Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung zur Erstattung des Mobilitätsbeitrags zum Semesterticket (Semesterticket-Satzung - SST)

Fassung vom 1. Oktober 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

      1. § 1 Allgemeines
      2. § 2 Aufgaben des Ausschusses
      3. § 2a Aufgaben der Bürokraft
      4. § 3 Antrag auf Erstattung
      5. § 4 Nachweise zur Bedürftigkeit
      6. § 5 Nachweise zum familienbedingten Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebietes
      7. § 6 Nachweise zum studienbedingten Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebietes
      8. § 7 Nachweis zur Schwerbehinderung
      9. § 8 Nachweise zum bereits vorhandenen Jobticket
      10. § 9 Nachweis bei Meisterschaft
      11. § 10 Nachweis bei Immatrikulation oder Exmatrikulation
      12. § 11 Nachweis bei sonstigen Fällen
      13. § 12 Anteilige Erstattung
      14. § 13 Verstoß gegen die Wahrheitspflicht
      15. § 14 Datenschutz
      16. § 15 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 1 Allgemeines

(1) Studierenden der RFWU Bonn ist der Mobilitäts-Beitrag zum Semesterticket auf einen begründeten Antrag nach Maßgabe dieser Satzung und der Verfahrensordnung des Semesterticket- Ausschusses für jeweils ein Semester ganz oder teilweise zu erstatten.

(2) Über die Erstattung entscheidet ein vom Studierendenparlament gewählter Ausschuss (Ausschuss für das Semesterticket [Semesterticketausschuss, STA]) als zuständige Behörde nach Maßgabe dieser Satzung und einer von ihm selbst zu beschließende Verfahrensordnung.

§ 2 Aufgaben des Ausschusses

(1) Der STA nimmt Anträge auf Erstattung des Mobilitätsbeitrags entgegen, prüft und bearbeitet sie gemäß dieser Satzung und der Verfahrensordnung, entscheidet über vollständige oder teilweise Annahme oder Ablehnung und erteilt über ihre Entscheidung einen Bescheid in schriftlicher oder in Textform; § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalens (VwVfG NRW) bleibt unberührt.

(2) Für die laufende Arbeit wird eine Bürokraft eingestellt, die für die Erstbearbeitung zuständig ist. Genaueres wird in § 2a geregelt.

(3) Der Bescheid über die Entscheidung des Antrags kann schriftlich oder in elektronischer Form ergehen, § 37 VwVfG NRW bleibt unberührt. Allen Bescheiden ist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

(4) Der STA tagt öffentlich. Die Antragsberatung findet nicht öffentlich statt.

(5) Der STA teilt dem AStA-Finanzreferat und der Kassenverwaltung unverzüglich nach Ende des Semesters mit, wie viele Anträge fristgerecht eingegangen sind, bei welchen Studierenden und in welcher Höhe er eine Erstattung bewilligt hat sowie wie viele Studierende von dem Vertrag mit dem VRS ausgeschlossen sind. Der Ausschuss berichtet dem SP zu Beginn eines jeden Semesters die Anzahl an Anträgen, die im letzten Semester beschieden wurden, sowie wie viele Anträge des letzten Semesters noch unbearbeitet sind.

§ 2a Aufgaben der Bürokraft

(1) Die eingestellte Bürokraft hat folgende Aufgabengebiete zu übernehmen:

  1. Sie hält die wöchentliche Sprechstunde ab.
  2. Sie ist für die Erstbearbeitung der Anträge zuständig.
  3. Sie kann ergänzend zu § 2 Absatz 1 im Namen des STA in den Fällen entscheiden, in denen der Antrag ohne Zweifel beschieden werden kann.
  4. Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge können sofort durch sie zurückgewiesen werden.
  5. Fehlen entscheidungserhebliche Informationen oder Nachweise über solche Informationen, kann sie entsprechende Nachforderungen stellen.
  6. Sie ist mitverantwortlich für die Erstellung der Bescheide.

(2) Der STA ist berechtigt, Anträge nach Absatz 1 Nummer 3 zur eigenen abschließenden Entscheidung jederzeit an sich zu ziehen.

(3) Die Bürokraft ist an die fachlichen Weisungen des STA gebunden und hat auf Aufforderung des STA an dessen Sitzungen teilzunehmen.

(4) Die Einstellung nimmt der AStA-Vorsitz im Einvernehmen mit dem STA vor.

