Hinweis: Dies sind inoffizielle Versionen. Es wird keinerlei Gewähr für die Korrektheit dieser Fassungen übernommen. Die offiziellen Dokumente lassen sich in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität sowie in den Bekanntmachungen der Studierendenschaft finden.
Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments (GOSP)
Fassung vom 22. Juli 2025 (?)
Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt 1 – Konstituierung, Allgemeines
- Abschnitt 2 – Mitwirkungsrechte
- Abschnitt 3 – Gang der Verhandlungen
- Abschnitt 4 – Abstimmungen über Anträge
- Abschnitt 5 – Beschlussfassung
- Abschnitt 6 – Wahlen
- Abschnitt 7 – Ordnungsmaßnahmen
- Abschnitt 8 – Ausschüsse
- § 41 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
- § 42 Ausschussmitglieder
- § 43 Wahl der Ausschussmitglieder
- § 44 Konstituierung der Ausschüsse
- § 45 Rechte und Pflichten der Vorsitzenden
- § 46 Einberufung der Ausschusssitzungen
- § 47 Beschlussfähigkeit von Ausschüssen
- § 48 Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis
- § 49 Beratende Ausschüsse
- § 50 Ständige Ausschüsse
- § 51 Untersuchungsausschüsse
- Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen
Soweit Bezeichnungen in der weiblichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für alle Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht.
Abschnitt 1 – Konstituierung, Allgemeines
§ 1 Konstituierung
(1) Das neu gewählte Studierendenparlament (SP) wird zu seiner ersten Sitzung von der Wahlleiterin einberufen. Die Einberufung erfolgt an dem Tag, an dem die Stimmauszählung beendet wird. Abweichend von § 11 Absatz 1 beträgt die Ladungsfrist 2 Kalendertage, wenn der Termin zuvor in der Bekanntmachung der Wahlbewerbungen gemäß § 12 der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament (WOSP) angekündigt wurde.
(2) In der konstituierenden Sitzung führt die Wahlleiterin den Vorsitz, bis die SP-Sprecherin gewählt ist. Die Wahlleiterin stellt durch namentlichen Aufruf die Beschlussfähigkeit des SP fest. Hiernach erfolgt die Wahl des Präsidiums.
§ 2 Fraktionen
(1) Mindestens zwei Mitglieder des SP können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Sprecherin und der Mitglieder sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Nachrückerin gehört derselben Fraktion an wie das ausgeschiedene SP-Mitglied, solange sie nichts anderes erklärt.
§ 3 Aufgaben des Präsidiums und der Schriftführung
(1) Das Präsidium vertritt das SP und regelt seine Geschäfte. Es führt seine Arbeit unparteiisch und sachgemäß.
(2) Die Erste Sprecherin ist die Sitzungsleitung. Sie eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie wird – auf eigenen Wunsch, bei Verhinderung oder bei Verlassen der Sitzung – durch vorrangig die Zweite und ansonsten die Dritte Sprecherin und bei deren Verhinderung durch das dienstälteste anwesende SP-Mitglied, das nicht dem AStA angehört, vertreten. Die Sitzungsleitung ist unparteiisch und sachgemäß und wahrt die Ordnung im Sitzungsraum.
(3) Die Schriftführerinnen unterstützen die SP-Sprecherin. Insbesondere fertigen sie die Sitzungsprotokolle an.
(4) In der Regel führt die die Zweite oder Dritte Sprecherin die Redeliste.
(5) Das Präsidium erhält eine Aufwandsentschädigung (AE). Näheres wird im Haushaltsplan geregelt.
(6) Die Schriftführerinnen erhalten die vollständige AE, sofern das Protokoll vollständig ausgearbeitet und in getippter Form vorliegt – entweder bis zum Tag vor dem Versand der Einladung zur nächsten Sitzung (jedoch mindestens 14 Tage nach Sitzungsende der protokollierten Sitzung) oder zu einem späteren Zeitpunkt nach vorheriger Absprache mit dem Präsidium. Erfolgt die Vorlage des Protokolls ohne vorherige Absprache zu einem späteren Zeitpunkt, wird lediglich die Hälfte der vorgesehenen AE gewährt. Die Höhe der AE wird im Haushaltsplan geregelt.
§ 4 Stellung und Pflichten der Mitglieder des SPs
Die Stellung und die Pflichten der Mitglieder des SP richten sich nach den entsprechenden Vorschriften der Satzung der Studierendenschaft (SdS) und der WOSP.
§ 5 Protokoll
(1) Das Protokoll ist unparteiisch zu führen.
(2) In das Protokoll sind die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen. Abgelehnte Anträge und Änderungsanträge sind dem Protokoll beizufügen. Das Protokoll soll zudem die wichtigsten Beiträge der Aussprache enthalten, soweit nicht die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. War eine bestimmte Mehrheit erforderlich, ist dies in das Protokoll aufzunehmen. Ebensolches gilt bei einstimmig gefassten Beschlüssen.
(3) Auf Verlangen eines SP-Mitglieds wird eine Äußerung möglichst wortgetreu zu Protokoll genommen. Der zitierten Rednerin ist die Möglichkeit zu geben, ihre Formulierung vor Aufnahme in das Protokoll zu korrigieren. Auf Verlangen von 1/3 der anwesenden SP-Mitglieder oder bei Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit wird ein Abstimmungsergebnis zahlenmäßig im Protokoll festgehalten.
(4) Bei namentlicher Abstimmung ist die Entscheidung jedes SP-Mitglieds im Protokoll festzuhalten. In allen anderen Fällen wird im Protokoll nur vermerkt, ob Anträge angenommen oder abgelehnt sind bzw. welche Personen gewählt worden sind ausgenommen bei Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit.
(5) Bei allen nicht geheimen Abstimmungen und Wahlen hat jedes in der Sitzung anwesende SP-Mitglied das Recht, seine vom Beschluss der Mehrheit abweichende Auffassung, kurz begründet, schriftlich der Schriftführerin zu übergeben, die diese Erklärung dem Protokoll als Anlage zufügt. Dies ist nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung (GO) möglich.
(6) Das Protokoll der Sitzung ist den SP-Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächstmöglichen Sitzung nach Fertigstellung zuzuleiten. Die Fertigstellung des Protokolls soll vier Wochen nicht überschreiten. Danach kann das SP auf Antrag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit entscheiden, die Schriftführung für die entsprechende Sitzung an eine andere Person zu übertragen.
