Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Medizin

Fassung vom 6. Juli 2022 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. A. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV, FSR und der FA
  2. B. Die Organe der Fachschaft
    1. I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      2. § 5 Wahl der FSV
      3. § 6 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      4. § 7 Der Vorstand der Fachschaft und seine Aufgaben
      5. § 8 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern
      6. § 9 Beschlüsse der FSV
      7. § 10 Ausschüsse der FSV
      8. § 11 Vorlesungsfreie Zeit
  3. II. Der Fachschaftsrat
      1. § 12 Rechtsstellung des FSR
      2. § 13 Zusammensetzung des FSR
      3. § 14 Wahl des FSR
      4. § 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    1. III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 16 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 17 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 18 Beschlüsse der FSVV
    2. IV. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)
      1. § 19 Rechtsstellung der SfVV
      2. § 20 Aufgaben der SfVV
      3. § 21 Einberufung und Durchführung der SfVV
      4. § 22 Beschlüsse der SfVV
    3. V. Der (Studien-­) Fachausschuss (FA)
      1. § 22 Zusammensetzung des FA
      2. § 23 Wahl des FA
      3. § 24 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA
  4. C. Haushalts-­ und Wirtschaftsführung
      1. § 25 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung
      2. § 26 Haftung
  5. E. Schlussbestimmungen
      1. § 27 Abweichende Reglungen für Fachschaften ohne FSV
      2. § 28 Satzungsänderung
      3. § 29 Übergangsbestimmungen

A. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Alle Studenten, die in dem Studienfach Humanmedizin im Hauptfach an der RFWU Bonn eingeschrieben sind, bilden die Fachschaft Medizin.

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung, abgekürzt FSV,
  2. der Fachschaftsrat, abgekürzt FSR,
  3. die Fachschaftsvollversammlung, abgekürzt FSVV,
  4. die Fachausschüsse, abgekürzt FA
  5. die Studienfachvollversammlung, abgekürzt SFVV.

(3) Die Amtszeit der unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV, FSR und der FA

(1) Die Organe FSV und FSR fördern auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft. Sie nehmen die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft wahr und nehmen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

(2) Die Organe FSV, FSR, FA wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit.

B. Die Organe der Fachschaft

I. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

Die FSV ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft am Fachbereich. (§ 77 S. 2 HG i.V.m. § 27 III SSt)

§ 4 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die FSV besteht aus der Zahl der Mitglieder, wie sie in § 27 I Satzung der Studierendenschaft vorgegeben wird.

(2) Sie tritt mindestens dreimal im Semester zusammen. Für die Einladung zu einer FSV- Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung durch unsignierte elektronische Form (email) ist hierbei genügend.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu wahren.

§ 5 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 6 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR.

(2) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(3) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(4) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(5) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(7) Für die FSV gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 7 Der Vorstand der Fachschaft und seine Aufgaben

(1) Der Vorstand der Fachschaft setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden der FSV, der Protokollantin oder dem Protokollanten der FSV sowie den Mitgliedern des FSR.

(2) Alle Mitglieder des Vorstandes müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl in der konstituierenden Sitzung der FSV gewählt.

(3) Eine Personalunion der oder des Vorsitzenden der FSV, der Protokollantin oder des Protokollanten der FSV und der Mitglieder des FSR untereinander ist unzulässig.

(4) Die Aufgabenbereiche des Vorstandes der Fachschaft sind unterteilt in Vorsitz, Finanzen und Protokollführung.

  1. Der Aufgabenbereich Vorsitz wird vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der FSV, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des FSR und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des FSR.
  2. Der Aufgabenbereich Finanzen wird vertreten durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten des FSR und drei weitere Finanzbeauftragte des FSR.
  3. Der Aufgabenbereich Protokollführung wird vertreten durch die Protokollantin oder den Protokollanten der FSV.

