Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

logo

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Mathematik

Fassung vom 5. April 2024 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. Abschnitt 1 Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
  3. Abschnitt 2 Mitwirkungsrechte
      1. § 3 Antrags- und Rederecht
      2. § 4 Stimmrecht
      3. § 5 Öffentlichkeit
  4. Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
      1. § 6 Gemeinsame Bestimmungen für alle gewählten Organe
      2. § 7 Beschlussfähigkeit der Organe
      3. § 8 Beschlussfassung der Organe
      4. § 9 Protokoll
      5. § 10 Ausscheiden, Ausschluss und Rücktritt von Mitgliedern
      6. § 11 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen
  5. Abschnitt 4 Die Fachschaftsvertretung
      1. § 12 Rechtsstellung und Zusammensetzung
      2. § 13 Wahl
      3. § 14 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      4. § 15 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      5. § 16 Sitzungen der FSV
      6. § 17 Beschlussfassung der FSV
      7. § 18 Ausschüsse der FSV
  6. Abschnitt 5 Der Fachschaftsrat
      1. § 19 Rechtsstellung
      2. § 20 Zusammensetzung
      3. § 21 Wahl
      4. § 22 Abwahl, Rücktritt
      5. § 23 Aufgaben und Zuständigkeiten
      6. § 24 Sitzungen
      7. § 25 Beschlussfassung des FSRs
  7. Abschnitt 6 Die Fachschaftsvollversammlung
      1. § 26 Die Fachschaftsvollversammlung
  8. Abschnitt 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 27 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 28 Haushaltsplan
      3. § 29 Ausgabenvollmacht
      4. § 30 Einnahmenverpflichtung
      5. § 31 Kassenprüfung und -abschluss
  9. Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
      1. § 32 Satzungsänderungen
      2. § 33 Inkrafttreten

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Mathematik die folgende Satzung gegeben.
Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts in gleicher Weise.

Abschnitt 1 Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Mathematik ist die Gesamtheit der Hauptfach-Mathematikstudierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, d.h. Studierende der Studiengänge Bachelor of Science Mathematik, Master of Science Mathematics und Promotion Mathematik.

(2) Die Fachschaft nimmt alle sie betreffenden Aufgaben innerhalb der Studierendenschaft wahr und vertritt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Belange von Mathematik-Lehramts-Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und Studierenden, die Veranstaltungen der durch die Fachschaft vertretenen Studiengänge belegen.

(3) Mitglieder der Fachschaft sind alle Hauptfach-Mathematikstudierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

(4) Angehörige der Fachschaft sind alle Mitglieder der Fachschaft sowie alle Mathematik-Lehramts-Studierenden der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Beschlussfassende Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvertretung (FSV),*
  2. der Fachschaftsrat (FSR),*
  3. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV).

Die gewählten Organe sind mit einem Stern gekennzeichnet.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben sie kommissarisch im Amt.

(4) Trifft diese Satzung Aussagen zu Mitgliederzahlen der gewählten Organe, so gelten diese nur vorbehaltlich Veränderungen, die sich nach der Fachschaftswahlordnung aus Veränderungen in der Zahl der Fachschaftsmitglieder ergeben.

Abschnitt 2 Mitwirkungsrechte

§ 3 Antrags- und Rederecht

Antrags- und Rederecht auf den Sitzungen eines Organs haben alle Mitglieder der Fachschaft und Mitglieder der in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen.

§ 4 Stimmrecht

Stimmrecht haben nur die Mitglieder des Organs selbst, soweit diese Satzung für den speziellen Fall nichts Gegenteiliges bestimmt.

§ 5 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Organe finden grundsätzlich öffentlich statt.

(2) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder eines Organs kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte von der Sitzung ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Weitere Personen können mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs zur Beratung hinzugezogen werden. Über den Inhalt nichtöffentlicher Beratung ist Stillschweigen zu wahren und kein Protokoll zu führen.