(7) Jede im Protokoll Genannte hat das Recht, Äußerungen, die in einem Protokoll wiedergeben werden, durch eine Erklärung zum Protokoll der Sitzung, auf der das fragliche Protokoll genehmigt wurde, richtig zu stellen.
(8) Das Protokoll wird nach Zuleitung an die SP-Mitglieder auf der nächstmöglichen Sitzung zur Genehmigung gestellt.
(9) Der öffentliche Teil einer jeden Sitzung des SP wird akustisch mitgeschnitten (Tonbandaufnahme) und auf einem geeigneten Speichermedium, das mit Datum der Sitzung versehen wird, abgelegt. Das Speichermedium mit der Tonbandaufnahme steht ausschließlich der Schriftführerin für die Erstellung des Protokolls zur Verfügung.
(10) Bei Meinungsverschiedenheiten über wiedergegebene Äußerungen hat jede Genannte das Recht, den streitgegenständlichen Ausschnitt der Tonbandaufnahme gemeinsam mit dem SP-Präsidium anzuhören, hierbei müssen jedenfalls die SP-Sprecherin und die verantwortliche Schriftführerin anwesend sein.
(11) Nach Genehmigung des Protokolls (Absatz 8) ist die Tonbandaufnahme einschließlich des Transkriptes zu löschen.
(12) Die Tonbandaufnahmen der Sitzungen des SP unterliegen einem Beweismittelverbot.
(13) Jede Rednerin hat das Recht, die Niederschrift ihrer Rede vor Genehmigung zu korrigieren. Durch Korrekturen, die der Redner an der Rede vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden.
(14) Jedes SP Mitglied hat das Recht Korrekturgesuche an das SP-Präsidium zu richten. Das SP- Präsidium entscheidet, ob es dem Gesuch nach einer Änderung am Protokoll abhilft oder den streitgegenständlichen Ausschnitt dem SP zur Entscheidung vorlegt.
(15) Korrekturen (Absatz 13) und Gesuche (Absatz 14) nach diesen sind schriftlich vor Genehmigung an das SP-Präsidium zu richten.
(16) Zur Wahrung der Rechte aus Absatz 7, 13 und 14 sind die relevanten Passagen des vorläufigen Protokolls allen Rednerinnen und Genannten auf Verlangen zugänglich zu machen.
§ 6 Veröffentlichung von Dokumenten und Protokollen
(1) Die Protokolle des öffentlichen Teils der Sitzung und Anlagen zu diesen sind nach der Genehmigung zu veröffentlichen. Es obliegt dem SP-Präsidium, die Form der Veröffentlichung zu bestimmen.
(2) Einladungen zu Sitzungen und ihnen beigefügte Dokumente (Schriftstücke, Anträge etc.) sind zu veröffentlichen, sofern kein Antrag auf Nichtöffentlichkeit vorliegt. Es obliegt dem SP-Präsidium, die Form der Veröffentlichung zu bestimmen.
(3) Dokumente, die nach dem Einladungsversand das Präsidium erreichen, sollen soweit möglich und soweit kein Nichtveröffentlichungsgesuch vorliegt, veröffentlicht werden.
(4) Das SP-Präsidium muss von der Veröffentlichung von Dokumenten oder Auszügen absehen, wenn diese einen unverhältnismäßigen Schaden für eine Einzelne oder erheblichen Schaden für die Verfasste Studierendenschaft nach sich zieht. Dies ist dem SP anzuzeigen.
(5) Jeder Studierende kann sich mit dem Gesuch nach Nichtveröffentlichung eines Dokuments oder Teile dessen an das SP-Präsidium wenden. Entspricht dieses dem Gesuch nicht, so wird die Veröffentlichung zurückgenommen und die Sache dem SP zur Entscheidung vorgelegt. Entspricht es diesem, so ist dies dem SP anzuzeigen.
(6) Bei der Übermittlung von Vorlagen, Dokumenten und Anträgen an das SP-Präsidium ist das Verlangen auf Nichtveröffentlichung mit der Einladung zulässig. Diesem muss das SP-Präsidium entsprechen.
Abschnitt 2 – Mitwirkungsrechte
§ 7 Antragsrecht
(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität Bonn, die Gremien und Organe der Verfassten Studierendenschaft, die Ausschüsse des SP und die Fraktionen des SP haben Antragsrecht beim SP.
(2) Alle Antragsberechtigten sind grundsätzlich auch zum Stellen von Anträgen zur Geschäftsordnung nach § 17 berechtigt. Sofern sie kein SP-Mitglied sind, bedarf die Behandlung des GO-Antrags jedoch der Unterstützung mindestens eines anwesenden SP-Mitglieds.
§ 8 Rederecht
(1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Universität Bonn hat Rederecht im SP.
(2) Jeder geladene Gast hat Rederecht.
(3) Jede weitere anwesende Person hat bis auf Widerruf durch die Sitzungsleitung Rederecht.
§ 9 Stimmrecht
Stimmrecht haben SP-Mitglieder.
§ 10 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen sind öffentlich.
(2) Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des SP kann mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zur Öffentlichkeit gehören nicht die AStA-Vorsitzende und die Mitglieder des Schlichtungsgremiums. Weitere Personen können mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit zur Beratung hinzugezogen werden.
(3) Die Berichterstattung aus dem SP durch die Organe der verfassten Studierendenschaft hat unabhängig und überparteilich zu geschehen. Die wortgetreue Wiedergabe von Redebeiträgen hat nach den Regelungen des Pressekodex des Deutschen Presserates zu erfolgen.
Abschnitt 3 – Gang der Verhandlungen
§ 11 Einberufung
(1) Die Einberufung des SP soll spätestens am 8. Kalendertag vor dem Sitzungstag, in jedem Fall jedoch spätestens am 6. Kalendertag vor dem Sitzungstag, schriftlich durch die SP-Sprecherin unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Für außerordentliche Sitzungen nach § 20 gilt eine verkürzte Einladungsfrist von 6 Kalendertagen.
