Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Satzung der Fachschaft Psychologie
Fassung vom 9. Mai 2021 (?)
Inhaltsverzeichnis
- A. Fachschaft
- B. Die Organe der Fachschaft
- I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
- § 4 Rechtsstellung der FSV
- § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
- § 6 Wahl der FSV
- § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
- § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
- § 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
- § 10 Beschlüsse der FSV
- § 11 Ausschüsse der FSV
- § 12 Vorlesungsfreie Zeit
- II. Der Fachschaftsrat (FSR)
- § 13 Rechtsstellung des FSR
- § 14 Zusammensetzung des FSR
- § 15 Wahl des FSR
- § 16 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
- § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
- III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
- C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
- D. Schlussbestimmungen
Zur besseren Lesbarkeit und im Sinne von Inklusion und geschlechtergerechter Sprache, wird im Folgenden das generische Feminin verwendet. Weibliche Formen umfassen ausdrücklich alle Geschlechter.
A. Fachschaft
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1) Die Fachschaft Psychologie – nachfolgend bezeichnet als Fachschaft (FS) – setzt sich aus der Gesamtheit der Studierenden der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn zusammen, die der Fachschaft Psychologie zuzuordnen sind. Die Zuordnung erfolgt nach Maßgabe der SdS (§ 22 SdS)
(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange von Studierenden, die in Studiengänge eingeschrieben sind, die durch die Fachschaft Psychologie vertreten sind oder die Veranstaltungen dieser Studiengänge besuchen.
§ 2 Organe der Fachschaft
(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.
(2) Organe der Fachschaft sind:
- die Fachschaftsvertretung (FSV),
- der Fachschaftsrat (FSR),
- die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.
§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
(1) Die Organe FSV und FSR fördern auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft. Sie nehmen die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft wahr und nehmen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.
(2) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit.
B. Die Organe der Fachschaft
I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
§ 4 Rechtsstellung der FSV
Die FSV ist beschlussfassendes Organ der Fachschaft und an Weisungen und Beschlüsse der FSVV gebunden.
§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
(1) Die Anzahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder der Fachschaft Psychologie. Sie besteht aus 11 Mitgliedern bei bis zu 1000 Mitgliedern der Fachschaft, aus 15 Mitgliedern bei 1001- 2000 Mitgliedern und aus 19 bei mehr als 2000 Mitgliedern (Siehe § 27 I Satzung der Studierendenschaft).
(2) Die Einladung zu einer FSV-Sitzung muss schriftlich (ebenfalls durch unsignierte elektronische Form) erfolgen.
(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.
(4) Sitzungen finden grundsätzlich in teilweiser elektronischer Kommunikation (hybrid) statt, können jedoch auf Beschluss der FSV, aufgrund höheren Rechts oder höherer Gewalt nach Ermessen der Vorsitzenden des FSV oder anderslautenden Regelungen dieser Satzung und der geltenden Geschäftsordnung auch in Präsenz oder rein elektronischer Form (digital) stattfinden. Die FSV- Mitglieder sind hierüber frühzeitig zu informieren.
§ 6 Wahl der FSV
(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.
(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.
(3) Die Wahlleiterin beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis eine Vorsitzende gewählt ist.
(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.
§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
(1) Die FSV wählt den FSR.
(2) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.
(3) Die FSV wählt den Wahlausschuss und legt den Wahltermin fest.
(4) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.
(5) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüferinnen beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.
(6) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.
§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
(1) Das Präsidium besteht aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin und der Schriftführerin.
(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.
(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.
(4) Ein Rücktritt vom Amt der FSR-Sprecherin während ihrer Amtszeit beendet jedenfalls dann zugleich ihren kommissarischen Status und lässt eine in derselben FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung die Nachfolgerin in das Amt der FSR- Sprecherin gewählt wird.
(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang keine Kandidatin die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine Kandidatin die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang die Kandidatin als gewählt, die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidatinnen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl einer Nachfolgerin abberufen werden.
(6) Die Schriftführerin ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Sie kann, an ihrer statt, eine andere Person zur Protokollantin bestimmen. Die Schriftführerin ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in Schrift- oder in digitaler Form allen Mitgliedern der FSV zugänglich ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.
