der Anträge vorgestellt werden verschoben.

IV. Ordnungsmaßnahmen

§ 17 Sach- und Ordnungsruf

(1) Die Sitzungsleitung kann eine Rednerin, die vom Verhandlungsgegenstand abweicht, zur Sache verweisen (Sachruf). Sie kann Anwesende, wenn sie die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen (Ordnungsruf). Der Sach- oder Ordnungsruf und der jeweilige Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht thematisiert werden.

(2) Gegen einen solchen Sach- oder Ordnungsruf können Betroffene nur unverzüglich Einspruch einlegen.

(3) Über den Einspruch entscheidet die FK mit einfacher Mehrheit. Entscheidet sie gegen den Sach- oder Ordnungsruf, so gilt er als nicht geäußert.

§ 18 Wortentziehung

Ist eine Rednerin während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht die Sitzungsleitung ihr das Wort.

§ 19 Ausschluss von der Sitzung

Ist eine Person während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so schließt die Sitzungsleitung sie von der Sitzung aus.

§ 20 Unterbrechung der Sitzung

Wenn im Sitzungsraum störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann die Sitzungsleitung die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen. Die Fortsetzung der Sitzung erklärt die Sitzungsleitung nach eigenem Ermessen.

V. Das Fachschaftenkollektiv

§ 21 Das Fachschaftenkollektiv

(1) Das Fachschaftenkollektiv (FSK) ist ausführendes Organ der FK. Es besteht aus einem Vorsitz und mindestens 3 weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitz führt die Geschäfte des FSK und trägt dafür die Verantwortung. Er vertritt die FK gegenüber dem Studierendenparlament (SP), den sonstigen Organen der Studierendenschaft und der Universität.

(3) Die Mitglieder des FSK unterstützen den Vorsitz bei dessen Arbeit. Dazu können der Vorsitz oder die FK ihnen einzelne Aufgabenbereiche übertragen oder entziehen. Soweit die Mitglieder einen festen Aufgabenbereich haben, sind sie dem Vorsitz und der FK gegenüber für diesen verantwortlich.

(4) Das FSK entscheidet im Regelfall nach dem Konsensprinzip.

(5) Das FSK und seine Mitglieder sind zugleich autonomes Referat des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der RFWU Bonn (Fachschaftenreferat). Der Vorsitz des FSK ist zugleich Referentin des Fachschaftenreferates. Die übrigen Mitglieder des FSK sind die Mitarbeiterinnen des Referats. Für die Besetzung ist die Wahl des FSK maßgeblich.

(6) Es soll mindestens die Hälfte der Mitglieder des FSK auf jeder FK anwesend sein.

§ 22 Wahl des Vorsitzes und der weiteren Mitglieder des FSK

(1) Der Vorsitz und die weiteren Mitglieder des Fachschaftenkollektivs (FSK) werden zu Beginn des Wintersemesters mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt. Der Vorsitz kann aus den gewählten Mitgliedern bis zu 2 Stellvertreterinnen ernennen. Dies hat er der FK mitzuteilen. Die Mitglieder des FSK können zurücktreten oder auf Antrag von mindestens fünf Fachschaften abgewählt werden. Die Abwahl oder der Rücktritt des Vorsitzes oder seiner zeichnungsberechtigten Stellvertreterin ist nur unter gleichzeitiger Neubesetzung des Amtes möglich. § 14 gilt entsprechend. Die Abstimmung zur Abwahl und die Einladung zur nächsten Sitzung übernimmt eine gewählte Sitzungsleitung.

(2) Die Posten des Vorsitzes und der zeichnungsberechtigten Stellvertreterin im Fachschaftenreferat können nicht von Personen mit einer gleichen Fachschaftszugehörigkeit besetzt werden.

(3) Zusätzliche Mitglieder des FSK können jederzeit gewählt werden. Ihre Amtszeit reicht bis zum Beginn des nächsten Wintersemesters. Die Mitglieder des FSK, wie auch der Vorsitz, bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.

(4) Die Kandidatinnen haben sich auf Verlangen vorzustellen.

(5) Die Ämter des Vorsitzes des FSK und seiner zeichnungsberechtigten Stellvertretung sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Fachschaftsvertretung (FSV), der Mitgliedschaft in einem Fachschaftsrat (FSR) oder einem weiteren Amt innerhalb des AStA.

