Studierendenparlament der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

logo

Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.

Geschäftsordnung zur Führung der Siegel des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)

Fassung vom 14. Februar 2003 (?)

Inhaltsverzeichnis

  1. A. Allgemeine Siegelführung
      1. § 1 Rechtsaufsicht
      2. § 2 Gebrauch
      3. § 3 Aufbewahrung der Siegel
      4. § 4 Ermächtigung anderer AStA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter
  2. B. Siegelführung zum Zwecke der Amtlichen Beglaubigung i. S. d. § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW vom 12.11.1999 (GV NW 1999, Nr. 46, S. 602-620)
      1. § 5 Schulung
      2. § 6 Der Beglaubigungsvorgang
      3. § 7 Zur Beglaubigung zulässige Dokumente
      4. § 8 Kosten
  3. Anlagen:

A. Allgemeine Siegelführung

§ 1 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über den Gebrauch der Siegel (siehe Anlage 1) obliegt dem/der AStA-Vorsitzenden.

§ 2 Gebrauch

(1) Der Gebrauch und die Verwendung obliegen dem/der hauptamtlichen Geschäftsführer/in des AStA.

(2) Er/Sie kann andere Mitarbeiter/innen des AStA zum Gebrauch der Siegel ermächtigen.

§ 3 Aufbewahrung der Siegel

(1) Die Siegel sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

(2) Die Verwendung der Siegel geschieht nur durch oder in Absprache mit dem/der hauptamtlichen Geschäftsführer/in des AStA. Nur er/sie darf außerhalb der Geschäftszeit Zugriff auf die Siegel haben.

§ 4 Ermächtigung anderer AStA-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter

(1) Die Ermächtigung durch den/die hauptamtliche/n Geschäftsführer/in muss schriftlich durch ein Ermächtigungsformular erfolgen.

(2) Das Ermächtigungsformular muss den Namen, die vollständige Adresse und Telefonnummer des/der Ermächtigten enthalten und von diesem/r und dem/der hauptamtlichen Geschäftsführer/in eigenhändig unterschrieben sein.

(3) Die Ermächtigung muss außerdem zeitlich, maximal durch die Zeit der AStA-Mitarbeit, begrenzt sein und den Hinweis auf die Folgen nichtordnungsgemäßen Gebrauches der Siegel enthalten.

(4) Der/die hauptamtliche Geschäftsführer/in hat den/die Ermächtigte/n im ordnungsgemäßen Gebrauch des Siegels zu schulen.

B. Siegelführung zum Zwecke der Amtlichen Beglaubigung i. S. d. § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW vom 12.11.1999 (GV NW 1999, Nr. 46, S. 602-620)

§ 5 Schulung

Die Schulung zum Gebrauch des Siegels für Beglaubigungen umfasst folgende Punkte:

  1. Der/die hauptamtliche Geschäftsführer/in händigt dem/der Ermächtigten ein Exemplar dieser Geschäftsordnung zur Kenntnisnahme aus.
  2. Auf dem Ermächtigungsformular gemäß § 4 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung hat der/die Ermächtigte die Kenntnisnahme dieser Geschäftsordnung, insbesondere der nachfolgenden Vorschriften, zu bestätigen.

§ 6 Der Beglaubigungsvorgang

(1) Beglaubigt werden nur für echt befundene Vorlagen.

(2) Die zu beglaubigenden Vorlagen werden von der/dem Beglaubigenden kopiert. Mehrseitige Vorlagen müssen vollständig kopiert werden. Die Kopien müssen zusammen geheftet und als ein Dokument beglaubigt werden.

(3) Als beglaubigt gilt nur eine Kopie, die sowohl das Siegel als auch einen der Beglaubigungsstempel (siehe Anlage 2) trägt. Bei mehrseitigen Kopien muss jede einzelne Seite vom Siegelabdruck erfasst sein.

(4) Die Felder des Beglaubigungsstempels werden durch den/die Beglaubigende vollständig ausgefüllt. Ist die Urschrift der Vorlage von einer Behörde ausgestellt, kann das Eintragen des Verwendungszwecks (im Stempel: „Beglaubigung erteilt zur Vorlage bei:“) entfallen.

§ 7 Zur Beglaubigung zulässige Dokumente

(1) Durch den AStA beglaubigt werden dürfen inländische Dokumente sowie ausländische Dokumente zum inländischen Gebrauch.

(2) Aufgrund der Ausländerzulassungsordnung vom 10. November 1998 der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (§ 2 Abs. 4) darf der AStA ausländische Dokumente für die Universität Bonn erst dann beglaubigen, wenn sie durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder durch die diplomatische Vertretung des Herkunftslandes in Deutschland amtlich beglaubigt wurden.

§ 8 Kosten

(1) Die Beglaubigungen sind gebührenfrei.

(2) Aufwendungen des AStA, wie Kopierkosten, hat der/die Inhaber/in der Dokumente selbst zu tragen.

Anlagen:

  1. Siegel des AStA der Universität Bonn
    (Siegel1)(Siegel2)
  2. Beglaubigungsstempel des AStA der Universität Bonn
    (Stempel1)(Stempel2)

Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:

Titel Geschäftsordnung zur Führung der Siegel des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)
Beschlussorgan Studierendenparlament
Beschlussdatum
Publikationsorgan
Publikationsdatum
URL