Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Satzung der Fachschaft Informatik

Fassung vom 23. März 2026 (?)

Inhaltsverzeichnis

    1. Präambel
    2. Präliminarien
    3. I. Fachschaft
      1. § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung
      2. § 2 Organe der Fachschaft
      3. § 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR
    4. II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)
      1. § 4 Rechtsstellung der FSV
      2. § 5 Wahl der FSV
      3. § 6 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV
      4. § 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV
      5. § 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben
      6. § 9 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern
      7. § 10 Beschlüsse der FSV
      8. § 11 Ausschüsse der FSV
    5. III. Der Fachschaftsrat (FSR)
      1. § 12 Rechtsstellung des FSR
      2. § 13 Zusammensetzung des FSR
      3. § 14 Sitzungen des FSR
      4. § 15 Wahl des FSR
      5. § 16 Beschlüsse des FSR
      6. § 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR
    6. IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
      1. § 18 Rechtsstellung der FSVV
      2. § 19 Einberufung und Durchführung der FSVV
      3. § 20 Beschlüsse der FSVV
    7. V. Haushalts- und Wirtschaftsführung
      1. § 21 Grundsätze der Haushaltsführung
      2. § 22 Haushaltsplan
      3. § 23 Rechnungsergebnis
      4. § 24 Einnahmeverpflichtung
      5. § 25 Kassenprüfung und -abschluss
    8. VI. Schlussbestimmungen
      1. § 26 Einrichtung einer FSV bei weniger als 500 Mitgliedern
      2. § 27 Satzungsänderung
      3. § 28 Übergangsbestimmungen

Präambel

Als Teil der Studierendenschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und in Ausübung ihres Rechts auf Selbstverwaltung hat sich die Fachschaft Informatik die folgende Satzung gegeben.

Präliminarien

Soweit Bezeichnungen in einer geschlechtsspezifischen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für alle Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht.

I. Fachschaft

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

(1) Die Fachschaft Informatik, nachfolgend bezeichnet als „Fachschaft“, bilden alle Studierenden der RFWU Bonn, die eine Fachabschlusskombination (FAK) studieren, die der Fachschaft Informatik gemäß Studierendenschaftsgliederungssatzung in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet ist.

(2) Die Fachschaft vertritt die spezifischen Interessen ihrer Mitglieder. Sie vertritt darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Belange von Studierenden, die an einem Studienangebot eines Faches teilnehmen, das der Fachschaft zugeordnet ist, auch wenn diese Studierenden nicht Mitglieder der Fachschaft sind.

§ 2 Organe der Fachschaft

(1) Die Fachschaft äußert ihren Willen durch ihre Organe und deren Wahl.

(2) Die Organe der Fachschaft sind:

  1. die Fachschaftsvollversammlung (FSVV),
  2. die Fachschaftsvertretung (FSV) und
  3. der Fachschaftsrat (FSR).

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der gewählten Organe beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl der Nachfolgemitglieder bleiben die Mitglieder der betreffenden Organe kommissarisch im Amt.

§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Organe FSV und FSR

(1) Die Organe FSV und FSR fördern auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die Organe FSV und FSR wirken an der fachlichen und organisatorischen Gestaltung des Studiums mit und vertreten die Studierenden ihrer Fachbereiche gegenüber der Professorinnenschaft, den Gremien der Universität und den übrigen Gremien der Studierendenschaft.

(3) Die Organe FSV und FSR vertreten die hochschulpolitischen Belange der Fachschaft und beziehen Stellung zu hochschulpolitischen Fragen. Eine über die Aufgaben der Organe FSV und FSR hinausgehende allgemeinpolitische Willensbildung vollzieht sich in den studentischen Vereinigungen der Hochschule.

II. Die Fachschaftsvertretung (FSV)

§ 4 Rechtsstellung der FSV

Die FSV ist Beschlussorgan der Fachschaft.

§ 5 Wahl der FSV

Die Wahl der FSV erfolgt nach den Bestimmungen der Fachschaftswahlordnung.