(6) Das Amt eines weiteren Mitgliedes des FSK ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einem FSV-Präsidium, der Mitgliedschaft in einem FSR- Vorstand oder dem Posten der Finanzreferentin einer Fachschaft.

§ 22a Wahl von zwei Vorsitzenden des Fachschaftenkollektivs

(1) In besonderen Ausnahmefällen kann die FK zwei Personen zu gleichberechtigten Vorsitzenden des FSK wählen. Sie dürfen nicht einer gleichen Fachschaft angehören.

(2) In diesem Fall entfällt die Rolle der zeichnungsberechtigten Stellvertretung und die Vorsitzenden des FSK sind zugleich beide Referentinnen des Fachschaftenreferats. Die Möglichkeit aus den gewählten Mitgliedern des Fachschaftenkollektivs bis zu 2 Stellvertreterinnen zu ernennen bleibt hiervon unberührt.

(3) Hält eine Vorsitzende eine Maßnahme der anderen Vorsitzenden für unrechtmäßig oder unverhältnismäßig, so ist die Wirkung der Maßnahme sofern dies möglich ist aufgeschoben, bis die FK sich bei ihrem nächsten Zusammentreten nicht mehrheitlich gegen die strittige Maßnahme ausgesprochen hat. Spricht die FK sich mehrheitlich gegen eine strittige Maßnahme aus, ist diese soweit möglich rückabzuwickeln. Abweichend von § 14 sind alle 3 Lesungen auf einer Sitzung durchzuführen, sofern die FK nichts gegenteiliges beschließt. Im Falle Beschlusses die Lesungen über mehrere Sitzungen zu verteilen hat die aufschiebende Wirkung bestand. In besonderen Ausnahmefällen und insbesondere Fällen besonderer Dringlichkeit die das Abwarten der nächsten FK nicht ermöglichen, kann das FSK die aufschiebende Wirkung mit Mehrheit von 2/3 der FSK-Mitglieder, die nicht Vorsitz des FSK sind, aufheben.

(4) Für Unterlassungen sind beide Vorsitzende gleichermaßen verantwortlich, sofern nicht in gegenseitigem Einvernehmen eine schriftliche Übertragung der Verantwortung auf eine der Vorsitzenden erfolgt ist.

§ 23 Aufgaben des FSK

(1) Die Aufgaben des Fachschaftenkollektivs (FSK) sind:

  1. die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen der FK;
  2. die Sichtung und Aufbereitung von Anträgen auf Besondere Fachschaftengelder (BFSG);
  3. die Prüfung der Auszahlungsfähigkeit der Fachschaften und von Anträgen auf Allgemeine Fachschaftengelder (AFSG);
  4. die Bereitstellung von Materialien für die Durchführung von Fachschaftswahlen im Sinne der Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte (Fachschaftswahlordnung);
  5. die Vertretung der Fachschaftenkonferenz insbesondere gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), dem Studierendenparlament (SP), der Universitätsverwaltung, dem Studierendenwerk und dem Rektorat der Universität;
  6. die Information der Fachschaften über wesentliche sie betreffende Vorkommnisse und für ihre Arbeit wichtige Abläufe;
  7. die Planung der Selbstbewirtschaftungsmittel der Fachschaften in Anlage 1 zur FSFS, Beitragsordnung (BO) und im Haushaltsplan (HHP) der Studierendenschaft in Abstimmung mit dem AStA-Finanzreferat
  8. die zeitweise Übernahme der Aufgabe von Ausschüssen nach §24 Absatz 8.

(2) Darüber hinaus ist das FSK für die folgenden Aufgaben von gehobener Bedeutung für die Fachschaften verantwortlich:

  1. die Sicherung der ordnungsgemäßen und demokratischen Arbeit der Fachschaften im Sinne der Satzung der Studierendenschaft (SdS), der Finanzsatzung, der Gliederungssatzung und dieser Geschäftsordnung;
  2. die Vertretung der Interessen der Fachschaften in Bezug auf Rechtsakte der Studierendenschaft, insbesondere Änderungen der Satzung der Studierendenschaft (SdS) sowie Beschlüsse von Beitragsordnungen und Haushaltsplänen;
  3. die Aktualisierung der Gliederungssatzung. Diese ist einmal im Semester zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben mit gehobener Bedeutung liegt beim Vorsitz des FSK. Er hat die Arbeit der Mitglieder des FSK so zuzuteilen, dass die in Absatz 2 genannten Aufgaben erfüllt werden. Dabei ist, falls notwendig, Vorrang gegenüber anderen Aufgaben, insbesondere der Bearbeitung von Finanzanträgen zu geben.