(2) Die SP-Sprecherin kann auf Beschluss des Präsidiums das SP einberufen. Sie muss das SP einberufen, wenn
- es der AStA, das Schlichtungsgremium, die Fachschaftenkonferenz (FK) oder ein Fünftel der SP-Mitglieder schriftlich unter Angabe von auf der Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkten verlangt oder
- ein Antrag bereits zum zweiten Mal aufgrund des Zeitablaufs der Sitzung des SP vertagt werden muss; die SP-Sprecherin hat den oder die betroffenen Anträge auf der vorläufigen Tagesordnung der folgenden Sitzung des SP unmittelbar nach den Berichten zu platzieren.
(3) Die Einberufung des SP muss unverzüglich, spätestens jedoch auf den 16. Tag nach Eingang des Antrages nach Buchstabe a bei dem Präsidium oder des Eintritts der in Buchstabe b genannten Voraussetzungen, schriftlich erfolgen.
(4) Sitzungen des SP sind grundsätzlich während des ganzen Jahres möglich; Ausnahmen stellen Weihnachts- und Pfingstferien dar. Während der Vorlesungszeit soll mindestens alle vier Wochen eine SP-Sitzung stattfinden. In der vorlesungsfreien Zeit soll mindestens eine Sitzung stattfinden. Darüber hinaus soll das SP in der vorlesungsfreien Zeit lediglich nach Absatz 2 in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 der SdS einberufen werden.
(5) Zwischen dem Beginn zweier SP-Sitzungen müssen mindestens 24 Stunden liegen. Dies gilt nicht zwischen einer außerordentlichen und einer ordentlichen Sitzung, wenn die außerordentliche der ordentlichen vorangeht.
(6) Die Einladung muss fristgerecht allen SP-Mitgliedern übermittelt werden. Die Einladung soll fristgerecht dem AStA-Vorsitz, den Vorsitzenden der SP-Ausschüsse, allen AStA-Referaten und Fachschaftsräten übermittelt werden. Die Einladung muss spätestens am 6. Kalendertag vor der Sitzung hochschulöffentlich zugänglich gemacht werden. Die beigefügten Dokumente sind entsprechend § 6 zu veröffentlichen.
§ 12 Tagesordnung (TO)
(1) Die TO einer ordentlichen SP-Sitzung muss folgende Punkte enthalten:
- Eröffnung
- Endgültige Festlegung der Tagesordnung
- Genehmigung von Sitzungsprotokollen
- Berichte
- aus den Gremien
- aus dem AStA
- aus den autonomen Referaten
- aus den Ausschüssen
- Anträge
- Verschiedenes
(2) Nach Ablauf der Amtszeit des AStA muss die TO zusätzlich folgenden Punkt enthalten:
AStA-Wahlen
- Vorsitzende
- Stellvertretende Vorsitzende
- Finanzreferentin
- Weitere Referentinnen
(3) Das SP kann unter Absatz 1 und Absatz 2 nicht genannte Tagesordnungspunkte (TOPs) mit Zweidrittelmehrheit von der TO absetzen, wenn dies mit der SdS und dieser GO vereinbar ist.
(4) Findet kein Vorschlag zur Tagesordnung eine Mehrheit, so gilt die vorläufige Tagesordnung der Einladung.
(5) Zu allen Tagesordnungspunkten können Anträge jederzeit eingereicht werden.
(6) Anträge auf Beschlussfassung, die nach dem Einladungsversand eingebracht werden, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln. Ihre Dringlichkeit ist schriftlich zu begründen und anschließend über die Behandlung abzustimmen. Wird der Antrag nicht behandelt, so wird dieser für die nächste Einladung mit aufgenommen.
§ 13 Leitung der Sitzungen
(1) Die SP-Sprecherin eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
(2) Sie übt im Sitzungssaal das Hausrecht aus.
(3) Wer zur Sache spricht, darf nicht die Sitzungsleitung inne haben.
(4) Ist die SP-Sprecherin Gegenstand der laufenden Debatte oder Abstimmung, so hat sie die Leitung abzugeben.
§ 14 Dauer der Sitzungen
Die SP-Sitzung endet nach Abschluss der Tagesordnung, spätestens um 0.00 Uhr. Ein begonnener Tagesordnungspunkt kann abgeschlossen werden. Darüber hinaus kann das SP die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
§ 15 Aussprache
(1) Die SP-Sprecherin eröffnet über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.
(2) Bei einer Aussprache darf nur die Person sprechen, der von der SP-Sprecherin das Wort erteilt worden ist. Im Anschluss an einen Beitrag kann die SP-Sprecherin das Wort zu einer direkten Erwiderung oder zu einer Nachfrage erteilen, wenn sie dies für zweckmäßig hält. Die Rednerin darf hierauf noch einmal antworten. Die Erwiderung oder Nachfrage sowie die Antwort sollen auf jeweils zwei Minuten beschränkt sein.
(3) Nachfragen zu einem Redebeitrag sind nur mit Einverständnis der Rednerin zulässig. Nachfragen zu einer Nachfrage oder zu einer Antwort hierauf sind nicht zulässig. Die Meldung zu einer Nachfrage geschieht durch Heben beider Hände während oder unmittelbar nach Ende eines Redebeitrags. Zwischenfragen sind nicht zulässig.
(4) Das Präsidium führt zwei getrennte Redelisten, auf denen die Wortmeldungen in der Reihenfolge ihrer Meldung notiert werden. Dabei gibt es eine Liste für FLINTA*-Personen (Frauen, Lesben, Inter*, Nicht-Binäre*, Trans*, Agender* Personen) und eine offene Liste. Die Redeleitung erteilt das Wort abwechselnd Redner*innen der beiden Listen, sofern dies möglich ist. Personen, die zu einem Verhandlungsgegenstand noch nicht gesprochen haben, werden in ihrer Liste vorgezogen (Erstredner*innenliste). Ansonsten erteilt sie das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung. Der Wechsel der Zuschreibung zu einer Liste kann jederzeit gegenüber dem SP-Präsidium erklärt werden. Die Zuordnung von SP-Mitgliedern wird automatisch für folgende Sitzungen übernommen. Das Präsidium weist zu Beginn jeder Sitzung auf die Möglichkeit des Wechsels hin.
(5) Ist die Redeliste erschöpft und meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die SP-Sprecherin die Aussprache für geschlossen.
§ 16 Sprache
(1) Die Sitzungssprache ist grundsätzlich Deutsch.
(2) Tagesordnungspunkte oder Unterpunkte, die auf Englisch verhandelt werden, werden auf Englisch protokolliert.
