Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Satzung zur Vergabe von Darlehen des Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender (Hilfsfonds-Satzung – SHIFO)
Fassung vom 26. Januar 2024 (?)
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Allgemeines
- § 2 Aufgaben des Ausschusses
- § 3 Antrag auf Gewährung eines Darlehens
- § 4 Erfordernis einer Bürgschaft
- § 5 Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit
- § 6 Rückzahlung
- § 7 Mitwirkungspflichten
- § 8 Bearbeitung der Anträge
- § 9 Kündigung aus wichtigem Grund
- § 10 Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug
- § 11 Datenschutz
- § 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 1 Allgemeines
(1) Einen Antrag auf Vergabe eines Darlehens kann jede an der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn eingeschriebene Studentin stellen.
(2) Auf Vergabe eines Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die maximale Darlehenshöhe beträgt 3000 €.
(4) Über die Vergabe entscheidet der vom Studierendenparlament gewählte Ausschuss für den Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender (Hilfsfonds- Ausschuss) nach Maßgabe dieser Satzung und einer von ihm selbst zu gebenden Verfahrensrichtlinie.
§ 2 Aufgaben des Ausschusses
(1) Der Hilfsfonds-Ausschuss nimmt Anträge auf Gewährung eines Darlehens entgegen, prüft und bearbeitet sie gemäß dieser Satzung, entscheidet über vollständige oder teilweise Annahme oder Ablehnung und erteilt der Antragstellerin hierüber eine schriftliche Antwort. Die Darlehensauszahlung erfolgt durch die Kasse der Studierendenschaft.
(2) Die laufende Arbeit wird, soweit nicht anders geregelt, durch die Vorsitzende des Ausschusses und die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses (Vorsitz) gewährleistet. Zu der laufenden Arbeit gehören insbesondere die wöchentlichen Sprechstunden, Bearbeitung der Anträge, Abzeichnen der eingehenden Rückzahlungen, Einholung von Auskünften, Erteilung von Auskünften, Erteilung von Ausschussentscheidungen, Mahnung von Schuldnern, Verfassung von regelmäßigen, monatlichen Berichten an den Ausschuss, Vorbereitung von Ausschusssitzungen.
(3) Der Vorsitz kann in Namen des Ausschusses alleine über Ratensenkungen sowie abweichender Rückzahlungsvereinbarungen nach Maßgabe dieser Satzung sowie der Verfahrensrichtlinie entscheiden. Die Ausschussmitglieder müssen über die getroffenen Entscheidungen unverzüglich informiert werden.
(4) Der Hilfsfonds-Ausschuss ist berechtigt, Anträge nach Abs. 3 zur eigenen abschließenden Entscheidung jederzeit an sich zu ziehen.
(5) Der Hilfsfonds-Ausschuss tagt öffentlich, die Antragsberatung findet nicht öffentlich statt.
(6) Mitglieder des Ausschusses für den Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender (Hilfsfonds-Ausschuss) und sonstige mit der Bearbeitung befasste Personen dürfen an der Bearbeitung, Beratung und Entscheidung ihrer eigenen Anträge nicht mitwirken.
§ 3 Antrag auf Gewährung eines Darlehens
(1) Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens ist schriftlich beim Hilfsfonds-Ausschuss zu stellen.
(2) Der Antrag ist schriftlich mit dem hierfür vom Hilfsfonds-Ausschuss zur Verfügung gestellten Formular zu stellen. Der Hilfsfonds-Ausschuss kann eine elektronische Antragstellung auf einer Website ermöglichen.
(3) Die Antragsstellerinnen sind in geeigneter Form auf die Freiwilligkeit Ihrer Angaben hinzuweisen.
(4) Der Antrag ist zu begründen. Zulässige Gründe sind insbesondere
- Kurzfristige Sicherung des Lebensunterhaltes,
- Endphase des Studiums,
- Mietkautionen,
- Anschaffung notwendiger Arbeitsmaterialien,
- Anschaffung oder Reparatur notwendiger Haushaltsgegenstände,
- Pflege von Angehörigen.
(5) Der vollständige Antrag besteht aus folgenden Bestandteilen:
- Einem formellen Antrag auf den der Verfahrensrichtlinie angehängten Formularen
- den allgemeinen Nachweisen
- zur Person: eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises1 (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel),
- zur Antragsberechtigung: eine Kopie des aktuellen Studierendenausweises oder Immatrikulationsbescheinigung,
- den notwendigen Nachweisen auf den entsprechenden Formblättern (Anhang der Verfahrensrichtlinie),
- den zusätzlich erforderlichen Nachweisen auf den entsprechenden Formblättern (Anhang der Verfahrensrichtlinie),
- einer Erklärung über Richtigkeit der Angaben auf dem entsprechenden Formblatt (Anhang der Verfahrensrichtlinie).
§ 4 Erfordernis einer Bürgschaft
(1) Ein Darlehen über 1000 € bedarf einer Sicherung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
(2) Die Bürgin soll
- einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland haben
- einer unbefristeten Tätigkeit nachgehen
- ein regelmäßiges Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze haben
Der Ausschuss kann im Einzelfall durch Beschluss hiervon abweichend Bürginnen zulassen.
(3) Die Unterschrift der Bürgschaftserklärung bedarf der öffentlichen, notariellen oder amtlichen Beglaubigung.
§ 5 Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit
(1) Für unvollständige und/oder fehlerhafte Anträge setzt der Hilfsfonds-Ausschuss einmalig eine Frist zur Vervollständigung und/oder Nachbesserung (Nachbesserungsfrist) von 30 Tagen. Bei Unzulänglichkeiten der nachgereichten Unterlagen kann eine erneute Nachbesserungsfrist von 14 Tagen gesetzt werden.
