Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Satzung der Fachschaft Politik & Soziologie
Fassung vom 15. Juli 2019 (?)
Inhaltsverzeichnis
- A Präambel
- B Fachschaft
- C Die Organe der Fachschaft
- I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
- § 5 Rechtsstellung der FSV
- § 6 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
- § 7 Wahl der FSV
- § 8 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
- § 9 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
- § 10 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
- § 11 Beschlüsse der FSV
- § 12 Ausschüsse der FSV
- § 13 Vorlesungsfreie Zeit
- II. Der Fachschaftsrat (FSR)
- § 14 Rechtsstellung des FSR
- § 15 Zusammensetzung des FSR
- § 16 Vertretung der Studierenden im Institutsvorstand
- § 17 Wahl des FSR
- § 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
- III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
- IV. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)
- § 22 Rechtsstellung der SfVV
- § 23 Aufgaben der SfVV
- § 24 Einberufung und Durchführung der SfVV
- § 25 Beschlüsse der SfVV
- V. Der (Studien-) Fachausschuss (FA)
- D Haushalts- und Wirtschaftsführung
A Präambel
Die Fachschaftsvertretung ist das durch Wahlen legitimierte Vertretungsorgan der Studierenden des Instituts für Politische Wissenschaft und Soziologie. Es nimmt die studentischen Belange in ihren hochschulpolitischen wie auch sozialen Erscheinungsformen wahr. Als solches wird der Fachschaftsvertretung das Vertrauen der Studierenden des Instituts für Politische Wissenschaft und Soziologie entgegengebracht. Dieses Vertrauen begründet allerdings Verantwortung gegenüber den Studierenden, die an der Wahl teilgenommen haben, als auch im gleichen Umfang gegenüber denen, die nicht an der Wahl teilgenommen haben sowie den Kolleg*innen in der Fachschaftsvertretung.
Das Erkennen dieser Verantwortung und die Wahrnehmung der daraus resultierenden Aufgaben und Pflichten stellen die Grundlage eines erfolgreichen Wirkens jedes/jeder Einzelnen und der Fachschaft als Ganzes dar.
In ihrem Handeln orientiert sich die Fachschaftsvertretung am Gemeinwohl. Dabei verfolgt die Fachschaftsvertretung keine gesamtgesellschaftliche oder politische Agenda, sondern setzt sich für die hochschulpolitischen Belange der Studierenden ein.
B Fachschaft
§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
(1) Alle Studierenden, die in den Studienfächern Deutsche und Europäische Politik (Master), Gesellschaften, Globalisierung und Entwicklung (Master), Master of European Studies, Politikwissenschaft (Master) und Soziologie (Master) sowie Politik und Gesellschaft (Bachelor) an der Rheinischen Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn [RFWU Bonn] eingeschrieben sind, bilden die Fachschaft Politik und Soziologie.
(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange der Studierenden, die in den in §1 Abs. 1 genannten Studienfächern im Nebenfach eingeschrieben sind.
§ 2 Organe der Fachschaft
(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.
(2) Organe der Fachschaft sind:
- die Fachschaftsvertretung (FSV),
- der Fachschaftsrat (FSR),
- die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
- die Fachausschüsse (FA),
- die Studienfachvollversammlung (SfVV).
(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.
§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV, FSR und der FA
Die Organe FSV, FSR, FA wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.
§ 4 Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Fachschaft erfolgen durch Aushang an den Schwarzen Brettern der Fachschaft vor dem Großen Übungsraum in der Lennéstraße 27, der Institutsbibliothek, über die Homepage der Fachschaft, über die Sozialen Medien und den Newsletter der Fachschaft.
C Die Organe der Fachschaft
I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
§ 5 Rechtsstellung der FSV
Die FSV ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft am
Fachbereich.
(§ 77 S. 2 HG i.V.m. § 27 III SSt)
§ 6 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
(1) Die Anzahl der Mitglieder der FSV wird nach der Wahlordnung für die Wahlen der Fachschaftsvertretungen und Fachschaftsräte der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn §2 geregelt. Siehe dazu §2 Abs. c der Fachschaftswahlordnung.
(2) Die FSV tritt mindestens dreimal im Semester zusammen. Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die digitale und/oder manuelle Schriftform.
(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nicht öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.
§ 7 Wahl der FSV
(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.
(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.
(3) Der/die Wahlleiter*in beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis das Präsidium der FSV gewählt ist.
(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
(1) Die FSV wählt den Fachschaftsrat.
(2) Die FSV wählt die studentischen Vertreter*innen in der Institutskommission zur Verwendung der Studienbeiträge.