§ 3 Antrag auf Erstattung

(1) Einen Antrag auf Erstattung des Beitrags für das Semesterticket können alle Studierenden der RFWU für das Semester stellen, für das sie den Beitrag entrichtet hat.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung der vom STA zur Verfügung gestellten Formulare zu erstellen. Er soll mittels E-Mail im PDF-Format eingereicht werden. Bei guten Gründen ist die schriftliche Antragstellung zulässig. Jedenfalls sind alle Formulare mit einer Unterschrift des Studierenden zu versehen.

(3) Der Antrag ist zu begründen. Zulässige Gründe sind insbesondere

  1. Bedürftigkeit,
  2. eine Schwerbehinderung,
  3. ein studienbedingter Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebiets,
  4. ein durchgängiger Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebiets zur Teilnahme an anerkannten Meisterschaften,
  5. ein familienbedingter Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebiets,
  6. ein bereits vorhandenes Jobticket,
  7. eine verspätete Immatrikulation oder
  8. die Exmatrikulation.

(4) Anträge müssen für die Erstattung im Sommersemester bis zum 10. Mai, für das Wintersemester bis zum 10. November des jeweiligen Jahres beim STA eingehen (Antragsfrist). Anträge müssen im Fall nach Absatz 3 Nummer 7 bis acht Wochen nach dem Datum der Immatrikulation, im Fall des Absatz 3 Nummer 8 bis vier Wochen nach dem Datum der Exmatrikulation eingehen. Fällt das Fristende nicht auf einen Werktag, verlängert sich die Frist bis zum folgenden Werktag. Ein Fristsäumnis gilt als unverschuldet, wenn die Tatsachen, die die Erstattung begründen, erst nach Antragschluss eintreten und der Antrag unverzüglich nach Eintritt gestellt wird. Der STA wird ermächtigt, das Verfahren bei nachbesserungsbedürftigen und umgestellten Anträgen in seiner Verfahrensordnung zu regeln.

(5) Der vollständige Antrag besteht aus folgenden Bestandteilen:

  1. einem formellen Antrag auf den der Verfahrensordnung angehängten Formularen
  2. den allgemeinen Nachweisen
    1. zur Person: eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) und
    2. zur Antragsberechtigung: die Studienbescheinigung desjenigen Semesters, für das die Erstattung beantragt wird;
  3. den zusätzlichen Nachweisen nach §§ 4 bis 9 auf dem entsprechenden Formblatt im Anhang der Verfahrensordnung
  4. einer Erklärung über Richtigkeit der Angaben auf dem entsprechenden Formblatt im Anhang der Verfahrensordnung und
  5. einer Unterschrift des Antragsstellers oder eines oder einer Bevollmächtigten.

§ 4 Nachweise zur Bedürftigkeit

(1) Studierende, die eine Erstattung des Beitrags für das Semesterticket wegen Bedürftigkeit beantragen, haben die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Nachweise zu führen. Soweit ein Fall der Absätze 2, 4 und 5 nicht vorliegt, genügt die Angabe des Nichtvorliegens auf dem entsprechenden Formular.

(2) Zur Einkommenssituation sind geeignete Nachweise erforderlich über

  1. die Zuwendungen von
    1. Angehörigen (ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartnerinnen, Eltern, Geschwistern, Großeltern, …),
    2. staatlicher Seite (BAföG, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Wohngeld, …),
    3. Dritten (Stipendien, …);
  2. Einkünfte aus
    1. selbstständiger Arbeit (Einkommensteuererklärung),
    2. nichtselbstständiger Arbeit (Bescheinigung der Arbeitgeberin, …),
    3. Kapitalanlagen (Einkommensteuererklärung, …);
  3. sonstige Einkünfte.

(3) Zur Vermögenssituation sind geeignete Nachweise erforderlich über

  1. Bar- und Sparvermögen (Bescheinigung der Bank, …),
  2. Wertpapierbesitz (Kopie Depotauszug bzw. Bescheinigung der Bank),
  3. sonstiges Vermögen.

(4) Zu den erforderlichen Aufwendungen sind geeignete Nachweise erforderlich über

  1. Miete und Mietnebenkosten (Mietbescheinigung bzw. Kopie des Mietvertrags, Nebenkostenabrechnung, …),
  2. Aufwendungen für Familienangehörige, soweit sie aufgrund einer Unterhaltspflicht geleistet werden,
  3. die Krankenversicherungskosten,
  4. Nachweis über Zahlungsverpflichtungen – über die Anrechnung von Schulden und daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen entscheidet der STA im Einzelfall –
  5. sonstige besondere Ausgaben.