(5) Aufgabenbereich Vorsitz

  1. Der Vorsitz besteht aus 3 Mitgliedern der Fachschaftsvertretung. Jeweils eine Person muss im vorklinischen bzw. im klinischen Abschnitt studieren. Der dritte Vorsitzende ist aus beiden Abschnitten wählbar.
  2. Die Vertreter des Aufgabenbereichs Vorsitz vertreten die Fachschaft gegenüber der Professorenschaft und der Universität. Sie sind für die Ausführung der Beschlüsse der FSV verantwortlich.

(6) Aufgabenbereich Finanzen

  1. Die Vertreter des Aufgabenbereichs Finanzen („Finanzer“) setzen sich aus vier Mitgliedern der FSV zusammen. Mindestens eine Person sollte im vorklinischen Studienabschnitt und mindestens eine im klinischen Abschnitt studieren.
  2. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent und die drei Finanzbeauftragten des FSR führen in eigener Verantwortung innerhalb der Richtlinien der Fachschaftsvertretung die laufenden Geschäfte der Fachschaft. Sie sind dafür rechenschaftspflichtig und alle einzeln zeichnungsbefugt.

(7) Aufgabenbereich Protokollführung

  1. Die Protokollantin oder der Protokollant ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls der regelmäßigen Fachschaftssitzung verantwortlich. Dies gilt auch für FSV-Sitzungen, die entweder im Rahmen der regelmäßigen Fachschaftssitzung oder gesondert stattfinden. Sie oder er kann an ihrer oder seiner statt ein Mitglied der Fachschaft zur Protokollführerin / zum Protokollführer bestimmen. Die Protokollfüherin oder der Protokollführer ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der Fachschaftssitzung eine Woche nach der Sitzung mindestens in digitaler Form ausgefertigt an die FSV-Vorsitzende oder den FSV-Vorsitzenden weitergeleitet und allen Fachschaftsmitgliedern zugänglich gemacht wird.
  2. Das Sitzungsprotokoll muss mindestens enthalten:
    1. Ort der Sitzung
    2. Datum der Sitzung
    3. Name des tagenden Gremiums, insbesondere bei Sitzungen der FSV
    4. Zeiten zu Beginn und Ende der Sitzung
    5. Bei FSV Sitzungen zusätzlich Auflistung der anwesenden FSV-Mitglieder
    6. Name der Protokollführerin oder des Protokollführers.
  3. Für die Erstellung und Ausfertigung von Sitzungsprotokollen des FSR ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des FSR verantwortlich. Wenn eine FSR-Sitzung im Rahmen der regelmäßigen Fachschaftssitzung stattfindet, so können Erstellung, Führung und Ausfertigung des Protokolls an die protokollführende Person dieser regelmäßigen Fachschaftsitzung delegiert werden. Es gelten die Bestimmungen aus § 7 Abs.7 S.1 entsprechend.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes sollen bei Sitzungen der Fachschaftsvertretung anwesend sein.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes müssen voll geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein.

(10) Die Mitglieder scheiden vorzeitig aus dem Vorstand aus

  1. mit dem Ausscheiden aus der Fachschaftsvertretung.
  2. durch Rücktritt von ihrem Amt, der durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wirksam wird.
  3. durch Exmatrikulation.

(11) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er beruft die FSV ein, wenn:

  1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des FSR
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. sechs Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. ein FA,
  6. eine SfVV,
  7. 5% der Mitglieder der Fachschaft

dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen.

(12) Die Einladung muss 7 Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV- Mitglieder verschickt werden. Maßgeblich ist das Datum des Absendens. Zu demselben Termin muss auch öffentlich eingeladen werden.

(13) Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich den Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

§ 8 Ausscheiden, Ausschluss und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Mandats,
  2. durch Exmatrikulation oder durch Umschreibung in ein anderes Hauptfach,
  3. durch rechtskräftige Disziplinarstrafe,
  4. durch Tod.

(2) Der Ausschluss eines Mitglieds von einer FSV-Sitzung erfolgt gemäß den Bestimmungen zu Ordnungsmaßnahmen in der geltenden Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

(3) Bei Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes können solange Personen nachrücken, bis sich die Kandidatenliste der betreffenden Fraktion erschöpft hat.

