Student Parliament of the Rhenish
Friedrich Wilhelm University of Bonn

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Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Verfahrensordnung des Kulturplenums

Fassung vom 1. Juli 2015 (?)

Inhaltsverzeichnis

      1. § 1 [Einberufung, Tagesordnung und Ablauf]
      2. § 2 [Mitglieder]
      3. § 3 [Anwesenheitspflicht]
      4. § 4 [Leitung und Protokoll]
      5. § 5 [Beschlussfähigkeit]
      6. § 6 [Stimmrecht]
      7. § 7 [Abstimmungen]
      8. § 8 [Öffentlichkeit]

§ 1 [Einberufung, Tagesordnung und Ablauf]

I. Zum Kulturplenum wird durch das Kulturreferat entsprechend § 6,4 und § 8 Bestimmungen über die Förderung von Studentischen Vereinigungen durch die Studierendenschaft der Universität Bonn einmal zu Beginn eines Semesters eingeladen.

II. Die Tagesordnung legt das Kulturplenum auf Vorschlag des Kulturreferates fest.

III. Der Vorschlag lautet wie folgt:

  1. Eröffnung
  2. Ist die beantragte Summe aller Anträge der Studentischen Gruppen kleiner als die im Semester verfügbare Summe des entsprechenden Kulturgelder Haushaltspostens, findet eine Abstimmung über die gesamte Liste statt.
  3. Ist die beantrage Summe aller Anträge der Studentischen Gruppen größer als die im Semester verfügbare Summe des entsprechenden Kulturgelder Haushaltspostens, kann folgendes Verfahren genutzt werden:
      1. Freiwillige Kürzungen der beantragten Summe einer Studentischen Kulturgruppe bis die beantragte Summe kleiner als die verfügbare Summe ist.
      1. Nominierungsverfahren. Studentische Gruppen nominieren einzelne Anträge, diskutieren über diese und stimmen diese schließlich ab, solange bis die beantragte Summe kleiner als die verfügbare Summe ist.
      1. Abstimmung über die gesamte Liste.
  4. Schließung des Kulturplenums.

§ 2 [Mitglieder]

Mitglieder des Kulturplenums sind alle Vertreter_innen der antragsstellenden Studentischen Gruppen, sowie das Kulturreferat.

§ 3 [Anwesenheitspflicht]

I. Alle antragsstellenden Studentischen Gruppen müssen mindestens eine_n Vertreter_in zum Kulturplenum entsenden, die den Antrag der Gruppe vorstellt. Die Anwesenheitspflicht ist nicht erfüllt, wenn eine Person mehrere Kulturgruppen vertritt.

II. Die Anwesenheitspflicht endet mit dem Schließen des Kulturplenums.

III. Bei Nicht-Anwesenheit wird der Antrag im Kulturplenum nicht behandelt.

IV. Studentische Gruppen können auf Anfrage und nach hinreichender Begründung durch das Kulturreferat vertreten werden.

§ 4 [Leitung und Protokoll]

I. Die Sitzungsleitung wird von Vertreter_innen des Kulturreferates ausgeführt.

II. Die Sitzungsleitung führt eine Redner_innenliste.

III. Die Sitzungsleitung bestimmt eine_n Protokollant_in.

IV. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach Ende des Kulturplenums im Kulturreferat für alle Studentischen Gruppen einsehbar.

§ 5 [Beschlussfähigkeit]

Das Kulturplenum ist beschlussfähig, sobald mindestens 2/3 der Mitglieder nach § 2 anwesend sind.

§ 6 [Stimmrecht]

Jede anwesende Studentische Gruppe hat eine Stimme, unabhängig von der Zahl der entsandten Vertreter_innen.

§ 7 [Abstimmungen]

I. Für Abstimmungen reicht die einfache Mehrheit.

II. Abgestimmt wird durch die vom Kulturreferat verteilten Stimmkarten.

§ 8 [Öffentlichkeit]

Das Kulturplenum ist eine öffentliche Sitzung.


Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Verfahrensordnung des Kulturplenums
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum 5. November 2014
Publikationsorgan AKUT
Publikationsdatum 1. Juli 2015
URL https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AK_Ex_Verfahrensordnung-Kulturplenum.pdf