(3) Anträge an das SP können in deutscher oder englischer Sprache gestellt werden. Für Anträge auf Englisch lautet die Eingangsformel abweichend von § 26: „The SP shall decide“. Anträge auf Englisch werden grundsätzlich auf Englisch verhandelt.
§ 17 Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen.
(2) Äußerungen zur GO sind insbesondere
- ein Hinweis zur GO;
- eine Anfrage zur GO;
- das Zurückziehen eines Antrages oder einer Anfrage;
- die Aufnahme eines zurückgezogenen Antrags oder einer zurückgezogenen Anfrage.
(3) Anträge zur GO sind insbesondere
- der Antrag auf Aussetzung; seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt auf einer kommenden Sitzung wieder aufgenommen werden kann. Die Wiederaufnahme muss auf der Einladung zur SP-Sitzung kenntlich gemacht werden;
- der Antrag auf Vertagung; seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung gesetzt wird; der Antrag auf Nichtbefassung; seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt nicht erörtert wird;
- der Antrag auf Nichtbefassung; seine Annahme hat zur Folge, dass der Punkt nicht erörtert wird;
- der Antrag auf Sprung in der Tagesordnung; seine Annahme hat die sofortige Behandlung eines im Antrag ausdrücklich zu definierenden Tagesordnungspunktes oder -unterpunktes zur Folge; danach wird die Tagesordnung an vorheriger Stelle fortgesetzt;
- der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung nach vorheriger Verlesung der Redeliste;
- der Antrag auf Schluss der Redeliste nach vorheriger Verlesung der Redeliste und Ergänzung um weitere Wortmeldungen;
- der Antrag auf Beschränkung der Redezeit;
- der Antrag auf zeitliche Begrenzung eines Tagesordnungspunktes;
- der Antrag auf Beendigung der Sitzung;
- der Antrag auf Teilung eines Antrags in zwei oder mehrere Anträge;
- der Antrag auf Abstimmung im Block; seine Annahme hat die Zusammenlegung verschiedener Abstimmungen, die unter demselben Tagesordnungspunkt erfolgen, zur Folge;
- der Antrag auf konkurrierende Abstimmung; seine Annahme hat zur Folge, dass das SP in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit zwischen zwei sich widersprechenden Anträgen zu derselben Sache, die mit einfacher Mehrheit angenommen werden können, auswählt; bei Stimmgleichstand muss über beide Anträge getrennt abgestimmt werden; § 22 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden;
- der Antrag auf erneute Auszählung einer Abstimmung; diesem Antrag muss auf Verlangen eines Mitglieds stattgegeben werden. Wird nach zweimaliger Auszählung kein eindeutiges Abstimmungsergebnis festgestellt, so findet die Auszählung durch namentlichen Aufruf der SP-Mitglieder durch die SP-Sprecherin statt. Bei einer erneuten Auszählung dürfen nur die Stimmen der SP-Mitglieder berücksichtigt werden, die an der Abstimmung teilgenommen haben;
- der Antrag auf Änderung der Sitzungssprache eines Tagesordnungspunkts oder Unterpunkts; die Annahme des Antrags hat zur Folge, dass für den entsprechenden Tagesordnungspunkt oder Unterpunkt die Sitzungssprache von Deutsch zu Englisch oder von Englisch zu Deutsch gewechselt wird. Dieser Antrag kann sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch gestellt werden;
- der Antrag auf Sitzungsunterbrechung;
- der Antrag auf Überweisung in einen Ausschuss; seine Annahme hat zur Folge, dass die Beratung im SP ausgesetzt wird, bis der Ausschuss eine Stellungnahme oder Beschlussempfehlung abgegeben hat, liegt bis zur nächsten Sitzung keine Stellungnahme oder Beschlussempfehlung vor, kann das SP mit einfacher Mehrheit die Behandlung des Antrages wieder einsetzen.
(4) Zu einer Meldung zur Geschäftsordnung erteilt die SP-Sprecherin das Wort unmittelbar und außerhalb der Redeliste; ein laufender Redebeitrag darf nicht unterbrochen werden. Meldungen zur GO werden durch das Heben beider Hände angezeigt.
(5) Die Worterteilung ist bei Anträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen) auf die Antragstellerin zu beschränken.
(6) Erhebt sich zu einem GO-Antrag kein Widerspruch durch ein SP-Mitglied, so gilt er als angenommen; andernfalls ist der Antrag nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Eine inhaltliche Gegenrede geht einer formellen Gegenrede immer vor. Ein GO-Antrag, der eine sofortige Abstimmung bewirkt, gilt hingegen als abgelehnt, wenn ein Drittel der anwesenden SP-Mitglieder Widerspruch erheben.
(7) Die Redezeit für einen Antrag zur Geschäftsordnung ist auf zwei Minuten beschränkt.
(8) Ein Beschluss, der auf einen GO-Antrag gemäß Absatz 3 lit. f-h hin gefasst wurde, kann auf erneuten GO-Antrag mit einer Zweidrittel-Mehrheit aufgehoben werden.
(9) In besonderen Fällen kann die Sitzungsleitung eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
§ 18 Erklärung zur Aussprache
Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilt. Mit einer Erklärung zur Aussprache dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen werden oder eigene Ausführungen richtig gestellt werden; sie darf nicht länger als drei Minuten dauern.
§ 19 Auskunftspflicht
Verlangen von SP-Mitgliedern zur Teilnahme an SP-Sitzungen nach § 21 Absatz 2 SdS sind schriftlich beim Präsidium einzureichen. Das Präsidium hat dieses an die im Verlangen benannten Personen weiterzureichen.
Abschnitt 4 – Abstimmungen über Anträge
§ 20 Beschlussfähigkeit
(1) Das SP ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungsbereich anwesend ist.
(2) Auf Verlangen eines Mitglieds des SP ist die Beschlussfähigkeit des SP unverzüglich festzustellen. Die SP-Sprecherin stellt die Beschlussfähigkeit durch namentlichen Aufruf der Mitglieder des SP fest.
(3) Zweifelt die SP-Sprecherin an der Beschlussfähigkeit des SP, so hat sie die Beschlussfähigkeit nach dem Verfahren des Absatz 2 Satz 2 festzustellen.
(4) Stellt die SP-Sprecherin bei der Auszählung eines Abstimmungsergebnisses fest, dass das SP nicht beschlussfähig ist, so treten die Folgen der Beschlussunfähigkeit gemäß Absatz 5 sofort ein. Die Abstimmung ist ungültig.