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 6 Gemeinsame Bestimmungen für alle gewählten Organe

(1) FSR und FSV fördern auf der Grundlage einer demokratischen und sozialen Gesellschaftsordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Fachschaftsangehörigen. Sie nehmen organisatorische Aufgaben im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung der Fachschaft wahr und sind ermächtigt, sich im Namen der Fachschaft zu hochschulpolitischen und im Rahmen der Mathematikausbildung relevanten allgemeinpolitischen Themen zu äußern.

(2) In den Publikationen der Fachschaft dürfen sich ihre Angehörigen auch zu allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Themen äußern; die Beiträge müssen namentlich gekennzeichnet und von offiziellen Stellungnahmen der Fachschaft und ihrer Organe unterscheidbar sein.

(3) FSR und FSV wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit. Sie vertreten die Studierenden der Mathematik gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universitätsverwaltung und den übrigen Gremien der Studierendenschaft. Sie stehen den mathematischen Instituten als erster Ansprechpartner in allen Fragen der studentischen Mitbestimmung zur Seite.

(4) FSR und FSV können, soweit rechtlich zulässig, durch gewöhnlichen Beschluss Angehörige der Fachschaft mit der Durchführung der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben betrauen.

(5) Mitglieder der gewählten Organe sind grundsätzlich verpflichtet, an Sitzungen des entsprechenden Organs teilzunehmen. Ein etwaiges Fehlen ist dem*der Vorsitzenden des Organs im Vorfeld anzuzeigen. Mehrfaches nicht angezeigtes Fehlen gewählter Mitglieder eines Organs ist durch den*die Vorsitzende*n des Organs öffentlich zu rügen.

(6) Drei Mitglieder eines Organs können verlangen, dass auf seiner nächsten Sitzung ein gewähltes Mitglied eines anderen Organs anwesend zu sein hat (Zitierrecht). Die Sitzungsleitung darf das Verlangen wegen fehlender Begründung zurückweisen.

§ 7 Beschlussfähigkeit der Organe

(1) Die FSV ist mit der Hälfte ihrer satzungsgemäßen, der FSR mit der Hälfte seiner gewählten Mitglieder beschlussfähig. Die FSVV ist mit 5% ihrer Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Organe gelten so lange als beschlussfähig, bis das Gegenteil festgestellt wurde. Zu Beginn einer jeden Sitzung sowie bei jeder Veränderung der Anwesenheit sollte die Beschlussfähigkeit überprüft werden.

(3) Wurde ein Organ als beschlussunfähig festgestellt, so hat binnen 17 Tagen eine weitere Sitzung mit der verbleibenden Tagesordnung stattzufinden (vertagte Sitzung). Die Ladungsfristen des Organs sind zu wahren. Vertagte Sitzungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Ein Mitglied kann verlangen, die Beschlussfähigkeit zu prüfen. Dem Verlangen ist unverzüglich Folge zu leisten; es wird durch die Sitzungsleitung durch namentlichen Aufruf umgesetzt.

§ 8 Beschlussfassung der Organe

(1) Ein Beschluss ist rechtskräftig zustande gekommen (gewöhnlicher Beschluss), wenn das Organ beschlussfähig war und, soweit diese Satzung für den speziellen Fall nichts Gegenteiliges bestimmt,

  1. der Beschluss auf einer nicht-vertagten Sitzung im Falle der FSV die Zustimmung der Mehrheit aller Stimmberechtigten bzw. im Fall von anderen Organen die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat bzw.
  2. der Beschluss auf einer vertagten Sitzung die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und im Falle der FSV zudem die Zustimmung von mehr als einem Drittel aller Stimmberechtigten erhalten hat.

(2) Jedes Organmitglied ist berechtigt, bei nicht einstimmigen Abstimmungen dem Protokoll ein Sondervotum hinzuzufügen. Dieses wird Bestandteil des Protokolls; bei Bezugnahme auf den Beschluss ist das Sondervotum stets anzugeben.