(3) Die FSV wählt auf Vorschlag der Studienfachvollversammlung die Mitglieder in den betreffenden Fachausschuss.
(4) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.
(5) Die FSV wählt den Wahlausschuss.
(6) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.
(7) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfer*innen beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.
(8) Jede FSV gibt sich ein Leitbild, an dem sie ihr Handeln während ihrer Amtszeit orientiert. Dieses Leitbild soll innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung einstimmig bei einer FSV-Sitzung beschlossen werden. Gegen die Annahme des Leitbilds kann jedes FSV-Mitglied sein Veto einlegen. Eine Enthaltung gilt jedoch nicht als Veto.
(9) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSV die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.
§ 9 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
(1) Das Präsidium besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner Stellvertreter*in. Die Ämter des Präsidiums sind, soweit möglich, geschlechterparitätisch zu besetzen.
(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung gewählt. Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.
(3) Ein Rücktritt vom Amt des/der FSR-Vorsitzenden während seiner/ihrer Amtszeit beendet jedenfalls dann zugleich dessen kommissarischen Status und lässt eine in derselben FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung der/die Nachfolger*in in das Amt des/der FSR-Vorsitzenden gewählt wird.
(4) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein/e Kandidat*in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein/e Kandidat*in die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der/die Kandidat*in als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidat*innen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines/einer Nachfolger*in abberufen werden.
(5) Der/die FSV-Vorsitzende ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Er/sie kann an seiner/ihrer statt ein Mitglied der FSV zum/zur Protokollant*in bestimmen. Der/die FSV-Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung in digitaler Form ausgefertigt ist und an das reguläre Sitzungsprotokoll angehängt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.
(6) Jedes FSV-Mitglied hat das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Fachschaftsmitglieder, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben. Über etwaige Änderungen stimmt die FSV ab. Bei einfacher Mehrheit wird die Änderung angenommen.
(7) Der/die Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er/sie beruft die FSV ein, wenn
- der/die FSR-Vorsitzende,
- die Mehrheit des FSR,
- vier Mitglieder der FSV,
- die FSVV,
- ein FA,
- eine SfVV,
- 5% der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich oder digital verlangen.
(8) Die Einladung muss 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR-, FA- und FSV- Mitglieder verschickt werden. Maßgeblich ist das Datum des Versands. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden. Die Einladung durch unsignierte elektronische Form (E-Mail) ist zulässig.
(9) Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich den/die Nachfolger*in. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.
§ 10 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus
- durch Niederlegung seines/ihres Mandats,
- durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Fach und einhergehenden Verlust der Wahlberechtigung in den Fächern des §1 Abs. 1,
- durch Tod.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments. Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidat*innenliste der entsprechenden Liste erschöpft hat.
§ 11 Beschlüsse der FSV
(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft. Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV-Mitglieder.
(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat das betreffende FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).
(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn
- Die FSV beschlussfähig war und
- Er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch den/die Vorsitzende das Gegenteil festgestellt wird.
(4) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich.
Der/die FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer zweidrittel Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.
§ 12 Ausschüsse der FSV
(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie den/ die Vorsitzende/n als Wahlleiter*in und die Stellvertreter*innen mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.
(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses zwei Kassenprüfer*innen mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer*innen müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Die Ämter der Kassenprüfer*innen sind unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum/zur Kassenprüfer*in gewählt werden. Gleiches gilt für weitere Mitglieder des Finanzreferats. Die Kassenprüfer*innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden, und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
(3) Ist ein oder sind mehrere FA vorgesehen und gewählt, so ist umgehend ein Aufgabenverteilungs- und Haushaltsausschuss zu konstituieren. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden und den Finanzreferent*innen des FSR sowie den Vorsitzenden des oder der FA. Die Finanzreferent*innen des FSR hat den Vorsitz, leitet die Sitzung und konstituiert den Ausschuss. Der Ausschuss beschließt über den Haushaltsplanentwurf und die Aufgabenverteilung zwischen FSR und dem oder den FA mit qualifizierter Mehrheit, sofern die Vorsitzenden und die Finanzreferent*innen des FSR mit der Mehrheit stimmen.
§ 13 Vorlesungsfreie Zeit
Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.
II. Der Fachschaftsrat (FSR)
§ 14 Rechtsstellung des FSR
Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung seiner Vorsitzenden.
§ 15 Zusammensetzung des FSR
(1) Der FSR besteht aus bis zu 9 Mitgliedern.