(5) Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt die SP-Sprecherin die Sitzung sofort auf. Die noch nicht oder noch nicht zu Ende behandelten Verhandlungsgegenstände werden auf einer außerordentlichen Sitzung behandelt, deren Tagesordnung ausschließlich diese Verhandlungsgegenstände sowie den Tagesordnungspunkt „Eröffnung“ umfasst. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muss.
(6) Auf einer außerordentlichen Sitzung werden neben den bereits - aber noch nicht zu Ende behandelten - nur Anträge behandelt, die entweder mit der Einladung zur Sitzung, deren Beschlussunfähigkeit zu ihrer Einberufung geführt hat, verschickt wurden oder zwischen Einladung zu und Feststellung der Beschlussunfähigkeit der besagten Sitzung beim Präsidium eingegangen sind und den Mitgliedern des SP als solche kenntlich gemacht wurden.
§ 21 Fragestellung
Die SP-Sprecherin stellt die Fragen so zur Abstimmung, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet das SP.
§ 22 Abstimmungen
(1) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Verlangen eines SP-Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
(2) Die geheime Abstimmung ist unzulässig
- über GO-Anträge;
- über Änderungen der TO.
(3) Soweit nicht eine höherrangige Rechtsquelle oder diese GO etwas anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.
(4) Wird durch eine höherrangige Rechtsquelle oder diese GO für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, so stellt die SP-Sprecherin ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der vorgeschriebenen Mehrheit vorliegt oder nicht vorliegt.
(5) Soweit es in einer höherrangigen Rechtsquelle oder in dieser GO vorgeschrieben ist, findet die Wahl oder Abstimmung geheim statt.
(6) Stimmberechtigt sind die bei der Eröffnung der Abstimmung im Sitzungssaal und laut Protokoll anwesenden SP-Mitglieder.
(7) Liegen mehrere Anträge zu derselben Sache vor, so wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. Bei Finanzfragen ist über den am wenigsten weitgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
(8) Während einer Abstimmung kann niemanden das Rederecht erteilt und es können keine Anträge eingereicht werden. Die Abstimmung beginnt durch Erklärung der SP-Sprecherin. Vor Eintritt in die Abstimmung fragt die SP-Sprecherin, ob Anträge zum Abstimmungsverfahren vorliegen.
§ 23 Mehrheiten
(1) Die einfache Mehrheit liegt vor, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmengleichheit verneint die Frage.
(2) Die einfache Zweidrittelmehrheit, im Übrigen als Zweidrittelmehrheit bezeichnet, liegt vor, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mindestens doppelt so hoch ist wie die Zahl der Nein-Stimmen.
(3) Die qualifizierte Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 vorliegen und die Mehrheit der Mitglieder des SP mit Ja stimmt.
(4) Qualifizierte Mehrheiten sind bestimmte Mehrheiten, die für einen Beschluss oder eine Wahl vorgeschrieben sind, sie gehen über die einfache Mehrheit hinaus.
(5) Wenn bei einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen als Enthaltung abgegeben wird, so ist diese ergebnislos. Ergebnislose Abstimmungen zu Anträgen auf Beschlussfassung werden gemäß § 30 einmalig wiederholt.
§ 24 Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des SP verlangt werden. Ist zu demselben Tagesordnungspunkt Antrag auf geheime und namentliche Abstimmung gestellt worden, so kann dem letzteren nur stattgegeben werden, wenn er die Zweidrittelmehrheit erhält.
(2) Die namentliche Abstimmung ist unzulässig
- bei Wahlen;
- bei Misstrauensanträgen;
- über Geschäftsordnungsanträge;
- über die Überweisung einer Sache an einen Ausschuss;
- über Änderungen der Tagesordnung.
§ 25 Vertrauensfrage
(1) Jedes Mitglied des SP-Präsidiums oder des AStA hat das Recht, den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen (bedingte Rücktrittserklärung), jederzeit - auch während eines Tagesordnungspunktes - einzubringen. Der Antrag braucht nicht auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
(2) Dieses Mitglied kann verlangen, dass die Abstimmung über seinen Vertrauensantrag mit der Abstimmung eines Antrags verbunden wird.
(3) Findet der Vertrauensantrag keine Mehrheit, so ist das Mitglied von seinem Amt zurückgetreten. Es führt die Geschäfte kommissarisch bis zur Wahl einer Nachfolgerin weiter.
Abschnitt 5 – Beschlussfassung
§ 26 Formvorschriften
(1) Anträge auf Beschlussfassung bedürfen der Schriftform. Sie sollen die Eingangsformel: „Das SP möge beschließen:“ tragen. Sie sind von der Antragstellerin oder einer sie vertretenden Person zu unterschreiben.
(2) Dokumente sollen im PDF-Dateiformat eingereicht werden.
§ 27 Lesungen
(1) Anträge auf Beschlussfassung werden in drei Lesungen behandelt. In der Regel werden die drei Lesungen von der SP-Sprecherin zu einer Lesung zusammengezogen. Auf Verlangen ist ein Antrag in drei getrennten Lesungen zu behandeln.
(2) Satzungen, Ordnungen und der Haushaltsplan müssen in drei getrennten Lesungen behandelt werden. Erste und zweite Lesung müssen auf getrennten Sitzungen erfolgen.
(3) Gleichartige oder verwandte Anträge sollen gemeinsam beraten werden. Auf Verlangen müssen sie getrennt beraten werden.
§ 28 Erste Lesung
(1) In der ersten Lesung findet die Grundsatzdebatte statt.
(2) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte begründet die Antragsstellerin ihren Antrag.
(3) Liegt keine Wortmeldung zur Grundsatzdebatte vor, so eröffnet die SP-Sprecherin die Einzelberatung (2. Lesung).
§ 29 Zweite Lesung
(1) In der Einzelberatung stellt die SP-Sprecherin den Antrag, auf Verlangen abschnittsweise, zur Beratung. Änderungsanträge und Zusatzanträge müssen bei der SP-Sprecherin schriftlich eingereicht werden. § 22 Absatz 7 gilt entsprechend.