(3) Beschlüsse über Personalentscheidungen finden als Wahlen statt. Im ersten und zweiten Wahlgang ist die notwendige Stimmenanzahl, die ein*e Kandidat*in braucht, um gewählt zu sein, die eines gewöhnlichen Beschlusses. Erreicht im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die notwendige Stimmenanzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch hier kein*e Kandidat*in die notwendige Stimmenanzahl, so gilt im dritten Wahlgang der*die Kandidat*in als gewählt, der*die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Auf Wunsch eines Organmitglieds findet eine Wahl geheim statt. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidierende nur vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt. Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht und für mehrere Posten nicht mehr Kandidierende als Posten zur Wahl stehen, können die Wahlen en bloc durchgeführt werden.

(4) Für die Sitzungen der Organe gilt, soweit anwendbar und solange sie sich keine eigene Geschäftsordnung geben, die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments.

§ 9 Protokoll

(1) Die Sitzungsleitung des Organs sorgt für die Erstellung eines Protokolls einschließlich Anwesenheitsliste. Die Sitzungsleitung gibt das Protokoll in digitaler Form an den*die FSR-Vorsitzende*n und die Organmitglieder weiter; dies soll innerhalb einer Woche nach der Sitzung geschehen.

(2) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des vorherigen Protokolls wird zu Beginn einer Organsitzung durch gewöhnlichen Beschluss abgestimmt. Danach hat jedes Organmitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für Mitglieder der Fachschaft und Mitglieder der Gruppen in § 1 Absatz 2, die zu dem betreffenden Punkt das Wort erhoben haben.

(3) Jedes Organmitglied darf die Aufnahme einer Sondermeinung in das Protokoll verlangen. Gehen der Sitzungsleitung vor Sitzungsende fernmündliche oder schriftliche Stellungnahmen abwesender Organmitglieder zu, so sind diese auf Wunsch dieses Organmitglieds in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Das beschlossene Protokoll ist der Fachschaft für mindestens vierzehn Tage oder fünf Vorlesungstage durch Aushang und mindestens für anderthalb Jahre gemäß § 11 Absatz 2 im Internet bekanntzugeben.

(5) Die Geschäftsordnung des Organs kann Regelungen dazu vorsehen, dass Teile der öffentlichen Sitzung separat protokolliert werden. Diese werden ausschließlich Angehörigen der Fachschaft zugänglich gemacht (Fachschaftsöffentlichkeit).

§ 10 Ausscheiden, Ausschluss und Rücktritt von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus den gewählten Organen aus:

  1. durch Niederlegung seines Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft,
  3. durch Ausscheiden aus den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen.

Das ausscheidende Mitglied muss hierüber den*die Vorsitzende*n des Organs informieren.

(2) Nach einem Rücktritt ist eine kommissarische Amtsführung nur erforderlich, wenn die Weiterführung der Amtsgeschäfte durch den*die gewählte*n Stellvertreter*in nicht möglich oder kein*e Stellvertreter*in gewählt ist. Die FSV darf durch gewöhnlichen Beschluss einem*einer Angehörigen der Fachschaft die kommissarische Amtsführung antragen. Auf Antrag eines FSV-Mitglieds ist eine Neuwahl des Postens durchzuführen.

(3) Die in dieser Satzung genannten gegenseitigen Ausschlusskriterien verschiedener Ämter hindern eine Wahl nicht, sofern die Ämterkonkurrenz noch in der gleichen Organsitzung aufgehoben wird.

§ 11 Veröffentlichungen und Bekanntmachungen

(1) Sämtliche Aushänge der Fachschaft erfolgen in den Schaukästen im Nebengebäude der Endenicher Allee 60 (Mathematik-Zentrum).

(2) Veröffentlichungen der Fachschaft im Internet erfolgen zumindest hochschulöffentlich auf der Webpräsenz der Fachschaft.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen haben als Aushänge und Veröffentlichungen im Internet zu erfolgen. Dazu zählen insbesondere Einladungen zu Sitzungen.

(4) Sind Aushänge bzw. Veröffentlichungen nach Absatz 1 bzw. 2 nicht möglich, so ist ein angemessener Ersatz zu finden.

Abschnitt 4 Die Fachschaftsvertretung

§ 12 Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft. Die FSV trifft, sollte kein Beschluss der FSVV vorliegen, alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSRs hinausgehen.

