Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Katholische Theologie

Fassung vom 14. Juni 2023 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. Präambel
  2. I. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
  3. II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      3. § 6 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      4. § 7 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      5. § 8 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern
      6. § 9 Beschlüsse der FSV
      7. § 10 Ausschüsse der FSV
  4. III. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 11 Rechtsstellung des FSR
      2. § 12 Zusammensetzung des FSR
      3. § 13 Sitzungen des FSR
      4. § 14 Wahl des FSR
      5. § 15 Beschlüsse des FSR
      6. § 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
  5. IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 17 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 18 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 19 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV
      4. § 20 Beschlüsse der FSVV
  6. V. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 21 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 22 Haushaltsplan
      3. § 23 Ausgabevollmacht
      4. § 24 Einnahmeverpflichtung
      5. § 25 Kassenprüfung und -abschluss
  7. VI. Schlussbestimmungen
      1. § 26 Einrichtung einer FSV
      2. § 27 Satzungsänderung

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Katholische Theologie die folgende Satzung gegeben.

I. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Katholische Theologie, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, bilden alle Studierenden, die in den der Fachschaft Katholische Theologie zugeordneten Studienfächern im Hauptfach eingeschrieben sind. Die Zuordnung erfolgt gemäß der Anlage „Fachschaftenliste“ zur Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) (vgl. § 22 SdS).

(2) Die Fachschaft vertritt die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder. Sie vertritt darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von Studierenden, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft zugeordnet ist, auch wenn diese Studierende nicht Mitglieder der Fachschaft sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
  2. die Fachschaftsvertretung (FSV)
  3. der Fachschaftsrat (FSR)

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

(1) Die Fachschaft fördert auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professor:innenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(3) Die Organe FSV und FSR vertreten die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und beziehen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft. (vgl. § 27 Absatz 3 SdS)

§ 5 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Zahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach den Regelungen der Satzung der Studierendenschaft (SdS) und der Fachschaftswahlordnung (FSWO).

(2) Die Einladung zu einer FSV-Sitzung erfolgt in Textform. Sie muss mindestens sieben Tage vor der geplanten Sitzung an alle FSR- und FSV-Mitglieder verschickt werden. Zu der Sitzung muss auch öffentlich eingeladen werden.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

§ 6 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV trifft alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt den FSR.

(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(5) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder die politische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüfern beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

§ 7 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium der FSV besteht aus

  1. dem:der Vorsitzenden,
  2. dem:der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem:der Schriftführer:in.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen FSV-Mitglieder sein und werden einzeln in geheimer Wahl auf der konstituierenden Sitzung gewählt.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Zur Wahl des Präsidiums bedarf es der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein:e Kandidat:in die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten Wahlgang der:die Kandidat:in als gewählt, der die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidat:innen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(5) Der kommissarische Status der:des FSR-Vorsitzenden lässt eine auf einer FSV-Sitzung erfolgende Wahl ins Präsidium der FSV zu, wenn in derselben Sitzung ein:e Nachfolger:in für das Amt der:des FSR- Vorsitzenden gewählt wird.

(6) Tritt ein Mitglied des FSV-Präsidiums zurück, wählt die FSV unverzüglich eine:n Nachfolger:in. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied sein Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

(7) Mitglieder des Präsidiums können nur mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten FSV-Mitglieder durch die Wahl eines:einer Nachfolger:in abberufen werden.

(8) Der:Die Schriftführer:in ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Er:Sie kann an seiner:ihrer statt ein Mitglied der FSV zum:zur Protokollant:in ernennen. Der:Die Schriftführer:in ist dafür verantwortlich, dass das Protokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung sowohl in Schrift- als auch in digitaler Form ausgefertigt an den:die FSV-Vorsitzende:n weitergeleitet und von dem:der FSV-Vorsitzenden jeweils zur nächsten FSV-Sitzung allen Mitgliedern ausgehändigt wird. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(9) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls wird in der jeweiligen FSV-Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Danach hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Protokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Personen, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(10) Das beschlossene Protokoll ist der Fachschaft unverzüglich für mindestens sieben Tage durch Aushang und mindestens für 2 Jahre an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben.

(11) Der:die Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Er:Sie beruft die FSV ein, wenn

  1. der:die FSR-Vorsitzende
  2. die Mehrheit des FSR,
  3. sechs Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV,
  5. fünf Prozent der Mitglieder der Fachschaft

dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten in Textform verlangen. Enthält das Verlangen keinen Sitzungstermin, so ist die FSV innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Die Ladungsfrist nach § 5 Absatz 3 muss eingehalten werden.

(12) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der:die FSV-Vorsitzende durch den:die stellvertretenden FSV-Vorsitzenden vertreten.

(13) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der:die stellvertretende FSV-Vorsitzende durch den:die Schriftführer:in vertreten.

(14) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird der Schriftführer durch das älteste anwesende FSV-Mitglied vertreten.