§ 9 Beschlüsse der FSV

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Medizin.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. Die FSV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(4) Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist oder durch eine Vollmacht ihre Entscheidung einem anderen Fachschaftsmitglied mitgeteilt hat. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSV-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

§ 10 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschuss, sowie den Vorsitzenden als Wahlleiter und die Stellvertreter mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Es ist die Aufgabe des Wahlausschusses, die Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses drei Kassenprüfer mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder der Fachschaft sein. Das Amt des Kassenprüfers ist unvereinbar mit einem Amt im Präsidium der FSV. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(3) Der FSV steht es frei, weitere Ausschüsse zu wählen.

§ 11 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen über die FSV gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

II. Der Fachschaftsrat

§ 12 Rechtsstellung des FSR

Der FSR vertritt die Fachschaft und führt die Geschäfte der Fachschaft unter Leitung seines Sprechers.

§ 13 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus bis zu 9 Mitgliedern.

(2) Der FSR besteht aus

  1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten
  4. Drei weiteren Finanzbeauftragten

(3) Der Sprecher kann auf Vorschlag des Referenten einen entsprechenden Beauftragten für das Referat benennen. Dieser nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des FSR teil.

(4) Der FSR tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV,
  4. auf Beschluss eines FA.

Auf das Zusammentreten des FSR soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den Sprecher bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.

(5) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR die Öffentlichkeit ausschließen.

(6) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(7) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(8 Für den FSR gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 14 Wahl des FSR

(1) Die oder der zu wählende Vorsitzende des FSR muss der FSV zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Wahl angehören. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des FSR hat das alleinige Vorschlagsrecht für alle übrigen zu wählenden Mitglieder des FSR.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 8 Abs. 5 gewählt.

(3) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem geschäftsführenden Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt (§ 8 Abs. 5).

(4) Die FSV kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des FSR nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Mit der Beendigung der Amtszeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des FSR endet die Amtszeit aller Referenten.

(5) Nur die Vorsitzende oder der Vorsitzende des FSR hat das Recht, der FSV anzutragen, einen Referenten zu entlassen. Die Abwahl eines Referenten erfolgt mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV.

(6) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Wenn es nach Entscheidung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des FSR keinen Nachfolger in diesem Amt geben soll, hat der Referent das Amt in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen. Tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich seinen Nachfolger. Dazu muss gemäß § 8 Abs. 7 eingeladen werden.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der Fachschaftssprecher bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jeder Referent dem Fachschaftssprecher sowie der FSV für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der FSR- Sprecher hat auf jeder FSV-Sitzung einen Bericht über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu halten.

(2) Der Fachschaftssprecher hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, der FSVV, sowie eines FA, oder einer SfVV sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

III. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 16 Rechtsstellung der FSVV

Die FSVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der Fachschaft Medizin besteht, ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.

§ 17 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der Sprecher des FSR beruft die FSVV ein:

  1. Auf Beschluss der FSV
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern der FSV,
  3. Auf Beschluss des FSR
  4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter.

(4) Für die FSVV gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.

§ 18 Beschlüsse der FSVV

Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind. Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 18.

IV. Die Studienfachvollversammlung (SfVV)

§ 19 Rechtsstellung der SfVV

Die SfVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches.

§ 20 Aufgaben der SfVV

Sie kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschusses für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall bestimmt sie aus ihren Mitgliedern bis zu 5 Kandidaten für die Wahl des Fachausschusses durch die FSV.

§ 21 Einberufung und Durchführung der SfVV

(1) Der Vorsitzende des FA, ansonsten der Vorsitzende der FSV beruft die SfVV ein:

  1. Auf Beschluss des FA,
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Studienfaches, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

    1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  1. ihre Tagesordnung.

(3) Die SfVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter teilt dem FSV-Vorsitzenden die Kandidaten für die Wahl des FA mit.

(4) Für die SfVV gilt § 7 Abs. 7 entsprechend.