§ 6 Zusammensetzung und Zusammentritt der FSV

(1) Die Zahl der Mitglieder der FSV richtet sich nach den Regelungen der Satzung der Studierendenschaft (SdS) und der Fachschaftswahlordnung (FSWO).

(2) Die Einladung zu einer FSV-Sitzung erfolgt in Textform unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von sieben Tagen. Sie muss fristgerecht an alle Mitglieder der FSV und des FSR verschickt sowie öffentlich bekannt gemacht werden.

(3) Die Mitglieder der FSV sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(4) Sitzungen der FSV sind grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines FSV-Mitglieds können Teile einer Sitzung auf die Fachschaftsöffentlichkeit oder nur die Mitglieder der FSV beschränkt werden. Darüber hinaus können einzelne Personen auf Antrag eines FSV-Mitglieds für Teile einer Sitzung von dieser ausgeschlossen werden, sofern die Geschäftsordnung eine Regelung dafür trifft. Beschlüsse können nicht unter Ausschluss der Fachschaftsöffentlichkeit oder eines FSV-Mitglieds gefasst werden.

(6) Abweichend von § 6 Absatz 5 können weitere Personen auf Antrag eines FSV-Mitglieds mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der FSV zur Beratung hinzugezogen werden.

(7) Über den Inhalt FSV-interner Beratungen ist Stillschweigen zu wahren. Diese Inhalte werden insbesondere nicht protokolliert.

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeit der FSV

(1) Die FSV trifft alle Entscheidungen von grundlegender oder gehobener Bedeutung für die Fachschaft, die über den regulären Geschäftsbetrieb des FSR hinausgehen.

(2) Die FSV wählt den FSR.

(3) Die FSV wählt den Kassenprüfungsausschuss.

(4) Die FSV wählt den Wahlausschuss.

(5) Die FSV beschließt über den Haushaltsplan.

(6) Die FSV beschließt mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder die organisatorische und finanzielle Entlastung des FSR. Die finanzielle Entlastung kann nicht verweigert werden, wenn die Kassenprüfung keine Ungenauigkeiten ergibt. Die Entlastung muss von einem Mitglied der FSV beantragt werden. Finanzielle Entlastung kann auch von den Kassenprüferinnen beantragt werden. Auf Antrag eines Mitglieds der FSV muss eine Einzelentlastung durchgeführt werden.

(7) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSV die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

(8) Die FSV kann weitere Ordnungen und Richtlinien zur Regelung der Fachschaftsarbeit erlassen.

§ 8 Das Präsidium der FSV und seine Aufgaben

(1) Das Präsidium der FSV besteht aus

  1. der Vorsitzenden,
  2. falls gewählt, der stellvertretenden Vorsitzenden und
  3. der Schriftführerin.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums der FSV müssen Mitglieder der FSV sein und werden einzeln in der konstituierenden Sitzung gewählt. Auf Verlangen eines FSV-Mitglieds findet die Wahl geheim statt. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich.

(3) Die Ämter des Präsidiums der FSV sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft im FSR.

(4) Zur Wahl des Präsidiums der FSV bedarf es der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV. Erhält im ersten Wahlgang keine Kandidatin die notwendige Stimmenzahl, so findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine Kandidatin die notwendige Stimmenzahl, so gilt im dritten und, falls nötig, in darauffolgenden Wahlgängen die Kandidatin als gewählt, die die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der FSV auf sich vereint. Während einer Wahl mit mehreren Wahlgängen können neue Kandidatinnen nur für die Wahlliste vorgeschlagen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der FSV einem Antrag auf Öffnung der Wahlliste zustimmt.

(5) Die Wahl eines Mitglieds des FSR-Vorstands ins Präsidium der FSV ist zulässig, wenn in derselben Sitzung eine Nachfolgerin für das betreffende Amt im FSR-Vorstand gewählt wird.

