Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Kunstgeschichte

Fassung vom 1. Februar 2022 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
    1. I. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV, FSR und FA
    2. II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Wahl der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
    3. III. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 12 Rechtsstellung des FSR
      2. § 13 Zusammensetzung des FSR
      3. § 14 Sitzungen des FSR
      4. § 15 Wahl des FSR
      5. § 16 Beschlüsse des FSR
      6. § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    4. IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 18 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 19 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 20 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV
      4. § 21 Beschlüsse der FSVV
    5. V. Die Studienfachvollversammlung(SfVV)
      1. § 22 Rechtsstellung der SfVV
      2. § 23 Aufgaben der SfVV
      3. § 24 Einberufung und Durchführung der SfVV
      4. § 25 Beschlüsse der SfVV
    6. VI. Der (Studien-)Fachausschuss (FA)
      1. § 26 Rechtsstellung des FA
      2. § 27 Zusammensetzung des FA
      3. § 28 Wahl des FA
      4. § 29 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA
    7. VII. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 30 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 31 Haushaltsplan
      3. § 32 Ausgabevollmacht
      4. § 33 Einnahmeverpflichtung
      5. § 34 Kassenprüfung und -abschluss
    8. VIII. Schlussbestimmungen
      1. § 35 Vorlesungsfreie Zeit
      2. § 36 Salvatorische Klausel
      3. § 37 Einrichtung einer FSV
      4. § 38 Satzungsänderung

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Kunstgeschichtedie folgende Satzung gegeben. Im Interesse der deutschen Sprache verwendet diese Satzung bei allen Personenbezeichnungen die männliche Form, sie gelten für alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts in gleicher Weise. Diese Satzung wurde durch die FSV der Fachschaft Kunstgeschichte am 18.11.2021 beschlossen.

I. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Kunstgeschichte, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft Kunstgeschichtezugeordneten Studienfächern im Hauptfach eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) (vgl. §22 SdS).

(2) Die Fachschaft vertritt die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder. Sie vertritt darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von Studierenden, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft gemäß § 22 SdS zugeordnet ist, auch wenn diese Studierende nicht Mitglieder der Fachschaft sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
  2. die Fachschaftsvertretung (FSV)
  3. der Fachschaftsrat (FSR)
  4. die Studienfachvollversammlung (SfVV)
  5. die Fachausschüsse (FA)

(3) Die unter Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 aufgeführten Organe werden gewählt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV, FSR und FA

(1) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Organe FSV, FSR und FA wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(3) Die Organe FSV, FSR und FA vertreten die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und beziehen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV, FSR und FA hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft. (vgl. § 27 Abs. 3 SdS)

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Zahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach § 27 der Satzung der Studierendenschaft (SdS) und § 2 Fachschaftwahlordnung (FSWO).

(2) Sie tritt mindestens dreimal im Semester zusammen.

(3) Für die Einladung zu einer FSV-Sitzung gilt die Schriftform. Die Einladung muss sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Zu der Sitzung muss auch öffentlich eingeladen werden.

(4) Die Einladung durch unsignierte elektronische Form (E-Mail) ist gegen den ausgesprochenen Willen eines Mitglieds der FSV nicht zulässig, in diesem Fall hat das FSV-Präsidium das Mitglied in signierter Schriftform einzuladen.

(5) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

§ 6 Wahl der FSV

(1) Die FSV wird jährlich von den Mitgliedern der Fachschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Urnenwahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Wahlausschuss ist spätestens bis zum 30. Tag vor dem ersten Wahltag durch die FSV zu wählen.

(4) Der Wahlleiter beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten FSV ein und leitet sie, bis ein Vorsitzender gewählt ist.

(5) Das Nähere bestimmt die Fachschaftswahlordnung.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV trifft alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt den FSR.

(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(5) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium der FSV besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl auf der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidaten nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(5) Der kommissarische Status des FSR-Vorsitzenden lässt eine auf einer FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung ein Nachfolger für das Amt des FSR- Vorsitzenden gewählt wird.

(6) Tritt ein Mitglied des FSV-Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolger. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

(7) Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden.

(8) Der Schriftführer ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Er kann an seiner statt ein Mitglied der FSV zum Protokollanten ernennen. Der Schriftführer ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung sowohl in Schrift- als auch in digitaler Form ausgefertigt an den FSV-Vorsitzenden weitergeleitet und vom FSV-Vorsitzenden jeweils zur nächsten FSV-Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(9) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweiligen FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Personen, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(10) Das beschlossene Protokol ist der Fachschaft unverzüglich für mindestens sieben Tage durch Aushang und mindestens für 2 Jahre an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben.