§ 22 Beschlüsse der SfVV

Die SfVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% aller satzungsmäßigen Mitglieder der SfVV anwesend sind.

V. Der (Studien-­) Fachausschuss (FA)

(1) Der FA vertritt die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs innerhalb des Fachbereichs gegenüber den Professorenschaft und der Universität.

(2) Im übrigen vertritt der FA die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und führt deren Geschäfte unter Leitung seines Vorsitzenden, soweit ihm durch den Aufgabenverteilungs- und Haushaltsauschuss weitergehende Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse erteilt wurden.

§ 22 Zusammensetzung des FA

(1) Der FA besteht aus bis zu 5 Mitgliedern.

(2) Der FA besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. und höchstens 3 weiteren Mitgliedern.

(3) Der FA tritt zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich in öffentlicher Sitzung,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV.

Auf das Zusammentreten des FA soll in Form einer schriftlichen öffentlichen Ankündigung durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.

(4) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FA die Öffentlichkeit ausschließen.

(5) Die Mitglieder des FA sind grundsätzlich dazu eingeladen, an den Sitzungen teilzunehmen. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu bewahren.

(6) Für den FA gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend, soweit anwendbar, sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 23 Wahl des FA

(1) Auf der SfVV werden bis zu 5 Kandidaten für den FA gewählt. Die Kandidaten müssen in dem betreffenden Studienfach zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sein. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der anwendenden Studienfachmitglieder, ansonsten gilt § 8 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die vom SfVV gewählten Kandidaten für den FA werden von dem Versammlungsleiter umgehend dem FSV-Vorsitzenden mitgeteilt. Die FSV wählt umgehend aus den ihr vorgeschlagenen Kandidaten die Mitglieder des FA mit einfacher Mehrheit ihrer satzungsgemäßen Mitglieder. Die SfVV hat das alleinige Vorschlagsrecht für die FA Mitglieder.
Der FA ist allerspätestens einen Monat nach der Bestimmung der Kandidaten durch die SfVV zu konstituieren.

(3) Die Mitgliedschaft im FA ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV und dem geschäftsführenden Vorstand des FSR. Ämter im amtierenden FA sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(4) Wählt die FSV weniger als 5 Kandidaten in den FA so hat sie über eine Begründung zu beraten. Die Begründung ist in das Protokoll aufzunehmen und gegenüber der Fachschaft, und dem betreffenden SfVV zu vertreten.

(5) Der FA wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Ergebnis der Wahl ist dem FSR und der FSV bekannt zu geben.

(6) FA Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen.

§ 24 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA

Der Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FA und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Ausschussmitglied dem Vorsitzenden für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der FA Vorsitzende hat auf jeder FSV-Sitzung und SfVV einen Bericht über den derzeitigen stand der Ausschussarbeit zu halten. Zudem hat er den Kontakt zum FSR zu halten.

C. Haushalts-­ und Wirtschaftsführung

§ 25 Grundsätze und Kontrolle der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft, der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz und der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW.

(2) Der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(3) Vermögen der Fachschaft

  1. Die Fachschaft hat ein eigenes Vermögen.
  2. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält die Fachschaft ihre Mittel gemäß der Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz.
  3. Die Fachschaftsvertretung bestimmt die Richtlinien der Mittelverwendung.
  4. Das Verfügungsrecht über diese Mittel hat die Finanzreferentin oder der Finanzreferent, diese oder dieser verwaltet das Vermögen.
  5. Einzeln Zeichnungsbefugt für das Vermögen der Fachschaft sind die Finanzreferentin oder der Finanzreferent und die drei Finanzbeauftragten (alle zusammengefasst: „Finanzer“), entsprechend § 7 Absatz 6.

(4) Die Finanzer sind verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft Medizin Buch zu führen. Insbesondere müssen Verwendungszweck und Datum der Ein- und Ausgaben erfasst werden.