(2) Die Anzahl der Mitglieder der FSV ergibt sich durch die Satzung der Studierendenschaft.

(3) Die FSV tritt mindestens dreimal im Semester zusammen.

§ 13 Wahl

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, direkter, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung von einem Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt, der gemäß § 18 gewählt wird.

(3) Der*Die Wahlleiter*in beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie bis zur Wahl eines*einer FSV-Vorsitzenden.

(4) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV wählt den FSR.

(2) Sie beschließt durch gewöhnlichen Beschluss die organisatorische und finanzielle Entlastung des FSRs. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn eine Überprüfung der Kasse durch den Kassenprüfungsausschuss keine Ungenauigkeiten ergibt. Die organisatorische Entlastung kann nur von einem Mitglied der FSV beantragt werden, finanzielle Entlastung auch von einem Mitglied des Kassenprüfungsausschusses. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV müssen Einzelentlastungen durchgeführt werden.

(3) Sie wählt Ausschüsse nach § 18.

(4) Sie beschließt den Haushaltsplan.

§ 15 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das FSV-Präsidium besteht aus dem*der Vorsitzenden und seinem*seiner Stellvertreter*in. Sie müssen Mitglieder der FSV sein und dürfen nicht dem FSR der gleichen Wahlperiode angehören.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der FSV einzeln durch gewöhnlichen Beschluss nach Bestimmungen von § 8 Absatz 3 gewählt.

(3) Mitglieder des Präsidiums können durch gewöhnlichen Beschluss vermöge der Wahl einer Nachfolge abberufen werden. Tritt ein Mitglied des Präsidiums zurück, so wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge. Das ausgeschiedene Mitglied führt sein Amt kommissarisch bis zur Neuwahl weiter.

(4) Der*Die Vorsitzende beruft die FSV unter Angabe der Tagesordnung ein, leitet die Sitzung, fertigt die Beschlüsse aus und gibt diese an die Betroffenen weiter. Er*Sie wird im Verhinderungsfall oder auf seinen*ihren Wunsch durch seine*ihre Stellvertretung vertreten.

§ 16 Sitzungen der FSV

(1) Die FSV tritt binnen vierzehn Tagen nach ihrer Wahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen.

(2) Der*Die Vorsitzende muss die FSV einberufen, wenn dies

  1. der*die Vorsitzende des FSRs,
  2. ein gewöhnlicher Beschluss des FSRs,
  3. ein Fünftel der Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. 10 Mitglieder oder 5% aller Mitglieder der Fachschaft

unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangt bzw. verlangen.

(3) Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV- Mitglieder verschickt werden. Sie erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Ein FSR-Mitglied oder FSV-Mitglied kann dieser Einladungsform widersprechen; es ist dann postalisch in Schriftform einzuladen. In diesem Fall ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

(4) Zu einer Sitzung muss auch öffentlich nach § 11 Absatz 3 eingeladen werden.

§ 17 Beschlussfassung der FSV

FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der FSV-Mitglieder aufgehoben werden.

§ 18 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV kann zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Arbeit und für Untersuchungen ständige oder nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diese werden von ihr nach Bestimmungen von § 8 Absatz 3 gewählt. Wenn nicht anders geregelt, lädt das FSV-Präsidium zu der konstituierenden Sitzung des Ausschusses ein, auf welcher die Mitglieder den*die Ausschussvorsitzende*n aus ihrer Mitte wählen. Das FSV-Präsidium leitet die Sitzung bis zur Wahl.

(2) Die FSV muss folgende Ausschüsse bestellen:

  1. einen Haushaltsausschuss,
  2. einen Kassenprüfungsausschuss,
  3. einen Wahlausschuss.

Die Ausschüsse gemäß Nummer 1 und 2 werden auf der konstituierenden Sitzung besetzt.

(3) Die FSV kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Einrichtung weiterer Ausschüsse und ihre Aufgaben beschließen. Die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder sowie ihre Wahl erfolgen mit einfacher Mehrheit auf der Sitzung, auf der die Einrichtung beschlossen wurde. Ein Antrag auf Einrichtung eines Ausschusses kann nur behandelt werden, wenn er bereits mit der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung versandt wurde. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen.