(2) Ein Verstoß wegen fahrlässig unwahrer oder unvollständiger Angaben wird durch Berichtigung der Antragstellerin geheilt. Ein zumindest glaubhaftes Bemühen der Antragstellerin um eine Berichtigung ist anzuerkennen.
§ 6 Rückzahlung
(1) Bei Abschluss des Darlehensvertrages wird der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung (Tilgungsfälligkeit) auf den 15. des 6. folgenden Monats festgesetzt. Frühestens beginnt sie 6 Monate nach Auszahlung des Darlehensbetrages.
(2) Das Darlehen ist bei Tilgungsfälligkeit ohne vorherige Aufforderung an den Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender zurückzuzahlen. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt regulär 50,00 €. Vorzeitige Tilgungen sind jederzeit und in beliebiger Höhe möglich.
(3) Ist der Darlehensnehmerin aus wirtschaftlichen Gründen eine Rückzahlung gemäß § 6 Absatz (2) dieser Satzung nicht möglich, so kann der Hilfsfonds-Ausschuss auf Antrag der Darlehensnehmerin beschließen die monatlichen Raten für einen vom Ausschuss festzulegenden Zeitraum zu senken, bis zu einem Betrag von minimal 5 €. Dazu hat die Darlehensnehmerin die Pflicht, ihre Hinderungsgründe im Detail darzulegen (Erklärungsprinzip). Dies kann von der Darlehensnehmerin auch mehrmals hintereinander beantragt werden.
§ 7 Mitwirkungspflichten
(1) Die Darlehensnehmerin hat den Hilfsfonds-Ausschuss unaufgefordert durch schriftliche Erklärung auf jede Änderung des Namens, der Anschrift sowie der Bankverbindung hinzuweisen.
(2) Kommt die Darlehensnehmerin ihren Mitteilungspflichten nicht nach, hat diese dem Hilfsfonds-Ausschuss daraus entstehende Kosten in voller Höhe zu tragen.
§ 8 Bearbeitung der Anträge
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach der Verfahrensrichtlinie des Hilfsfonds- Ausschusses.
§ 9 Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Der Hilfsfonds-Ausschuss ist berechtigt, das Darlehen auf Ausschussbeschluss aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, insbesondere wenn die Darlehensnehmerin
- das Darlehen nicht für die angegebenen Zwecke gebraucht,
- sich in einem eröffneten Insolvenzverfahren befindet,
- vorsätzlich oder fahrlässig durch wesentlich falsche oder unvollständige Angaben den Vertragsschluss herbeigeführt hat oder
- die eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) abgegeben hat oder gegen sie eine Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO vorliegt.
(2) Ein Verstoß wegen fahrlässig unwahrer oder unvollständiger Angaben wird durch Berichtigung der Antragstellerin geheilt. Ein zumindest glaubhaftes Bemühen der Antragstellerin um eine Berichtigung ist anzuerkennen.
(3) Bei Betrugsverdacht ist Strafanzeige zu erstatten.
§ 10 Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug
Der Hilfsfonds-Ausschuss ist berechtigt, das Darlehen auf Ausschussbeschluss aufgrund Zahlungsverzugs der Darlehensnehmerin zu kündigen, wenn
- Die Darlehensnehmerin mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent des Auszahlungsbetrags des Darlehens in Verzug ist und
- der Hilfsfonds-Ausschuss zweifach erfolglos der Darlehensnehmerin eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Vertrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt.
Vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Darlehens(teil)beträge nach den vorstehenden Rückzahlungserfordernissen werden zusätzlich Verzugszinsen gem. § 288 BGB sowie Verwaltungskosten erhoben.
§ 11 Datenschutz
(1) Die von den Antragstellerinnen erhobenen Daten unterliegen dem Datenschutz.
(2) Alle dienstlich mit den erhobenen Daten befassten Personen sind verpflichtet, vor der Aufnahme ihrer Arbeit gegenüber dem SP-Präsidium zu erklären, dass sie
- das Datenschutzgesetz NRW (BDSG) in der derzeit gültigen Fassung zur Kenntnis genommen haben, und erhalten und
- sich nach § 6 DSG NRW auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet haben.
(3) Das SP-Präsidium führt eine Liste über die Personen, die unter Abs. 2 fallen und ihren Pflichten nachgekommen sind.
(4) Die Akten und Unterlagen der Antragstellerinnen sind vor dem Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren.
(5) Nach vollständiger Bearbeitung und Ablauf von sechs Jahren sind die Korrespondenzen zu vernichten. Verträge und Zahlungsbelege sind 10 Jahre nach vollständiger Bearbeitung zu vernichten.
(6) Zur Überprüfung zweifelhafter Angaben in Anträgen kann der Hilfsfonds-Ausschuss Erkundigungen bei Behörden im Wege der Amtshilfe einholen. Dem Persönlichkeitsschutz der Antragstellerinnen ist dabei Rechnung zu tragen.
§ 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung kann nur auf Beschluss des SP geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des SP.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft.
Ein Führerschein oder internationaler Studierendenausweis ist kein amtlicher Lichtbildausweis. ↩
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
Titel | Satzung zur Vergabe von Darlehen des Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender - Hilfsfonds-Satzung (SHIFO) |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 19. Mai 2021 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 16. Juni 2021 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-33.pdf (Lesefassung) |
Titel | Erste Änderungssatzung zur Satzung zur Vergabe von Darlehen des Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 20. Dezember 2023 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 26. Januar 2024 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-05.pdf (Lesefassung) |