(4) Der Vorsitz ist für die Anweisung der Auszahlung von Geldern an die Fachschaften im Sinne der Satzung der Studierendenschaft (SdS), der Finanzsatzung und dieser GO verantwortlich. Diese Aufgabe ist nur auf die zeichnungsberechtigte Stellvertreterin im Fachschaftenreferat übertragbar. Der Vorsitz und seine Stellvertreterin dürfen keine Gelder an ihre jeweiligen eigenen Fachschaften anweisen. Sind die Bedingungen dieser Geschäftsordnung, der Finanzsatzung oder der Satzung der Studierendenschaft (SdS) nicht erfüllt, muss der Vorsitz die Anweisung verweigern und die FK auf vorliegende Mängel hinweisen. Bei ernsten Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Arbeit einer Fachschaft kann der Vorsitz des FSK gemäß § 2 der FSFS die Auszahlungsfähigkeit der Fachschaft bezugsgebunden temporär aussetzen oder einschränken. Dies hat er der FK mitzuteilen, die diese Einschränkung mit einfacher Mehrheit aufheben oder ausweiten kann.

(5) Das FSK wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorates darauf hin, dass die Organe der Fachschaften ihre Aufgaben und Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW), der Satzung der Studierendenschaft (SdS), der Fachschaftsfinanzsatzung (FSFS), der Gliederungssatzumg (SGliedS) und dieser GO, erfüllen und teilt Unterlassungen oder Verstöße der FK mit. Hält die Mehrheit der Mitglieder des FSK Beschlüsse, Haushaltsführung, Maßnahmen oder Unterlassungen der Fachschaften für rechtswidrig, so hat sie von den betroffenen Fachschaften unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe zu verlangen. Dies ist der FK zu berichten. Ist von den betroffenen Fachschaften nicht fristgerecht Abhilfe geschaffen worden, so hat der Vorsitz des FSK das Rektorat zu informieren. Der Vorsitz des FSK hat das Recht und auf Antrag des Vorsitzes des Fachschaftsrates einer betroffenen Fachschaft die Pflicht, das Rektorat unverzüglich zu informieren.

VI. Weitere Gremien

§ 24 Ausschüsse

(1) Es gibt zwei ständige Ausschüsse der FK. Sie kann darüber hinaus weitere Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse der FK bestehen aus mindestens 3 durch die FK gewählten Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Kandidatinnen haben sich auf Verlangen vorzustellen. Es gilt § 14. Ein Rücktritt ist jederzeit auf der FK oder durch Anzeige gegenüber des Vorsitz des Fachschaftenkollektivs (FSK) möglich.

(3) Die Ausschussmitglieder müssen Studierende der RFWU Bonn sein. Ausschüsse sollen geschlechter- und fakultätsparitätisch besetzt werden.

(4) Der Vorsitz des Fachschaftenkollektivs oder eine von ihm benannte Person sitzt einem Ausschuss vor. Der Ausschussvorsitz beruft die Sitzungen ein, leitet diese und ist für die Weiterleitung von Arbeitsergebnissen verantwortlich. Ausschusssitzungen sind grundsätzlich hochschulöffentlich.

(5) Die ständigen Ausschüsse der FK bilden:

  1. der Wahlprüfungsausschuss der Fachschaftenkonferenz (WPAFK)
  2. der Geschäftsordnungs- und Satzungsausschuss der Fachschaftenkonferenz (GoSaFK)

(6) Die Bestimmungen zum Wahlprüfungsausschuss der Fachschaften (WPAFK) richten sich nach § 24 der Fachschaftswahlordnung. Ihm gehören 5 Mitglieder an, solange die Fachschaftswahlordnung keine andere Anzahl festlegt.

(7) Der Satzungs- und Geschäftsordnungsausschuss (GoSaFK) ist für die Ausarbeitung von Dokumenten, welche die Arbeit der Fachschaften regeln, zuständig. Dazu gehören insbesondere diese Geschäftsordnung, die Fachschaftsfinanzsatzung, die Gliederungssatzung und die Fachschaftswahlordnung.