(2) Der FSR besteht aus
- Dem/der Vorsitzenden
- Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem/der Finanzreferent*in als geschäftsführendem Vorstand und höchstens sechs weiteren Mitgliedern.
(3) Der/die Vorsitzende kann auf Vorschlag des/der Referent*in eine/n entsprechende/n Beauftragte/n für das Referat benennen. Diese/r nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil.
(4) Der FSR tritt zusammen:
- während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
- auf eigenen Beschluss,
- auf Beschluss der FSV,
- auf Beschluss eines FA.
- Auf das Zusammentreten des FSR muss, in den Fällen §15 Abs. 4 Nr. 2, 3, 4, in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch die Vorsitzenden hingewiesen werden.
(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.
(6) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.
(7) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.
(8) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.
§ 16 Vertretung der Studierenden im Institutsvorstand
Die FSR-Vorsitzenden nehmen das Stimmrecht der Fachschaft im Institutsvorstand des Instituts für Politische Wissenschaft und Soziologie wahr.
§ 17 Wahl des FSR
(1) Die zu wählenden FSR-Vorsitzenden müssen der FSV zum Zeitpunkt ihrer Wahl angehören. Die FSR-Vorsitzenden haben das alleinige Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR. Der geschäftsführende Vorstand muss eines der Studienfächer, deren Studierenden durch die Fachschaft vertreten werden, im Hauptfach studieren. Sonstige Mitglieder des FSR können eines der Studienfächer im Hauptfach oder Nebenfach studieren. Die Ämter des FSR-Vorsitzes sind, soweit möglich, geschlechterparitätisch zu besetzen.
(2) Die Mitgliedschaft im geschäftsführenden Vorstand des FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden geschäftsführenden Vorstand sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 9 Abs. 4 gewählt.
(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§ 9 Abs. 4).
(5) Die FSV kann die FSR-Vorsitzenden nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit der FSR-Vorsitzenden endet die Amtszeit aller Referent*innen.
(6) Die FSV kann Referent*innen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder abberufen. FSR- Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer Nachfolger*in weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung der FSR- Vorsitzenden keine/n Nachfolger*in in diesem Amt geben soll, hat der/die Referent*in das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich eine/n Nachfolger*in. Dazu muss gemäß § 9 Abs. 7 eingeladen werden.
§ 18 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
(1) Die FSR-Vorsitzenden bestimmen die Richtlinien der Arbeit des FSR und tragen dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jede/r Referent*in den FSR- Vorsitzenden sowie der FSV für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Die FSR- Vorsitzenden haben auf jeder FSV-Sitzung ein Protokoll über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten. Die FSR-Vorsitzenden haben Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, der FSVV sowie eines FA oder einer SfVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.
III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
§ 19 Rechtsstellung der FSVV
Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Politik und Soziologie besteht, ist beschlussfassendes Organ der Fachschaft.
§ 20 Einberufung und Durchführung der FSVV
(1) Die Vorsitzenden des FSR beruft die FSVV ein:
- Auf Beschluss der FSV
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitgliedern der FSV,
- Auf Beschluss des FSR
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.
(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens
- die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
- ihre Tagesordnung.
(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine(n) Versammlungsleiter*in. Für die FSVV gilt § 8 Abs. 7 entsprechend.
§ 21 Beschlüsse der FSVV
Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 20.
IV. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)
§ 22 Rechtsstellung der SfVV
Die SfVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches.
§ 23 Aufgaben der SfVV
Die SfVV kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschusses für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall bestimmt sie aus ihren Mitgliedern bis zu 5 Kandidat*innen für die Wahl des Fachausschusses durch die FSV.
§ 24 Einberufung und Durchführung der SfVV
(1) Der/die Vorsitzende des FA, ansonsten der/die Vorsitzende der FSV, beruft die SfVV ein:
- Auf Beschluss des FA,
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Studienfaches, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.
(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens
- die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
- ihre Tagesordnung.
(3) Die SfVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine/n Versammlungsleiter*in. Der/die Versammlungsleiter*in teilt der/dem FSV-Vorsitzenden die Kandidaten*innen für die Wahl des FA mit.
(4) Für die SfVV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.
§ 25 Beschlüsse der SfVV
Die SfVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% aller satzungsmäßigen Mitglieder der SfVV anwesend sind.
V. Der (Studien-) Fachausschuss (FA)
§ 26 Rechtsstellung des FA
(1) Der FA vertritt die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs innerhalb des Fachbereichs gegenüber der Professorenschaft und der Universität.