(6) Tritt ein gemäß § 8 Absatz 1 notwendiges Mitglied des Präsidiums der FSV zurück, wählt die FSV unverzüglich eine Nachfolgerin. Kann die Wahl nicht auf derselben Sitzung erfolgen, so führt das ausgeschiedene Mitglied ihr Amt kommissarisch bis zur Nachwahl weiter.

(7) Mitglieder des Präsidiums der FSV können nur mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV durch die Wahl einer Nachfolgerin abberufen werden. Abweichend von Satz 1 kann ein gemäß § 8 Absatz 1 nicht notwendiges Mitglied des Präsidiums der FSV mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV auch ohne die Wahl einer Nachfolgerin abgewählt werden.

(8) Die Schriftführerin ist für die Erstellung des Sitzungsprotokolls verantwortlich. Sie kann an ihrer statt die Verantwortung für die Erstellung des Sitzungsprotokolls in gegenseitigem Einvernehmen an eine andere Person übertragen. Die Schriftführerin ist dafür verantwortlich, dass das Sitzungsprotokoll der FSV-Sitzung eine Woche nach der Sitzung an die FSV- Vorsitzende weitergeleitet und jeweils spätestens zur nächsten FSV-Sitzung allen Mitgliedern der FSV sowie, auf Nachfrage, sonstigen auf der Sitzung anwesenden Personen zugänglich gemacht wird. Dem Sitzungsprotokoll ist eine Anwesenheitsliste der jeweiligen FSV-Sitzung hinzuzufügen.

(9) Über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sitzungsprotokolls wird in einer darauffolgenden FSV-Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der FSV abgestimmt. Abweichend von Satz 1 ist auch ein Beschluss des Sitzungsprotokoll im Umlauf gemäß § 10 Absatz 9 möglich.

(10) Nach Beschluss eines Sitzungsprotokolls hat jedes FSV-Mitglied das Recht, eine Stellungnahme zum Sitzungsprotokoll abzugeben. Gleiches gilt für andere Personen, die zu einem bestimmten Punkt das Wort erhoben haben.

(11) Das beschlossene Sitzungsprotokoll ist der Fachschaft unverzüglich für mindestens sieben Tage durch Aushang und mindestens für 2 Jahre an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben.

(12) Die Vorsitzende der FSV führt ihre laufenden Geschäfte. Sie beruft die FSV ein, wenn

  1. die FSR-Vorsitzende,
  2. die Mehrheit der Mitglieder des FSR,
  3. mindestens 30% der Mitglieder der FSV,
  4. die FSVV oder
  5. fünf Prozent der Mitglieder der Fachschaft dies unter Angabe von zu behandelnden Tagesordnungspunkten in Textform verlangen. Enthält das Verlangen einen Sitzungstermin, so ist dieser zu berücksichtigen und, nach Möglichkeit, einzuhalten. Enthält das Verlangen keinen Sitzungstermin, so ist die FSV innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Die Ladungsfrist nach § 6 Absatz 2 muss eingehalten werden.

(13) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird die FSV-Vorsitzende durch die stellvertretende FSV-Vorsitzende vertreten.

(14) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird die stellvertretende FSV-Vorsitzende durch die Schriftführerin vertreten. Dies gilt insbesondere, wenn keine stellvertretende FSV-Vorsitzende gewählt wurde.

(15) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird die Schriftführerin durch die FSV- Vorsitzende vertreten.

(16) Die Mitglieder des Präsidiums der FSV können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

§ 9 Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied scheidet aus der FSV aus

  1. durch Niederlegung seines Amtes,
  2. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

(2) Die Wiederbesetzung eines freigewordenen Sitzes regelt die Fachschaftswahlordnung (FSWO).

§ 10 Beschlüsse der FSV

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Stimmrecht haben nur Mitglieder der FSV.

(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern der FSV hat ein FSR-Mitglied während der den Antrag betreffenden nachfolgenden Sitzung anwesend zu sein.