(8) Solange ein ständiger Ausschuss unbesetzt ist oder nicht die Mindestanzahl an Mitgliedern aufweist, übernimmt das FSK seine Aufgabe. Ausgenommen hiervon ist der WPAFK sofern die Fachschaftswahlordnung diese Möglichkeit nicht vorsieht.

(9) Die FK kann die weiteren Ausschüsse durch Mehrheitsbeschluss bilden und auflösen. Die weiteren Ausschüsse der FK haben beratende Funktion und erarbeiten Empfehlungen für die FK.

(10) Der Vorsitz des FSK hat das Recht in begründeten Fällen für Ausschüsse der Fachschaftenkonferenz, in welchen die Mindestanzahl der Mitglieder nicht erreicht ist, vorrübergehend neue Mitglieder zu benennen. Eine solche Entscheidung ist durch die nächste FK zu bestätigen. Die Bestätigung ersetzt nicht die Wahl über welche auf der, auf die bestätigende FK folgende, FK zu bescheiden ist.

(11) Die Ladungsfrist für Ausschusssitzungen beträgt 3 Tage. Wurde nicht mindestens 7 Tage vor der Sitzung eingeladen und erklärt die Mehrheit der gewählten Ausschussmitglieder gegenüber dem FSK-Vorsitz ihr Verlangen nach einem alternativen Sitzungstermin innerhalb von 48 Stunden nach Einladungsversand, so ist diesem Verlangen zu entsprechen, die betreffende Sitzung abzuladen und schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen eine neue Sitzung mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen.

(12) Die Ausschüsse sind unbeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Ausschussvorsitz oder der FSK-Vorsitz anwesend sind.

(13) Darüber hinaus gelten für die Sitzungen der Ausschüsse die Regelungen der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments zu Ausschüssen soweit anwendbar entsprechend.

(14) Die FK entsendet gemäß § 12 Absatz 7 Satzung der Studierendenschaft (SdS) je ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied in die Ausschüsse des Studierendenparlaments. Der Vorsitz des FSK weist die Fachschaften auf unbesetzte Ausschüsse hin, leitet die Nominierungen der FK umgehend an das Präsidium des Studierendenparlaments weiter und stellt eine regelmäßige Berichterstattung über die Ausschussarbeit sicher.

§ 25 Fakultäts-Fachschaftenkonferenzen

(1) Die Fachschaften einer Fakultät haben das Recht, eine Fakultäts- Fachschaftenkonferenz (Fakultäts-FKen) zu bilden und über diese Vertretungen für die Gremien der Fakultät zu nominieren. Zudem können fakultätsbezogene Themen, die über die Kapazität der FK hinausgehen, auf diesen Teilkonferenzen behandelt werden. Die Bildung ist der FK sowie allen Fachschaften der Fakultät anzuzeigen und über die Sitzungen ist auf der FK zu berichten.

(2) Sofern die Fakultäts-FK sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt diese Geschäftsordnung, soweit anwendbar, entsprechend. Die Fakultäts-FK wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz und eine Schriftführung und entscheidet selbst, wie oft sie zusammentritt.

(3) Zu den Sitzungen wird mit mindestens einer Woche Vorlauf durch den Vorsitz der Fakultäts-FK eingeladen. Die Einladung ist zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung mindestens an die Fachschaften der Fakultät und das Fachschaftenkollektiv (FSK) zu verschicken. Außerdem sollen die studentischen Mitglieder im Fakultätsrat eingeladen werden.

(4) Jede Fachschaft der Fakultät hat bei Abstimmungen eine Stimme, sofern sie eine Vertreterin bestimmt hat. Jedes Mitglied der Studierendenschaft der RFWU Bonn hat Rederecht.

(5) Fakultäts-FKen dürfen keine eigenen Geldmittel verwalten und können keine Gelder über die FK beantragen.

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Diese Geschäftsordnung am Tage nach ihrer Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte in Kraft, frühestens aber mit Inkrafttreten der 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft, der Fachschaftsfinanzsatzung und der Gliederungssatzung.

(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit einer FK, auf der mindestens 20% der Fachschaften vertreten sind. § 14 gilt entsprechend.