(4) Der Wahlausschuss wird nach Maßgabe der Fachschaftswahlordnung (FSWO) gewählt. Er besteht aus einem*einer Wahlleiter*in als Vorsitzende*n sowie weiteren Mitgliedern gemäß der FSWO. Der Wahlausschuss hat die Wahl zur FSV durchzuführen und Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl sowie eine hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(5) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern als Kassenprüfende. Diese müssen Angehörige der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sein. Dem Kassenprüfungsausschuss kann nur angehören, wer weder im geprüften Zeitraum noch zum Prüfungszeitpunkt Mitglied des FSRs oder Teil des FSV-Präsidiums war beziehungsweise ist. Die FSV weist dem Kassenprüfungsausschuss einen zu prüfenden Zeitraum zu. Der Kassenprüfungsausschuss kontrolliert die ordnungsgemäße Kassenführung des ihm zugewisenen Zeitraums nach Maßgabe des Abschnitts zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, und erstattet der FSV umgehend Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung.

(6) Dem Haushaltsausschuss gehören per Amt der*die Finanzreferent*in und der*die FSR-Vorsitzende an. Weitere Mitglieder müssen Angehörige der Fachschaft sein. Dem Ausschuss steht der*die Finanzreferent*in vor; er*sie leitet die Sitzung und konstituiert den Ausschuss. Der Haushaltsausschuss berät den*die Finanzreferent*in bei der Erstellung des Haushaltsplans und etwaiger Nachtragshaushaltspläne.

(7) Wenn ein Mitglied eines von der FSV gewählten Ausschusses zurücktritt und die Zusammensetzung des Ausschusses nicht mehr den Regelungen dieser Satzung genügt, wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge.

Abschnitt 5 Der Fachschaftsrat

§ 19 Rechtsstellung

(1) Der FSR nimmt die alleinige Vertretung der Fachschaft nach außen wahr und führt ihre Geschäfte unter Leitung seines*seiner Vorsitzenden.

(2) Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan; im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

§ 20 Zusammensetzung

(1) Der FSR besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus

  1. dem*der Vorsitzenden,
  2. dem*der stellvertretenden Vorsitzenden und
  3. dem*der Finanzreferent*in, sowie zwischen 2 und 6 weiteren Mitgliedern. Die genaue Zahl legt die FSV fest.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mitgliedern kann die FSV für jeden in § 1 Absatz 1 benannten Studiengang ein zusätzliches Mitglied in den FSR wählen. Dieses muss dem entsprechenden Studiengang angehören.

§ 21 Wahl

(1) Der FSR-Vorstand wird von der FSV auf der konstituierenden Sitzung der FSV nach den Bestimmungen von § 8 Absatz 3 gewählt. Die weiteren FSR-Mitglieder werden von der FSV ebenfalls nach den Bestimmungen von § 8 Absatz 3 gewählt. Dies geschieht auf Antrag einzeln.

(2) Der*Die FSR-Vorsitzende muss der FSV angehören.

(3) Alle Mitglieder des FSRs müssen Angehörige der Fachschaft sein.

§ 22 Abwahl, Rücktritt

(1) Mitglieder des Vorstands können durch gewöhnlichen Beschluss der FSV vermöge der Wahl einer Nachfolge abberufen werden.

(2) Die Entlassung eines anderen FSR-Mitglieds erfolgt durch Wahl einer Nachfolge – mit nicht zwingend demselben Aufgabengebiet.

(3) Mitglieder des FSRs können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte bis zur Bestimmung einer Nachfolge in ihren Geschäften kommissarisch fortzuführen. Soll es nach Entscheidung der FSV keine Nachfolge in diesen Geschäften geben, so haben sie diese in möglichst drei Wochen ordnungsgemäß zu Ende zu führen.