(4) Die FSV gilt als beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der FSV anwesend ist.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird auf Verlangen unverzüglich festgestellt. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich. Die FSV-Vorsitzende oder ein von ihr bestimmtes FSV-Mitglied überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(6) Alle Tagesordnungspunkte, die aufgrund einer Beschlussunfähigkeit nicht oder nicht abschließend behandelt werden konnten, werden auf eine zweite Sitzung verschoben. Diese Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach der beschlussunfähigen Sitzung stattfinden. Die Tagesordnung zu dieser Sitzung muss mindestens die verschobenen Tagesordnungspunkte enthalten. Die Sitzung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder für die verschobenen Tagesordnungspunkte, mit Ausnahme von „Verschiedenes“, beschlussfähig. Bei der Einladung sind verschobene Tagesordnungspunkte kenntlich zu machen und auf diesen Absatz zu verweisen. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren.

(7) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. für die Sitzung der FSV fristgerecht eingeladen wurde,
  2. die FSV beschlussfähig war und
  3. er die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der FSV gefunden hat, soweit diese Satzung oder eine höhere Rechtsquelle nichts anderes vorschreibt.

(8) FSV-Beschlüsse können durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder der FSV aufgehoben werden.

(9) Die FSV darf in ihrer Geschäftsordnung festlegen, dass Beschlüsse im Umlauf gefasst werden können. Sofern keine Widerspruchsregelung festgelegt wird, gelten für Umlaufbeschlüsse dieselben oder schärfere Anforderungen bezüglich Mehrheiten als auf Sitzungen.

§ 11 Ausschüsse der FSV

(1) Die FSV wählt die Mitglieder des Wahlausschusses sowie die Wahlleiterin mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Näheres regelt die Fachschaftswahlordnung.

(2) Die FSV wählt als Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses mindestens zwei Kassenprüferinnen mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder.

(3) Kassenprüferin kann nur sein, wer weder im geprüften Zeitraum noch zum Prüfungszeitpunkt Mitglied des FSR war beziehungsweise ist. Kassenprüferinnen müssen Teil der Studierendenschaft der RFWU Bonn sein.

(4) Die Kassenprüferinnen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung des Haushaltsjahres, für dessen Kontrolle sie gewählt wurden, und erstatten der FSV über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

(5) Die FSV wählt ein Awareness-Team. Es soll aus mindestens 2 Personen bestehen und möglichst divers besetzt sein. Das Awareness-Team soll unter anderem auf Veranstaltungen der Fachschaft bei der Einhaltung des Code of Conduct unterstützen. Näheres kann durch eine von der FSV zu beschließende Verfahrensordnung geregelt werden. Mitglieder des Awareness-Teams werden von der FSV mit der Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder gewählt.

(6) Der FSV steht es frei, weitere Ausschüsse zu wählen.

III. Der Fachschaftsrat (FSR)

§ 12 Rechtsstellung des FSR

(1) Der FSR repräsentiert und vertritt die Fachschaft und führt ihre Geschäfte. Der FSR ist im Rahmen der zu besorgenden Geschäfte sowie im Eilfall auch Beschlussorgan, im Übrigen führt er die Beschlüsse der FSV aus.

(2) Die FSR-Vorsitzende hat Beschlüsse, Unterlassungen oder Maßnahmen der FSV, des FSR, sowie der FSVV, sofern sie gegen geltendes Recht verstoßen, gegenüber der Vorsitzenden der Fachschaftenkonferenz (FK) zu beanstanden.

§ 13 Zusammensetzung des FSR

(1) Der FSR besteht aus:

  1. der Vorsitzenden,
  2. der stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Finanzreferentin und
  4. zwei bis sechs weiteren Mitgliedern.

(2) Sind der Fachschaft mehrere Fach-Abschluss-Kombinationen (FAKs) zugeordnet, so kann die FSV nach § 27 Absatz 5 SdS für jede dieser FAK bis zu zwei zusätzliche Mitglieder in den FSR wählen, die einen Studiengang mit dieser FAK studieren. Die Zahl der Mitglieder des FSR vergrößert sich entsprechend.