(3) Im Falle einer planwidrigen Regelungslücke ist die Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments entsprechend anzuwenden.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO)
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 1. Juni 2015
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 1. Juni 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AKUT-Extra__FKGO.pdf
Titel Anlage „Fachschaftenliste“ zur FKGO
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 9. Februar 2015
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 11. März 2015
Publikationsorgan
Publikationsdatum
URL https://www.asta-bonn.de/w/images/9/93/Fachschaftenliste-beschlossen-20150209.pdf
Titel 1. Änderungsordnung der FKGO
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 29. Juni 2015
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 1. Juli 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_Ex_%C3%84o-FKGO.pdf (Lesefassung)
Titel Liste der Fachschaften der RFWU Bonn mit zugeordneten Studiengängen
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 2. Dezember 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_Ex_Fachschaftenliste.pdf
Titel Liste der Fachschaften der RFWU Bonn mit zugeordneten Studiengängen
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 26. Oktober 2015
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 18. November 2015
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 14. Dezember 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_Ex_Fachschaftenliste_2.pdf
Titel 2. Änderungsordnung der FKGO
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 14. November 2016
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 16. November 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 16. November 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut_extra_2016-15.pdf (Lesefassung)
Titel Anlage „Fachschaftenliste“ zur FKGO
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 6. Februar 2017
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 7. Februar 2017
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 14. Februar 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-4.pdf (Lesefassung)
Titel Anlage „Fachschaftenliste“ zur FKGO
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 6. August 2018
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 7. November 2018
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 13. November 2018
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2018/akut_extra_2018-11.pdf (Lesefassung)
Titel Anlage „Fachschaftenliste“ zur FKGO
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 9. Dezember 2019
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 22. Januar 2020
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 29. April 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/akut_extra_2020-5.pdf (Lesefassung)
Titel Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO)
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 4. Mai 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 18. Juni 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-12.pdf (Lesefassung)
Titel Erste Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 16. November 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 17. November 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-33.pdf (Lesefassung)
Titel Zweite Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 22. Februar 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 4. März 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-15.pdf (Lesefassung)
Titel Liste der Fachschaften der RFWU Bonn mit zugeordneten Studiengängen
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 8. März 2021
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 28. April 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 9. Mai 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-21.pdf (Lesefassung)
Titel Dritte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 12. Juli 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 19. Juli 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-42.pdf (Lesefassung)
Titel Vierte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 27. September 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 2. Oktober 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-52.pdf (Lesefassung)
Titel Fünfte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 15. November 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 17. November 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-62.pdf (Lesefassung)
Titel Sechste Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 17. Januar 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 21. Januar 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-05.pdf (Lesefassung)
Titel Siebte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 7. März 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 15. März 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-21.pdf (Lesefassung)
Titel Achte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 11. April 2022
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 20. April 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 21. April 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-26.pdf (Lesefassung)
Titel Neunte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 20. Juni 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 26. Juni 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-48.pdf (Lesefassung)
Titel Zehnte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 17. Oktober 2022
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 19. Oktober 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 24. Oktober 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-65.pdf (Lesefassung)
Titel Elfte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 30. Januar 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 31. Januar 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-05.pdf (Lesefassung)
Titel Zwölfte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO)
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 24. April 2023
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 3. Mai 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 4. Mai 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-26.pdf (Lesefassung)
Titel Dreizehnte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 16. Oktober 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 23. Oktober 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-72.pdf (Lesefassung)
Titel Vierzehnte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 30. Oktober 2023
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 22. November 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 4. Dezember 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-78.pdf (Lesefassung)
Titel Fünfzehnte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 18. Dezember 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 19. Dezember 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-90.pdf (Lesefassung)
Titel Sechzehnte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 2. Dezember 2024
Bestätigungsorgan Studierendenparlament
Bestätigungsdatum 11. Dezember 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 15. Dezember 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-84.pdf (Lesefassung)
Titel Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO)
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 10. März 2025
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 11. März 2025
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2025/vsbonn_bekanntmachung_2025-12.pdf (Lesefassung)
Titel Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO)
Beschlussorgan Fachschaftenkonferenz
Beschlussdatum 30. Juni 2025
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 1. Juli 2025
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2025/vsbonn_bekanntmachung_2025-40.pdf (Lesefassung)