(4) Tritt ein Mitglied des Vorstands zurück, so wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolge. Die Ladungsfrist einer gewöhnlichen FSV-Sitzung nach § 16 Absatz 3 ist dabei einzuhalten.

§ 23 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Der FSR organisiert kulturelle und gesellige Veranstaltungen, die der außerfachlichen Bildung und dem Zusammenhalt unter den Fachschaftsangehörigen dienen.

(2) Der FSR führt Einführungsveranstaltungen für alle neuen Angehörigen der Fachschaft durch und erstellt, aktualisiert und verteilt zu Studienbeginn ein an alle neuen Angehörigen auszugebendes Informationsheft.

(3) Der*Die Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSRs und trägt die Verantwortung für diese Arbeit. Innerhalb seiner Richtlinien sind die weiteren Mitglieder sowohl ihm als auch der FSV gegenüber für ihr Aufgabengebiet verantwortlich.

(4) Der*Die Vorsitzende hat auf jeder FSV-Sitzung über den derzeitigen Stand der Fachschaftsarbeit zu berichten.

(5) Der*Die Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der Fachschaftsorgane zu beanstanden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Er sollte dafür die Hilfe des FSRs in Anspruch nehmen.

(6) Die Vorstandsmitglieder können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

(7) Die weiteren Mitglieder des FSRs sollen klare Aufgabenbereiche (Referate) besitzen. Sie erstatten dem*der FSR-Vorsitzenden auf den Sitzungen Bericht über den Stand ihres Referates und legen wesentliche Entscheidungen dem FSR zur gemeinschaftlichen Entscheidung vor. Die Mitglieder nach § 20 Absatz 2 sind mit der Vertretung ihres Studiengangs beauftragt.

(8) Die Einweisung der Nachfolge in die Geschäfte ist wesentlicher Teil der übernommenen Aufgabe.

§ 24 Sitzungen

(1) Der FSR tritt

  1. während der Vorlesungszeit im Allgemeinen einmal wöchentlich,
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf gewöhnlichen Beschluss der FSV oder
  4. im Eilfall auf Beschluss des FSR-Vorstands

zusammen. FSR-Sitzungen nach den Nummern 2, 3 und 4 werden der Fachschaft durch Aushang, den FSR-Mitgliedern zusätzlich per E-Mail mindestens zwei Tage im Voraus bekanntgegeben.

(2) Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der FSR Nichtmitglieder ausschließen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 25 Beschlussfassung des FSRs

(1) Der FSR entscheidet im Allgemeinen nach dem Konsensprinzip. Wird ein Beschluss nicht einstimmig gefasst, kann ein FSR-Mitglied unmittelbar Veto einlegen.

(2) Alle Angehörigen der Fachschaft sind stimmberechtigt. Ein FSR-Mitglied kann für den aktuellen Tagesordnungspunkt Abstimmungen ausschließlich unter FSR-Mitgliedern beantragen. Der Antrag ist nach Anhörung einer Gegenrede von ausschließlich FSR-Mitgliedern abzustimmen.

Abschnitt 6 Die Fachschaftsvollversammlung

§ 26 Die Fachschaftsvollversammlung

(1) Die FSVV ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft.

(2) Die FSVV besteht aus allen Mitgliedern der Fachschaft Mathematik. Beschlüsse der FSVV können nur durch FSVV-Beschluss aufgehoben werden. Beschließt die FSVV eine Satzungsänderung oder -neufassung, so hat sie darüber zu beschließen, ob die FSV zur Änderung derselben befugt ist.

(3) Der*Die FSR-Vorsitzende beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder der FSV,
  3. auf Beschluss des FSRs,
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag einen Tagesordnungsvorschlag enthält. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung des Vorschlags von dem*der FSR-Vorsitzenden bestimmt.

(4) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung. Sie enthält zumindest eine präzise Zeit- und Ortsangabe sowie die Tagesordnung.

(5) Die Tagesordnung kann während der Sitzung durch gewöhnlichen Beschluss geändert werden. Die Änderungen sind zu protokollieren.

(6) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Sitzungsleitung.

Abschnitt 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 27 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaft richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der HWVO NRW.