(3) Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Finanzreferentin bilden den geschäftsführenden FSR-Vorstand.

(4) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird die FSR-Vorsitzende durch die stellvertretende FSR-Vorsitzende vertreten.

(5) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird die stellvertretende FSR-Vorsitzende durch die Finanzreferentin vertreten.

(6) Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung wird die Finanzreferentin durch die FSR- Vorsitzende vertreten.

(7) Die Vorstandsmitglieder können sich bei gegenseitigem Einvernehmen wechselseitig vertreten.

§ 14 Sitzungen des FSR

(1) Der FSR tritt in öffentlicher Sitzung zusammen:

  1. während der Vorlesungszeit grundsätzlich einmal wöchentlich,
  2. auf Entscheidung des FSR-Vorstands,
  3. auf eigenen Beschluss oder
  4. auf Beschluss der FSV.

(2) Die Einladung zu einer FSR-Sitzung erfolgt in Textform mit einer Einladungsfrist von sieben Tagen. Sie muss fristgerecht an alle Mitglieder des FSR verschickt sowie öffentlich bekannt gemacht werden.

(3) Der FSR kann auch für einen regelmäßigen Termin allgemein eingeladen werden. Auf jede gemäß Satz 1 eingeladene Sitzung muss durch öffentliche Ankündigung in Textform hingewiesen werden.

(4) Die Mitglieder des FSR sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, sofern sie nicht begründet entschuldigt sind.

(5) Der FSR ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(6) Sofern er sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für den FSR die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

(7) Auf Antrag eines FSR-Mitglieds können Teile einer Sitzung auf die Fachschaftsöffentlichkeit oder nur die Mitglieder des FSR beschränkt werden. Darüber hinaus können einzelne Personen auf Antrag eines FSR-Mitglieds für Teile einer Sitzung von dieser ausgeschlossen werden, sofern die Geschäftsordnung eine Regelung dafür trifft. Beschlüsse können nicht unter Ausschluss der Fachschaftsöffentlichkeit oder eines FSR-Mitglieds gefasst werden.

(8) Abweichend von § 14 Absatz 7 können weitere Personen auf Antrag eines FSR-Mitglieds mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des FSR zur Beratung hinzugezogen werden.

(9) Über den Inhalt FSR-interner Beratungen ist Stillschweigen zu wahren. Diese Inhalte werden insbesondere nicht protokolliert.

§ 15 Wahl des FSR

(1) Alle Mitglieder des FSR müssen Mitglieder der Fachschaft sein.

(2) Die Mitgliedschaft im FSR ist unvereinbar mit Ämtern des Präsidiums der FSV und der Mitgliedschaft im Kassenprüfungsausschuss.

(3) Der FSR-Vorstand wird entsprechend § 8 Absatz 4 gewählt.

(4) Die weiteren Mitglieder des FSR neben dem Vorstand werden, auf Verlangen einzeln, mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV gewählt.

(5) Mitglieder des FSR-Vorstandes können nur mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV durch die Wahl einer Nachfolgerin abberufen werden. Alle anderen Mitglieder des FSR können mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der FSV abberufen werden.

(6) Mitglieder des FSR können jederzeit zurücktreten. Tritt ein Mitglied des FSR-Vorstandes zurück, bleibt dieses zunächst kommissarisch im Amt und die FSV wählt unverzüglich eine Nachfolgerin.

(7) Ein Mitglied scheidet aus dem FSR aus

  1. durch Abberufung,
  2. durch Niederlegung seines Amtes oder
  3. durch Ausscheiden aus der Fachschaft, insbesondere durch Exmatrikulation, Umschreibung oder Tod.

§ 16 Beschlüsse des FSR

(1) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Stimmrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft. Auf Verlangen eines FSR-Mitglieds haben für die Dauer einer Abstimmung nur anwesende Mitglieder des FSR Stimmrecht. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich.

(3) Der FSR gilt als beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des FSR anwesend ist.