(11) Der Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er beruft die FSV ein, wenn

  1. der FSR-Vorsitzende
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. sechs Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. ein FA,
  6. eine SfVV,
  7. fünf Prozent der Mitglieder der Fachschaft

dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten schriftlich verlangen. Enthält das Verlangen keinen Sitzungstermin, so ist die FSV innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Die Ladungsfrist nach § 5 Abs. 3 muss eingehalten werden.

(12) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der FSV-Vorsitzende durch den stellvertretenden FSV-Vorsitzenden vertreten.

(13) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der stellvertretende FSV-Vorsitzende durch den Schriftführer vertreten.

(14) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der Schriftführer durch das älteste anwesende FSV-Mitglied vertreten.

§ 9 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

(2) Die Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes regelt sich durch die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Kunstgeschichte.

(2) Stimmrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat ein FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Die FSV gilt als ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist.

(5) Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch die Sitzungsleitung das Gegenteil festgestellt wird.

(6) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSV- Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf. Zu Beginn einer jeden Sitzung sowie bei jeder Veränderung der Anwesenheit sollte die Beschlussfähigkeit überprüft werden.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(8) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. Die Sitzung der FSV fristgerecht einberufen wurde,
  2. die FSV beschlussfähig war und
  3. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(9) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer absoluten 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie den Wahlleiter mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses drei Kassenprüfer mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder der Studierendenschaft sein.

(3) Mitglieder des FSR im zu prüfenden Haushaltsjahr können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

(4) Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

III. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 12 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan, im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(2) Der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, gegenüber dem Vorsitzenden der Fachschaftenkonferenz (FK) zu beanstanden.

§ 13 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus vier regulären Mitgliedern.

(2) Der FSR-Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. und dem Finanzreferenten

(3) Die Vorstandsmitglieder können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

§ 14 Sitzungen des FSR

(1) Der FSR tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich (jeden zweiten Dienstag)
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV.

(2) FSR-Sitzungen werden der Fachschaft durch öffentliche schriftliche Ankündigung, den FSR-Mitgliedern zusätzlich in Textform mindestens zwei Tage im voraus bekanntgegeben.

(3) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(4) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(5) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Der FSR-Vorstand wird von der FSV mit der Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Mitglieder gewählt. Dabei ist § 8 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem Vorstand werden durch den Vorsitzenden vorgeschlagen und, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der FSV gewählt.

(3) Der zu wählende FSR-Vorsitzende muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.

(4) Alle Mitglieder des FSR müssen Mitglieder der Fachschaft sein.

(5) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV. Ämter im amtierenden FSR-Vorstand sind mit der Mitgliedschaft im Kassenprüfungsausschuss nicht vereinbar.

(6) Mitglieder des FSR-Vorstandes können nur mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder durch die Wahl eines Nachfolgers abberufen werden. Alle anderen Mitglieder des FSR können mit der Mehrheit der Stimmen der FSV-Mitglieder abberufen werden.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Tritt ein Mitglied des FSR-Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich einen Nachfolger.

(8) Ein Mitglied scheidet aus der FSR aus

  1. durch Abberufung,
  2. durch Niederlegung seines Amtes,
  3. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

§ 16 Beschlüsse des FSR

(1) Rederecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Kunstgeschichte.

(2) Stimm- und Antragsrecht haben nur FSR-Mitglieder.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der FSR beschlussfähig war und
  2. er die relative Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(4) Der FSR gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSR-Mitgliedes durch den Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSR-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(7) FSR-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des FSR oder einer einfachen Mehrheit der FSV aufgehoben werden.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR kann durch Mehrheitsbeschluss Aufgabengebiete an einzelne FSR-Mitglied vergeben.

(2) Der FSR-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden für sein Aufgabengebiet verantwortlich.

(3) Der FSR-Vorsitzende ist insbesondere dafür verantwortlich, die Arbeit der Organe der Fachschaft an alle Mitglieder der Fachschaft zu kommunizieren.

(4) Der FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, der FSVV, sowie eines FA, oder einer SfVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, zu beanstanden.

IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 18 Rechtsstellung der FSVV

(1) Die FSVV ist die Versammlung der Mitglieder der Fachschaft Kunstgeschichte.

(2) Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan und dient der Information ihrer Mitglieder. Soweit keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV, sofern durch diese Satzung, die Fachschaftswahlordnung oder eine höherere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit geregelt ist.

§ 19 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV
  2. auf Beschluss des FSR
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung in schriftlicher Form. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter.