(2) Über Änderungs- und Zusatzanträge zu Anträgen, die in getrennten Lesungen behandelt werden, muss gesondert abgestimmt werden. Änderungs- und Zusatzanträge zu Anträgen, die in einer zusammengezogen Lesungen behandelt werden, oder Änderungs- und Zusatzanträge zu einem Änderungsoder Zusatzantrag kann von der Antragstellerin übernommen werden. Änderungs- und Zusatzanträge zu vom SP per Abstimmung bereits veränderten Stellen können von der Antragsstellerin nicht übernommen werden. Über Änderungs- und Zusatzanträge, die nicht von der Antragstellerin übernommen werden, muss gesondert abgestimmt werden. Wird ein solcher Antrag gegen den Willen der Antragstellerin angenommen und möchte die Antragsstellerin in Folge dessen den Gesamtantrag nicht weiter vertreten, so hat die Antragstellerin des Änderungs- oder Zusatzantrags den Gesamtantrag zu vertreten.
(3) Liegen keine Anträge gem. Absatz 1 mehr vor und sind die erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet die SP-Sprecherin die Schlussberatung (3. Lesung).
§ 30 Dritte Lesung
In der Schlussberatung wird auf Verlangen eines SP-Mitglieds der abstimmungsreife Antrag verlesen. Wenn der Antrag dem SP schriftlich vorliegt, reicht es bei Zustimmung des SP aus, die Änderungen darzustellen. Wenn zu dem Antrag als Ganzem keine Wortmeldung mehr vorliegt, erhält die Antragstellerin das Schlusswort. Danach ist über den Antrag zu beschließen. Wird über einen Antrag zweimal ergebnislos abgestimmt, so wird er nicht weiter behandelt.
§ 31 Finanzanträge
(1) Beim Stellen eines Antrages in Höhe von mehr als 3000 € sollen die Antragsstellenden, eine vorläufige kommentierte Auflistung aller erwarteten Ausgaben und Einnahmen sowie aller anderen zugesagten oder ausstehenden Sponsoren an das Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen. Das Präsidium leitet diese an den Haushaltsausschuss weiter. Der Haushaltsausschuss prüft die Unterlagen und fasst eine Beschlussempfehlung für das SP. Die Antragstellenden sind außerdem verpflichtet, auf Verlangen von mindestens einem Mitglied des Haushaltsausschusses eine Vertreterin zur Sitzung des Haushaltsausschusses, die sich mit dem Antrag befasst, zu entsenden.
(2) Ein Antrag gemäß Absatz 1 kann im SP nur dann in einer zweiten Lesung gemäß § 29 beraten werden, wenn eine Beschlussempfehlung des Haushaltsauschusses vorliegt oder seit der ersten Einreichung von Finanzunterlagen mindestens vier Wochen vergangen sind.
(3) Anträge der Obleuteversammlung sind von den Regelungen aus Absatz 1 und 2 ausgenommen.
(4) Anträge, die aus Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis nach § 48 Absatz 1, in das SP weitergegeben werden, sind von den Regelungen aus Absatz 1 und 2 ausgenommen.
Abschnitt 6 – Wahlen
§ 32 Allgemeine Vorschriften
(1) Wahlen finden mit einfacher Mehrheit statt, wenn diese GO oder übergeordnete Rechtsquellen nichts anderes festsetzen.
(2) Die SP-Sprecherin eröffnet die Kandidatinnenliste und schließt sie, wenn keine weiteren Vorschläge vorliegen. Die Kandidatinnenliste ist mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden SP-Mitglieder neu zu eröffnen. Vor Beginn der Abstimmung ist die Kandidatinnenliste zu verlesen.
(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied des SP dies verlangt.
§ 33 Personaldebatte
(1) Eine Personaldebatte hat nur die Person einer oder mehrerer Kandidatinnen zum Inhalt. Personaldebatten sind bei Wahlen auf schriftliches Verlangen von mindestens drei SP-Mitgliedern durchzuführen.
(2) Personaldebatten sind nicht öffentlich. Zur Öffentlichkeit gehören nicht die AStA-Vorsitzende und die Mitglieder des Schlichtungsgremiums. Weitere Personen können mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit zur Beratung hinzugezogen werden. Ein Protokoll wird nicht geführt. Über den Verlauf der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
(3) Alle für das betreffende Amt zur Wahl stehenden Kandidatinnen müssen den Sitzungsraum verlassen.
(4) Während einer Personaldebatte sind nur folgende GO-Anträge möglich:
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
- Antrag auf Unterbrechung der Personaldebatte;
- Antrag auf Schluss der Personaldebatte. Andere Anträge sind unzulässig.
(5) Die Personaldebatte dauert längstens 30 Minuten. Auf Antrag kann sie nach Ablauf der 30 Minuten mit qualifizierter Zweidrittelmehrheit verlängert werden. Die Dauer der Personaldebatte wird von anderen zeitlichen Begrenzungen des Tagesordnungspunktes nicht berührt. Nach Ende der Personaldebatte wird die Befragung der Kandidatinnen fortgesetzt.
§ 34 Wahl des Präsidiums
(1) Die Wahl des Präsidiums richtet sich nach den entsprechenden Satzungsvorschriften.
(2) Das Sprecherteam soll unterschiedlichen Fraktionen angehören.
(3) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des SP-Präsidiums wird durch mindestens 10 v.H. der SP- Mitglieder in schriftlicher Form bei der SP-Sprecherin eingebracht. Das SP kann das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass es mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin wählt. Der Misstrauensantrag ist unverzüglich zu behandeln.
§ 35 Wahl des AStA
Die Wahlen der AStA-Vorsitzenden, der stellvertretenden AStA-Vorsitzenden sowie der AStA-Referentinnen richten sich nach den entsprechenden Satzungsvorschriften.
§ 36 Wahl der Ausschüsse
(1) Die Wahlen der Ausschussmitglieder richten sich nach den entsprechenden Satzungsvorschriften.
(2) Die Mitglieder eines jeden Ausschusses sollen in einem Wahlgang gewählt werden. Auf Verlangen erfolgt die Abstimmung getrennt.
§ 37 Wahl des Schlichtungsgremiums
Die Wahl des Schlichtungsgremiums erfolgt gemäß § 33 der SdS.
Abschnitt 7 – Ordnungsmaßnahmen
§ 38 Sach- und Ordnungsruf
(1) Die SP-Sprecherin kann eine Rednerin, die vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Sie kann Anwesende, wenn sie die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen nicht behandelt werden.
(2) Gegen Ordnungsrufe der SP-Sprecherin kann nur unverzüglich Einspruch eingelegt werden.