(4) Die Beschlussfähigkeit wird auf Verlangen unverzüglich festgestellt. Ein Einspruch gegen dieses Verlangen ist nicht möglich. Die FSR-Vorsitzende überprüft die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf.

(5) Alle Tagesordnungspunkte, die aufgrund einer Beschlussunfähigkeit nicht oder nicht abschließend behandelt werden konnten, werden auf eine zweite Sitzung verschoben. Diese Sitzung muss spätestens am 14. Tag nach der beschlussunfähigen Sitzung stattfinden. Die Tagesordnung zu dieser Sitzung muss mindestens die verschobenen Tagesordnungspunkte enthalten. Diese Sitzung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder für die verschobenen Tagesordnungspunkte, mit Ausnahme von „Verschiedenes“, beschlussfähig. Bei der Einladung sind verschobene Tagesordnungspunkte kenntlich zu machen und auf diesen Absatz zu verweisen. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren.

(6) Abweichend von § 16 Absatz 5 Satz 1 können die verschobenen Tagesordnungspunkte auch der Tagesordnung der nächsten regulär stattfindenden Sitzung hinzugefügt und auf dieser behandelt werden. § 16 Absatz 5 Satz 2 bis 6 bleibt davon unberüht. Die Mitglieder des FSR sind unverzüglich in Textform auf diesen Umstand sowie die verschobenen Tagesordnungspunkte hinzuweisen.

(7) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. für die Sitzung des FSR fristgerecht eingeladen wurde,
  2. der FSR beschlussfähig war und
  3. er die einfache Mehrheit der Stimmen gefunden hat, soweit diese Satzung oder eine höhere Rechtsquelle nichts anderes vorschreibt.

(8) FSR-Beschlüsse können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des FSR oder durch einen Beschluss der FSV aufgehoben werden.

(9) Der FSR darf in seiner Geschäftsordnung festlegen, dass Beschlüsse im Umlauf gefasst werden können. Sofern keine Widerspruchsregelung festgelegt wird, gelten für Umlaufbeschlüsse dieselben oder schärfere Anforderungen bezüglich Mehrheiten als auf Sitzungen.

§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des FSR

(1) Der FSR kann Aufgabengebiete an einzelne Mitglieder der Fachschaft vergeben.

(2) Die FSR-Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Arbeit des FSR und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien ist jedes Mitglied der Fachschaft gegenüber der Vorsitzenden für sein Aufgabengebiet verantwortlich.

(3) Die FSR-Vorsitzende ist insbesondere dafür verantwortlich, die Arbeit der Organe der Fachschaft an alle Mitglieder der Fachschaft zu kommunizieren, sofern dieses Aufgabengebiet nicht gemäß §17 Absatz 1 vergeben wurde.

IV. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

§ 18 Rechtsstellung der FSVV

(1) Die FSVV ist die Versammlung der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die FSVV ist oberstes Beschlussorgan und dient der Information ihrer Mitglieder. Soweit keine FSV besteht, übernimmt sie die Aufgaben der FSV, sofern durch diese Satzung, die Fachschaftswahlordnung oder eine höherere Rechtsquelle keine andere Zuständigkeit geregelt ist.

§ 19 Einberufung und Durchführung der FSVV

(1) Die Vorsitzende des FSR beruft die FSVV ein:

  1. auf Beschluss der FSV,
  2. auf Beschluss des FSR,
  3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder der FSV oder
  4. auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder der Fachschaft, sofern der Antrag eine Tagesordnung enthält.

(2) Die Einladung zu einer FSVV erfolgt in Textform mit einer Einladungsfrist von vierzehn Tagen. Sie muss fristgerecht an alle Mitglieder der FSV und des FSR verschickt sowie öffentlich, mindestens durch Aushang, bekannt gemacht werden. Die Ankündigung enthält mindestens

  1. die genaue Zeit und Ortsangabe der FSVV sowie
  2. ihre Tagesordnung.

(3) Die FSVV wählt zu Beginn jeder Versammlung eine Versammlungsleiterin.