(5) Zur Bedarfsgemeinschaft sind als geeignete Nachweise erforderlich

  1. bei Kindern die Geburts- oder Adoptionsurkunde oder den Personalausweis oder den Reisepass jeweils in Kopie,
  2. bei Erwachsenen den Personalausweis oder den Reisepass jeweils in Kopie.

(6) Bedürftigkeit liegt vor, wenn das Netto-Einkommen zuzüglich des anzurechnenden Vermögens unter Abzug der anrechenbaren Aufwendungen der antragstellenden Person im betreffenden Zeitraum nicht mehr als 90 von Hundert des Grundbedarfs eines BAföG-Berechtigten (§ 13 Abs.1 Nr. 2 BAföGG) beträgt. Wenn dem Antragstellerin mehr zur Verfügung steht, wird der Mehrbetrag von der Semesterticket-Rückerstattung abgezogen.

(7) Die höchstanrechenbare Warmmiete beträgt 450,00 Euro. Lebt die antragstellende Person in einer Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich für die erste zusätzliche Person die höchstanrechenbare Warmmiete um 450,00 Euro, für jede weitere Person um 225,00 Euro. Der STA prüft die Angemessenheit höchstanrechenbarer Beträge regelmäßig.

§ 5 Nachweise zum familienbedingten Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebietes

(1) Wer sich aus dringenden familiären Gründen außerhalb des Vertragsgebiets aufhält, hat Nachweise einzureichen, aus denen die Existenz des Aufenthaltsgrundes hervorgeht (Geburtsurkunden, Bescheinigungen über Mutterschutz, Sterbeurkunden, ärztliche Atteste, Pflegestufenbescheinigung etc.).

(2) Dem Datenschutz der Familienangehörigen ist Rechnung zu tragen. Die eingereichten Nachweise dürfen so geschwärzt sein, dass aus ihnen lediglich die Verwandtschaftsbeziehung sowie die Existenz des Grundes hervorgeht.

§ 6 Nachweise zum studienbedingten Aufenthalt außerhalb des Vertragsgebietes

(1) Studierende, die eine Erstattung wegen eines studienbedingten Aufenthaltes außerhalb des Vertragsgebietes beantragen, für den sie nicht beurlaubt sind, haben die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Nachweise zu führen. Als studienbedingt gilt auch ein Aufenthalt zur Anfertigung einer Abschluss- oder Doktorarbeit.

(2) Es ist ein geeigneter Nachweis darüber erforderlich, dass der Aufenthalt erfolgt und studienbedingt ist (Aufenthaltsbescheinigung sowie Bescheinigung der Universität, des Institutes oder vergleichbares).

(3) Zur Angemessenheit der beantragten Erstattung ist ein geeigneter Nachweis über die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes während des Semesters, für das die Rückerstattung beantragt wird, erforderlich.

(4) Es ist ein geeigneter Nachweis oder eine ausreichende Begründung darüber erforderlich, dass eine Beurlaubung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. und dass keine weiteren universitären Veranstaltungen mit Präsenz in Bonn belegt werden.

§ 7 Nachweis zur Schwerbehinderung

(1) Studierende, die eine Erstattung wegen einer Schwerbehinderung beantragen, haben die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Nachweise zu führen.

(2) Als Nachweis für die Schwerbehinderung ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises gegebenenfalls mit Beiblatt erforderlich.

(3) Für den Erstattungsanspruch ist nachzuweisen, dass der Antragstellerin auf Grund ihrer Behinderung entweder

  1. den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht nutzen kann,
  2. den ÖPNV kostenfrei nutzen kann (Kopie der Wertmarke) oder
  3. die Nutzung des ÖPNV für sie unzumutbar ist.

(4) Bei Wiederholungsanträgen ist der Verweis auf weiterhin gültige, bereits in vorhergehenden Semestern eingereichte Unterlagen unter Angabe der Bearbeitungsnummer zulässig.

§ 8 Nachweise zum bereits vorhandenen Jobticket

(1) Studierende, die eine Erstattung wegen eines bereits vorhandenen Jobtickets für den ÖPNV beantragen, haben die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Nachweise zu führen.

(2) Als Nachweis über das Vorhandensein ist das Jobticket in Kopie erforderlich.

(3) Geht aus dem Jobticket nicht hervor, dass die Studierende es bereits vor Erteilung des Semestertickets besessen hat, so ist dies durch eine Bescheinigung des zuständigen Verkehrsbetriebes oder der Arbeitgeberin nachzuweisen. Aus der Bescheinigung soll sich ergeben, ab wann das Jobticket gilt, wann es bestellt wurde und welche Vergünstigungen es enthält.