(3) Über den Einspruch entscheidet das SP mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
(4) Gegen Ordnungsrufe der SP-Sprecherin ist ein Widerspruch vor dem Schlichtungsgremium möglich. Ein solcher Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 39 Ausschluss von der Sitzung
Ist ein SP-Mitglied während einer Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Ordnung hingewiesen worden, so schließt die SP-Sprecherin die Person von der Sitzung aus. Die SP-Sprecherin hat im Ausnahmefall gegen eine anwesende Person die eine andere Person, oder Personengruppe, schwerwiegend in Bezug auf ihre körperliche Unversehrtheit, in ihrer Würde, Ehre, oder Besitz verletzt oder dies versucht hat, einen unmittelbaren Verweis von der Sitzung auszusprechen. Widerspricht ein SP-Mitglied unmittelbar dieser Maßnahme wird über diese abgestimmt. Die Annahme benötigt eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird diese verfehlt wird lediglich ein Ordnungsruf ausgesprochen.
§ 40 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Sitzungssaal störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann die SP-Sprecherin die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen. Die SP-Sprecherin erklärt die Fortsetzung der Sitzung.
Abschnitt 8 – Ausschüsse
§ 41 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
(1) Das SP kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Arbeit und für Untersuchungen ständige oder nicht ständige Ausschüsse einsetzen.
(2) Soweit höherrangige Rechtsquellen die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, soweit die höherrangige Rechtsquelle nichts anderes bestimmt.
(3) Ausschusssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Sie sind nicht öffentlich, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn auf den betreffenden Sitzungen personengebundene Daten gemäß BDSG behandelt werden.
(4) Die Ausschüsse können auf Vorschlag ihrer Vorsitzenden ihre Sitzungen in elektronischer Kommunikation abhalten und Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Wünscht mindestens ein Ausschussmitglied eine Präsenzsitzung oder -abstimmung, so ist dem nachzukommen. Für geheime Abstimmungen gilt der Ausschuss in hybrider oder digitaler Tagungsform als nicht beschlussfähig.
§ 42 Ausschussmitglieder
(1) Die Mitgliederzahlen der Ausschüsse bestimmt das SP gemäß § 12 Absatz 1 SdS, falls nicht in einer höherrangigen Rechtsquelle etwas anderes geregelt ist.
(2) In den Ausschüssen haben alle Ausschussmitglieder Stimmrecht.
(3) Das Präsidium, der AStA-Vorsitz und die zuständigen Fachreferentinnen des AStA haben in den Ausschüssen beratende Stimme.
(4) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied scheidet aus einem Ausschuss aus durch:
- Rücktritt,
- Abwahl,
- Ausscheiden aus der Studierendenschaft,
- Bei Unvereinbarkeit der Ausschussmitgliedschaft nach § 12 Absatz 2 SdS.
Ein Rücktritt nach a. ist wirksam, wenn er dem SP-Präsidium und der Ausschussvorsitzenden durch das ausscheidende Mitglied schriftlich oder per E-Mail angezeigt wurde. Das Ausscheiden aus der Studierendenschaft nach c. ist dem SP-Präsidium und der Ausschussvorsitzenden anzuzeigen. Die Feststellung der Unvereinbarkeit nach d. erfolgt durch das Studierendenparlament auf der nächsten Sitzung.
(5) Die Abwahl eines Ausschussmitglieds oder stellvertretenden Ausschussmitglieds durch das SP ist nur möglich, indem mit der Mehrheit der SP-Mitglieder ein Ersatzmitglied gewählt wird. Das Ersatzmitglied ist von der selben Fraktion (bzw. von der FK) zu benennen wie das abzuwählende Mitglied.
(6) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied nicht durch eine Abwahl aus, muss die Tagesordnung der nächstmöglichen SP-Sitzung einen Tagesordnungspunkt zur Nachbesetzung des freiwerdenden Platzes enthalten. Das Ersatzmitglied ist dann von der selben im SP vertretenen Liste im Sinne von § 6 Absatz 1 der SdS (bzw. von der FK) zu benennen wie das ausgeschiedene Mitglied.
§ 43 Wahl der Ausschussmitglieder
Die im SP vertretenen Listen im Sinne von § 6 Absatz 1 der SdS benennen die Ausschussmitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreterinnen. Die FK benennt zu jedem Ausschuss ein Mitglied und eine Stellvertreterin. Die Wahl erfolgt durch das SP (vgl. § 36 sowie § 12 SdS).
§ 44 Konstituierung der Ausschüsse
Bei der konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die vom SP-Präsidium innerhalb von 14 Tagen nach Wahl der Mitglieder im SP einberufen werden muss, wählen die Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende. Die Ausschussmitglieder sollen eine stellvertretende Ausschussvorsitzende aus ihrer Mitte wählen. Die Vorsitzende und ihre Stellvertretung benötigen in den ersten beiden Wahlgängen die Mehrheit der Stimmen der Ausschuss-Mitglieder. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
§ 45 Rechte und Pflichten der Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse.
(2) Die Vorsitzende erteilt das Wort in entsprechender Anwendung des § 15.
(3) Die stellvertretende Vorsitzende kann in Abwesenheit der Vorsitzenden diese vertreten.
(4) Für den Ablauf der Ausschusssitzungen gelten die Vorschriften dieser GO über den Gang der Verhandlungen, falls nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
§ 46 Einberufung der Ausschusssitzungen
(1) Der Ausschuss soll zu Beginn der Wahlperiode einen groben Zeitplan für die Ausschusssitzungen erstellen. § 12 Absatz 8 der Satzung zur Förderung von Studentischen Gruppen bleibt davon unberührt. Die Ausschussvorsitzenden stimmen diesen mit dem Präsidium des SP und ggf. dem AStA ab.
(2) Die Vorsitzende beruft die Sitzungen schriftlich unter der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladung soll den Ausschussmitgliedern und den Stellvertreterinnen spätestens am 8. Kalendertag vor dem Sitzungstag, in jedem Fall jedoch spätestens am 6. Kalendertag vor dem Sitzungstag, schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Die Einberufung der Ausschusssitzungen des Wahlausschusses richten sich nach den Regelungen der WOSP.