(7) Jedes FSV-Mitglied hat das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.
(8) Die Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Sie beruft die FSV ein, wenn
- die FSR-Sprecherin,
- die Mehrheit des FSR,
- ein Fünftel der FSV,
- die FSVV,
- 5% der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.
(9) Die Einladung muss 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR-, und FSV-Mitglieder verschickt werden. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.
(10)Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich die Nachfolgerin. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied ihr Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.
§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus
- durch Niederlegung ihres Mandats,
- durch Exmatrikulation oder durch Ausscheiden aus der Fachschaft,
- durch Tod.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung.
(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können so lange Personen nachrücken, bis sich die Kandidatenliste erschöpft hat.
§ 10 Beschlüsse der FSV
(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Psychologie.
(2) Stimmrecht haben nur FSV-Mitglieder.
(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSR- Mitglied während der, den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung, anwesend zu sein (Zitierrecht).
(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn
- Die FSV beschlussfähig war und
- sie die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Die FSV gilt als beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Verlangen unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich. Die FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.
(8) Auf digitalen Sitzungen und Hybrid-Sitzungen kann mithilfe elektronischer Hilfsmittel abgestimmt werden. Geheime Abstimmungen und Wahlen sind nicht möglich. Wird auf einer solchen Sitzung für einen Antrag eine geheime Abstimmung gefordert, oder ist eine geheime Wahl notwendig, so gilt die FSV für diesen Punkt als nicht beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der FSV- Mitglieder in Präsenz anwesend sind.
(9) Auf digitalen Sitzungen und Hybrid-Sitzungen kann ein Mitglied der Fachschaft die Vertagung eines Tagesordnungspunkts auf eine Präsenzsitzung verlangen. Ein Einspruch ist nicht möglich. Die folgende Sitzung muss, sofern äußere Umstände dies nicht verhindern, in Präsenz stattfinden.
§ 11 Ausschüsse der FSV
(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie die Vorsitzende als Wahlleiterin mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Es ist die Aufgabe des Wahlausschusses, die Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).
(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüferinnen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüferinnen müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein. Kassenprüferinnen dürfen weder zum Zeitpunkt der Prüfung noch über den Zeitraum des zu prüfenden Haushaltsjahres ein Amt im Präsidium der FSV oder eine Mitgliedschaft im FSR innehaben. Die Kassenprüferinnen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
§ 12 Vorlesungsfreie Zeit
Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.
II. Der Fachschaftsrat (FSR)
§ 13 Rechtsstellung des FSR
Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung seiner Sprecherin.
§ 14 Zusammensetzung des FSR
(1) Der FSR besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Sind in der Fachschaft mehrere Fachabschlusskombinationen (FAK) zusammengefasst, so kann die FSV für jede dieser FAK bis zu zwei zusätzlichen Referentinnen in den FSR wählen, die einen Studiengang mit dieser FAK studieren.
(2) Der FSR besteht aus
- der Sprecherin
- der stellvertretenden Sprecherin
- der Finanzreferentin als geschäftsführendem Vorstand,
- der stellvertretenden Finanzreferentin und
- einer nach §14 (1) festgelegten Zahl weiterer Mitglieder.
(3) Der FSR tritt zusammen:
- während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich,
- auf eigenen Beschluss,
- auf Beschluss der FSV, Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen (mindestens auf digitalem Wege) öffentlichen Ankündigung durch die Sprecherin bzw. ihre Stellvertreterin hingewiesen werden.
(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.
(5) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.
(6) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.
(7) Für den FSR gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.
§ 15 Wahl des FSR
(1) Die zu wählende FSR-Sprecherin muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Alle Mitglieder des FSV haben ein Vorschlagsrecht für die Mitglieder des FSR. Jegliche Mitglieder des FSR sollen der Fachschaft Psychologie angehören.
(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 8 Abs. 5 gewählt.
(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§ 8 Abs. 5).