(5) Die Geschäftsführung der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten unterliegt der Prüfung durch die FSV. Die FSV bestellt die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die nicht der FSV selbst angehören dürfen, jedoch Studierende der RFWU Bonn sein müssen. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich unvermutet durchzuführen. Sie dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt (Kassenbestandsaufnahme)
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen,
  3. die erforderlichen Kassenanordnungen vorhanden sind, und
  4. die Vordrucke für Schecks und die Quittungsblöcke vollständig vorhanden sind. Über die Kassenprüfung ist ein Bericht zu fertigen, in den auch der Kassenbestand aufzunehmen ist.

Unverzüglich nach Feststellung der Haushaltsrechnung für ein abgeschlossenes Haushaltsjahr ist eine weitere Kassenprüfung als Jahresabschlussprüfung durchzuführen. Absatz 5 Nrn. 1 bis 4 gilt entsprechend. Diese soll die insbesondere die Richtigkeit der Haushaltsrechnung prüfen.

(6) Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des FSR und der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten oder die Unterschrift des zuständigen Referenten nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden des FSR und der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen der oder des Vorsitzenden des FSR und der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern die oder der Vorsitzende des FSR oder die Finanzreferentin oder der Finanzreferent mit der Mehrheit stimmen.

(7) Haushaltsplan

  1. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres.
  2. Anschaffungen und Ausgaben, die von den im Haushaltsplan unter einem flexiblen Titel, etwa „Sonstiges“, ausgewiesenen Geldern getätigt werden und die einen Höchstbetrag von 200 Euro überschreiten, sind vor der Anweisung von der FSV gesondert zu beschließen.
  3. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen.
  4. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden. Ein Nachtragshaushaltsplans muss dann beschlossen werden, wenn die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge teilweise überschritten werden sollen. Ein Nachtragshaushaltsplan muss im gleichen Verfahren wie der Haushaltsplan nach § 25. Abs. 7 S. 1 beschlossen werden.

§ 26 Haftung

(1) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr oder ihm obliegenden Pflichten, so hat sie oder er der Fachschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Mit dem Beschluss über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands der FSR stellt die Fachschaft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel fest, die in dem jeweiligen Geschäftsbereich ausgegeben wurden. Der Beschlussfassung geht eine sorgfältige Kassenprüfung voraus. Die Entlastung stellt eine Haftungsfreistellung dar.

E. Schlussbestimmungen

§ 27 Abweichende Reglungen für Fachschaften ohne FSV

(1) Hat die Fachschaft nach § 27 Satzung der Studierendenschaft keine FSV, so finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung.

(2) Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen dann der Vollversammlung zu. Die Regelungen über die FSV sind entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht mit Regelungen über die Vollversammlung im Widerspruch stehen.

§ 28 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann auf Beschluss der FSV oder der FSVV geändert werden. Sie muss im Einklang mit der von FK und SP beschlossenen Mustersatzung stehen.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen FSV- Mitglieder bzw. von 2/3 der FSVV-Mitglieder gefasst werden. Die Regelung zu außerordentlichen FSV-Sitzungen ist unanwendbar (§ 10 Abs. 6).

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch Veröffentlichung in der AKUT (vgl. § 37 Satzung der SdS) in Kraft.

§ 29 Übergangsbestimmungen

Abweichend von § 25 Absatz 8 Nr. 1 Satz 2 beginnt das Übergangs-Haushaltsjahr 2022 am 31. März 2022 und endet am 30. September 2022.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Medizin
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Medizin
Beschlussdatum 13. Juni 2017
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 14. Juni 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-9.pdf
Titel Satzungsänderung der Satzung der Fachschaft Medizin
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Medizin
Beschlussdatum 18. Januar 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 15. März 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-20.pdf
Titel Zweite Änderung der Satzung der Fachschaft Medizin
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Medizin
Beschlussdatum 30. April 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 17. Mai 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-35.pdf
Titel Dritte Änderung der Satzung der Fachschaft Medizin
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Medizin
Beschlussdatum 5. Juli 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 6. Juli 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-53.pdf