(3) Die Vorsitzende ist zur Einberufung einer Ausschusssitzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verpflichtet, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
§ 47 Beschlussfähigkeit von Ausschüssen
(1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn zu diesen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis nach § 48 Absatz 3 und der Haushaltsausschuss sind nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit des Wahlausschusses richtet sich nach den Regelungen der WOSP.
(2) Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit soll innerhalb von 14 Tagen zu einer weitere Sitzung eingeladen werden.
§ 48 Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis
(1) Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis sind
- der Ausschuss für den Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender;
- der Ausschuss für das Semesterticket;
- der Wahlausschuss für die Wahl des SP;
- der Kulturausschuss.
(2) Das Studierendenparlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder weiteren Ausschüssen Entscheidungsbefugnis einräumen.
(3) Ausschüsse nach Absatz 1 treffen in ihrem Geschäftsbereich eigenständige finanzielle Entscheidungen.
(4) Die Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnissen können auf der Grundlage der für sie geltenden Satzungen und Ordnungen Verfahrensrichtlinien beschließen.
(5) Der Ausschuss für den Hilfsfonds zur Unterstützung in Not geratener Studierender ist befugt, Zustimmungen nach § 20 Absatz 2 der Haushalts- und Wirtschaftsführungsverordnung der Studierendenschaften NRW zu Stundung, Niederschlagung und Erlass von der Studierendenschaft zustehenden Forderungen auszusprechen, die durch diesen Ausschuss bewilligte Darlehen betreffen.
§ 49 Beratende Ausschüsse
(1) Im Übrigen bereiten die Ausschüsse die Beschlüsse des SP vor (beratende Ausschüsse) und sollen dabei Beschlussempfehlungen oder Stellungnahmen zu an das SP gestellten Anträgen abgeben. Eine Beschlussempfehlung empfiehlt entweder die Annahme oder die Ablehnung eines Antrags; die Empfehlung Annahme kann an Bedingungen geknüpft werden. Ausschüsse müssen zu Anträgen, die an sie verwiesen wurden, Beschlussempfehlungen abgeben. Sie können sich auch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen sowie Anträge ans SP stellen.
(2) Auf der nächsten Sitzung nach Überweisung der Vorlage an den Ausschuss muss die Vorsitzende des Ausschusses oder eine Berichterstatterin dem SP einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf die Tagesordnung des SP zu setzen.
(3) Die Ausschüsse haben das Recht, die Anwesenheit der zuständigen AStA-Referentin bei ihrer Sitzung zu verlangen. Sie können weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
§ 50 Ständige Ausschüsse
Die ständigen Ausschüsse bestimmt die SdS.
§ 51 Untersuchungsausschüsse
(1) Das SP hat das Recht und auf schriftliches Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss zu einem genau zu bezeichnenden Untersuchungsthema einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die entsprechenden Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Die Aufgabenstellung des Untersuchungsausschusses richtet sich, soweit ein Fünftel der Mitglieder des SP die Einsetzung verlangt haben, nach deren Verlangen; im Übrigen entscheidet das SP über die Aufgabenstellung.
Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen
§ 52 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Von dieser Geschäftsordnung kann in Einzelfällen mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit abgewichen werden.
§ 53 Auslegung und Handhabung
(1) Die Handhabung der Geschäftsordnung obliegt dem SP-Präsidium oder den sonst durch die Geschäftsordnung sachlich dazu Ermächtigten.
(2) Bei Auslegungszweifeln bezüglich dieser Geschäftsordnung und bei Einsprüchen gegen Ermessungsentscheidungen der SP-Sprecherin entscheidet das SP mit einfacher Mehrheit.
(3) Bei Auslegung und Handhabung dieser Geschäftsordnung sind die üblichen parlamentarischen Regeln zu beachten.
§ 54 Änderungen
(1) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des SP. Sie sind unverzüglich durch das Präsidium auszufertigen und durch die Öffentlichkeitsbeauftragte zu veröffentlichen und treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung auf der Bekanntmachungsplattform der Studierendenschaft in Kraft.
(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen mit der Einladung verschickt werden.
Diese Gesamtfassung enthält folgende Dokumente:
Titel | Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments (GO-SP) |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 29. April 2014 |
Publikationsorgan | AKUT |
Publikationsdatum | 13. Mai 2015 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2015/AKUT-Extra_GO-SPa__13-05-15.pdf (Lesefassung) |
Titel | Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments (GO-SP) |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 27. September 2017 |
Publikationsorgan | AKUT |
Publikationsdatum | 18. Februar 2018 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2018/akut_extra_2018-3.pdf (Lesefassung) |
Titel | Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 12. Dezember 2018 |
Publikationsorgan | AKUT |
Publikationsdatum | 16. Dezember 2018 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2018/akut_extra_2018-17.pdf (Lesefassung) |
Titel | Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 20. November 2019 |
Publikationsorgan | AKUT |
Publikationsdatum | 29. April 2020 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/akut_extra_2020-4.pdf (Lesefassung) |
Titel | Änderungsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 5. Oktober 2020 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 25. Oktober 2020 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2020/vsbonn_bekanntmachung_2020-30.pdf (Lesefassung) |
Titel | Änderungsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 17. Dezember 2020 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 25. Januar 2021 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2021/vsbonn_bekanntmachung_2021-05.pdf (Lesefassung) |
Titel | Erste Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments durch das 43. Bonner Studierendenparlament |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 24. November 2021 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 21. Juni 2022 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-45.pdf (Lesefassung) |
Titel | Zweite Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments durch das 43. Bonner Studierendenparlament |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 10. Januar 2022 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 21. Juni 2022 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2022/vsbonn_bekanntmachung_2022-46.pdf (Lesefassung) |
Titel | Dritte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 22. März 2023 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 12. April 2023 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-23.pdf (Lesefassung) |
Titel | Vierte Ordnung zur Änderung der Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 6. Dezember 2023 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 6. Dezember 2023 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2023/vsbonn_bekanntmachung_2023-83.pdf (Lesefassung) |
Titel | Ordnung zur Neufassung der Geschäftsordnung des Bonner Studierendenparlaments |
Beschlussorgan | Studierendenparlament |
Beschlussdatum | 16. Juli 2025 |
Publikationsorgan | Öffentlichkeitsbeauftragte |
Publikationsdatum | 22. Juli 2025 |
URL | https://sp.uni-bonn.de/bekanntmachungen/files/2025/vsbonn_bekanntmachung_2025-54.pdf (Lesefassung) |