§ 16 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem FSR aus
- durch Niederlegung ihres Mandats unter Berücksichtigung §16 Abs. 5,
- durch Exmatrikulation oder durch Ausscheiden aus der Fachschaft,
- durch Misstrauensvotum unter Berücksichtigung §16 Abs. 3 und 4,
- durch Tod.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSR-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung.
(3) Die FSV kann die FSR-Sprecherin nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit der FSR-Sprecherin endet die Amtszeit aller Referentinnen.
(4) Nur die FSR-Sprecherin hat das Recht, der FSV anzutragen, eine Referentin zu entlassen. Die Abwahl einer Referentin erfolgt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV.
(5) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl einer Nachfolgerin weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung der FSR-Sprecherin keine Nachfolgerin in diesem Amt geben soll, hat die Referentin das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich ihre Nachfolgerin. Dazu muss gemäß § 8 Abs. 9 eingeladen werden.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
(1) Die Vorsitzende des FSR (FSR-Sprecherin) bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jede Referentin gegenüber der FSR- Sprecherin sowie der FSV für ihr Aufgabengebiet verantwortlich. Die FSR-Sprecherin hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit abzugeben.
(2) Die FSR-Sprecherin hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.
III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
§ 18 Rechtsstellung der FSVV
Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Psychologie besteht, ist oberstes beschlussfassendes Organ der Fachschaft. Sofern keine FSV besteht, übernimmt die FSVV die Aufgaben der FSV mit Ausnahme der Wahl des Wahlausschusses und der Festlegung des Wahltermins.
§ 19 Einberufung und Durchführung der FSVV
(1) Die Sprecherin des FSR beruft die FSVV ein:
- auf Beschluss der FSV
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Miglieder der FSV,
- auf Beschluss des FSR
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.
(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens
- die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
- ihre Tagesordnung.
(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter.
§ 20 Beschlüsse der FSVV
(1) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.
(2) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit einfacher Mehrheit der Anwesenden aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 18.
C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 21 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der SdS und HWVO.
(2) Der Finanzreferentin obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.
(3) Die Finanzreferentinnen haben vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres.
(4) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.
(5) Die Kassenprüferinnen der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere
- der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
- die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.
Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.
(6) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften der FSR-Sprecherin und der Finanzreferentin oder die Unterschrift der zuständigen Referentinnen nach Zustimmung der FSR- Sprecherin und der Finanzreferentin erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von FSR- Sprecherin und Finanzreferentin keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern die FSR- Sprecherin oder die Finanzreferentin mit der Mehrheit stimmen.
D. Schlussbestimmungen
§ 22 Abweichende Reglungen für Fachschaften ohne FSV
(1) Bei 500 Mitgliedern oder weniger der Fachschaft Psychologie wird anstelle der FSV der FSR durch die Mitglieder der Fachschaft direkt gewählt.
(2) In diesem Fall finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung. Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen der FSVV zu, sofern diese Satzung oder eine höhere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit festlegen.
§ 23 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden.
(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder bzw. mit einfacher Mehrheit der anwesenden FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§ 10 Abs. 6).
(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.
(4) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft. Sie ist unverzüglich der Fachschaft öffentlich bekannt zu geben.
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
| Titel | Satzung der Fachschaft Psychologie |
| Beschlussorgan | Fachschaftsvertretung Fachschaft Psychologie |
| Beschlussdatum | 15. März 2016 |
| Publikationsorgan | AKUT |
| Publikationsdatum | 18. April 2016 |
| URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut-extra__Fachschaftssatzung_Physik.pdf (Lesefassung) |
| Titel | Fachschaftssatzung Fachschaft Psychologie |
| Beschlussorgan | Fachschaftsvertretung Fachschaft Psychologie |
| Beschlussdatum | 5. Mai 2016 |
| Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
| Publikationsdatum | 9. Mai 2021 |
| URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-23.pdf (Lesefassung) |
| Titel | Fachschaftssatzung Fachschaft Psychologie |
| Beschlussorgan | Fachschaftsvertretung Fachschaft Psychologie |
| Beschlussdatum | 8. Mai 2025 |
| Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
| Publikationsdatum | 5. September 2026 |
| URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2026/vsbonn_bekanntmachung_2026-62.pdf (Lesefassung) |