(4) Die FSVV ist verpflichtet, während der Sitzungen Protokoll zu führen.

(5) Sofern sie sich keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt für die FSVV die Geschäftsordnung der FSV, soweit anwendbar, entsprechend. Hat sich die FSV keine eigene Geschäftsordnung gegeben, gilt für die FSVV die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments, soweit anwendbar, entsprechend.

§ 20 Beschlüsse der FSVV

(1) Rede-, Stimm- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der Fachschaft.

(2) Die FSVV gilt als beschlussfähig, wenn zu dieser ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde.

(3) Die Entscheidungen der FSVV binden alle Organe der Fachschaft.

(4) Ein Beschluss ist rechtmäßig zustande gekommen, wenn

  1. die FSVV beschlussfähig war und
  2. er die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachschaft gefunden hat.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit muss die FSVV mit gleicher Tagesordnung wiederholt werden. Diese zweite FSVV muss spätestens am 21. Tag nach der beschlussunfähigen FSVV stattfinden. Die normalen Ladungsfristen sind zu wahren.

(6) Beschlüsse der FSVV können nur durch eine weitere FSVV mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachschaft aufgehoben werden.

V. Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 21 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach den Vorgaben der Satzung der Studierendenschaft und der HWVO NRW.

(2) Der Haushaltsplan wird jährlich für denselben Zeitraum festgestellt wie der Haushaltsplan gemäß § 39 Absatz 1 der Satzung der Studierendenschaft; dieser Zeitraum ist das Haushaltsjahr.

(3) Der Finanzreferentin obliegt die Finanzführung der Fachschaft. Sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben der Fachschaft ordnungsgemäß Buch.

(4) Die Fachschaft kann Dauerschuldverhältnisse in Vertretung der Studierendenschaft nur eingehen, wenn sie durch Finanzreferentin und FSR-Vorsitzende gemeinsam vertreten wird.

(5) Der FSR kann keine Ausgaben beschließen, die einen Betrag von 150 Euro übersteigen, wenn

  1. die FSR-Vorsitzende sowie die Finanzreferentin widersprechen,
  2. im Falle der Abwesenheit der FSR-Vorsitzenden oder der Finanzreferentin die beiden anwesenden Mitglieder des FSR-Vorstands widersprechen, oder
  3. im Falle der Abwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern das anwesende Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 22 Haushaltsplan

(1) Die Finanzreferentin hat vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen und diesen der FSV in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen vor Beginn des Haushaltsjahres zur Abstimmung vorzulegen, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(2) Anschaffungen und Ausgaben, die von den im Haushaltsplan unter einem flexiblen Titel, etwa Sonstiges“, ausgewiesenen Geldern getätigt werden und die einen Höchstbetrag von 200 Euro ” überschreiten, sind vor der Anweisung von der FSV gesondert zu beschließen.

(3) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrags zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind der FSV unverzüglich anzuzeigen. Nachträge zum Haushaltsplan können nur für das laufende Haushaltsjahr eingebracht werden.

§ 23 Rechnungsergebnis

Innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres stellt die Finanzreferentin das Rechnungsergebnis auf. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuss oder Fehlbetrag. Das Rechnungsergebnis ist der FSV und dem FSR vorzulegen.

§ 24 Einnahmeverpflichtung

Die Finanzreferentin ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzordnung der Studierendenschaft für Unterstützung durch allgemeine Fachschaftengelder (AFSG) sowie die üblichen Beihilfen im Rahmen besonderer Fachschaftengelder (BFSG) zu sorgen, soweit diese nach Maßgabe der Fachschaftenkonferenz unterstützt werden.

§ 25 Kassenprüfung und -abschluss

(1) Die Kassenprüferinnen der FSV führen mindestens folgende Prüfungen durch:

  1. eine Haushaltsjahresabschlussprüfung;
  2. eine Abschlussprüfung nach dem Ende der Amtszeit des FSR.

(2) Die Kassenprüfung umfasst mindestens die Prüfung der in § 17 Absatz 1 FSFS genannten Punkte.