(2) Dem*Der Finanzreferent*in obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er*Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch. Das Kassenbuch für die Protokollkasse und die allgemeine Büro-Kasse wird vom Anwesenheitsdienst geführt.

§ 28 Haushaltsplan

(1) Der*Die Finanzreferent*in hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV auf einer Sitzung vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes ist der Haushaltsausschuss beratend hinzuzuziehen.

(2) Das Haushaltsjahr beginnt mit dem 1. April eines Jahres.

(3) Für über- und außerplanmäßige Ausgaben haftet der*die Finanzreferent*in bis zum Inkrafttreten eines Nachtragshaushaltes persönlich. Dies gilt nicht, soweit sein*ihr Handeln der Umsetzung eines Beschlusses der FSV oder des FSRs diente und die Ausgaben ohne sein*ihr Verschulden unvermutet hoch ausgefallen sind. Er*Sie hat in diesem Falle FSV und FSR unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Nachtragshaushalt kann nur für das laufende Haushaltsjahr beschlossen werden.

(5) Der Haushaltsplan und Nachtragshaushalte sind in zwei aufeinanderfolgenden FSV-Sitzungen zu lesen.

§ 29 Ausgabenvollmacht

Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft ist wenigstens erforderlich:

  1. Unterschriften des*der FSR-Vorsitzenden und des*der Finanzreferent*in,
  2. Unterschrift des*der zuständigen FSR-Referent*in nach Zustimmung des*der Vorsitzenden und des*der Finanzreferent*in oder
  3. Unterschrift eines*einer vom FSR Beauftragten zur Umsetzung eines gewöhnlichen FSR-Beschlusses mit Zustimmung des*der FSR-Vorsitzenden und des*der Finanzreferent*in.

§ 30 Einnahmenverpflichtung

Der*Die Finanzreferent*in ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFSG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFSG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 31 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Der von der FSV gewählte Kassenprüfungsausschuss führt nach Ablauf des zugewiesenen Zeitraums gemäß § 18 Absatz 5 eine Prüfung für ebenjenen durch (Abschlussprüfung). Die Prüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. Ist- und Soll-Bestand der Kasse übereinstimmen,
  2. die Buchungen mit der Ordnung des Kassenabschlusses übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen.

Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu führen, in das die Kassenbestände und eine Übersicht der Außenstände aufzunehmen sind.

(2) Die FSV muss sicherstellen, dass das gesamte Haushaltsjahr von gemäß § 18 Absatz 5 zugewiesenen Prüfungszeiträumen überdeckt ist.

(3) Nach den gleichen Richtlinien ist die Kasse mindestens einmal jährlich unangekündigt zu prüfen.

(4) Nach Abschluss eines Haushaltsjahres ist eine Abschlussprüfung über das gesamte Haushaltsjahr durchzuführen (Abschlussprüfung). Diese kann mit einer Prüfung gemäß Absatz 1 zusammenfallen.

(5) Die Abschlussprüfung ist notwendige Voraussetzung einer finanziellen Entlastung des FSRs.

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 32 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann geändert werden:

  1. durch Zweidrittelmehrheit in einer beschlussfähigen FSVV,
  2. durch Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV.

(2) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur FSV- bzw. FSVV-Sitzung angekündigt werden. Der Ankündigung ist der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

§ 33 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft. Sie ist unverzüglich der Fachschaft öffentlich bekanntzugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Mathematik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Mathematik
Beschlussdatum 19. Juli 2017
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 13. August 2017
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2017/akut_extra_2017-13.pdf (Lesefassung)
Titel Dritte Satzungsänderung der Satzung der Fachschaft Mathematik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Mathematik
Beschlussdatum 23. Oktober 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 6. November 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-20.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Mathematik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Mathematik
Beschlussdatum 27. November 2020
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 6. Dezember 2020
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-38.pdf (Lesefassung)
Titel Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Fachschaft Mathematik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Mathematik
Beschlussdatum 9. April 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 5. April 2024
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2024/vsbonn_bekanntmachung_2024-13.pdf (Lesefassung)