(2) Im Übrigen vertritt der FA die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und führt deren Geschäfte unter Leitung seines/seiner Vorsitzenden, soweit ihm durch den Aufgabenverteilungs- und Haushaltsausschuss weitergehende Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse erteilt wurden.
§ 27 Zusammensetzung des FA
(1) Der FA besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.
(2) Der FA besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- und höchstens 3 weiteren Mitgliedern.
(3) Der FA tritt zusammen:
- während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
- auf eigenen Beschluss,
- auf Beschluss der FSV.
Auf das Zusammentreten des FA soll in den Fällen von §27 Abs. 3 Nr. 2, 3 in Form einer schriftlichen oder digitalen öffentlichen Ankündigung durch die Vorsitzenden hingewiesen werden.
(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FA die Öffentlichkeit ausschließen. (5) Die Mitglieder des FA sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.
(6) Der FA ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.
(7) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FA die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.
§ 28 Wahl des FA
(1) Auf der SfVV werden bis zu 5 Kandidat*innen für den FA gewählt. Die Kandidat*innen müssen in dem betreffenden Studienfach zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sein. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der anwesenden Studienfachmitglieder. Ansonsten gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.
(2) Die vom SfVV gewählten Kandidat*innen für den FA werden von dem/der Versammlungsleiter*in umgehend dem/der FSV-Vorsitzenden mitgeteilt. Die FSV wählt umgehend aus den ihr vorgeschlagenen Kandidat*innen die Mitglieder des FA mit einfacher Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Mitglieder. Die SfVV hat das alleinige Vorschlagsrecht für die FA-Mitglieder. Der FA ist allerspätestens einen Monat nach der Bestimmung der Kandidat*innen durch die SfVV zu konstituieren.
(3) Die Mitgliedschaft im FA ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV und dem geschäftsführenden Vorstand des FSR. Ämter im amtierenden FA sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.
(4) Die FSV kann nur nach vorheriger Beratung weniger als die vorgeschlagenen Kandidat*innen in den FA wählen. Die Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen und gegenüber der Fachschaft, und dem betreffenden SfVV zu vertreten.
(5) Der FA wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Das Ergebnis der Wahl ist dem FSR und der FSV bekanntzugeben.
(6) FA Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines/einer Nachfolger*in weiterzuführen.
§ 29 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA
Der/die Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FA und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Ausschussmitglied dem/der Vorsitzenden für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der/die FA-Vorsitzende hat auf jeder FSV-Sitzung und SfVV einen Bericht über den derzeitigen Stand der Ausschussarbeit zu halten. Zudem hat er/sie den Kontakt zum FSR zu halten.
D Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 30 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der Fachschaftsrahmenordnung.
(2) Dem/der Finanzreferent*in obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er/sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.
(3) Der/die Finanzreferent*in hat vor Beginn des Haushaltsjahres mit dem Aufgabenverteilungs- und Haushaltsausschuss einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres.
(4) Anschaffungen und Ausgaben, die von den unter dem Titel „Sonstiges“ im Haushalts- plan ausgewiesenen Geldern getätigt werden und einen Höchstbetrag von 80,- Euro überschreiten, sind von der FSV gesondert zu beschließen.
(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.
(6) Die Kassenprüfer*innen der FSV führen eine Jahresabschlussprüfung durch. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfer*innen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft. Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere
- der Kassen-Istbestand mit dem Kassen-Sollbestand übereinstimmt und
- die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen.
Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.
(7) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des/der FSR- Vorsitzenden und des/der Finanzreferent*in oder die Unterschrift des/der zuständigen Referent*in nach Zustimmung des/der FSR-Vorsitzenden und des/der Finanzreferent*in erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen der FSR-Vorsitzenden und des/der Finanzreferent*in keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern die FSR- Vorsitzenden oder der/die Finanzreferent*in mit der Mehrheit stimmen.
§ 31 Schlussbestimmungen Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der von FK und SP beschlossenen Mustersatzung stehen. Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens zweidrittel der satzungsmäßigen FSV- Mitglieder bzw. von zweidrittel der FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§ 11 Abs. 5).
(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.
(3) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in der AKUT, frühestens jedoch am 03.04.2019 in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch Veröffentlichung an den in § 4 genannten Orten bekannt zu geben.
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
Titel | Satzung der Fachschaft Politik und Soziologie |
Beschlussorgan | Fachschaftsvertretung Fachschaft Politik und Soziologie |
Beschlussdatum | 08. Dezember 2018 |
Publikationsorgan | AKUT |
Publikationsdatum | 15. Juli 2019 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-3.pdf |