(4) Für die FSVV gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) soweit anwendbar, falls sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 20 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV

(1) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(2) Die FSVV kann die Auflösung und Neuwahl der FSV, des FSR sowie einzelner FAs mit einer 2/3 Mehrheit beschließen. Für die Neuwahl müssen die gültigen Fristen und Regelungen dieser Satzung beachtet werden.

§ 21 Beschlüsse der FSVV

(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft. Die FSVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller satzungsmäßigen Mitglieder der FSVV anwesend sind.

(3) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden. Die Einberufung dieser folgenden FSVV erfolgt gemäß § 22.

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

V. Die Studienfachvollversammlung(SfVV)

§ 22 Rechtsstellung der SfVV

Die SfVV, die aus allen wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Studienfaches besteht, ist beschlussfassendes Organ der Mitglieder des Studienfaches. Sofern sie die Einrichtung eines Fachausschusses beschlossen hat, ist dieser an die Beschlüsse der SfVV gebunden.

§ 23 Aufgaben der SfVV

Die SfVV kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Fachausschusses für ihr Studienfach beschließen. In diesem Fall wählt sie aus ihren Mitgliedern bis zu 5 Personen in den Fachausschuss.

§ 24 Einberufung und Durchführung der SfVV

(1) Der Vorsitzende des FA, ansonsten der Vorsitzende des FSR beruft die SfVV ein:

  1. auf Beschluss des FA,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Studienfaches, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der SfVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der SfVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die SfVV wählt zu Beginn jeder Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter teilt dem FSR-Vorsitzenden die gewählten Mitglieder des FA mit, sofern eine Wahl stattfand.

(4) Für die SfVV gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) soweit anwendbar, falls sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 25 Beschlüsse der SfVV

Die SfVV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller satzungsmäßigen Mitglieder der SfVV anwesend sind.

VI. Der (Studien-)Fachausschuss (FA)

§ 26 Rechtsstellung des FA

(1) Der FA vertritt in Zusammenarbeit mit dem FSR die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs innerhalb des Fachbereichs gegenüber der Professorenschaft und der Universität.

(2) Im Übrigen vertritt der FA die Mitglieder des jeweiligen Studienfachs und führt deren Geschäfte unter Leitung seines Vorsitzenden, soweit ihm durch den FSR weitergehende Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse erteilt wurden.

§ 27 Zusammensetzung des FA

(1) Der FA besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, darunter

  1. dem Vorsitzenden und
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Der FA tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:

(a) während der Vorlesungszeit grundsätzlich 14-tägig an einem auf der konstituierenden Sitzung des FA festgelegten Wochentag,

(b) auf eigenen Beschluss,

(c) auf Beschluss durch FSR, FSV, SfVV oder FSVV.

(3) Auf das Zusammentreten des FA soll in Form einer schriftlichen, öffentlichen Ankündigung durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter hingewiesen werden.

(4) Die Mitglieder des FA sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(5) Der FA ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen. Dazu ist zu Beginn jeder Sitzung durch den Vorsitzenden ein Schriftführer zu bestimmen.

(6) Für den FA gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) soweit anwendbar, falls er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 28 Wahl des FA

(1) Auf der SfVV werden bis zu fünf Mitglieder für den FA gewählt. Die Kandidaten müssen in dem betreffenden Studienfach zum Zeitpunkt der Wahl eingeschrieben sein. Jedes anwesende Studienfachmitglied kann eine Stimme vergeben. Auf Antrag eines einzelnen Anwesenden Mitglieds der SfVV hat die Wahl in geheimer Form statt zu finden. Der FA setzt sich aus den fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen zusammen, im Falle des Stimmengleichstandes wird durch den Versammlungsleiter öffentlich gelost. Im Falle von Unstimmigkeiten dient die FSV als schlichtendes Organ.

(2) Die von der SfVV gewählten Mitglieder für den FA werden von dem Versammlungsleiter umgehend dem FSR-Vorsitzenden mitgeteilt. Der FA ist spätestens einen Monat nach seiner Wahl auf Einladung des SfVV-Leiters zu konstituieren.

(3) Die Mitgliedschaft im FA ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV und dem Amt des Finanzreferenten des geschäftsführenden Vorstandes des FSR. Ämter im amtierenden FA sind mit Ämtern des Kassenprüfungsausschusses nicht vereinbar.

(4) Der FA wählt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das Ergebnis der Wahl ist der FSV und an geeigneter Stelle öffentlich bekannt zu geben.

(5) Mitglieder des FA können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen.