§ 8 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

(2) Die Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes regelt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

§ 9 Beschlüsse der FSV

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Katholische Theologie.

(2) Stimmrecht haben nur FSV-Mitglieder.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat ein FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein (Zitierrecht).

(4) Die FSV gilt als ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist.

(5) Die FSV gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSV-Mitgliedes durch die Sitzungsleitung das Gegenteil festgestellt wird.

(6) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSV-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der FSV- Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(7) Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 10 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Diese Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung hat ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen.

(8) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. Die Sitzung der FSV fristgerecht einberufen wurde,
  2. die FSV beschlussfähig war und
  3. er die einfache Mehrheit gefunden hat, soweit diese Satzung oder eine höhere Rechtsquelle nichts anderes vorschreibt.

(9) FSV-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten FSV-Mitglieder aufgehoben werden.

§ 10 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie den:die Wahlleiter:in mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses mindestens zwei Kassenprüfer:innen mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder.

(3) Kassenprüfer:in kann nur sein, wer weder im geprüften Zeitraum noch zum Prüfungszeitpunkt Mitglied des FSR oder Teil des Vorstands der FSV war beziehungsweise ist. Kassenprüfer:in müssen Teil der Studierendenschaft der RFWU Bonn sein.

(4) Die Kassenprüfer:innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres für dessen Kontrolle sie gewählt wurden und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

III. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 11 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan, im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(2) Der:die FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, gegenüber dem:der Vorsitzenden der Fachschaftenkonferenz (FK) zu beanstanden.

§ 12 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus fünf regulären Mitgliedern.

(2) Falls die FSV nach § 27 Absatz 5 SdS zusätzliche Referentinnen in den FSR wählt, vergrößert sich die Zahl der FSR-Mitglieder entsprechend.

(3) Der FSR-Vorstand besteht aus:

  1. dem:der Vorsitzenden,
  2. dem:der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. und dem:die Finanzreferent:in

(4) Die Vorstandsmitglieder können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

§ 13 Sitzungen des FSR

(1) Der FSR tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal monatlich
  2. auf eigenen Beschluss,
  3. auf Beschluss der FSV.

(2) FSR-Sitzungen werden der Fachschaft durch öffentliche schriftliche Ankündigung, den FSR-Mitgliedern zusätzlich in Textform mindestens zwei Tage im voraus bekanntgegeben.

(3) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(4) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(5) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 14 Wahl des FSR

(1) Der FSR-Vorstand wird von der FSV mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder gewählt.

(2) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem Vorstand werden durch den:die FSR-Vorsitzenden vorgeschlagen und, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV gewählt.

(3) Der:die zu wählende FSR-Vorsitzende muss der FSV zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.

(4) Alle Mitglieder des FSR müssen Mitglieder der Fachschaft sein.

(5) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV und der Mitgliedschaft im Kassenprüfungsausschuss.

(6) Mitglieder des FSR-Vorstandes können nur mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten FSV-Mitglieder durch die Wahl eines:einer Nachfolger:in abberufen werden. Alle anderen Mitglieder des FSR können mit der Mehrheit der Stimmen der gewählten FSV-Mitglieder abberufen werden.

(7) FSR-Mitglieder können jederzeit zurücktreten. Sie sind jedoch verpflichtet, die Geschäfte bis zur Wahl eines:einer Nachfolger:in weiterzuführen. Tritt ein Mitglied des FSR-Vorstandes zurück, wählt die FSV unverzüglich eine:n Nachfolger:in.

(8) Ein Mitglied scheidet aus der FSR aus

  1. durch Abberufung,
  2. durch Niederlegung seines:ihres Amtes,
  3. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

§ 15 Beschlüsse des FSR

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft Katholische Theologie.

(2) Stimmrecht haben nur FSR-Mitglieder.

(3) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. der FSR beschlussfähig war und
  2. er die relative Mehrheit gefunden hat, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(4) Der FSR gilt solange als beschlussfähig, bis auf Antrag eines FSR-Mitgliedes durch den:die Vorsitzenden das Gegenteil festgestellt wird.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag unverzüglich festgestellt. Sie ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der FSR-Mitglieder anwesend ist. Ein Einspruch gegen diesen Antrag ist nicht möglich. Der:die FSR-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Diese Sitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung hat ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen.

(7) FSR-Beschlüsse der laufenden Sitzungsperiode können durch Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder des FSR oder einer einfachen Mehrheit der FSV aufgehoben werden.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR kann durch Mehrheitsbeschluss Aufgabengebiete an einzelne FSR-Mitglied vergeben.

(2) Der:die FSR-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes FSR-Mitglied gegenüber dem:die Vorsitzenden für sein Aufgabengebiet verantwortlich.

(3) Der:die FSR-Vorsitzende ist insbesondere dafür verantwortlich, die Arbeit der Organe der Fachschaft an alle Mitglieder der Fachschaft zu kommunizieren.

(4) Der:die FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR und der FSVV zu beanstanden, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen.

IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 17 Rechtsstellung der FSVV

(1) Die FSVV ist die Versammlung der Mitglieder der Fachschaft Katholische Theologie.

(2) Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan und dient der Information ihrer Mitglieder. Soweit keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV, sofern durch diese Satzung, die Fachschaftswahlordnung oder eine höherere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit geregelt ist.

§ 18 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Der:die Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV
  2. auf Beschluss des FSR
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Ankündigung der FSVV erfolgt mindestens eine Woche vor ihrer Durchführung in Textform. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine:n Versammlungsleiter:in.

(4) Für die FSVV gilt die Geschäftsordnung der Fachschaftenkonferenz (FKGO) soweit anwendbar, falls sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 19 Aufgaben und Zuständigkeiten der FSVV

(1) Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan der Fachschaft und dient der Information ihrer Mitglieder.

(2) Soweit keine FSV besteht, übernimmt die FSVV die Aufgaben der FSV, sofern durch Ordnung oder Satzung keine andere Zuständigkeit geregelt ist.

§ 20 Beschlüsse der FSVV

(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(3) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der entsprechenden Mehrheit aufgehoben werden.

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit gefunden hat.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss nach spätestens 14 Tagen eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren. Die Einladung hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

V. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 21 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der HWVO NRW.

(2) Das Haushaltsjahr der Fachschaft beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des jeweiligen Folgejahres.

(3) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein Preisvergleich vorausgehen. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro sind mindestens 3 Angebote im Wettbewerb einzuholen, bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro sind mindestens 6 Bewerber:innen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Preisvergleich ist aktenkundig zu machen und die Vergabeentscheidung zu dokumentieren.

(5) Dem:die Finanzreferent:in obliegt die Finanzführung der Fachschaft.Er:Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

§ 22 Haushaltsplan

(1) Der:die Finanzreferent:in hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(2) Anschaffungen und Ausgaben, die von den im Haushaltsplan unter einem flexiblen Titel, etwa „Sonstiges“, ausgewiesenen Geldern getätigt werden und die einen Höchstbetrag von 200 Euro überschreiten, sind vor der Anweisung von der FSV gesondert zu beschließen.

(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

§ 23 Ausgabevollmacht

Zur finanziellen Verpflichtung der Fachschaft sind die Unterschriften des:der FSR-Vorsitzendes und des:der Finanzreferent:in oder die Unterschrift des:der zuständigen Referent:in nach Zustimmung des:der FSR-Vorsitzenden und des:der Finanzreferent:in erforderlich. Der FSR kann gegen die Stimmen von Fachschaftssprecher:in und Finanzreferent:in keine finanziell erheblichen Vorhaben beschließen. Der FSR kann mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder Ausgaben beschließen, sofern der:die FSR-Vorsitzende oder der:die Finanzreferent:in mit der Mehrheit stimmen.

§ 24 Einnahmeverpflichtung

Der:die Finanzreferent:in ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFSG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFSG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 25 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Die Kassenprüfer:innen der FSV führen folgende Prüfungen durch:

  1. eine Haushaltsjahresabschlussprüfung;
  2. eine Abschlussprüfung nach dem Ende der Amtszeit des FSR. Unabhängig davon wird die Kasse von den Kassenprüfern:innen mindestens einmal jährlich unangekündigt geprüft.

(2) Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
  2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen und
  3. die Belege den Buchungen des Kassenbuches entsprechen.

(3) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

VI. Schlussbestimmungen

§ 26 Einrichtung einer FSV

(1) Hat die Fachschaft weniger als 500 Mitglieder, wird anstelle einer FSV der FSR durch die Mitglieder der Fachschaft direkt gewählt.

(2) In diesem Fall finden die Regelungen über die FSV keine Anwendung. Befugnisse und Aufgaben der FSV fallen der FSVV zu, sofern diese Satzung oder eine höhere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit festlegen.

§ 27 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann durch Beschluss einer Änderungssatzung geändert werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der’ gewählten FSV-Mitglieder oder die Mehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder auf einer beschlussfähigen FSVV nötig. Die Regelungen zu außerordentlichen FSV- und FSVV- Sitzungen sind unanwendbar.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung” muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV-Sitzung angekündigt werden. In der Einladung müssen die zu ändernden Vorschriften ausdrücklich benannt werden. Dem Einladungsschreiben ist weiterhin der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Diese Satzung und etwaige Änderungssatzungen treten jeweils am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft. Sie sind unverzüglich der Fachschaft durch ortsüblichen Aushang und an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Katholische Theologie
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Katholische Theologie
Beschlussdatum 29. Oktober 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 27. November 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-24.pdf (Lesefassung)
Titel Satzung der Fachschaft Katholische Theologie
Beschlussorgan Fachschaftsvollversammlung Fachschaft Katholische Theologie
Beschlussdatum 25. Mai 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 14. Juni 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-47.pdf (Lesefassung)