(4) Geht aus dem Jobticket nicht hervor, dass sein Geltungsbereich mindestens identisch mit dem des Semestertickets ist, so ist dies durch Tarifinformationen des zuständigen Verkehrsbetriebes nachzuweisen.

§ 9 Nachweis bei Meisterschaft

(1) Studierende, die eine Erstattung wegen eines durchgängigen Aufenthalts außerhalb des Vertragsgebiets zur Vorbereitung auf und Teilnahme an einer anerkannten Meisterschaft beantragen, haben die in den Absätzen 2 bis 3 genannten Nachweise zu führen.

(2) Als Nachweis über die Teilnahme ist eine Teilnahmeurkunde oder eine vergleichbare Urkunde erforderlich. Kann diese erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 3 Absatz 4 ausgestellt werden, so ist sie unaufgefordert und unverzüglich nachzureichen. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt erst nach Eingang dieses Nachweises.

(3) Als Nachweis über die Dauer der Teilnahme ist eine Bescheinigung des Veranstalters erforderlich, dass die Meisterschaft die durchgängige Abwesenheit des Teilnehmers vom Vertragsgebiet einschließlich der Übergangsgebiete erforderlich macht.

§ 10 Nachweis bei Immatrikulation oder Exmatrikulation

(1) Wer sich ohne eigenes Verschulden erst nach Beginn der Gültigkeit des Semestertickets immatrikulieren oder seine Promotion antreten kann, hat die Einschreibebescheinigung, aus der das Einschreibedatum hervorgeht, einzureichen.

(2) Wer sich während des Semesters exmatrikuliert, hat die Bestätigung der Exmatrikulation, aus der das Datum der Exmatrikulation hervorgeht, einzureichen.

§ 11 Nachweis bei sonstigen Fällen

(1) Studierende, die eine Erstattung aus anderen als den in § 4 bis 9 genannten Gründen beantragen, haben diese in dem Antrag genau und vollständig darzulegen, durch geeignete Nachweise zu belegen und, soweit erforderlich, dem STA gegebenenfalls persönlich Auskunft zu erteilen.

(2) Der STA soll bei sonstigen Gründen eine besonders sorgfältige Prüfung durchführen und einen strengen Maßstab anwenden.

(3) Der STA hat über die Anträge, die nach Abs. 1 und 2 entschieden werden, ein geeignetes Verzeichnis, in dem die Entscheidungsgründe erläutert werden, zu führen. Wiederholt auftretende sonstige Fälle sollen bei Neufassung in die Satzung übernommen werden.

(4) Der Tod einer Person ist zu handhaben wie eine Exmatrikulation. Das Datum für den Beginn des Erstattungszeitraums ist das auf dem Todesschein eingetragene Sterbedatum. In einem solchen Fall ist eine Antragsstellung durch vertretungsberechtigte Hinterbliebene mit entsprechendem Nachweis zulässig.

§ 12 Anteilige Erstattung

(1) Die Erstattung erfolgt anteilig der Tage, die der Antragsteller sich nicht im Verkehrsgebiet aufhalten beziehungsweise das Semesterticket nicht in Anspruch nehmen konnte oder brauchte; kleinste zu erstattende Zeiteinheit sind drei Monate je Semester. Dies gilt nicht für § 4.

(2) [bis 2025-03-31] Erstreckt sich in den Fällen nach § 6 und § 9 die Abwesenheit über den Semesterwechsel hinweg, so kann die Erstattung anteilig nach Tagen je Semester in dem Semester beantragt werden, in dem der Aufenthalt endet, wenn die Abwesenheit insgesamt mindestens drei Monate dauerte

(2) [ab 2025-04-01] Erstreckt sich in den Fällen nach § 6 und § 9 die Abwesenheit über den Semesterwechsel hinweg, so kann die Erstattung anteilig nach Tagen je Semester erfolgen, wenn die Abwesenheit insgesamt mindestens drei Monate dauert.

§ 13 Verstoß gegen die Wahrheitspflicht

(1) Die antragstellende Person ist gegenüber dem STA zur Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Angaben verpflichtet. Bei einem Verstoß ist der STA zur Rücknahme des Bescheids nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes berechtigt.

(2) Ein Verstoß wegen fahrlässig unwahrer oder unvollständiger Angaben wird durch Berichtigung der antragstellenden Person geheilt. Ein zumindest glaubhaftes Bemühen um eine Berichtigung ist anzuerkennen.

