Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Psychologie

Fassung vom 9. Mai 2021 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. A. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
  2. B. Die Organe der Fachschaft
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
      9. § 12 Vorlesungsfreie Zeit
    2. II. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 13 Rechtsstellung des FSR
      2. § 14 Zusammensetzung des FSR
      3. § 15 Wahl des FSR
      4. § 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    3. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 17 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 18 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 19 Beschlüsse der FSVV
  3. C. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 20 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
  4. D. Schlussbestimmungen
      1. § 21 Abweichende Reglungen für Fachschaften ohne FSV
      2. § 22 Satzungsänderung

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studierenden, die in dem Studienfach Psychologie im Hauptfach an der RFWU Bonn eingeschrieben sind, bilden die Fachschaft Psychologie. Nachfolgend wird diese als Fachschaft bezeichnet.

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch die Belange der Studierenden, die im Studienfach Psychologie im Nebenfach eingeschrieben sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV),
  2. der Fachschaftsrat (FSR),
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

(1) Die Organe FSV und FSR fördern auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft. Sie nehmen die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft wahr und nehmen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

(2) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit.

B. Die Organe der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist beschlussfassendes Organ der Fachschaft und an Weisungen und Beschlüsse der FSVV gebunden.

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Anzahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach § 27 I Satzung der Studierendenschaft.

(2) Die Einladung zu einer FSV-Sitzung muss schriftlich erfolgen, wobei der Schriftform die unsignierte elektronische Form genügt.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

(4) Im Übrigen gilt die FSWO.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR.

(2) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(3) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(4) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(5) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(6) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4 sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Ein Rücktritt vom Amt des FSR-Sprechers während seiner Amtszeit beendet jedenfalls dann zugleich dessen kommissarischen Status und lässt eine in derselben FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung der Nachfolger in das Amt des FSR-Sprechers gewählt wird.

(5) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(6) Der Schriftführer ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Er kann, an seiner statt, ein Mitglied der FSV zum Protokollanten bestimmen. Der Schriftführer ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in Schrift- oder in digitaler Form allen Mitgliedern der FSV zugänglich ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(7) Jedes FSV-Mitglied hat das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(8) Der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er beruft die FSV ein, wenn

  1. der FSR-Sprecher,
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. sechs Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. 5% der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(9) Die Einladung muss 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR-, und FSV-Mitglieder verschickt werden. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(10) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 9 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
  3. durch rechtskräftige Disziplinarstrafe,
  4. durch Tod.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidatenliste der betreffenden Fraktion erschöpft hat.

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Psychologie.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSR- Mitglied während der, den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung, anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. Die FSV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie den Vorsitzenden als Wahlleiter und die Stellvertreter mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Es ist die Aufgabe des Wahlausschusses, die Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Im Übrigen gilt die FSWO.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Das Amt des Kassenprüfers ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

§ 12 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

II. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 13 Rechtsstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung seines Sprechers.

§ 14 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Sind in der Fachschaft mehrere Fachabschlusskombinationen (FAK) zusammengefasst, so kann die FSV für jede dieser FAK bis zu zwei zusätzlichen Referierenden in den FSR wählen, die einen Studiengang mit dieser FAK studieren.

(2) Der FSR besteht aus

  1. dem Sprecher,
  2. dem stellvertretenden Sprecher,
  3. dem Finanzreferenten als geschäftsführendem Vorstand und
  4. einer nach §14 (1) festgelegten Zahl weiterer Mitglieder.

(3) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV,

Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen (mindestens auf digitalem Wege) öffentlichen Ankündigung durch den Sprecher bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.

(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(5) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(6) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(7) Für den FSR gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Der zu wählende FSR-Sprecher muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. Alle Mitglieder des FSV haben ein Vorschlagsrecht für die Mitglieder des FSR. Der geschäftsführende Vorstand muss das Studienfach Psychologie im Hauptfach studieren. Sonstige Mitglieder des FSR sollen das Studienfach Psychologie im Hauptfach oder Nebenfach studieren.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden geschäftsführenden Vorstand des FSR sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 8 Abs. 5 gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§ 8 Abs. 5).

(5) Die FSV kann den FSR-Sprecher nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit des FSR-Sprechers endet die Amtszeit aller Referenten.

(6) Nur der FSR-Sprecher hat das Recht, der FSV anzutragen, einen Referenten zu entlassen. Die Abwahl eines Referenten erfolgt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung des FSR-Sprechers keinen Nachfolger in diesem Amt geben soll, hat der Referent das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich seinen Nachfolger. Dazu muss gemäß § 8 Abs. 7 eingeladen werden.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der Vorsitzende des FSR (Fachschaftssprecher) bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jeder Referent gegenüber dem Fachschaftssprecher sowie der FSV für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der FSR-Sprecher hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit abzugeben.

(2) Der Fachschaftssprecher hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 17 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Psychologie besteht, ist oberstes beschlussfassendes Organ der Fachschaft. Sofern keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV.

§ 18 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der Sprecher des FSR beruft die FSVV ein:

  1. Auf Beschluss der FSV ,
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern der FSV,
  3. Auf Beschluss des FSR,
  4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter.

§ 19 Beschlüsse der FSVV

(1) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(2) Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind.

(3) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 18.

C. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 20 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der SdS und HWVO.

(2) Dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres.

(4) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

(5) Die Kassenprüfer der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung sowie einmal jährlich eine unangekündigte Prüfung durch. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt und
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen. Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

(6) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR-Sprechers und des Finanzreferenten oder die Unterschrift des zuständigen Referenten nach Zustimmung des FSR- Sprechers und des Finanzreferenten erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von Fachschaftssprecher und Finanzreferent keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der FSR- Sprecher oder der Finanzreferent mit der Mehrheit stimmen.

D. Schlussbestimmungen

§ 21 Abweichende Reglungen für Fachschaften ohne FSV

(1) Hat die Fachschaft nach § 27 Satzung der Studierendenschaft keine FSV oder keinen FSR so finden die entsprechenden Regelungen über die FSV bzw. der FSR keine Anwendung.

(2) Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen dann der Vollversammlung zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über die Vollversammlung im Widerspruch stehen.

§ 22 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der von FK und SP beschlossenen Mustersatzung stehen.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder bzw. von 2/3 der anwesenden FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§ 10 Abs. 6).

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch Aushang im psychologischen Institut bekannt zu geben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Psychologie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Psychologie
Beschlussdatum 15. März 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 18. April 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut-extra__Fachschaftssatzung_Physik.pdf
Titel Fachschaftssatzung Fachschaft Psychologie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Psychologie
Beschlussdatum 5. Mai 2016
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 9. Mai 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut-extra__Fachschaftssatzung_Physik.pdf