§ 29 Aufgaben und Zuständigkeiten des FA

(1) Der FA-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FA und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Ausschussmitglied dem Vorsitzenden gegenüber für sein Aufgabengebiet verantwortlich. Der FA-Vorsitzende hat auf jeder SfVV sowie auf Einladung des FSR einen Bericht über den derzeitigen Stand der Ausschussarbeit zu geben. Der FA hat zum Ende seiner Amtszeit von maximal einem Jahr eine SfVV zur Neuwahl des FA einzuberufen.

VII. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 30 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der HWVO NRW.

(2) Das Haushaltsjahr der Fachschaft beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des jeweiligen Folgejahres.

(3) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Preisvergleich vorausgehen. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro sind mindestens 3 Angebote im Wettbewerb einzuholen, bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro sind mindestens 6 Bewerber/innen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Preisvergleich ist aktenkundig zu machen und die Vergabeentscheidung zu dokumentieren.

(5) Dem Finanzreferenten obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

§ 31 Haushaltsplan

(1) Der Finanzreferent hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(2) Anschaffungen und Ausgaben, die von den im Haushaltsplan unter einem flexiblen Titel, etwa „Sonstiges“, ausgewiesenen Geldern getätigt werden und die einen Höchstbetrag von 200 Euro überschreiten, sind vor der Anweisung von der FSV gesondert zu beschließen.

(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

§ 32 Ausgabevollmacht

Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des FSR-Vorsitzendes und des Finanzreferenten oder die Unterschrift des zuständigen Referenten nach Zustimmung des FSR-Vorsitzendes und des Finanzreferenten erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von Fachschaftssprecher und Finanzreferent keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der FSR-Vorsitzende oder der Finanzreferent mit der Mehrheit stimmen.

§ 33 Einnahmeverpflichtung

Der Finanzreferent ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFsG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFsG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 34 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Die Kassenprüfer der FSV führen folgende Prüfungen durch:

  1. eine Haushaltsjahresabschlussprüfung;
  2. eine Abschlussprüfung nach dem Ende der Amtszeit des FSR. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfern mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft.

(2) Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen.

(3) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 35 Vorlesungsfreie Zeit

Die Regelungen dieser Satzung gelten auch in der vorlesungsfreien Zeit.

§ 36 Salvatorische Klausel

Im Falle eines Widerspruchs dieser Satzung mit der Satzung der Studierendenschaft (SdS), der Fachschaftswahlordnung (FSWO) oder geltenden Gesetzen, insbesondere dem HG NRW und der HWVO NRW, gilt die dieser Satzung übergeordnete Rechtsordnung. Ein solcher Widerspruch ist unverzüglich durch Änderung gemäß § 38 auszuräumen.

§ 37 Einrichtung einer FSV

(1) Hat die Fachschaft weniger als 500 Mitglieder, wird anstelle einer FSV der FSR durch die Mitglieder der Fachschaft direkt gewählt.

(2) In diesem Fall finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung. Befugnisse und Aufgaben der FSV gemäß §§ 7 und 11 fallen der Vollversammlung zu. § 7 Abs. 2 und die restlichen Regelungen über die FSV finden keine Anwendung.

§ 38 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung behält ihre Gültigkeit bis sich die Fachschaft eine neue Satzung gibt.

(2) Die Satzung kann durch Beschluss einer Änderungssatzung geändert werden. Für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen FSV-Mitglieder oder eine Zweidrittelmehrheit auf einer beschlussfähigen FSVV nötig. Die Regelungen zu außerordentlichen FSV- und FSVV- Sitzungen sind unanwendbar (vgl § 10 Abs.7 und § 21 Abs. 5).

(3) Dieser Beschluss muss jedes Mal in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(4) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV- Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(5) Beschlüsse über Errichtung, Änderung oder Aufhebung der Fachschaftssatzung sind dem Fachschaftenkollektiv (FSK) und dem Präsidium des Studierendenparlaments vorab anzuzeigen.

(6) Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung durch die Öffentlichkeitsbeauftragte in Kraft. Diese ist unverzüglich der Fachschaft durch ortsüblichen Aushang und an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Kunstgeschichte
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Kunstgeschichte
Beschlussdatum 10. Oktober 2014
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 14. November 2014
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2014/Satzung-Fachschaft-Kunstgeschichte.pdf
Titel Satzung der Fachschaft Kunstgeschichte
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Kunstgeschichte
Beschlussdatum 18. November 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 23. November 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-63.pdf
Titel Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Fachschaft Kunstgeschichte
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Kunstgeschichte
Beschlussdatum 27. Januar 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 1. Februar 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-10.pdf