(3) Ein Verstoß wegen grob fahrlässig unwahrer oder unvollständiger Angaben oder ein erkennbar fehlendes Bemühen der antragstellenden Person zur Berichtigung berechtigt die Ausschüsse zur Rücknahme des Bescheids. Ist danach ein neuer begünstigender Bescheid zu erlassen, so soll dieser um die Kosten des Verfahrens gemindert werden.

(4) Ist ein begünstigender Bescheid auf Grund vorsätzlich oder in betrügerischer Absicht gemachter unwahrer oder unvollständiger Angaben erlassen worden, so ist dieser Bescheid nichtig. Der antragstellenden Person ist nach Bekanntwerden der wahren oder ergänzenden Tatsachen die Nichtigkeit des Bescheids mitzuteilen. Eine bereits gezahlte Erstattung ist mit Zinsen und den Kosten des Verfahrens zurückzuverlangen. Bei Betrugsverdacht ist Strafanzeige zu erstatten.

§ 14 Datenschutz

(1) Die erhobenen Daten unterliegen dem Datenschutz.

(2) Alle mit den erhobenen Daten befassten Personen sind verpflichtet, vor der Aufnahme ihrer Arbeit gegenüber dem SP-Präsidium zu erklären, dass sie

  1. das Datenschutzgesetz NRW (BDSG) in der derzeit gültigen Fassung erhalten und zur Kenntnis genommen und
  2. sich nach § 6 DSG NRW auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet haben.

(3) Das SP-Präsidium führt eine Liste über die Personen, die die Erklärung nach Absatz 2 abgegeben haben.

(4) Dateien, Akten und Unterlagen sind vor dem Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren. Nach Ablauf von sechs Jahren sind sie zu vernichten, soweit die Bescheide rechtskräftig sind.

(5) Zur Überprüfung zweifelhafter Angaben in Anträgen kann der STA Erkundigungen bei Behörden im Wege der Amtshilfe einholen. Dem Persönlichkeitsschutz ist dabei Rechnung zu tragen.

§ 15 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Mitglieder des STA und sonstige mit der Bearbeitung befasste Personen dürfen an der Beratung und Entscheidung ihrer eigenen Anträge nicht mitwirken.

(2) In begründeten Einzelfällen kann der STA mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder von dieser Satzung abweichen; Abs. 1 bleibt unberührt. Die Begründung der Abweichung ist bei dem jeweiligen Fall aktenkundig zu machen.

(3) Der STA kann in Fällen nach § 4 und 7 auch eine Erstattung für Studierende vornehmen, die in der Zeit vor ihrer Immatrikulation an der RFWU Bonn an Vorkursen an dieser teilnahmen und das vom AStA ermöglichte Azubi-Ticket in Anspruch nahmen, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Artikel vorliegen.

(4) Diese Satzung kann nur auf Beschluss des SP geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des SP. Änderungen dieser Satzung treten grundsätzlich mit Beginn des nächsten Semesters nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Tritt eine Änderung abweichend von Satz 3 im laufenden Semester in Kraft, so sind an Anträge die jeweils milderen Anforderungen zu stellen.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Semesterticket-Richtlinie (RLST)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 20. April 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 30. Mai 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut-extra__RLST.pdf (Lesefassung)
Titel Semesterticket-Richtlinie (RLST)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 6. September 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 4. Oktober 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut-extra__RLST.pdf (Lesefassung)
Titel Semesterticket-Richtlinie (RLST)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 30. August 2017
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 8. September 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-14.pdf (Lesefassung)
Titel Semesterticket-Richtlinie (RLST)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 30. August 2017
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 30. Oktober 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-15.pdf (Lesefassung)
Titel Semesterticket-Richtlinie (RLST)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 17. Juli 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 20. November 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-21.pdf (Lesefassung)
Titel Semesterticket-Richtlinie (RLST)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 6. Mai 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 19. Mai 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-07.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung zur Erstattung des Mobilitätsbeitrags zum Semesterticket (Semesterticket-Satzung - SST)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 17. Dezember 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 27. Januar 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-08.pdf (Lesefassung)
Titel Änderungssatzung zur Änderung der Satzung zur Erstattung des Mobilitätsbeitrags zum Semesterticket (SST)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 14. Juli 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 19. August 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-45.pdf (Lesefassung)
Titel Zweite Änderungssatzung zur Änderung der Semesterticket-Satzung
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 22. März 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 12. April 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-22.pdf (Lesefassung)
Titel Dritte Änderungssatzung zur Änderung der Satzung zur Erstattung des Mobilitätsbeitrags zum Semesterticket (SST)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 4. September 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 14. September 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-72.pdf (Lesefassung)