(3) Über die Kassenprüfung ist ein Bericht gemäß § 17 Absatz 3 FSFS zu führen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 26 Einrichtung einer FSV bei weniger als 500 Mitgliedern

Beträgt die Zahl der Mitglieder der Fachschaft weniger als 500, so wird eine FSV mit 7 Mitgliedern gewählt.

§ 27 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann durch Beschluss einer Änderungssatzung geändert werden. Dieser Beschluss kann von der FSV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gewählten Mitglieder oder auf einer FSVV mit der Mehrheit der anwesenden Fachschaftsmitglieder gefasst werden.

(2) Dieser Beschluss muss jedes Mal in drei Lesungen auf mindestens zwei getrennten Sitzungen gefasst werden, wobei die zweite und dritte Lesung in der gleichen Sitzung stattfinden dürfen.

(3) Der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ muss bereits in der Einladung zur betreffenden FSV-Sitzung oder FSVV angekündigt werden. Dem Einladungsschreiben ist der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung beizufügen.

(4) Diese Satzung und etwaige Änderungssatzungen treten jeweils am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft. Sie sind unverzüglich der Fachschaft durch ortsüblichen Aushang und an geeigneter Stelle im Internet bekanntzugeben.

§ 28 Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 21 Absatz 2 beginnt das Haushaltsjahr 2026 am 01. April 2026 und endet am 30. Juni 2026.

(2) Für die Sitzungsperiode der FSV, die mit der konstituierenden Sitzung vom 27. Mai 2025 begonnen hat, muss abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 3 keine Schriftführung gewählt werden. Darüber hinaus übernimmt die stellvertretende FSV-Vorsitzende abweichend von § 8 Absatz 14 und 15 in genannter Sitzungsperiode die Vertretung der Schriftführung.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 21. November 2013
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 15. Januar 2014
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2014/Satzung_Fachschaft_Informatik-akut.pdf
Titel Erste Änderungssatzung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 12. Mai 2015
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 12. Mai 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_ex_12-05-2015-FSInfoAendSatzung.pdf (Lesefassung)
Titel Zweite Änderungssatzung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 28. Januar 2016
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 2. Februar 2016
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2016/akut-extra__Zweite-%c3%84nderungssatzung-der-Satzung-der-Fachschaft-Informatik-der-Rheinischen-Friedrich-Wilhelms-Universit%c3%a4t-Bonn.pdf (Lesefassung)
Titel Dritte Änderungssatzung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 23. Januar 2018
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 18. Februar 2018
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2018/akut_extra_2018-4.pdf (Lesefassung)
Titel Vierte Änderungssatzung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 16. Januar 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 29. Januar 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-2.pdf (Lesefassung)
Titel Fünfte Änderungssatzung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 19. November 2019
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 20. November 2019
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2019/akut_extra_2019-22.pdf (Lesefassung)
Titel Sechste Satzung zur Änderung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 6. Mai 2021
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 9. Mai 2021
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-22.pdf (Lesefassung)
Titel Siebte Satzung zur Änderung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 18. Januar 2022
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 18. Januar 2022
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-03.pdf (Lesefassung)
Titel Achte Satzung zur Änderung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 9. Mai 2023
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 16. Mai 2023
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-32.pdf (Lesefassung)
Titel Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 28. November 2024
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 8. Januar 2025
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2025/vsbonn_bekanntmachung_2025-02.pdf (Lesefassung)
Titel Zehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 26. März 2025
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 7. Mai 2025
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2025/vsbonn_bekanntmachung_2025-16.pdf (Lesefassung)
Titel Exzellente Satzung der Fachschaft Informatik
Beschlussorgan Fachschaftsvertretung Fachschaft Informatik
Beschlussdatum 19. Februar 2026
Publikationsorgan Öffentlichkeitsbeauftragte
Publikationsdatum 23. März 2026
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2026/vsbonn_bekanntmachung_2026-17.pdf (Lesefassung)